T-130/21 – CCPL u.a./ Kommission

T-130/21 – CCPL u.a./ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2022:778

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

7. Dezember 2022(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Verpackungen für Lebensmittel im Einzelhandel – Beschluss, mit dem die Höhe einer Geldbuße geändert wird – Modalitäten für die Berechnung der Geldbuße – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Obergrenze der Geldbuße – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Leistungsfähigkeit“

In der Rechtssache T‑130/21,

CCPL – Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC mit Sitz in Reggio Emilia (Italien),

Coopbox Group SpA mit Sitz in Bibbiano (Italien),

Coopbox Eastern s.r.o. mit Sitz in Nové Mesto nad Váhom (Slowakei),

vertreten durch die Rechtsanwälte E. Cucchiara und E. Rocchi,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi und T. Baumé als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterinnen M. J. Costeira und M. Kancheva sowie der Richter P. Zilgalvis (Berichterstatter) und I. Dimitrakopoulos,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Beschlusses vom 22. Juli 2021, CCPL u. a./Kommission (T‑130/21 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:488),

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen, die CCPL – Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, die Coopbox Group SpA und die Coopbox Eastern s.r.o., die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 8940 final der Kommission vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) zur Änderung der mit dem Beschluss C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 – Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) festgesetzten Geldbußen (im Folgenden: Beschluss von 2015).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

2        Die Klägerinnen sind Unternehmen der CCPL-Gruppe, die insbesondere im Bereich der Lebensmittelverpackung tätig sind.

3        CCPL ist eine Genossenschaft, die über die CCPL SpA Beteiligungen an Betriebsgesellschaften hält, darunter an Coopbox Group und Coopbox Eastern.

4        Am 24. Juni 2015 erließ die Kommission den Beschluss von 2015, mit dem sie feststellte, dass Unternehmen, die im Bereich der Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel tätig waren, zwischen 2000 und 2008 an fünf separaten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beteiligt gewesen seien. Nach Art. 2 dieses Beschlusses verhängte die Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Geldbußen in Höhe von insgesamt 33 694 000 Euro, u. a. gegen die Klägerinnen und zwei weitere Unternehmen, die seinerzeit zur CCPL-Gruppe gehörten.

5        Die endgültige Höhe dieser Geldbußen wurde für die betroffenen fünf Unternehmen angesichts deren geringer Leistungsfähigkeit gemäß Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) nach Abzug einer Ermäßigung von 25 % des Endbetrags der Geldbußen festgesetzt, den die Kommission ihnen hätte auferlegen müssen.

6        Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15 R, EU:T:2015:1012) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der betroffenen fünf Unternehmen, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der ihnen auferlegten Geldbußen abzuwenden, unter der Bedingung aus, dass sie zum einen an die Kommission 5 Mio. Euro zahlen und ihr sämtliche Einnahmen aus dem geplanten Verkauf bestimmter Beteiligungen überweisen und dass sie zum anderen der Kommission alle drei Monate bis zum Erlass der Entscheidung zur Hauptsache und bei jedem Ereignis, das Einfluss auf ihre künftige Zahlungsfähigkeit bezüglich der Geldbußen haben kann, einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Durchführung des Restrukturierungsplans, der Teil der mit ihren Gläubigern geschlossenen Vereinbarung über die Restrukturierung der Schulden ist (im Folgenden: Restrukturierungsplan), und über die Höhe der aus dem Verkauf der Aktiva der CCPL-Gruppe sowohl im Rahmen dieses Plans als auch außerhalb dieses Rahmens erzielten Einnahmen übermitteln.

7        CCPL leistete im Namen der betroffenen fünf Unternehmen an die Kommission unter Vorbehalt Zahlungen über einen Gesamtbetrag von 5 942 000 Euro.

8        Mit Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500) stellte das Gericht fest, dass der Beschluss von 2015 in Bezug auf die Berechnung der wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gewährten Ermäßigung der gegen die betroffenen fünf Unternehmen festgesetzten Geldbußen unzureichend begründet war. Es erklärte Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bis h Abs. 2 Buchst. d und e sowie Abs. 4 Buchst. c und d des Beschlusses daher für nichtig.

9        Mit Schreiben vom 18. September 2019 unterrichtete die Kommission CCPL u. a. von ihrer Absicht, einen neuen Beschluss zu erlassen, mit dem gegen die betroffenen Unternehmen ihrer Gruppe Geldbußen festgesetzt werden würden, und forderte diese zur Stellungnahme auf.

10      Am 20. September 2019 legten die Klägerinnen gegen das Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), ein Rechtsmittel ein.

11      Am 4. Oktober 2019 beantragten die betroffenen Unternehmen bei der Kommission, gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Hinblick darauf zu prüfen, die Geldbußen herabzusetzen, die die Kommission nach Abschluss des laufenden Verfahrens verhängen könnte. Zur Beurteilung dieses Antrags sandte die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 an die CCPL-Gruppe, denen diese Folge leistete.

12      Am 7. Oktober 2019 erstattete die Kommission in Durchführung des Urteils vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), CCPL den Betrag in Höhe von 5 942 084 Euro, den Letztere an sie unter Vorbehalt gezahlt hatte.

13      Am 17. Dezember 2020 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem sie den auf mangelnde Leistungsfähigkeit gestützten Antrag der Klägerinnen auf Herabsetzung der in Rede stehenden Geldbußen der Sache nach zurückwies und Geldbußen in Höhe von insgesamt 9 441 000 Euro gegen sie verhängte.

14      Mit Beschluss vom 20. Januar 2021, CCPL u. a./Kommission (C‑706/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:45), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerinnen als offensichtlich unzulässig zurück. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Klägerinnen die Angriffs- und Verteidigungsmittel, die das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), zurückgewiesen habe, im Rahmen einer etwaigen neuen Klage gegen den Beschluss vorbringen könnten, der nach der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht kürzlich erlassen worden sei (Beschluss vom 20. Januar 2021, CCPL u. a./Kommission, C‑706/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:45, Rn. 26).

15      Mit Beschluss vom 22. Juli 2021, CCPL u. a./Kommission (T‑130/21 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:488), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerinnen beantragen,

–        die im angefochtenen Beschluss gegen sie festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Geldbußen herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

19      Der erste Klagegrund wird im Wesentlichen auf eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission die Angaben der CCPL-Gruppe zur Begründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

20      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, deren erster auf eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Verantwortung der Muttergesellschaft der CCPL-Gruppe für das Verhalten der CCPL-Unternehmen und deren zweiter darauf gestützt ist, dass die Kommission dadurch gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie sich fälschlicherweise auf die Vermutung gestützt habe, dass CCPL einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt habe.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: unzureichende Begründung der Verantwortung der Muttergesellschaft der CCPL-Gruppe für das Verhalten der Unternehmen dieser Gruppe

21      Die Klägerinnen halten den angefochtenen Beschluss für unzureichend begründet, weil er nicht angebe, aus welchen Gründen CCPL die Verantwortung für das Verhalten von Coopbox Group und von Coopbox Eastern zuzurechnen sei.

