T-125/17 – BASF Grenzach/ ECHA

T-125/17 – BASF Grenzach/ ECHA

Language of document : ECLI:EU:T:2019:638

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

20. September 2019(*)

„REACH – Stoffbewertung – Triclosan – Entscheidung der ECHA, mit der weitere Informationen angefordert werden – Art. 51 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Widerspruch – Aufgabe der Widerspruchskammer – Kontradiktorisches Verfahren – Umfang der Kontrolle – Intensität der Kontrolle – Zuständigkeiten der Widerspruchskammer – Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Einschlägige Informationen – Verhältnismäßigkeit – Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 – Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 – Unter relevanten Bedingungen gewonnene Daten – Persistenz – Neurotoxizität – Reproduktionstoxizität – Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 – Verspätete Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens“

In der Rechtssache T‑125/17,

BASF Grenzach GmbH mit Sitz in Grenzach-Wyhlen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm, dann Rechtsanwalt K. Nordlander und K. Le Croy, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten zunächst durch M. Heikkilä, W. Broere und T. Röcke, dann durch M. Heikkilä, W. Broere und C. Jacquet als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch C. Thorning und M. Wolff, dann durch M. Wolff, J. Nymann-Lindegren und P. Ngo als Bevollmächtigte,

und

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und D. Klebs als Bevollmächtigte, dann durch D. Klebs als Bevollmächtigten,

sowie durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung A-018-2014 der Widerspruchskammer der ECHA vom 19. Dezember 2016, soweit sie den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung der ECHA vom 19. September 2014, mit der weitere Informationen zu dem Stoff Triclosan (CAS 3380-34-5) verlangt wurden, teilweise zurückgewiesen und als Frist für die Vorlage dieser Informationen den 26. Dezember 2018 festgesetzt hat,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka sowie der Richter S. Papasavvas, A. Dittrich (Berichterstatter) und I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1        Triclosan (CAS 3380-34-5) ist ein antibakterielles Mittel mit einem breiten Wirkspektrum, das für eine Verwendung als Konservierungsstoff in bestimmten Arten von kosmetischen Mitteln genehmigt ist. Es ist nur für eine kosmetische Anwendung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3) eingetragen.

2        Die Klägerin, die BASF Grenzach GmbH, Herstellerin von Triclosan, ist der einzige Registrant dieses Stoffs im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1907/2006.

3        Im Jahr 2012 wurde Triclosan wegen Bedenken hinsichtlich seiner Persistenz, seiner Bioakkumulierbarkeit und seiner Toxizität sowie möglicher endokrinschädigender Eigenschaften in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Stoffbewertung im Sinne von Art. 44 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen.

4        Gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1907/2006 wurde die zuständige Behörde des Königreichs der Niederlande in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Königreichs Dänemark mit der Bewertung von Triclosan betraut. Gemeinsam erstellten diese Behörden nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 einen Entscheidungsentwurf gegenüber der Klägerin, der die Anforderung weiterer Informationen über Triclosan vorsah.

5        Am 20. März 2013 wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 der Entscheidungsentwurf der Klägerin zugestellt.

6        Am 23. April 2013 übermittelte die Klägerin ihre Bemerkungen zum Entscheidungsentwurf.

7        Die zuständige Behörde des Königreichs der Niederlande berücksichtigte die Bemerkungen der Klägerin und änderte gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 den Entscheidungsentwurf.

8        Am 6. März 2014 wurden der überarbeitete Entscheidungsentwurf und die Bemerkungen der Klägerin nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) übermittelt.

9        Vier zuständige Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten und die ECHA legten gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, Änderungsvorschläge vor.

10      Nachdem sie diese Vorschläge geprüft hatte, änderte die zuständige Behörde des Königreichs der Niederlande gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, den Entscheidungsentwurf.

11      Am 22. April 2014 wurde der geänderte Entscheidungsentwurf nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, an den Ausschuss der Mitgliedstaaten überwiesen.

12      Die Klägerin machte Bemerkungen zu diesen Änderungsvorschlägen, die der Ausschuss der Mitgliedstaaten berücksichtigte (Art. 51 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend anwendbar ist).

13      Am 12. Juni 2014 erzielte der Ausschuss der Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, einstimmig eine Einigung über den geänderten Entscheidungsentwurf.

