T-126/16 – 1. FC Köln/ EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.)

T-126/16 – 1. FC Köln/ EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

4. Oktober 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke SPÜRBAR ANDERS. – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑126/16

1. FC Köln GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Hasselblatt und Rechtsanwältinnen V. Töbelmann und S. Stier,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Januar 2016 (Sache R 718/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens SPÜRBAR ANDERS. als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. November 2014 meldete die Klägerin, die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SPÜRBAR ANDERS.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton); Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel; Fotogra[f]ien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Bieruntersetzer aus Pappe, Notizbücher; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Kalender; lithografische Kunstgegenstände; Kunstwerke (Gemälde); Reproduktionen; Zeichnungen; Aquarelle; Bilder (Gemälde) gerahmt oder ungerahmt; Grafiken (graphische Darstellungen); Figuren, Statuetten aus Papiermaché“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sonnenblenden für den Kopf, Strohhüte“;

–        Klasse 41: „Erziehung, Ausbildung und Unterricht, insbesondere Sportunterricht, Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung sowie Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, auch elektronisch und im Internet; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen und sportliche Wettbewerbe, auch elektronisch und im Internet“.

4        Mit Entscheidung vom 27. März 2015 bestätigte die Prüferin ihre Einschätzung vom 8. Dezember 2014 und wies die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) wegen fehlender Unterscheidungskraft der Anmeldemarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 13. April 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

6        Mit Entscheidung vom 7. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

7        Im Einzelnen führte die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zunächst aus, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an das allgemeine Publikum richteten und der Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig sei. In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung fügte sie hinzu, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf die Sicht des deutschsprachigen Publikums der Europäischen Union abzustellen sei, da die angemeldete Marke aus deutschen Wörtern bestehe.

8        Sodann führte die Beschwerdekammer aus, dass die angemeldete Marke, die eine Kombination der beiden Wörter „spürbar“ und „anders“ aus dem deutschen Grundwortschatz sei, nach der ein Punkt gesetzt worden sei, einen banalen Ausdruck oder Werbespruch bilde, nämlich „deutlich verschieden“ oder „abweichend von der Norm“, den das angesprochene Publikum ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als eine klare und unzweideutige Werbebotschaft wahrnehmen werde, der die Attraktivität der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Weise hervorhebe, dass sie „deutlich verschieden“ von anderen und damit besser seien, weil sie sich von der Norm abhöben.

9        Zum Abschluss dieser Prüfung kam die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke die Kriterien eines Herkunftshinweises nicht erfülle. Der angemeldeten Marke komme nämlich ein eindeutiger Anpreisungscharakter zu und die maßgeblichen Verkehrskreise würden sie nur als Werbespruch erkennen. Sie enthalte auch keine Bestandteile, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlauben würden, sie als Marke leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Selbst der Punkt am Ende des letzten Wortes vermöge es nicht, der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen, und werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen eher übersehen werden.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

13      Die Klägerin bringt für ihren einzigen Klagegrund im Wesentlichen zwei Rügen vor. Sie macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke zu Unrecht Werbecharakter beigemessen habe, da die maßgeblichen Verkehrskreise in ihr keine Werbebotschaft sehen würden. Zweitens rügt sie unter Verweis auf das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), dass, selbst wenn die angemeldete Marke als Werbespruch verstanden werden sollte, dies nicht ausschließe, dass sie die Funktionen einer Marke ausüben könne, und es keinen Einfluss auf ihre Unterscheidungskraft habe.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

16      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34).

17      Marken im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind somit solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, EU:T:2009:328, Rn. 14).

18      Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 32).

19      Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

21      Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Markenkategorien dieselben, im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 38, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 27).

23      Bei einem Werbeslogan kann jedoch für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan phantasievoll ist und ein begriffliches Spannungsfeld aufweist, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

24      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer mit ihrer Schlussfolgerung, die Anmeldemarke habe keine Unterscheidungskraft, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, wie dies die Klägerin geltend macht.

25      Zunächst sind die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads zu bestätigen, die im Übrigen von der Klägerin nicht angegriffen werden. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, richten sich die erfassten Waren und Dienstleistungen an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der breiten Öffentlichkeit. Nach Ansicht der Prüferin, die von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen wurde, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise aus den deutschsprachigen Verbrauchern der Union, da das angemeldete Zeichen aus deutschen Wörtern besteht.

