T-130/17 R – Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission

T-130/17 R – Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2017:541

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

21. Juli 2017()

„Vorläufiger Rechtsschutz – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung – Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑130/17 R

Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. mit Sitz in Warschau (Polen), vertreten durch Rechtsanwältin M. Jeżewski,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Entscheidung K(2009) 4694 vom 12. Juni 2009 forderte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) gemäß Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) auf, die Entscheidung vom 25. Februar 2009 zu ändern, mit der die BNetzA die Transportkapazitäten des Gasfernleitungsvorhabens Ostseepipeline-Anbindungsleitung (im Folgenden: OPAL), bei dem es sich um die im Osten gelegene terrestrische Anbindung der Gasfernleitung Nord-Stream 1 handelt, dessen Einspeisepunkt bei der Ortschaft Lubmin in der Nähe von Greifswald (Deutschland) und dessen Ausspeisepunkt in Brandov (Tschechische Republik) liegt, von der Anwendung der in Art. 18 der genannten Richtlinie vorgesehenen Regeln über den Netzzugang Dritter und von der in ihrem Art. 25 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Tarifregelung ausgenommen hat.

2        Die Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 legte folgende Bedingungen fest:

„a)      Ein Unternehmen, das in einem oder mehreren der relevanten vor- oder nachgelagerten Erdgasmärkte, welche die Tschechische Republik … umfassen, marktbeherrschend ist, darf, vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe (b), in keinem Jahr mehr als 50 % der Ausspeisekapazität der OPAL-Pipeline an der tschechischen Grenze buchen. Die Buchungen von Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören wie Gazprom und Wingas, werden zusammen betrachtet. Buchungen von marktbeherrschenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, zwischen denen langfristige und wesentliche Gasliefervereinbarungen bestehen …, werden aggregiert betrachtet …

b)      Die Kapazitätsobergrenze von 50 % darf überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen … auf der OPAL eine Gasmenge von 3 Mrd. m3/a dem Markt in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren anbietet (,Gas-Release-Programm‘). Die Betreibergesellschaft bzw. das (die) Unternehmen, welche(s) zur Ausführung des Gas-Release-Programms verpflichtet ist (sind), muss (müssen) die Verfügbarkeit korrespondierender Transportkapazität mit frei wählbarem Ausspeisepunkt gewährleisten (,Capacity-Release-Programm‘). Die Ausgestaltung des Gas-Release- und des Capacity-Release-Programms ist von der BNetzA zu genehmigen.“

3        Am 7. Juli 2009 änderte die BNetzA ihre Entscheidung vom 25. Februar 2009 und passte sie diesen in der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 vorgesehenen Bedingungen an. Die BNetzA gewährte die Ausnahme von den Regelungen für die Dauer von 22 Jahren.

4        Die OPAL-Gasfernleitung wurde am 13. Juli 2011 in Betrieb genommen und hat eine jährliche Kapazität von rund 36,5 Mrd. m3. Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 und der Entscheidung der BNetzA vom 25. Februar 2009 in der durch deren Entscheidung vom 7. Juli 2009 geänderten Fassung wurde die gesamte Kapazität der OPAL-Gasfernleitung von der Anwendung der Bestimmungen über den regulierten Netzzugang Dritter und von der Entgeltregulierung gemäß der Richtlinie 2003/55 ausgenommen.

5        Die nicht reservierten 50 % der Kapazität dieser Gasfernleitung wurden nie genutzt, weil Gazprom das in der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 genannte Gas-Release-Programm nicht umgesetzt hat. Die Einspeisekapazität der Gasfernleitung in der Nähe von Greifswald ist nur für Dritte von Interesse, die in der Lage sind, Gas an diesem Punkt der Gasfernleitung einzuspeisen. Bei der derzeitigen technischen Konfiguration kann Erdgas an diesem Einspeisepunkt nur über die Gasfernleitung Nord-Stream 1 angeliefert werden, die von der Gazprom-Gruppe genutzt wird, um Gas aus russischen Gasfeldern zu transportieren, so dass offenbar von vornherein nur 50 % der Transportkapazität der OPAL-Gasfernleitung genutzt werden.

6        Am 13. Mai 2016 teilte die BNetzA der Kommission gemäß Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) ihre Absicht mit, einige Bestimmungen der 2009 gewährten Ausnahme in Bezug auf den von der Opal Gastransport GmbH & Co. KG (im Folgenden: OGT) betriebenen Abschnitt der OPAL-Gasfernleitung zu ändern.