22      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

23      Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C‑338/00 P, EU:C:2003:473, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Wurde ferner ein ursprünglicher Beschluss der Kommission durch einen Beschluss abgeändert, in dem es ausdrücklich heißt, dass er einen Beschluss zur Abänderung dieses Beschlusses darstellt, so ist das Verfahren zu seinem Erlass als Folge des Verfahrens anzusehen, das zum ursprünglichen Beschluss geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission, C‑180/16 P, EU:C:2017:520, Rn. 22).

25      Unter diesen Umständen kann die Begründung des ursprünglichen Beschlusses, soweit sie nicht durch ein Nichtigkeitsurteil berührt worden ist und ihr der Wortlaut des abändernden Beschlusses nicht entgegensteht, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des abändernden Beschlusses berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2016, Toshiba/Kommission, T‑404/12, EU:T:2016:18, Rn. 95).

26      Im vorliegenden Fall geht aus dem Titel und dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervor, dass dieser einen Beschluss zur Abänderung des Beschlusses von 2015 in Bezug auf die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen darstellt.

27      Art. 1 des angefochtenen Beschlusses verhängt daher Geldbußen gegen die Klägerinnen wegen der in Art. 1 des Beschlusses von 2015 genannten Zuwiderhandlungen.

28      Zudem wird nicht geltend gemacht, dass durch das Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), andere Bestandteile des Beschlusses von 2015 als die berührt würden, die die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen betreffen, oder dass der angefochtene Beschluss ihm insoweit widerspräche, als die Verantwortung von CCPL für die Zuwiderhandlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, betroffen ist.

29      Hieraus folgt, dass nach der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Verantwortung von CCPL für die Zuwiderhandlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe im Licht des Beschlusses von 2015 zu sehen ist.

30      Im 848. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2015 stellte die Kommission fest, dass CCPL im gesamten Zeitraum der in Frage stehenden Zuwiderhandlungen die Dachgesellschaft der CCPL-Gruppe gewesen sei und dass diese Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar Beteiligungen an einer oder mehreren unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Einheiten, u. a. der Coopbox-Gruppe, gehalten habe, und zwar bis zum 18. April 2006 von 100 % und vom 18. April 2006 bis zum Ende dieser Zuwiderhandlungen von 93,864 %.

31      Im 849. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2015 vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Beteiligung im Umfang von 93,864 % hinreichend für die Vermutung sei, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochter ausübt. Auch wenn sie die Vermutung eines bestimmenden Einflusses an sich bereits für hinreichend halte, um eine Verantwortung der betreffenden Einheiten festzustellen, werde diese Vermutung aber noch durch die in den Erwägungsgründen 850 bis 855 dieses Beschlusses vorgenommene Analyse der rechtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Einheiten des betreffenden Unternehmens verstärkt.

32      Anhand dieser Angaben konnten die Klägerinnen indes erkennen, aufgrund welcher Beurteilung die Kommission von der Verantwortung von CCPL für die Zuwiderhandlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe ausging, und konnte das Gericht die Stichhaltigkeit dieser Gründe kontrollieren.

33      Das Vorbringen der Klägerinnen zu einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Verantwortung von CCPL für die Zuwiderhandlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da sich die Kommission fälschlicherweise auf die Vermutung gestützt habe, dass CCPL einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt habe

34      Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Auffassung, der angefochtene Beschluss weise Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, da sich die Kommission für die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die Vermutung gestützt habe, dass CCPL einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt habe.

35      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

36      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Beschluss Geldbußen verhängen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

37      Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission, C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Weiter ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission, C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Sofern sie nicht widerlegt wird, impliziert eine solche Vermutung daher, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft als erwiesen gilt, und berechtigt die Kommission, die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, ohne zusätzliche Beweise beibringen zu müssen. Das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses hängt also nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft ab (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission, C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Überdies muss sich die Kommission keineswegs ausschließlich auf diese Vermutung stützen. Sie ist nämlich durch nichts daran gehindert, durch andere Beweise oder durch eine Kombination solcher Beweise mit dieser Vermutung darzutun, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, The Goldman Sachs Group/Kommission, C‑595/18 P, EU:C:2021:73, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 846. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2015 ausgeführt hat, dass sie sich, um CCPL als Muttergesellschaft für die in Frage stehenden Zuwiderhandlungen verantwortlich zu machen, auf die Vermutung der Verantwortlichkeit gestützt habe, nach der CCPL einen bestimmenden Einfluss in dem Zeitraum (oder den Zeiträumen) ausgeübt habe, in dem (in denen) zumindest eine unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligte Einheit von dieser Muttergesellschaft vollständig (oder nahezu vollständig) kontrolliert worden sei.

43      Wie oben in den Rn. 30 und 31 dargelegt, hat die Kommission in dem Beschluss von 2015 festgestellt, dass CCPL im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlungen die Dachgesellschaft der CCPL-Gruppe gewesen sei und dass ihre unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer oder an mehreren Einheiten dieser unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Gruppe hinreichend für die Vermutung sei, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochter ausgeübt habe. Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses, auch wenn sie sie an sich bereits für hinreichend halte, um eine Verantwortung der betreffenden Einheiten festzustellen, durch die Analyse der rechtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Einheiten des betreffenden Unternehmens verstärkt werde.

44      Unter den Belegen für die rechtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Einheiten des betreffenden Unternehmens hat die Kommission insbesondere angeführt, dass CCPL sämtliche Mitglieder des Vorstands sowie den Vorstandsvorsitzenden der CCPL SpA habe benennen können, dass CCPL den Jahreshaushalt der CCPL SpA festgestellt und die Zuständigkeiten der Führungskräfte festgelegt habe, dass der Vorstand der CCPL SpA über weitestgehende Befugnisse in der normalen Unternehmensverwaltung verfügt und einen Präsidenten benannt habe, der für die strategische Ausrichtung des Unternehmens verantwortlich gewesen sei und für eine ordnungsgemäße Ausführung der Entscheidungen des Vorstands zu sorgen gehabt habe, dass in der Aktionärsvereinbarung ausdrücklich anerkannt worden sei, dass CCPL an der CCPL SpA eine Kontrollbeteiligung halte, dass die Minderheitsaktionäre über keine Sonderrechte verfügt hätten und dass über die verbleibenden 6,14 % des Kapitals der CCPL SpA die Anteilseigner verfügt hätten, die auch Anteilseigner von CCPL gewesen seien. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass dieses Modell auch bei Coopbox Group bestehe.

45      In diesem Zusammenhang ist die Kommission in Art. 1.1 des Beschlusses von 2015 davon ausgegangen, dass Coopbox Group und CCPL gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, indem sie sich vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007 an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die aus mehreren separaten Zuwiderhandlungen bestanden habe und die Schaumstoffschalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betroffen und sich auf das Hoheitsgebiet Italiens erstreckt habe.