 Zur ersten Rüge: fehlerhafte Beurteilung des Werbecharakters der angemeldeten Marke

26      Mit ihrer ersten Rüge wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Bedeutung, die die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke zugeschrieben hat, wonach sie als „deutlich verschieden“ zu verstehen sei. Sie macht u. a. geltend, dass die von der Beschwerdekammer vorgeschlagene Bedeutung nicht die einzige sei, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Betracht gezogen werden könnte. Da das Wort „spürbar“ von dem Verb „spüren“ abstamme, werde die Kombination der Wörter „spürbar“ und „anders“ nämlich allenfalls als „fühlbar anders“ im Sinne von „das fühlt sich anders an“ verstanden werden. Daher sei die angemeldete Marke zumindest für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 nicht beschreibend. Auch sei ausgeschlossen, dass die angemeldete Marke, selbst wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „deutlich verschieden“ verstanden werde, irgendeine positive Konnotation auslösen oder eine Wertung enthalten könne. Schließlich würden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht zwangsläufig auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beziehen. Selbst wenn die angemeldete Marke „deutlich verschieden“ bedeuten würde, dränge sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Frage auf, auf was sich der Begriff „verschieden“ genau beziehe. Dies könnten der Anbieter dieser Waren und Dienstleistungen, also die Klägerin selbst, oder auch die Fans der Klägerin sein, bei der es sich um einen bekannten deutschen Erstliga-Fußballverein handele.

27      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Im Rahmen der ersten Rüge ist zu klären, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke ordnungsgemäß geprüft hat, so dass sie zu dem Schluss kommen konnte, dass es sich um eine Werbebotschaft ohne Unterscheidungskraft handele.

29      Hinsichtlich der Bedeutung der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung der Prüferin bestätigt, die unter Verweis auf den Duden die angemeldete Marke dahin ausgelegt hat, dass sie „deutlich verschieden“ oder „abweichend von der Norm“ bedeute. In Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer u. a. ausgeführt, dass die Kombination der Wörter „spürbar“ und „anders“ den Regeln der Syntax und der deutschen Grammatik entspreche und einen Ausdruck bilde, der für die maßgeblichen Verkehrskreise eine genaue Bedeutung habe, nämlich „deutlich verschieden“. Denn es sei wohlbekannt, dass Ziel der Unternehmer sei, Waren und Dienstleistungen anzubieten, die von der Norm abwichen bzw. sich von der Allgemeinheit hervorhöben, um sich somit von der Konkurrenz zu unterscheiden. Diese Bedeutung, die eine positive Auswirkung habe, werde durch den Punkt hinter dem Wort „anders“ nicht geändert.

30      Zum Zusammenhang zwischen dem Aussagegehalt der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke lediglich einen Werbespruch erkennen würden, der eine klare und unzweideutige Botschaft vermittele, nämlich dass die damit beworbenen Waren und Dienstleistungen besser seien, weil sie sich von der Norm abhöben. Dies gelte für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die im vorliegenden Fall homogene Kategorien bzw. Gruppen bildeten. In den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in Bezug auf die Waren der Klassen 16 und 25 als Hinweis verständen, dass die betroffenen Waren nicht die gleichen seien, die andere Hersteller anböten, sondern „deutlich verschieden“, also von besserer Qualität. In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 ausgeführt, dass die angemeldete Marke als Slogan aufgefasst werde, der damit werbe, dass diese Dienstleistungen nicht üblich seien, sondern „deutlich verschieden“, also besser. Die angemeldete Marke werde daher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.

31      Diese Erwägungen der Beschwerdekammer weisen keinen Fehler auf und sind zu bestätigen.

32      Nach der Online-Version des deutschen Wörterbuchs Duden ist nämlich eine der Bedeutungen des Begriffs „spürbar“ tatsächlich „deutlich“, während der Begriff „anders“ u. a. auch „abweichend“ bedeuten kann. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist demnach eine der Bedeutungen der Wortkombination, aus der die angemeldete Marke besteht, tatsächlich „deutlich verschieden“, was im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.

33      Zwar enthält diese Bedeutung, wie die Klägerin vorträgt, grundsätzlich keine positive Konnotation oder Wertung, doch ist es sehr wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke mit einer positiven Bedeutung und einem positiven Wert belegen werden.