7        Am 28. Oktober 2016 erließ die Kommission gemäß Art. 36 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73 den Beschluss C(2016) 6950 final zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55 gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung (im Folgenden: angefochtener Beschluss), der an die BNetzA gerichtet ist.

8        In dem angefochtenen Beschluss erhielt die Kommission ihre schon im Beschluss vom 12. Juni 2009 erteilte Genehmigung der Ausnahme der OPAL-Gasfernleitung von den Anforderungen an den Netzzugang Dritter für den Abschnitt zwischen dem Einspeisepunkt in der Nähe von Greifswald und dem Ausspeisepunkt Brandov für eine Kapazitätsobergrenze von 50 % aufrecht. Hingegen wurden die verbleibenden – und bislang mangels Umsetzung des Gas-Release-Programms durch Gazprom nicht genutzten – 50 % der Kapazität dieses Abschnitts freigegeben, d. h. den Regeln über den Netzzugang Dritter unterworfen. Diese Freigabe muss durch eine Zuweisung der Transportkapazitäten erfolgen, die der Betreiber der Gaspipeline im Rahmen von transparenten und nicht diskriminierenden Auktionen zu gewähren hat.

9        Da diese diskriminierungsfreie und transparente Überlassung auf diese Weise freigegebener Transportkapazitäten de facto auch dazu führen konnte, dass Gazprom eksport sie nutzt, erhöhte die Kommission die von der BNetzA vorgeschlagene Obergrenze für die Verbindungskapazitäten des Typs FZK (feste frei zuordenbare Kapazitäten) am Ausspeisepunkt der Gasfernleitung, um sicherzustellen, dass Dritte effektiven Zugang zu den „freigegebenen“ Kapazitäten haben können. So hat der Betreiber der OPAL-Gasfernleitung anderen Nutzern als dem Unternehmen, das den tschechischen Erdgasmarkt beherrscht, im Rahmen einer Versteigerung FZK-Verbindungskapazitäten in einem anfänglichen Umfang von 3,2 Mio. kWh zur Verfügung zu stellen. Sollte sich jedoch bei der jährlichen Auktion herausstellen, dass die Nachfrage nach FZK-Verbindungskapazitäten am Ausspeisepunkt Brandov 90 % der angebotenen Kapazitäten übersteigt, ist die BNetzA verpflichtet, die verfügbaren FZK-Kapazitäten bei der nächsten jährlichen Auktion um 1,6 Mio. kWh zu erhöhen. Die verfügbaren FZK-Kapazitäten können langfristig 6,4 Mio. kWh, d. h. 20 % der Gesamtkapazität der OPAL-Gasfernleitung, erreichen.

10      Außerdem führte die Kommission in Anbetracht der mehrstufig aufsteigenden Natur der Auktionen und um zu verhindern, dass die in der Tschechischen Republik marktbeherrschende Einheit ihre Mitbewerber überbietet, eine zusätzliche Bedingung ein, nach der eine solche Einheit ihre Gebote im Rahmen der Auktion der FZK-Kapazitäten nur zum Basispreis der Kapazitäten abgeben kann, was somit bedeutet, dass der gebotene Preis den durchschnittlichen Basispreis der regulierten Entgelte im Fernleitungsnetz vom Gaspool-Marktgebiet in Deutschland nach der Tschechischen Republik, der im selben Jahr für vergleichbare Produkte gilt, nicht übersteigen kann.

11      Am 28. November 2016 änderte die BNetzA die dem Betreiber der OPAL-Gasfernleitung durch ihre Entscheidung vom 25. Februar 2009 gewährte Ausnahme im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

12      Mit Klageschrift, die am 1. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin, die Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (im Folgenden: PGNiG), Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

13      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat PGNiG den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie im Kern beantragt,

–        den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen;

–        der Kommission aufzugeben, von der BNetzA zu verlangen, alle möglichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung einer Entscheidung, eines Vergleichs, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder jeder anderen Durchführungsmaßnahme, die bzw. der die Entscheidung der BNetzA vom 25. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 7. Juli 2009 ändert, ergänzt, aufhebt oder in anderer Weise beeinflusst, bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen;

–        der BNetzA aufzugeben, alle möglichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung einer Entscheidung, eines Vergleichs, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder jeder anderen Durchführungsmaßnahme, die bzw. der die Entscheidung der BNetzA vom 25. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 7. Juli 2009 ändert, ergänzt, aufhebt oder in anderer Weise beeinflusst, bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen;