46      In Art. 1.4 des Beschlusses von 2015 hat die Kommission festgestellt, dass CCPL vom 8. Dezember 2004 bis zum 24. September 2007 und Coopbox Eastern vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007 gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, indem sie sich an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die aus mehreren separaten Zuwiderhandlungen bestanden habe, die Schaumstoffschalen für die Verpackung von Lebensmitteln im Einzelhandel betroffen und sich auf das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakei erstreckt habe.

47      Auf dieser Grundlage verhängte die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für die in Art. 1.1 des Beschlusses von 2015 genannte Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 4 627 000 Euro gesamtschuldnerisch gegen Coopbox Group und CCPL, für die in Art. 1.2 des Beschlusses von 2015 genannte Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 4 010 000 Euro gegen CCPL und für die in Art. 1.4 des Beschlusses von 2015 genannte Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 789 000 Euro gesamtschuldnerisch gegen Coopbox Eastern und CCPL sowie eine Geldbuße von 15 000 Euro gegen Coopbox Eastern.

48      Die Kommission machte CCPL somit für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlungen aufgrund insbesondere ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer oder mehreren Einheiten der CCPL-Gruppe verantwortlich.

49      Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie CCPL Verhaltensweisen der Coopbox-Gruppe und von Coopbox Eastern, die CCPL über die zwischengeschaltete CCPL SpA halte, zugerechnet habe, ohne eine Zuwiderhandlung in Bezug auf die CCPL SpA festzustellen.

50      Nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung kann jedoch einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden.

51      Da in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission einen Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zur Zuwiderhandlung und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88).

52      Nach dieser Rechtsprechung gilt die oben in Rn. 39 genannte Vermutung ferner auch, wenn die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaft nicht unmittelbar, sondern über andere Gesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 86, vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 48 und 49, und vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission, T‑45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507, Rn. 142).

53      Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die Kommission die Verantwortung für das Verhalten von Tochtergesellschaften, die mittelbar von einer Muttergesellschaft gehalten werden, der Muttergesellschaft zuweisen kann, auch ohne dass in Bezug auf die zwischengeschalteten Gesellschaften eine Zuwiderhandlung festgestellt wird.

54      Der Umstand, dass diese Tochtergesellschaften über eine Gesellschaft gehalten werden, der keine Zuwiderhandlung angelastet wird, stellt nämlich nicht die Vermutung in Frage, dass die Muttergesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an diesen Tochtergesellschaften tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübt.

55      Aus der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass eine rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildete wirtschaftliche Einheit, die gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat.

56      Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit erlassen wurde, weil CCPL für eine Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen wurde, die sie nicht begangen hatte und die nicht der zwischengeschalteten Einheit angelastet wurde, über die sie die Einheit hielt, die die Zuwiderhandlung begangen hatte.

57      Der angefochtene Beschluss weist somit keinen Rechtsfehler auf, soweit die Kommission CCPL Verhaltensweisen der Coopbox-Gruppe und von Coopbox Eastern, die CCPL über die zwischengeschaltete CCPL SpA hält, zugerechnet hat, ohne eine Zuwiderhandlung bei der CCPL SpA festgestellt zu haben.

58      Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, dass die Vermutung der Verantwortlichkeit von CCPL für die Handlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe nicht gegolten habe, da CCPL vom 18. April 2006 bis zum Ende der Zuwiderhandlung nur eine Beteiligung von 93,864 % an der CCPL SpA gehalten habe.

59      Die Muttergesellschaft, die nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, befindet sich jedoch angesichts der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen ihr und dieser Tochtergesellschaft bestehen, im Hinblick auf ihre Möglichkeit einer bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft grundsätzlich in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner. Folglich ist die Kommission berechtigt, bei dieser Sachlage die gleiche Beweisregelung heranzuziehen, d. h. auf die Vermutung zurückzugreifen, dass diese Muttergesellschaft ihre Macht zu einer bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich gebraucht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen den Minderheitsgesellschaftern in Bezug auf die Tochtergesellschaft Rechte zustehen können, die es ermöglichen, die oben genannte Analogie in Frage zu stellen.

60      Zum einen aber hielt CCPL aufgrund ihrer Beteiligung im Umfang von 93,864 % am Kapital der CCPL SpA in der Zeit zwischen dem 18. April 2006 bis zum Ende der Zuwiderhandlung nahezu das gesamte Kapital der CCPL SpA. Zum anderen tragen die Klägerinnen nicht vor und führen erst recht nicht den Nachweis, dass den Minderheitsgesellschaftern in Bezug auf die CCPL SpA Rechte zustanden, die es erlaubten, die Vermutung in Frage zu stellen, dass CCPL tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausgeübt hat.

61      Der angefochtene Beschluss weist somit keinen Rechtsfehler auf, soweit sich die Kommission auf die Vermutung gestützt hat, dass CCPL für das Verhalten der Unternehmen der CCPL-Gruppe während des Zeitraums hafte, in dem CCPL nur eine Beteiligung von 93,864 % an der CCPL SpA hielt.

62      Als Drittes ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach sich die Kommission nicht auf die Vermutung der Verantwortlichkeit von CCPL für das Verhalten der Unternehmen der CCPL-Gruppe habe berufen können, da die Beteiligung von CCPL am Kapital der CCPL SpA bei Erlass des Beschlusses von 2015 weiter auf rund 90 % verringert gewesen sei.

63      Die Anwendung der Vermutung, aufgrund deren das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, setzt nämlich voraus, dass sich die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft aus dem Verhalten ihrer Tochtergesellschaft während des Zeitraums ergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, so dass der Umfang der Beteiligung der Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses, in dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, unerheblich ist.

64      Als Viertes machen die Klägerinnen zum einen geltend, dass die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von CCPL auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe hätte nachweisen müssen, da sie sich sowohl auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses als auch auf ein Bündel von Tatsachen gestützt habe.

65      Es genügt jedoch die Feststellung, dass, wie sich aus der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung ergibt, das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängt.

66      Der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die Kommission durch nichts daran gehindert ist, durch andere Beweise oder durch eine Kombination solcher Beweise mit dieser Vermutung zu belegen, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt.

67      Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen wurde der Kommission somit dadurch, dass sie verschiedene Tatsachen heranzog, mit denen die Feststellung untermauert werden sollte, dass ein bestimmender Einfluss von CCPL auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt worden sei, keine höhere Beweislast auferlegt, als wenn sie sich lediglich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt hätte.

68      Zum anderen ist der Kommission nach Ansicht der Klägerinnen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug darauf unterlaufen, dass die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses hätte widerlegt werden müssen, denn CCPL habe nicht nur während des Zeitraums, in dem sie das gesamte Kapital der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen der CCPL-Gruppe gehalten habe, sondern auch in der Zeit, als die Beteiligung von CCPL weniger als 100 % betragen habe, keinen tatsächlichen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt.