14      Am 19. September 2014 erließ die ECHA auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, die Entscheidung SEV-D-2114285478-33-01/F über die Bewertung von Triclosan (im Folgenden: Entscheidung der ECHA). Mit dieser Entscheidung forderte sie die Klägerin auf, u. a. folgende Informationen vorzulegen:

–        einen Simulationstest über den Endabbau von Triclosan im Oberflächengewässer (See oder Fluss) und im Meerwasser, der als pelagischer Test durchgeführt wird, d. h. nur im Wasser, ohne suspendiertem Sediment, bei einer relevanten Temperatur für die Umwelt von höchstens zwölf Grad Celsius, nach der Prüfmethode C.25 der Europäischen Union und den Richtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Prüfung von Chemikalien Nr. 309 (im Folgenden: Persistenztest);

–        eine erweiterte Untersuchung auf Neurotoxizität für die Entwicklung nach den OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien Nr. 426, mit den relevanten Elementen der erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität nach den OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien Nr. 443, die Prüfungen an Ratten umfasste (im Folgenden: erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten);

–        einen Test über die geschlechtliche Entwicklung von Fischen nach den OECD-Richtlinien zur Prüfung von Chemikalien Nr. 234 am Zebrafisch oder dem Japanischen Reisfisch (im Folgenden: Fischtest).

15      Mit ihrer Entscheidung forderte die ECHA die Klägerin auch auf, die verfügbaren Informationen über die Wirkungen von Triclosan auf das Herz-Kreislauf-System von bestimmten Labortieren und des Menschen sowie Angaben zu einem Emissionsszenario der Art „breite dispersive Innenverwendung von Stoffen in offenen Systemen“ vorzulegen.

16      Nach der Entscheidung der ECHA waren die verlangten Informationen bis zum 26. September 2016 vorzulegen.

17      Am 17. Dezember 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der ECHA gemäß Art. 51 Abs. 8, der nach Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, und Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 bei der Widerspruchskammer der ECHA Widerspruch ein.

18      Der Widerspruch hatte gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufschiebende Wirkung.

19      Die ECHA reichte bei der Widerspruchskammer am 2. April 2015 ihre Widerspruchsbeantwortung ein.

20      Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 wurde die PETA International Science Consortium Ltd als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin vor der Widerspruchskammer zugelassen.

21      Am 12. Januar 2016 reichte PETA International Science Consortium bei der Widerspruchskammer ihren Streithilfeschriftsatz ein. Am 22. Februar 2016 reichten die ECHA und die Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz ein. Die Klägerin legte im Anhang ihrer Stellungnahme ein Sachverständigengutachten vor.

22      Eine mündliche Verhandlung vor der Widerspruchskammer fand am 9. Juni 2016 statt. In dieser mündlichen Verhandlung legte die ECHA drei Studien vor, die das von der Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz eingereichte Sachverständigengutachten widerlegen sollten. Die Widerspruchskammer gab den Parteien Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu diesem Gutachten und den drei von der ECHA vorgelegten Studien nach der mündlichen Verhandlung abzugeben.

23      Am 19. Dezember 2016 erließ die Widerspruchskammer die Entscheidung A-018-2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Mit dieser Entscheidung hob sie die Entscheidung der ECHA auf, soweit die Letztere die Klägerin verpflichtet hatte, Informationen zu den Wirkungen von Triclosan auf das Herz-Kreislauf-System beizubringen (vgl. oben, Rn. 15), und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Außerdem setzte sie den 26. Dezember 2018 als Frist zur Vorlage der oben in Rn. 14 angeführten Informationen fest.

II.    Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

24      Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie im Kern die sofortige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Persistenztest, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten und den Fischtest betrifft, und folglich die Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Test- und Untersuchungsergebnisse um die Dauer der Aussetzung erreichen möchte. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 13. Juli 2017, BASF Grenzach/ECHA (T‑125/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:496), mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin die Dringlichkeit nicht nachgewiesen hatte, und die Kostenentscheidung für dieses Verfahren ist vorbehalten geblieben. Das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist mit Beschluss vom 28. Mai 2018, BASF Grenzach/ECHA (C‑565/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:340), zurückgewiesen worden.

26      Mit Schriftsatz, der am 18. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat PETA International Science Consortium beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 12. Dezember 2017, BASF Grenzach/ECHA (T‑125/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:931), zurückgewiesen worden.

27      Mit am 16., 18. und 31. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen zu werden. Mit Entscheidungen des Kammerpräsidenten vom 21. Juni 2017 sind diese Mitgliedstaaten als Streithelfer zugelassen worden.

28      Am 1. Juni 2017 hat die ECHA die Klagebeantwortung eingereicht.

29      Am 20. Juli 2017 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

30      Am 7. September 2017 hat die ECHA die Gegenerwiderung eingereicht.

31      Das Königreich Dänemark und das Königreich der Niederlande haben ihre Streithilfeschriftsätze am 1. September 2017 eingereicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Streithilfeschriftsatz am 4. September 2017 eingereicht. Am 31. Oktober 2017 reichten die ECHA und die Klägerin ihre Stellungnahmen zu diesen Schriftsätzen ein.

32      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache nach Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

33      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen an die ECHA gerichtet und sie aufgefordert, die Verfahrensakten vorzulegen. Die ECHA hat fristgerecht diese Fragen beantwortet ist dieser Aufforderung nachgekommen.