–        der Kommission aufzugeben, von OGT zu verlangen, bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache Auktionen der sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergebenden Transportkapazitäten sowie die Gewährung des Zugangs zu Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung zu anderen Bedingungen als denen, die durch die Entscheidung der BNetzA vom 25. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 7. Juli 2009 festgelegt wurden, auszusetzen;

–        OGT aufzugeben, bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache Auktionen der sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergebenden Transportkapazitäten sowie die Gewährung des Zugangs zu Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung zu anderen Bedingungen als denen, die durch die Entscheidung der BNetzA vom 25. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 7. Juli 2009 festgelegt wurden, auszusetzen;

–        der Kommission aufzugeben, von der BNetzA, OGT, OAO Gazprom und OOO Gazprom zu verlangen, die Durchführung des Vergleichsvertrags zu den durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Bedingungen bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen;

–        der BNetzA, OGT, OAO Gazprom und OOO Gazprom aufzugeben, die Durchführung des Vergleichsvertrags zu den durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Bedingungen bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache auszusetzen.

14      Mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading GmbH/Kommission (T‑849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T‑883/16 R), hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die von den Antragstellerinnen in diesen beiden Rechtssachen beantragte Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass der Beschlüsse bewilligt, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beenden.

15      In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 15. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission im Kern,

–        diesen Antrag zurückzuweisen;

–        PGNiG die Kosten aufzuerlegen.

16      Am 22. März 2017 hat Gazprom eksport beantragt, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Am 4. April 2017 haben die Kommission und PGNiG ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag eingereicht.

17      Mit Schriftsatz, der am 30. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat OGT beantragt, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Am 6. April 2017 haben die Kommission und PGNiG ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag eingereicht.

18      Am 28. April 2017 hat der Präsident des Gerichts dem am 28. März 2017 eingegangenen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin, gegen den weder die Kommission noch PGNiG in ihren am 7. April 2017 eingegangenen Stellungnahmen Einwände erhoben haben, stattgegeben. Der Streithilfeschriftsatz der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung der Anträge der Kommission ist am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Am 29. Mai 2017 haben die Kommission und PGNiG ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

19      Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 sind die Parteien zu einer auf den 5. Juli 2017 anberaumten Anhörung geladen worden, um ihre Argumente zu den Voraussetzungen der Dringlichkeit und der Interessenabwägung vorzutragen.

20      OGT und Gazprom sind ebenfalls zur Anhörung geladen worden, um ihre Argumente zur Interessenabwägung vorzutragen, unbeschadet der abschließenden Entscheidung über ihre jeweiligen Anträge auf Zulassung als Streithelferinnen.

21      In der Anhörung am 5. Juli 2017 haben PGNiG, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland sowie die beiden Streithilfeantragstellerinnen ihre Argumente vorgetragen und die vom Präsidenten des Gerichts gestellten Fragen beantwortet. Der Präsident des Gerichts hat OGT und Gazprom zwar gestattet, ihre Standpunkte zur Abwägung der im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bestehenden Interessen vorzutragen, seine endgültige Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferinnen jedoch vorbehalten.

 Rechtliche Würdigung

 Allgemeine Erwägungen

22      Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, aufgrund von Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines vor dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

23      Außerdem bestimmt Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung, dass die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.

24      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist, ohne dass es einer Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bedarf, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

 Dringlichkeit

27      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall befürchtet PGNiG, im Fall der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz einen Schaden zu erleiden, der im Wesentlichen im Verlust des Zugangs zu diversifizierten Versorgungsquellen und im Verlust der Möglichkeit bestehe, die Sicherheit und Kontinuität der Versorgung der Endkunden in Polen zu gewährleisten.

29      Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss zu einer Einschränkung ihrer Möglichkeiten führen werde, ihre Bezugsquellen für Gas zu diversifizieren, sei es wegen der gesteigerten Abhängigkeit von der Versorgung durch Gazprom, sei es wegen der Notwendigkeit, höhere Kosten der Gaslieferung durch andere Marktteilnehmer in Kauf nehmen zu müssen. Diese Einschränkung werde sich somit auf die Sicherheit und Kontinuität der Versorgung auswirken, die PGNiG aufgrund des „Energiegesetzes“ und ihrer Satzung zu gewährleisten habe.

30      Was als Erstes den behaupteten Verlust ihres Zugangs zu diversifizierten Versorgungsquellen betrifft, hebt PGNiG zum einen hervor, dass die gemäß den neuen Nutzungsbedingungen der OPAL-Gasfernleitung versteigerten Transportkapazitäten für eine Dauer von 15 Jahren gebucht werden könnten. Es sei aber damit zu rechnen, dass Gazprom den größten Teil der Transportkapazitäten für diesen Zeitraum buchen und damit die Gegebenheiten für die nächsten 15 Jahre festschreiben werde.