34      Es ist nämlich in einem immer stärker globalisierten Markt nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum Zeitpunkt des Erwerbs von Kleidung oder anderer Waren der Klasse 25 der Unterschiedlichkeit einen positiven Wert beimessen, da es ihnen dadurch möglich ist, sich von der großen Masse der Verbraucher abzuheben. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41. Denn es kann, wie das EUIPO vorgetragen hat, in der Erziehung und beim Sport von Vorteil sein, sich von anderen abzuheben. Auch wird die angemeldete Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 16 von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, dass diese Waren anders, da von besserer Qualität, sind als die übrigen auf dem Markt befindlichen Waren.

35      Folglich wird die angemeldete Marke, wenn sie für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werden, die zum Zweck hat, die positiven Eigenschaften der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen im Vergleich zu den vorher oder von den Wettbewerbern angebotenen Waren und Dienstleistungen hervorzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Revolution/EUIPO [REVOLUTION], T‑654/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist nämlich Ziel der Unternehmer, Waren und Dienstleistungen anzubieten, die von der Norm abweichen oder sich von der Allgemeinheit hervorheben, um sich somit von der Konkurrenz zu unterscheiden. Die angemeldete Marke wird den maßgeblichen Verkehrskreisen daher die Botschaft vermitteln, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzigartige Waren und Dienstleistungen sind, die sich von anderen unterscheiden, weil sie von besserer Qualität sind.

36      Die Beschwerdekammer hat somit fehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen als eine werbende Botschaft verstanden werde.

37      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

38      Erstens ist zu dem Argument, die angemeldete Marke könne nicht nur „deutlich verschieden“ bedeuten, sondern auch als „fühlbar anders“ verstanden werden, in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die von der Klägerin vorgeschlagene alternative Bedeutung sich nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die von der Prüferin vorgeschlagen und von der Beschwerdekammer bestätigt wurde. Wie das EUIPO vorgetragen hat, sind die Begriffe „spürbar“ und „fühlbar“ in der Online-Version des Duden nämlich als Synonyme aufgeführt. Die von der Klägerin vorgeschlagene alternative Bedeutung ändert auch nichts an der anpreisenden und werbenden Art der von der Prüferin vorgeschlagenen und von der Beschwerdekammer bestätigten Bedeutung, da sie wie diese die Idee eines „Unterschieds“ hervorhebt und die Botschaft vermittelt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anders als andere sind und sich von anderen unterscheiden.

39      Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusammengesetztes Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T‑59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Jedenfalls ist die von der Klägerin vorgeschlagene alternative Bedeutung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 nur als sekundäre oder marginale Bedeutung zu berücksichtigen, da diese Waren und Dienstleistungen, wie die Klägerin anmerkt, nicht spürbar oder fühlbar sind.

41      Zweitens ist zu dem Argument der Klägerin, die angemeldete Marke sei, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig, darauf hinzuweisen, dass sich aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen lässt, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c ist jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T‑216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Drittens gehört das Argument, die maßgeblichen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke nicht zwangsläufig auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beziehen, das die Klägerin sowohl im Zusammenhang mit der ersten als auch mit der zweiten Rüge vorbringt, im Wesentlichen zur zweiten Rüge, so dass es in deren Rahmen zu prüfen ist (siehe unten, Rn. 60 bis 62).

43      Nach alledem ist die erste Rüge des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: Außerachtlassung des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C398/08)

44      Mit ihrer zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, auch wenn anzunehmen wäre, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der betreffenden Waren und Dienstleistungen eine verkaufsfördernde, lobende Sachaussage enthalte, rechtfertige dies im Licht des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft. Erstens eröffne die Zeichenfolge „spürbar anders“ einen weiten Interpretationsspielraum, sei durch ihre Kürze sehr prägnant und weise auch eine gewisse Originalität auf. All diese Aspekte lösten einen Denkprozess bei den angesprochenen Verkehrskreisen aus und seien wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Zweitens habe die angemeldete Marke einen mehrdeutigen Sinngehalt, weshalb sich den maßgeblichen Verkehrskreisen die Frage aufdränge, was genau „verschieden“ sein solle und ob sie auf die Ausstattung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, auf die für die Waren und Dienstleistungen verwendeten Produktionsmittel oder das Produktionsverfahren, auf die Organisation der Klägerin oder auf die Art ihrer Fans verweise. Drittens würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke angesichts ihres mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Sinngehalts als so phantasievoll ansehen, dass sie als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen könne, zumal sie keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle. Viertens macht die Klägerin unter beispielhaftem Verweis auf vier als Unionsmarken und nationale Marken eingetragene Slogans von vier deutschen Fußballvereinen geltend, dass eine ganze Reihe anderer Fußballvereine über eigene Slogans verfügten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, in derartigen Slogans einen Herkunftshinweis auf einen ganz bestimmten Fußballverein zu erkennen. Die Ausübung der Hauptfunktion der Marke, nämlich den Verbraucher auf die Herkunft der mit dem Slogan gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, sei der angemeldeten Marke somit immanent.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, das auf die unionsrechtlichen und nationalen Voreintragungen gestützte Argument, die maßgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, in Slogans wie dem vorliegenden die Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu sehen, sei unzulässig. Die Klägerin berufe sich nämlich erstmals vor dem Gericht auf diese Voreintragungen.