69      Die Klägerinnen stützen dieses Vorbringen darauf, dass CCPL im Bereich der Lebensmittelverpackungen jede geschäftsführende Tätigkeit eingestellt habe und den für diesen Bereich verantwortlichen Unternehmen der CCPL-Gruppe völlige Autonomie in der Produktion sowie in kaufmännischen, industriellen und betriebswirtschaftlichen Fragen eingeräumt habe. Sie weisen im Wesentlichen auch darauf hin, dass der Vorstandsvorsitzende der Coopbox-Gruppe die kommerzielle und strategische Managementpolitik des Unternehmens völlig unabhängig festlege.

70      Außerdem sei CCPL eine Genossenschaft, die hauptsächlich als Anteilseignerin tätig werde und Beteiligungen an den Betriebsgesellschaften über die CCPL SpA halte, deren Rolle als Subholding keinerlei Beteiligung am operativen und laufenden Management der von ihr kontrollierten Unternehmen beinhalte, und dass CCPL bei der ordentlichen Verwaltung der Unternehmen der CCPL-Gruppe keine aktive Rolle spiele.

71      Zudem sei CCPL die Dachgesellschaft einer Unternehmensgruppe gewesen, die in sechs verschiedenen Produktionszweigen tätig gewesen sei, und weder die Coopbox-Gruppe noch irgendein anderes der an den streitigen Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen habe CCPL jemals über die rechtswidrigen Handlungen in Kenntnis gesetzt oder mit deren vorheriger Genehmigung gehandelt.

72      Keines der drei Mitglieder des Vorstands von CCPL, die gleichzeitig Mitglieder des Vorstands der Unternehmen der CCPL-Gruppe gewesen seien, habe in diesen Unternehmen eine operative Tätigkeit ausgeübt oder unmittelbar oder mittelbar an den Zusammenkünften mit den konkurrierenden Unternehmen teilgenommen.

73      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, um die Vermutung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, eine Muttergesellschaft dem Unionsrichter im Rahmen von Klagen gegen einen Beschluss der Kommission alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, zur Würdigung vorlegen muss (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Nach ständiger Rechtsprechung beweist die operationelle Unabhängigkeit für sich genommen nicht, dass eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Die Aufgabenteilung zwischen Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften, insbesondere der Umstand, dass die Leitung des operativen Geschäfts der lokalen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft übertragen wird, ist eine gängige Praxis großer Unternehmen, die aus einer Vielzahl von Tochtergesellschaften bestehen, die letztlich von derselben Konzernobergesellschaft gehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑543/08, EU:T:2014:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Der Umstand, dass CCPL weder der CCPL SpA noch der Coopbox-Gruppe oder Coopbox Eastern Weisungen in Bezug auf die in Rede stehenden Kartelle erteilte oder dass sie von diesen Kartellen nicht einmal Kenntnis hatte, ist im Übrigen als solcher nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die Vermutung des bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 59 und 60).

76      Die im Übrigen nicht bewiesenen Behauptungen, wonach CCPL im Bereich der Lebensmittelverpackungen jede Tätigkeit eingestellt habe und den für diesen Bereich zuständigen Unternehmen der CCPL-Gruppe völlige Autonomie eingeräumt habe, ohne dass sie oder die CCPL SpA eine aktive Rolle in der laufenden Verwaltung der Coopbox-Gruppe und von Coopbox Eastern gespielt hätten, können daher die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht widerlegen.

77      Zweitens geht der Unionsrichter davon aus, dass die Vertretung der Muttergesellschaft in den Führungsorganen ihrer Tochtergesellschaft einen sachdienlichen Beweis für eine tatsächliche Kontrolle über deren Geschäftspolitik darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Das Vorbringen der Klägerinnen, dass die drei Mitglieder des von CCPL, die gleichzeitig Mitglieder des Vorstands der Unternehmen der CCPL-Gruppe gewesen seien, keine operativen Aufgaben gehabt hätten, ist daher zurückzuweisen.

79      Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, dass sich aus keinem der zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereichten Dokumente ergebe, dass diese Mitglieder des Vorstands von CCPL in einem der Unternehmen der CCPL-Gruppe an den leitenden Tätigkeiten beteiligt gewesen seien.

80      Da drittens eine Muttergesellschaft für eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung auch dann verantwortlich angesehen werden kann, wenn in einem Konzern eine Vielzahl operativer Unternehmen existiert (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), ändert der Umstand, dass CCPL die Dachgesellschaft einer Gruppe von Unternehmen war, die in sechs verschiedenen Produktionszweigen tätig waren, nichts daran, dass ihr die Zuwiderhandlungen der Coopbox-Gruppe und von Coopbox Eastern zugerechnet werden können.

81      Nach alledem reichen die von den Klägerinnen vorgetragenen Anhaltspunkte als solche nicht aus, um die von der Kommission herangezogene Vermutung, dass CCPL einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmen der CCPL-Gruppe ausgeübt habe, zu widerlegen.

82      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist somit unbegründet, und der erste Klagegrund ist zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

83      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der individuellen und abgestuften Geldbußenfestsetzung, der Rationalität und der Gleichbehandlung, da die Kommission für jede Zuwiderhandlung die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzte Obergrenze von 10 % des Umsatzes gesondert angewandt habe und diese Art der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes die Kommission veranlasst habe, gegen sie weitaus höhere Geldbußen festzusetzen als gegen die anderen betroffenen Unternehmen.

84      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

85      Als Erstes ist insoweit in Bezug auf die für jede Zuwiderhandlung gesonderte Anwendung der Obergrenze von 10 % im angefochtenen Beschluss darauf hinzuweisen, dass nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

86      Ferner bleibt nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes in dem dem Erlass des Beschlusses vorausgegangenen Geschäftsjahr (vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, AC‑Treuhand/Kommission, T‑27/10, EU:T:2014:59, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Die Kommission kann somit in einem einzigen Beschluss zwei gesonderte Zuwiderhandlungen feststellen und zwei Geldbußen verhängen, deren Gesamthöhe die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze von 10 % überschreitet, sofern die Höhe jeder einzelnen Geldbuße diese Obergrenze nicht überschreitet. Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV gilt (Urteil vom 6. Februar 2014, AC‑Treuhand/Kommission, T‑27/10, EU:T:2014:59, Rn. 231 und 232).

88      Da die gesonderte Anwendung der Obergrenze von 10 % für jede Zuwiderhandlung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in der Auslegung durch die Rechtsprechung im Einklang steht, ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht zum Nachweis dessen geeignet, dass der angefochtene Beschluss gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der individuellen und abgestuften Geldbußenfestsetzung, der Rationalität und der Gleichbehandlung verstößt.