31      PGNiG macht hierzu geltend, der Vollzug des angefochtenen Beschlusses werde es Gazprom ermöglichen, mindestens 90 % der Transportkapazität der OPAL-Gasfernleitung zu buchen. Der angefochtene Beschluss regele die Versteigerung von 50 % der Gesamttransportkapazität der OPAL-Gasfernleitung. Die Bedingungen der in dem angefochtenen Beschluss festgelegten Ausnahme hätten aber zur Folge, dass Gazprom sich mindestens 80 % der zu versteigernden teilregulierten Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung verschaffen könne. Da die anderen 50 % der Transportkapazität der OPAL-Gasfernleitung vom Unionsrecht und den Bestimmungen über den Zugang Dritter ausgenommen und insgesamt Gazprom zugewiesen seien, könne diese letztlich einen garantierten Zugang zu mindestens 90 % der gesamten Transportkapazität der OPAL-Gasfernleitung erhalten. Indem der angefochtene Beschluss es Gazprom ermögliche, nahezu die Gesamtheit dieser Transportkapazitäten über einen Zeitraum von 15 Jahren zu nutzen, verändere er den polnischen Markt der Erdgasverteilung erheblich.

32      Zum anderen trägt PGNiG vor, die Buchung der zusätzlichen, nunmehr „freigegebenen“ Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung durch Gazprom werde zu irreversiblen Auswirkungen auf die nachgelagerten, von den an Transport, Vertrieb und Lieferung des von Gazprom gelieferten Gases beteiligten Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Verträge führen. Die Buchungen, die in Gestalt privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgten, würden nämlich anschließend – unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens – zur Quelle von Rechten und Pflichten geschützter natürlicher oder juristischer Personen. Daher könne selbst eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht zu einer Aufhebung der Verträge über den Transport und die Lieferung von Gas über die OPAL-Gasfernleitung führen. Zudem sei parallele Folge dieser Transportverträge der Abschluss kommerzieller Gashandelsverträge, die somit ein zusätzliches Hindernis für die Kündigung der Transportverträge errichteten.

33      Wegen der Komplexität der Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungsbehörden und einzelnen Einrichtungen einerseits und der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Einrichtungen andererseits, die auf der Grundlage von Rechtsakten tätig würden, für die die Vermutung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses gelte, ist PGNiG der Ansicht, dass es ihr nicht möglich sein werde, Ersatz ihres Schadens zu erlangen.

34      Ohne dass es erforderlich ist, auf den möglicherweise hypothetischen Charakter des künftigen Verhaltens von Gazprom bei den Auktionen der durch den angefochtenen Beschluss freigegebenen Transportkapazitäten einzugehen, genügt die Feststellung, dass sich der behauptete Schaden a priori alsdavon abhängig darstellt, dass die Sachverhalte, die sich im Rahmen der durch den angefochtenen Beschluss ermöglichten rechtlichen Regelung ergeben, langfristig unumkehrbar sind.

35      PGNiG ist nämlich offenbar der Ansicht, dass die Möglichkeit für Gazprom, bei den nächsten jährlichen Auktionen des durch den angefochtenen Beschluss freigegebenen Anteils von 50 % der Transportkapazitäten langfristige Buchungen vorzunehmen, dazu führen werde, die Situation so festzuschreiben, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses weit über dessen rechtliche Geltungsdauer hinausreichen würden.

36      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise auf einem falschen Verständnis der Funktionsweise der durch die Verträge geschaffenen eigenen Rechtsordnung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1158). Im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses sind die Bedingungen für die Nutzung der OPAL-Gasfernleitung, wie sie durch diesen Beschluss genehmigt wurden, nicht mehr anzuwenden. Folglich wird kein privatrechtliches Rechtsgeschäft, das auf diesen Bedingungen beruht, durchgeführt werden können. Zu Recht hat die Kommission diesen Gesichtspunkt in ihren Schriftsätzen und bei der Anhörung vom 5. Juli 2017 besonders hervorgehoben, wie es bei dieser Anhörung auch die Bundesrepublik Deutschland getan hat.