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44), entschieden hat, dass die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

47      Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45).

48      Soweit eine Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der mit dieser Marke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, kann sie somit eine, und sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).

49      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, REVOLUTION, T‑654/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:334, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im Licht dieser Erwägungen ist zu klären, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht angenommen hat, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

51      Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Annahme, es fehle der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur auf die Feststellung gestützt hat, dass sie eine werbende Botschaft darstelle. Über diese Einstufung hinaus hat die Beschwerdekammer in den Rn. 16, 18 und 21 der angefochtenen Entscheidung nämlich auch ausgeführt, dass die angemeldete Marke banal sei und dem Verbraucher eine klare und unzweideutige Botschaft vermittele, die unmittelbar als Hinweis auf die Besonderheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werde. In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hat sie hinzugefügt, dass die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen so klar sei, dass es keiner gedanklichen Anstrengung seitens der angesprochenen Verbraucher bedürfe, um sie zu erfassen. Zudem enthalte die angemeldete Marke keine Bestandteile, die es den Verbrauchern erlauben würden, sie als Marke leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Auch der Punkt am Ende des letzten Wortes vermöge es nicht, ihr Unterscheidungskraft zu verleihen, und werde von den Verbrauchern eher übersehen werden. Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die angemeldete Marke weise auf den Handelswert der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hin, rege zu ihrem Kauf an und hebe ihre Attraktivität hervor.

52      Somit hat die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft nicht allein daraus abgeleitet, dass die angemeldete Marke ein Werbespruch sei, sondern diese Feststellung mit zusätzlichen Erwägungen gestützt und die Gründe genannt, aus denen die Marke nicht in erster Linie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden werden wird, sondern als Träger einer Werbebotschaft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt daraus, dass die Beschwerdekammer die sich aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), ergebenden Grundsätze bei ihrer Beurteilung der Unterscheidungskraft der als Werbespruch angesehenen angemeldeten Marke berücksichtigt hat.

53      Diese Erwägungen der Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke weisen überdies keinen Fehler auf und sind zu bestätigen.

54      Die Bedeutung der die angemeldete Marke bildenden beiden Wörter „spürbar“ und „anders“ ist nämlich klar und präzise, so dass die Marke nicht als phantasievoll angesehen werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind zudem der Aussagegehalt der die angemeldete Marke bildenden Wortfolge und der oben in Rn. 30 geprüfte Zusammenhang zwischen diesem Aussagegehalt und den erfassten Waren und Dienstleistungen sowie die Kürze der angemeldeten Marke keineswegs geeignet, dieser Originalität oder besondere Prägnanz zu verleihen oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess oder einen Interpretationsaufwand im Sinne des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), auszulösen.

55      Die angemeldete Marke wird daher als ein reiner Werbespruch wahrgenommen werden, mit dem die Beschaffenheit der erfassten Waren und Dienstleistungen als innovativ oder sich unterscheidend angepriesen wird.

56      Im Übrigen kann der Punkt am Ende der die angemeldete Marke bildenden Wortfolge daran nichts ändern. Da der Punkt keine besonderen Merkmale z. B. grafischer Art aufweist, ist er nämlich vernachlässigbar und kann von den maßgeblichen Verkehrskreisen übersehen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verstärkt der Punkt daher nicht die Prägnanz der angemeldeten Marke.

57      Schließlich ist festzustellen, dass sich die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache anders als die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 59), ergangen ist, nicht auf die Wertschätzung der angemeldeten Marke oder ihre Benutzung seit vielen Jahren berufen hat. Sie hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise anhand der angemeldeten Marke die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen leicht erkennen könnten.