89      Als Zweites ist zu dem Anteil der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße im Verhältnis zu ihrem Gesamtumsatz, der deutlich höher sei als der Anteil der gegen die anderen der betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen, darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstößt, dass ein Unternehmen durch die Anwendung der Berechnungsmethode für die Geldbußen gemäß den Leitlinien von 2006 mit einer Geldbuße belegt wird, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstellt als den, den die Geldbußen darstellen, die den anderen Unternehmen jeweils auferlegt wurden. Dieser Berechnungsmethode, die nicht auf dem Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen gründet, ist es nämlich inhärent, dass zwischen den Unternehmen Ungleichheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

90      Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Zum von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist festzustellen, dass der Unterschied des Prozentsatzes, den die Geldbuße am Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen ausmache, für sich genommen keinen ausreichenden Grund darstellt, der es rechtfertigte, dass die Kommission von der Berechnungsmethode, die sie für sich selbst festgelegt hat, abweicht. Dies liefe nämlich darauf hinaus, bestimmte Unternehmen auf der Grundlage eines Kriteriums zu begünstigen, das im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ohne Belang ist. Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, dürfen aber bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Die behaupteten Ungleichheiten zwischen dem Verhältnis zwischen den gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und ihrem Gesamtumsatz auf der einen und dem Verhältnis zwischen den gegen die anderen betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen und deren Umsatz auf der anderen Seite können daher kein Beleg dafür sein, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung erlassen wurde.

93      Was im Übrigen das Vorbringen betrifft, wonach die geringe Höhe der Geldbuße, die der Vitembal-Gruppe in dem Beschluss von 2015 auferlegt worden sei, ein Beleg dafür sei, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erlassen worden sei, ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

94      Die Klägerinnen machen insoweit nicht geltend, dass die Kommission auf die betroffenen Unternehmen verschiedene Berechnungsmethoden angewandt habe. Der einzige von den Klägerinnen vorgebrachte Anhaltspunkt, der die Gesamthöhe der gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Gesamtumsatz betrifft, ist nämlich, wie oben in Rn. 92 ausgeführt, als Beleg für eine Ungleichbehandlung unzureichend. Da die Klägerinnen keine weiteren Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen gemacht haben, die die Kommission bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass sie nicht dargetan haben, dass die finanzielle Lage der anderen betroffenen Unternehmen, insbesondere die Gesellschaften der Vitembal-Gruppe, mit der eigenen Lage vergleichbar war, so dass in Anwendung der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung ihr Vorbringen zurückzuweisen ist.

95      Nach alledem belegen die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen nicht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie für jede Zuwiderhandlung gesondert die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes anwandte.

96      Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen

97      Die Klägerinnen rügen eine unzureichende Begründung der Beurteilung der Kommission in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit und werfen ihr offensichtliche Fehler bei der Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit vor.

98      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

99      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 („Leistungsfähigkeit der Unternehmen“) bestimmt:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

100    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 kann zudem nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter den in den Leitlinien definierten Voraussetzungen gewährt werden. So muss zum einen nachgewiesen werden, dass die verhängte Geldbuße „die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [dessen] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde“. Zum anderen muss die Existenz eines „gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld[s]“ nachgewiesen werden. Außerdem ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen zuvor von den Gerichten der Union aufgestellt worden waren (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 288).

102    Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Sonst bestünde nämlich die Gefahr, dass diese Unternehmen zum Nachteil anderer Unternehmen, die effizienter sind und besser verwaltet werden, begünstigt werden. Die bloße Feststellung, dass sich das betreffende Unternehmen in einer ungünstigen oder defizitären finanziellen Situation befindet, reicht daher nicht aus, um einen Antrag zu begründen, der darauf abzielt, bei der Kommission zu erwirken, dass sie das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit im Wege einer Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 290).

104    Im Übrigen verbietet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin eine Maßnahme einer Unionsbehörde, die zur Insolvenz oder zur Auflösung eines Unternehmens führt. Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nämlich nicht notwendigerweise den Untergang des fraglichen Unternehmens. Das Unternehmen kann als solches fortbestehen, entweder durch eine Rekapitalisierung der Gesellschaft oder durch eine umfassende Übernahme des Vermögens durch eine andere Einheit. Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 293).

107    Somit ist die in Ziff. 35 der Leitlinien aufgeführte Voraussetzung, dass die Aktiva des betreffenden Unternehmens jeglichen Wertes beraubt werden, so zu verstehen, dass sie die Situation betrifft, in der die Übernahme des Unternehmens unter den oben in Rn. 106 genannten Bedingungen unwahrscheinlich oder sogar unmöglich erscheint. In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Wenn die vorstehend genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, liefe die Auferlegung einer Geldbuße, die den Untergang eines Unternehmens herbeiführen könnte, also dem mit Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 verfolgten Ziel zuwider. Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerinnen zu beurteilen, mit dem sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Zweifel ziehen.

111    Nach einer in Abschnitt 3.4.2 des angefochtenen Beschlusses durchgeführten wirtschaftlichen und finanziellen Analyse der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen und der Auswirkungen einer etwaigen Geldbuße auf deren wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ist die Kommission im vorliegenden Fall im 90. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die CCPL-Gruppe trotz niedriger Bonitäts- und Rentabilitätsbewertung und trotz der Höhe des Gesamtbetrags der streitigen Geldbußen im Verhältnis zur Größe der Gruppe über ausreichende Liquidität verfüge, um den Gesamtbetrag dieser Geldbußen zu zahlen, und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit dieser Gruppe als solche bedroht wäre, gering sei.

112    Zur Begründung ihrer Feststellung, dass ausreichende Liquidität vorhanden sei, hat die Kommission zunächst im 90. Erwägungsgrund Buchst. a des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die CCPL-Gruppe in den Jahren 2018 und 2019 bedeutende liquide Mittel ausgewiesen habe, die sich auf 18,6 Mio. Euro bzw. 22,8 Mio. Euro belaufen hätten. Im 90. Erwägungsgrund Buchst. b dieses Beschlusses hat sie ausgeführt, dass die durchschnittliche Liquidität in dem Zeitraum 2014 bis 2018, nämlich ungefähr 11,6 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes dieser Gruppe, ein guter Anhaltspunkt dafür sei, dass das Liquiditätsniveau ausreiche, um die kurzfristigen Verpflichtungen und Ausgaben zu begleichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und die zeitweiligen Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Im 90. Erwägungsgrund Buchst. c des angefochtenen Beschlusses hat sie darauf hingewiesen, dass sich dasselbe Ergebnis zeige, wenn das Verhältnis zwischen liquiden Mitteln und Umsatzerlösen zugrunde gelegt werde. Im 90. Erwägungsgrund Buchst. d des Beschlusses hat sie festgestellt, dass die flüssigen Mittel meist von den betreffenden Holdinggesellschaften der betreffenden Gruppe verwahrt würden, die praktisch über kein Personal verfügten und einen sehr geringen Umsatz erzielten; es sei daher unwahrscheinlich, dass die Zahlung der Geldbuße aus den liquiden Mitteln, die auf Ebene der Gruppe verfügbar seien, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der beiden wichtigsten Betriebsgesellschaften der Gruppe gefährden könnte. Im 90. Erwägungsgrund Buchst. e des angefochtenen Beschlusses hat sie darauf hingewiesen, dass CCPL in ihren Stellungnahmen und Antworten keinen besonderen Liquiditätsbedarf erwähnt habe, um die sich aus der Covid‑19-Pandemie ergebenden Schwierigkeiten zu bewältigen oder den Umstrukturierungsplan für 2020 bis 2023 fortzuführen. Im 90. Erwägungsgrund Buchst. f des Beschlusses schließlich hat sie erklärt, dass sie CCPL ausdrücklich aufgefordert habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sie in der Lage sei, die für die Zahlung der Geldbußen erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen, dass diese jedoch weder geantwortet noch mitgeteilt habe, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht für diese Zahlung verwenden könne. In diesem Zusammenhang fügte die Kommission hinzu, dass auch der Betrag von 5 942 084 Euro zu berücksichtigen sei, den sie in Durchführung des Urteils vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), CCPL am 7. Oktober 2019 erstattet habe.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