37      Insoweit macht PGNiG neben rechtlichen Hindernissen, von deren Vorliegen, wie oben in Rn. 36 ausgeführt, nicht ausgegangen werden kann, praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Wirkungen einer solchen Nichtigerklärung geltend. Indes ist auch dieser Einwand zurückzuweisen. Wie zum einen die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Bundesrepublik Deutschland und bei der Anhörung vom 5. Juli 2017 sowie in dieser Anhörung auch die Bundesrepublik Deutschland nachdrücklich vorgetragen haben, werden nämlich, sofern das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, die Verträge über Kapazitätsbuchungen für die Zeiträume nach Verkündung des Urteils des Gerichts nicht erfüllt werden können. Zum anderen hat die Kommission in dieser Anhörung ausgeführt, erstens ergebe sich aus den allgemeinen Bedingungen des für den Gastransport über die OPAL-Gasfernleitung geltenden Vertrags, dass der Transportvertrag zwischen den Netznutzern und OGT, soweit es um den Erwerb von Kapazitäten im Wege der Versteigerung gehe, aus wichtigen Gründen, zu denen die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht zweifellos zähle, fristlos gekündigt werden könne, zweitens würde diese Nichtigerklärung einen unvorhersehbaren Umstand darstellen, der sich auf den Vertrag rechtlich insofern auswirke, als er eine Anpassung seiner Bedingungen rechtfertige, und drittens räumten die allgemeinen Bedingungen OGT das Recht ein, die Vertragsbedingungen für die Zukunft zu ändern, wenn dies wegen der Notwendigkeit, eine geänderte Rechtslage zu berücksichtigen, z. B. aufgrund eines von einem internationalen Gericht erlassenen Urteils, geboten sei. Im Übrigen erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass angesichts des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits in sämtliche bestehenden Verträge, die die künftigen Versteigerungen beträfen (z. B. die nachgelagerten, von den an Transport, Vertrieb und Lieferung des von Gazprom gelieferten Gases beteiligten Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Verträge, aber auch die kommerziellen Gashandelsverträge), eine Schutzklausel eingefügt werde, um Vorsorge für die Folgen einer möglichen erneuten Aussetzung oder einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu treffen. Da gegen den angefochtenen Beschluss Verfahren vor dem Gericht eingeleitet worden seien, bestehe jedenfalls ein unbestreitbares kommerzielles Risiko, das die Marktteilnehmer nicht ignorieren könnten.

38      Schließlich weist PGNiG darauf hin, dass die OPAL-Gasfernleitung ungeachtet der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T‑849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T‑883/16 R), in einem Umfang betrieben worden sei, der belege, dass die vor der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses organisierten Kapazitäten nach Maßgabe der durch ihn genehmigten Bedingungen genutzt worden seien. Hierzu genügt der Hinweis, dass erstens – auch wenn die Umstände der Nutzung der Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung nach Erlass der genannten Beschlüsse berechtigte Fragen aufwerfen mögen – aus dem in der Anhörung vom 5. Juli 2017 bestätigten Akteninhalt hervorgeht, dass die aktuelle Nutzung dieser Gasfernleitung inzwischen den Bedingungen unterliegt, die vor Erlass des angefochtenen Beschlusses galten, und dass zweitens die Bundesrepublik Deutschland in dieser Anhörung zwar bestätigt hat, dass bestimmte Verträge, die mit Auktionen zusammenhingen, die vor Erlass der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T‑849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T‑883/16 R), stattgefunden hatten, unter Verstoß gegen die Wirkungen der vom Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen Beschlüssen angeordneten Aussetzung erfüllt worden waren, dass sie dabei aber die im Umfeld dieser Situation entstandene Verwirrung hervorgehoben hat. Im Anschluss an den Erlass dieser Beschlüsse war nämlich ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) anhängig gemacht worden, das zum Erlass eines Beschlusses vom 30. Dezember 2016 führte, der den Vertrag vom 28. November 2016 zwischen OGT und der BNetzA außer Vollzug setzte. Die Bundesrepublik Deutschland war somit – zu Unrecht, wie sie in der Anhörung eingeräumt hat – der Auffassung, dass lediglich die Veranstaltung künftiger Auktionen betroffen sei, was alle Auswirkungen auf die Erfüllung der mit früheren Auktionen zusammenhängenden Verträge ausschließe. In Anbetracht der anschließend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewechselten Schriftsätze erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass eine solche unrichtige Auslegung sich weder im Fall einer vom Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochenen erneuten Aussetzung noch im Fall einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht wiederholen könne. Insoweit hat sie klargestellt, dass das deutsche Recht ihr gegenüber der BNetzA ausreichende Anordnungsbefugnisse einräume, um die volle Wirksamkeit der Entscheidungen des Gerichts und des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters sicherzustellen. Daher spricht nichts für die Annahme, dass eine im Fall der Befassung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters nach Art. 160 der Verfahrensordnung erneut ausgesprochene Aussetzung und eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht die Wirkungen entfalten würden, die mit solchen gerichtlichen Entscheidungen verbunden sind.