58      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke, die aus der Kombination der Wörter „spürbar“ und „anders“ bestehe, nach der ein Punkt gesetzt worden sei, wegen ihres offensichtlichen und banalen Charakters über den Umstand hinaus, dass sie eine Werbebotschaft enthalte, keine Funktion als Herkunftshinweis ausüben könne. Somit hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke eine werbende Botschaft ohne Unterscheidungskraft sei.

59      Das Vorbringen der Klägerin kann daran nichts ändern.

60      Als Erstes ist zu dem Argument, die angemeldete Marke habe einen mehrdeutigen Sinngehalt, weshalb sich den maßgeblichen Verkehrskreisen die Frage aufdränge, was genau verschieden sein solle und insbesondere, ob sie auf die Ausstattung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, auf die für die Waren und Dienstleistungen verwendeten Produktionsmittel oder das Produktionsverfahren, auf die Organisation der Klägerin oder auf die Art ihrer Fans verweise, erstens darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke, wie sich aus der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung ergibt, zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall drängen sich den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sich der angemeldeten Marke gegenübersehen, die von der Klägerin angeführten Interpretationen nicht auf, wenn die Wortfolge, aus der die Marke besteht, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist nämlich bekannt, dass es Ziel der Unternehmer ist, Waren und Dienstleistungen anzubieten, die von der Norm abweichen oder sich von der Allgemeinheit hervorheben, um sich somit von der Konkurrenz zu unterscheiden. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke ohne jeden Interpretationsaufwand als Hinweis auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, ohne sich lange mit der Frage aufzuhalten, ob sie sich auf die Klägerin oder ihre Fans beziehen könnte.

61      Zweitens werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise, da sie einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen wegen seines eigentlichen Aussagegehalts als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Qualität und Nützlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen, nicht aber als Marke wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, EXTRA, T‑216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Soweit die Klägerin mit diesem Argument geltend machen möchte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht über den Inhalt oder die Art der unter der angemeldeten Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen informiert seien, weil sie nicht wüssten, worauf sich der Begriff „anders“ beziehe, ist drittens darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:24, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Als Zweites ist zu dem auf die unionsrechtlichen und nationalen Voreintragungen gestützten Argument, die maßgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, in Werbeslogans wie dem vorliegenden die Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu sehen, festzustellen, dass dieses Argument, das erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen ist, da das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle keine Tatsachen berücksichtigen kann, die erstmals bei ihm vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Matratzen Concord/HABM – KBT [ARKTIS], T‑258/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:207, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Jedenfalls ist, selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Argument zulässig wäre und als Beleg für die geltend gemachte Gewöhnung der maßgeblichen Verkehrskreise ausreichen würde, erstens darauf hinzuweisen, dass die Existenz identischer oder ähnlicher Eintragungen auf nationaler Ebene keinen Grund dafür darstellt, die Eintragung von Marken zuzulassen, denen es an Unterscheidungskraft fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts zu überprüfen (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen gebunden, in denen die Eintragungsfähigkeit identischer oder vergleichbarer Marken als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, Hansen/HABM [WIN365], T‑264/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:803, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zweitens ist zu der unter der Nr. 009913047 eingetragenen Unionsmarke „mia san mia“ (wir sind wir) darauf hinzuweisen, dass sie mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar ist. Das Wortspiel durch die Wiederholung des Wortes „mia“ und der Rhythmus der Aussprache des Slogans verleihen ihm Originalität und führen dazu, dass die Verbraucher ihn sich leicht merken können. Wie das EUIPO ausgeführt hat, vermittelt die unter der Nr. 009913047 eingetragene Marke außerdem eine Botschaft des Zusammenhalts und der Zugehörigkeit, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.

66      Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die Eintragung oder den Schutz in der Union jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die von den Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung oder den Schutz eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Premium XL und Premium L, T‑582/11 und T‑583/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:24, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

68      Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssen. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

69      Vorliegend fällt die angemeldete Marke unter eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse. Da bereits festgestellt wurde, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die Eintragung des Wortzeichens „spürbar anders.“ als Unionsmarke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vereinbar ist, kann die Klägerin frühere Entscheidungen des EUIPO nicht mit Erfolg anführen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

70      Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu den Gründen vorgetragen, aus denen die nationalen Behörden und die Behörden der Union entschieden haben, die betreffenden Wortzeichen einzutragen, und die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hätten berücksichtigt werden können.

71      Nach alledem ist die zweite Rüge des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

72      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

73      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA trägt die Kosten.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


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