113    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung dafür enthalte, warum ihr negatives Nettoumlaufvermögen nicht berücksichtigt worden sei, dass die Liquidität der CCPL-Gruppe trotz ihrer hohen Verschuldung hinreichend sei, dass die eingereichten Vorausschätzungen zur Coopbox Group und zu Coopbox Eastern in Bezug auf die Liquidität relevant seien und dass die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf das fünfte Auskunftsverlangen zur Verkraftbarkeit der Geldbuße vorgenommene Analyse nicht berücksichtigt worden sei.

114    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

115    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie aus dem oben in Rn. 112 angeführten 90. Erwägungsgrund hervorgeht, die Kommission die Feststellung, wonach die Klägerinnen nicht dargetan hätten, dass sie die liquiden Mittel der CCPL-Gruppe für die Zahlung der Geldbußen nicht hätten nutzen können, ohne ihre Überlebensfähigkeit in Frage zu stellen, klar und eindeutig begründet hat. Die Beurteilung der Kommission der Vorausschätzungen zur Liquidität von Coopbox Group und Coopbox Eastern ergibt sich aus den Erwägungsgründen 86 und 92 des angefochtenen Beschlusses, in denen die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf das fünfte Auskunftsverlangen gemachten Angaben teilweise wiedergegeben werden. Im Übrigen trifft die Kommission keine allgemeine Verpflichtung, sich in diesem Beschluss zu allen Unterlagen oder zu allen Informationen zu äußern, die sie im Lauf des Verwaltungsverfahrens von den Parteien angefordert hatte.

117    Die Kommission braucht nämlich nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen ist mithin nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.

119    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen

120    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen, wie sich aus der oben in den Rn. 102 bis 107 angeführten Rechtsprechung ergibt, um zu belegen, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit behaftet ist, dartun müssen, dass entgegen der Annahme der Kommission die Zahlung der Geldbußen in Höhe von insgesamt 9 441 000 Euro ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

121    Als Erstes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Feststellungen im 90. Erwägungsgrund Buchst. a, e und f des angefochtenen Beschlusses, wonach sie die für den Zeitraum 2020 bis 2023 angeforderten Vorausschätzungen nicht vorgelegt hätten, was gerechtfertigt habe, die 2018 und 2019 verfügbaren liquiden Mittel zu berücksichtigen, und wonach die CCPL-Gruppe nicht dargelegt habe, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht für die Zahlung der Geldbuße verwenden könne, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien.

122    Zunächst verweisen die Klägerinnen auf den Inhalt ihres mit der Kommission geführten Schriftwechsels, um der Feststellung im angefochtenen Beschluss entgegenzutreten, dass CCPL keinen besonderen Bedarf an liquiden Mitteln zur Bewältigung der sich aus der Covid‑19-Pandemie ergebenden Schwierigkeiten und zur Fortführung des Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 2020 bis 2023 angeführt habe.

123    Auch hätten sie die Vorausschätzungen bis 2023 für Coopbox Group und Coopbox Eastern, deren Verkaufserlöse 94 % des konsolidierten Umsatzes für das Geschäftsjahr 2019 entsprochen hätten, vorgelegt, die die Kommission nicht analysiert habe.

124    Sie führen im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vor allem deshalb keine Vorausschätzung für die gesamte CCPL-Gruppe verfügbar gewesen sei, weil die anderen Gesellschaften der Gruppe nicht mehr auf dem Markt tätig gewesen seien und sich darauf beschränkt hätten, ihre Vermögenswerte zu veräußern und die eingegangenen Erlöse und Ausschüttungen zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten im Rahmen des Umstrukturierungsplans zu verwenden.

125    Schließlich verweisen die Klägerinnen auf den Inhalt ihres Schriftwechsels mit der Kommission, um die Feststellung in dem angefochtenen Beschluss zurückzuweisen, dass die CCPL-Gruppe weder geantwortet noch erklärt habe, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht für die Zahlung der Geldbuße habe verwenden können.

126    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

127    Dazu ist festzustellen, dass die Klägerinnen einräumen, dass sie im Verwaltungsverfahren die Vorausschätzungen für den Zeitraum 2020 bis 2023 nur für Coopbox Group und Coopbox Eastern vorgelegt hatten, weil die Vorausschätzungen für die gesamte CCPL-Gruppe nicht zur Verfügung gestanden hätten oder nicht relevant gewesen seien.

128    Es kann somit der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie festgestellt hat, dass die Klägerinnen die für den Zeitraum 2020 bis 2023 angeforderten konsolidierten Vorausschätzungen nicht vorgelegt hätten.

129    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, dass die Vorausschätzungen der gesamten CCPL-Gruppe nicht relevant gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Unternehmensgruppe die Kommission die finanzielle Situation aller Einheiten dieser Gruppe zu berücksichtigen hat, da die finanziellen Mittel für die Zahlung von Geldbußen von allen Einheiten dieser Gruppe aufgebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, Rubinetteria Cisal/Kommission, T‑368/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:460, Rn. 118, und vom 11. Juli 2019, Italmobiliare u. a./Kommission, T‑523/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:499, Rn. 180 bis 182).

130    Dies gilt umso mehr, als sich, wie die Kommission hervorhebt, Ende des Jahres 2019 96 % der Finanzmittel der CCPL-Gruppe nicht bei Coopbox Group und bei Coopbox Eastern befanden.

131    Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen waren die Vorausschätzungen in Bezug auf andere Gesellschaften als Coopbox Group und Coopbox Eastern, insbesondere die Daten zur Veräußerung von Vermögenswerten, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der CCPL-Gruppe daher relevant.

132    Aus demselben Grund ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die finanziellen Mittel der CCPL SpA für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der CCPL-Gruppe nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, weil diese Gesellschaft nicht Adressat des angefochtenen Beschlusses gewesen sei.