39      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sämtliche Folgen, die mit den oben in den Rn. 30 bis 32 beschriebenen Entwicklungen verbunden wären, selbst dann, wenn die Sicherheit ihres Eintritts mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit dargetan wäre, sich keineswegs über einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecken würden, sondern in Wirklichkeit auf den Zeitraum vor Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache beschränkt wären.

40      Während des Zeitraums, der dem Erlass des Urteils des Gerichts zur Hauptsache vorausgeht, könnte somit allenfalls der von PGNiG in Betracht gezogene, oben in den Rn. 30 und 31 beschriebene Fall eintreten. Dieser Fall, nämlich die Nutzung von mindestens 90 % der Transportkapazität der OPAL-Gasfernleitung durch Gazprom, stellt als solcher aber nicht den von PGNiG behaupteten Schaden dar, weil dieser vom langfristigen Fortbestehen dieser Situation abhängt. Folglich wäre selbst dann, wenn die Auswirkungen dieses Falles irreversibel wären, das Erfordernis der Darlegung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für PGNiG, der den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen würde, nicht erfüllt.

41      Was als Zweites den behaupteten Verlust der Möglichkeit betrifft, die Sicherheit und Kontinuität der Versorgung der Endkunden in Polen zu gewährleisten, erläutert PGNiG, dass sie als amtlicher Verkäufer für die Gasversorgung der Kunden in Polen verantwortlich sei, wie sich aus ihrer Satzung ergebe.

42      In dem Umfang, in dem der angefochtene Beschluss zu einer Erhöhung der Transportkapazitäten über die OPAL-Gasfernleitung führen werde, werde sich die Auslastung der anderen Gasfernleitungen, über die Gas von Gazprom nach Westeuropa exportiert werden könne, insbesondere der Gasfernleitungen Jamal-Europa und Bruderschaft (Bratstvo), verringern. Diese verringerte Nutzung werde zu einem Anstieg der Tarife für Transporte aus dem Westen führen. Dieser Anstieg werde sodann die Wettbewerbsfähigkeit alternativer Gaslieferanten im Westen und im Süden im Verhältnis zu Gazprom, die im Osten des polnischen Transportnetzes „monopolisierte“ Einspeisepunkte nutze, verringern. Folglich werde dies die Möglichkeiten für PGNiG beschränken, ihre Bezugsquellen zu diversifizieren, was sich auf die Sicherheit und Kontinuität der Versorgung auswirken werde, weil Gazprom in Anwendung des angefochtenen Beschlusses ihre Lieferungen über die Gasfernleitung Jamal-Europa einschränken könnte. Dies werde automatisch und unmittelbar die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden, zu denen es insbesondere gehöre, die Sicherheit und Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten, einschließlich der Versorgung der geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. 2010, L 295, S. 1). Darüber hinaus müsse die Antragstellerin eine Reihe von Maßnahmen ergreifen (neue Lieferanten finden, neue Verträge schließen), die ihre Marktposition spürbar verändern würden.

43      Ohne dass es erforderlich ist, zum einen auf den möglicherweise hypothetischen Charakter der oben in Rn. 42 beschriebenen Entwicklungen, für die PGNiG eine Reihe von Informationen und Dokumenten vorlegt, die einen ausreichend hohen Grad der Gewissheit dartun sollen, der jedoch von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland bestritten wird, und zum anderen auf das tatsächliche Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Ereignissen und dem angefochtenen Beschluss einzugehen, genügt wiederum der Hinweis darauf, dass der behauptete Schaden nicht unmittelbar bevorsteht.

44      Wie oben in Rn. 27 ausgeführt, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Hauptantrag auf Nichtigerklärung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, und der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden.

45      Im vorliegenden Fall geht aber aus dem Antrag auf einstweilige Anordnung hervor, dass derzeit ein Transitvertrag mit Gazprom für den Erdgastransport über den polnischen Abschnitt der Jamal-Europa-Gasfernleitung zur Versorgung der westeuropäischen Märkte einschließlich Polens bis zum Jahr 2020 sowie ein Vertrag zwischen PGNiG und Gazprom über Erdgaslieferungen, der Ende 2022 ausläuft, bestehen. In diesem Antrag führt PGNiG aus, dass es nach dem Ablauf ihres Vertrags mit Gazprom über den Transit von Gas über die Jamal-Europa-Gasfernleitung im Jahr 2020 sehr wahrscheinlich, wenn nicht gar sicher sei, dass die Transportkapazitäten dieser Ferngasleitung nur im Umfang von 2,9 Mrd. m3 jährlich genutzt würden und dass die Transportkapazitäten dieser Gasfernleitung nach dem Ablauf des zwischen diesen beiden Marktteilnehmern über die Versorgung des polnischen Gasmarkts geschlossenen Vertrags im Jahr 2022 vollständig stillgelegt werden könnten.

46      Aus diesen Verträgen ergibt sich, dass die Nutzung der Transportkapazitäten des polnischen Abschnitts der Jamal-Europa-Gasfernleitung dem ersten Anschein nach mindestens bis Ende 2019 und die Lieferungen von Gazprom für den polnischen Markt bis 2022 sichergestellt sind. Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag betont, stellen diese beiden Verträge die volle Auslastung der Transportkapazität des polnischen Abschnitts der Jamal-Europa-Gasfernleitung sicher. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbeachtung dieser vertraglichen Verpflichtungen spezifische Rechtswege eröffnen würde, die gegebenenfalls zu beschreiten Sache von PGNiG wäre. In diesem Zusammenhang käme für PGNiG außerdem in Betracht, nach Art. 160 der Verfahrensordnung vorzugehen, was ihr im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtungen einen effektiven gerichtlichen Schutz im Rahmen ihres Rechtsstreits vor dem Gericht gewährleisten würde.

47      Folglich könnte sich der von PGNiG behauptete Schaden selbst dann, wenn er als hinreichend sicher dargetan wäre, frühestens bei Ablauf dieser Verträge verwirklichen, sofern diese zudem nicht verlängert werden. Angesichts der durchschnittlichen Länge der Verfahren vor dem Gericht wird das Urteil in der Hauptsache im vorliegenden Fall voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren, d. h. im Lauf des Jahres 2019, ergehen. Sollte sich herausstellen, dass diese Verträge ablaufen, bevor das Gericht sein Urteil erlassen hat, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Gericht außergewöhnliche Umstände als gegeben ansieht und deshalb von Amts wegen beschließt, in dieser Rechtssache nach Art. 151 Abs. 2 der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Geschieht dies nicht, ist ferner nicht auszuschließen, dass – sofern die Umstände es erfordern – angeordnet wird, diese Rechtssache gemäß Art. 67 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden.

48      Daher ist festzustellen, dass PGNiG nicht nachgewiesen hat, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.

49      Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass PGNiG vorträgt, der Gastransport könne ungeachtet der Wirksamkeit der Verträge auch aus politischen Gründen beschränkt werden. Nach Auffassung der Antragstellerin erhöht der angefochtene Beschluss dieses Risiko, indem er eine Zunahme der Gastransporte über die OPAL-Gasfernleitung ermöglicht. Um ihre Behauptung zu untermauern, führt PGNiG eine Reihe von Totalunterbrechungen der Erdgaslieferungen über die Jamal-Europa-Ferngasleitung nach Polen und Deutschland an, zu denen es trotz bestehender Gaslieferverträge und trotz der technischen Unmöglichkeit gekommen sei, das Gas über andere Ferngasleitungen umzuleiten, was der angefochtene Beschluss nunmehr ermögliche. Die erweiterten Möglichkeiten, Gasmengen über die Gasfernleitungen Nord-Stream 1 und OPAL umzuleiten, erhöhe die Gefahr einer Wiederholung vergleichbarer Vorfälle erheblich.