133    Die Klägerinnen tragen zudem vor, aus ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen gehe hervor, dass die finanziellen Mittel der CCPL-Gruppe nicht für die Zahlung der Geldbuße hätten bereitgestellt werden können. Festzustellen ist jedoch, dass die Antwort der Klägerinnen vom 31. Juli 2020 auf das fünfte Auskunftsverlangen der Kommission in Anhang A.22, auf die sich die Klägerinnen beziehen, lediglich den Stand der Bankschulden und den ihres Nettovermögens sowie eine Beurteilung der Rentabilität, der Kapitalausstattung, der Zahlungsfähigkeit und der Liquidität der CCPL-Gruppe wiedergibt, ohne dabei die Gründe zu nennen, aus denen die Klägerinnen meinten, dass die Liquidität und die finanziellen Mittel der CCPL-Gruppe wegen des Umstrukturierungsplans nicht für die Zahlung der Geldbußen herangezogen werden könnten.

134    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die CCPL-Gruppe nicht erklärt habe, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht zur Zahlung der Geldbuße verwenden könne, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend war.

135    Das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem dargetan werden sollte, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, weil sich die Kommission bei der Feststellung in diesem Beschluss, dass die Klägerinnen die für den Zeitraum 2020 bis 2023 angeforderten konsolidierten Vorausschätzungen nicht vorgelegt hätten und die CCPL-Gruppe nicht dargetan habe, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht zur Zahlung der Geldbuße verwenden könne, auf fehlerhafte Tatsachenfeststellungen gestützt habe, ist somit zurückzuweisen.

136    Als Zweites tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss sei insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, als die Kommission die liquiden Mittel der CCPL-Gruppe für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 berücksichtigt habe, ohne deren Verbindlichkeiten und den Umstand zu berücksichtigen, dass diese liquiden Mittel nur für die Tilgung der Verbindlichkeiten aus dem Umstrukturierungsplan zur Verfügung gestanden hätten, obwohl dieser Sachverhalt, aus dem sich ein Niveau der Verbindlichkeiten ergeben habe, das weit über dem der Vermögenswerte gelegen habe, im Verwaltungsverfahren im Einzelnen dargelegt worden sei.

137    Darüber hinaus sei es auch fehlerhaft, die durchschnittliche Liquidität in den Jahren 2014 bis 2018 zu berücksichtigen, da die liquiden Mittel in diesen Jahren keine Mittel gewesen seien, die sofort und uneingeschränkt hätten bereitgestellt werden können, und da sie für die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Umstrukturierungsplan zu verwenden gewesen seien.

138    Aus demselben Grund machen die Klägerinnen ferner geltend, dass der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft sei, als er zum Nachweis dessen, dass für die Zahlung der Geldbußen ausreichende Mittel vorhanden seien, auf das Verhältnis zwischen liquiden Mitteln und Umsatzerlösen gestützt sei.

139    Die CCPL-Gruppe bestehe inzwischen nämlich nur aus den Holding- oder Subholdinggesellschaften, die nicht mehr auf dem Markt tätig seien, weiteren Gesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit und nur befasst mit der Veräußerung ihrer jeweiligen Immobilien, die liquide Mittel fast ausschließlich dadurch hervorbrächten, dass sie in Durchführung des Umstrukturierungsplans ihre Aktiva veräußerten, und zwei einzelnen Betriebsgesellschaften (Coopbox Group und Coopbox Eastern), die als Einzige aus einer normalen Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Drittkunden, operative Liquidität erwirtschafteten.

140    Zum einen seien die sich aus der Veräußerung von Vermögenswerten ergebenden liquiden Mittel nicht verfügbar, da sie in Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Tilgung der Verbindlichkeiten bestimmt seien, und hätten sich die von den Betriebsgesellschaften vereinnahmten Mittel nur auf 1,4 Mio. Euro belaufen.

141    Zum anderen könne anhand des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und Umsatzerlösen nicht die Fähigkeit zur Deckung des Finanzbedarfs beurteilt werden, da die Liquidität von der konkreten Möglichkeit einer Veräußerung der verbleibenden Vermögenswerte, von der Verpflichtung, nahezu sämtliche Veräußerungen für den Umstrukturierungsplan zu verwenden, sowie von der geringen Zahl und der mangelnden Attraktivität der noch veräußerbaren Vermögenswerte abhänge.

142    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

143    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie oben aus Rn. 135 hervorgeht, die für den Zeitraum 2020 bis 2023 angeforderten konsolidierten Vorausschätzungen nicht vorgelegt und nicht dargetan haben, weshalb sie die auf Ebene der Gruppe verfügbaren liquiden Mittel nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbußen verwenden könnten.

144    Es kann der Kommission daher nicht vorgeworfen werden, die liquiden Mittel der CCPL-Gruppe für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 berücksichtigt zu haben, ohne deren Verbindlichkeiten und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese liquiden Mittel nur für die durch den Umstrukturierungsplan vorgegebene Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten.

145    Zudem ist die Kommission nach der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

146    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen können daher Umstände, die belegen, dass die Verbindlichkeiten die Aktiva weit übersteigen, für sich genommen nicht zum Nachweis dessen dienen, dass die Verhängung von Geldbußen im Sinne der Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

147    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus dem 84. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Höhe der Verbindlichkeiten der Klägerinnen bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigt hat.

148    Als Drittes bestreiten die Klägerinnen, dass die gesamten vom Umstrukturierungsplan nicht erfassten Mittel in Höhe von 5 942 084 Euro, die von der Kommission erstattet wurden und oben in Rn. 12 erwähnt werden, ferner die Erlöse aus dem Verkauf der (im 91. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit 1,4 Mio. Euro bewerteten) Erzelli Energia Srl sowie die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligungen an der Refincoop Srl anlässlich der eventuellen Unternehmensveräußerung für die Zahlung der Geldbuße hätten verwendet werden können.

149    Die vom Umstrukturierungsplan nicht erfassten Mittel seien nämlich die einzigen verfügbaren Gelder, um das Überleben von Coopbox Group und von Coopbox Eastern zu sichern, indem ihnen die Möglichkeit gegeben werde, angesichts fehlender alternativer Finanzquellen Investitionen zu tätigen.

150    Die einzigen liquiden Mittel, die berücksichtigt werden könnten und die für den Zeitraum 2020 bis 2023 mit 1,8 Mio. Euro bewertet worden seien, seien von den beiden einzigen Betriebsgesellschaften der CCPL-Gruppe, nämlich Coopbox Group und Coopbox Eastern, erwirtschaftet worden, deren Fähigkeit, Cashflows zu generieren, die für andere Zwecke als die Betriebsführung hätten verwendet werden können, äußerst begrenzt gewesen sei. Auch hätten die liquiden Mittel von Coopbox Group und von Coopbox Eastern nicht ausgereicht, um die laufenden Geschäfte zu sichern.

151    Die Zahlung der Geldbußen, vor allem mit den Mitteln, die nicht vom Umstrukturierungsplan erfasst seien, hindere diese Gesellschaften daran, bestimmte unabdingbare Betriebskosten zu bestreiten, aber auch, die für die Modernisierung ihrer Fabrikanlagen, die Entwicklung ihrer Technologien und ihren Fortbestand erforderlichen Investitionen zu tätigen.

152    Die Klägerinnen widersprechen zudem der Feststellung der Kommission im 90. Erwägungsgrund Buchst. d des angefochtenen Beschlusses, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die Zahlung der Geldbuße aus den auf Ebene der Gruppe zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der beiden wichtigsten Betriebsgesellschaften der Gruppe gefährden würde.

153    Erstens hätten die liquiden Mittel per 31. Dezember 2019 knapp ein Sechstel allein der finanziellen Verbindlichkeiten ausgemacht, denen Verbindlichkeiten nicht finanzieller Art sowie Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten hinzuzurechnen seien.

154    Zweitens bestehe nahezu die gesamte CCPL-Gruppe aus Gesellschaften, die auf dem Markt nicht mehr tätig seien, keine Gewinne abwürfen und ihre überaus geringfügigen verbleibenden Finanzmittel für die laufenden Geschäfte verwendeten, um den Umstrukturierungsplan zu Ende zu bringen.

155    Drittens erfordere der Umstand, dass die finanziellen Verbindlichkeiten der beiden Betriebsgesellschaften (Coopbox Group und Coopbox Eastern) mehr als zehnmal so hoch seien wie der Wert ihrer liquiden Mittel, die nicht ausreichten, um die laufenden Geschäfte zu sichern, Liquiditätszuführungen von CCPL, so dass die Verwendung der liquiden Mittel der Holdinggesellschaften für die Zahlung der Geldbuße zwangsläufig die Rentabilität von Coopbox Group und von Coopbox Eastern beeinträchtigen würde.

156    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

157    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 101 angeführten Rechtsprechung eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 nur gewährt werden kann, wenn dargetan wird, dass die verhängte Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens unwiderruflich gefährden und dessen Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

158    Da eine Ermäßigung der Geldbuße nur mit dem Zweck gerechtfertigt werden kann, dass verhindert werden soll, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens unwiderruflich gefährdet und dessen Aktiva jeglichen Wertes beraubt werden, kann eine solche Ermäßigung grundsätzlich nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Absicht bestehe, Investitionen vorzunehmen, mit denen die Betriebsgesellschaften der CCPL-Gruppe gefördert werden sollten, oder nur Zahlungen zu leisten, die ihre Rentabilität nicht beeinträchtigten.

159    Die Klägerinnen haben nämlich nicht vorgetragen, dass diese Investitionen für ihr Funktionieren unerlässlich seien und nicht aufgeschoben werden könnten, ohne dass dadurch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der betreffenden Gesellschaften unwiderruflich gefährdet würde. Dasselbe gilt für die Zahlungen, die erfolgten, um die Rentabilität der betreffenden Gesellschaften nicht zu mindern.

160    Das Vorbringen der Klägerinnen, die Verwendung der Mittel, die nicht unter den Umstrukturierungsplan fallen, sei für die Durchführung von Investitionen zugunsten von Coopbox Group und von Coopbox Eastern erforderlich, um deren Funktionieren oder deren Rentabilität zu sichern, ist somit zurückzuweisen.

161    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen, wonach die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie das negative Nettoumlaufvermögen der CCPL-Gruppe nicht berücksichtigt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in der Bilanz 2018 für die Zahlung der Geldbußen vorgesehene Rückstellung von 16,4 Mio. Euro nicht als neue liquide Mittel angesehen werden könnten, sowie in Bezug auf die höheren relativen Auswirkungen der Geldbußen auf ihren Umsatz im Verhältnis zu den Geldbußen, die in der Entscheidung von 2015 verhängt worden seien.

162    Die von der Kommission im 90. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und oben in Rn. 112 aufgeführten Faktoren wie die liquiden Mittel für 2018 und 2019, die sich auf 18,6 Mio. Euro bzw. 22,8 Mio. Euro beliefen, die durchschnittliche Liquidität in dem Zeitraum 2014 bis 2018, nämlich ungefähr 11,6 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Gruppe, die von den Klägerinnen nicht sachgerecht beanstandet worden sind, liefern nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass das Liquiditätsniveau ausreichte, um die kurzfristigen Verpflichtungen und Ausgaben zu begleichen, die Geschäftstätigkeit fortzusetzen und die zeitweiligen Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

163    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem die Kommission die Klägerinnen von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, in einem neuen Beschluss Geldbußen gegen sie zu verhängen, den Klägerinnen am 7. Oktober 2019 der Betrag von 5 942 084 Euro erstattet wurde, den diese in Durchführung des Beschlusses vom 15. Dezember 2015, CCPL u. a./Kommission (T‑522/15 R, EU:T:2015:1012) unter Vorbehalt gezahlt hatten. Der Betrag, den die Klägerinnen zusätzlich aufbringen mussten, um den Gesamtbetrag der Geldbußen zu erreichen, belief sich somit auf weniger als 3,5 Mio. Euro.

164    Angesichts der finanziellen Gesamtlage der CCPL-Gruppe, insbesondere auch angesichts der Existenz von nicht unter den Umstrukturierungsplan fallenden finanziellen Mitteln, die von den Klägerinnen nicht sachgerecht bestritten worden ist, ist deren Vorbringen nicht zum Nachweis dessen geeignet, dass die Zahlung der Geldbußen die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der CCPL-Gruppe unwiderruflich gefährden konnte.

165    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerinnen, die von Coopbox Group und von Coopbox Eastern erwirtschafteten finanziellen Mittel würden nicht ausreichen, um die laufenden Geschäfte zu sichern, unzureichend untermauert ist, so dass das Gericht sie nicht als erwiesen ansehen kann.

166    Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass entgegen den Erwägungen der Kommission die Zahlung der Geldbußen in Höhe von insgesamt 9 441 000 Euro ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

167    Der dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

168    Hilfsweise beantragen die Klägerinnen, die Höhe der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbußen entsprechend ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit neu zu berechnen.

169    Da jedoch mit dem Vorbringen der Klägerinnen zur Begründung ihres dritten Klagegrundes weder dargetan worden ist, dass der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, noch eine wesentliche Veränderung ihrer vor allem wirtschaftlichen Lage seit dem Erlass dieses Beschlusses geltend gemacht worden ist, besteht für das Gericht keine Veranlassung, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben.

 Kosten

170    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie antragsgemäß die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die CCPL – Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, die Coopbox Group SpA und die Coopbox Eastern s.r.o. tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Papasavvas

Costeira

Kancheva

Zilgalvis

 

      Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2022.

Unterschriften



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