50      Ohne dass in diesem Stadium zum einen über den möglicherweise hypothetischen Charakter der oben in Rn. 49 beschriebenen Entwicklungen und zum anderen über das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen diesen Entwicklungen und dem angefochtenen Beschluss entschieden zu werden braucht, genügt erstens der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterbrechungen, deren Gründe die Antragstellerin als politisch einstuft, mit technischen Gründen zu erklären sein könnten. Jedenfalls müsste der behauptete Schaden, um als schwer und irreparabel zu gelten, durch eine langfristige Unterbrechung bedingt sein. Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, dass eine solche Befürchtung gerechtfertigt wäre, denn falls eine solche Situation eintreten sollte, würde sie aller Voraussicht nach eine neue Tatsache darstellen, die es PGNiG ermöglichen würde, nach Art. 160 der Verfahrensordnung den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter anzurufen, der sodann nach Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine erneute Aussetzung des Vollzugs ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen könnte, um die Regelung, die vor der Umsetzung der durch den angefochtenen Beschluss vorgesehenen Regelung galt, vorläufig wiederherzustellen, bis er über die Begründetheit des neuen Antrags angesichts des vorgetragenen Sachverhalts entscheidet. Zweitens hat die Antragstellerin, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag und in der Anhörung vom 5. Juli 2017 ausgeführt hat, in ihrem ursprünglichen Antrag keine ausreichenden Angaben gemacht, die es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlaubt hätten, die Unmöglichkeit eines Rückgriffs auf alternative Versorgungsquellen zu beurteilen.

51      Da nicht nachgewiesen ist, dass der behauptete Schaden unmittelbar bevorsteht, ist folglich festzustellen, dass PGNiG nicht die Voraussetzung erfüllt hat, die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten zu können, ohne durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses persönlich einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.

52      Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass PGNiG im Rahmen ihres Vorbringens zu ihrer Antragsbefugnis einen zusätzlichen Schaden erwähnt, der im Wesentlichen in entgangenen Einnahmen infolge der Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Eigentümerin der Gasfernleitung Jamal-Europa, die Europol Gaz S.A., bestehe, deren Mehrheitsaktionärin die Antragstellerin sei. Die zu erwartende Verlagerung des Gasflusses von der Jamal-Europa-Gasfernleitung zur Gasfernleitung Nord-Stream 1 werde zu finanziellen Einbußen führen, weil die Fixkosten der Geschäftstätigkeit von Europol Gaz nicht gedeckt und keine Gewinne aus dem Transportgeschäft gezogen werden könnten. Folglich würden der Antragstellerin als Aktionärin von Europol Gaz mit der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens verbundene Vorteile vorenthalten, einschließlich der Möglichkeit, Dividenden zu beziehen.

53      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C‑691/15 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Ist der geltend gemachte Schaden finanzieller Art, so ist die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben zum Zuschnitt ihres Unternehmens, seinem Umsatz, seiner etwaigen Zugehörigkeit zu einem Konzern oder dessen Merkmalen gemacht hat.

56      In Ermangelung jeglicher Angaben zu den in der vorstehenden Rn. 55 angeführten Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin mit ihrer Behauptung einer spürbaren Veränderung ihrer Marktstellung, einer Schwächung ihrer Wettbewerbsposition sowie eines Rückgangs ihrer Dividenden und des Werts ihrer Aktien als Folge eines gesunkenen Unternehmenswerts die Dringlichkeit dargetan hat.

57      Außerdem kann der behauptete Schaden aus denselben Gründen, nämlich in Ermangelung jeglicher Angaben zu den oben in Rn. 55 angeführten Merkmalen, nicht als „objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden“ im Sinne der Rn. 33 des Beschlusses vom 7. März 2013, EDF/Kommission (C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157), eingestuft werden.

58      Insoweit kommt hinzu, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Beurteilung, ob sämtliche oben in Rn. 27 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, nach ständiger Rechtsprechung über konkrete und präzise Angaben verfügen muss, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, die die finanzielle Situation der die vorläufige Anordnung begehrenden Partei zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Folglich muss diese Partei insbesondere dann, wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorlegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Trägt die Antragstellerin in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz solche Tatsachen nicht vor, ist es nicht Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, diese anstelle des Betroffenen zu ermitteln.

60      Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.

61      Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung, der zufolge das vom Streithelfer geltend gemachte Interesse gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt wird (Beschluss vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T‑201/04 R, EU:T:2004:246, Rn. 34), braucht über die Anträge von OGT und Gazprom auf Zulassung als Streithelferinnen nicht entschieden zu werden.

62      Insoweit ist zu beachten, dass PGNiG mit Antrag vom 13. April 2017 die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen gegenüber OGT und Gazprom beantragt hat. In Anbetracht der vorstehenden Rn. 61 ist dieser Antrag in einen Antrag nach Art. 66 der Verfahrensordnung auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Öffentlichkeit umzudeuten. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Informationen entweder in der öffentlichen Anhörung vom 5. Juli 2017 vorgetragen und erörtert worden sind oder keine ausreichende Begründung für ihr Weglassen gegeben worden ist, so dass kein berechtigter Grund besteht, dem Antrag stattzugeben.

63      Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 21. Juli 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


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