34      In der Sitzung vom 12. Dezember 2018 haben die Klägerin, die ECHA, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

35      Im Rahmen ihrer Ausführungen hat die Klägerin ein Argument vorgebracht, wonach die Anforderung von Informationen, die die Durchführung von Studien vorsähen, die Tierversuche implizierten, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe, da die Durchführung dieser Studien zu einem Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, in denen Triclosan verwendet würde, nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59) führen könne.

36      Die ECHA hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung einen Teil ihres Vorbringens zum ersten Klagegrund zurückgezogen.

37      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Widerspruchskammer den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung der ECHA teilweise zurückgewiesen und als Frist für die Vorlage der weiteren Informationen über den Stoff Triclosan den 26. Dezember 2018 festgesetzt hat;

–        der ECHA und den Streithelfern neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

38      Die ECHA und das Königreich der Niederlande beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

39      Das Königreich Dänemark und die die Bundesrepublik Deutschland beantragen, die Klage abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

40      In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer erstens die Widerspruchsgründe der Klägerin betreffend die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, zweitens betreffend die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, drittens betreffend die Aufforderung, den Fischtest durchzuführen, und viertens betreffend die Aufforderung, die verfügbaren Informationen über die Wirkungen von Triclosan auf das Herz-Kreislauf-System vorzulegen.

41      Zur Stützung der vorliegenden Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

42      Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Widerspruchskammer habe gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen. Er gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass die Widerspruchskammer ein unangemessenes Niveau der Kontrolle der Entscheidung der ECHA angewandt habe, und mit dem zweiten, dass die Widerspruchskammer es unterlassen habe, wichtige wissenschaftliche Studien und Unterlagen in der Akte der ECHA, die ihr die Klägerin übermittelt habe, zu prüfen.

43      Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Widerspruchskammer habe den Tierschutz nicht berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Er gliedert sich in drei Teile. Der erste betrifft die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, der zweite die Aufforderung, den Fischtest durchzuführen und der dritte die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen.

44      Das Vorbringen der Klägerin wird nach der Reihenfolge der Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, die es betrifft, geprüft werden. Daher wird in einem ersten Schritt das Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes zur Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, betraf, geprüft werden. In einem zweiten Schritt wird das Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, betraf, analysiert werden. In einem dritten Schritt wird das Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes zur Zurückweisung dieses Widerspruchs untersucht werden, soweit er die Aufforderung betraf, den Fischtest durchzuführen.

45      In einem vierten Schritt wird auf das Argument, die Widerspruchskammer habe nicht ein kohärentes Niveau der Kontrolle in der gesamten angefochtenen Entscheidung angewandt, das die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend macht, eingegangen werden. In einem fünften Schritt wird das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes einer Verletzung der Verteidigungsrechte geprüft werden. Schließlich wird in einem sechsten Schritt das Argument zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 berücksichtigt werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat (oben, Rn. 35).

A.      Zum Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung betraf, den Persistenztest durchzuführen

46      Die ECHA forderte die Klägerin in ihrer Entscheidung auf, den Persistenztest durchzuführen. Nach den Feststellungen in dieser Entscheidung war diese Aufforderung, weitere Informationen über Triclosan vorzulegen, durch den Umstand gerechtfertigt, dass ein mögliches Risiko bestanden habe, dass Triclosan in Meeres- oder Süßwasserumwelten persistent sei, dass diese Frage habe geklärt werden müssen, dass es nicht möglich gewesen sei, sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu klären, und dass die Persistenztests es gestatteten, insoweit einschlägige Informationen zu erlangen.

47      Im Rahmen des Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass die ECHA nicht berechtigt gewesen sei, die Durchführung des Persistenztests zu verlangen. Insoweit brachte sie fünf Widerspruchsgründe vor. Der erste betraf insbesondere einen Verstoß gegen Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006, der zweite einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung, der dritte einen Verstoß gegen ihren Art. 130, der vierte eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der fünfte einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; diese wurden aus den in den Rn. 28 bis 115 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen insgesamt zurückgewiesen.

48      Im Rahmen der vorliegenden Klage beanstandet die Klägerin die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des Widerspruchs stützte, soweit er die Aufforderung betraf, den Persistenztest durchzuführen. In einem ersten Schritt wird das Vorbringen der Klägerin geprüft werden, mit dem die Erwägungen in Frage gestellt werden sollen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des zweiten Widerspruchsgrundes eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 stützte. In einem zweiten Schritt wird das Vorbringen der Klägerin untersucht werden, mit dem die Erwägungen in Frage gestellt werden sollen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des ersten Widerspruchsgrundes eines Verstoßes gegen Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 stützte. In einem dritten Schritt wird das Vorbringen der Klägerin untersucht werden, wonach die kanadischen Behörden zu dem Schluss gelangt seien, dass Triclosan weder über die Eigenschaft der Persistenz noch der Bioakkumulierbarkeit verfüge.

1.      Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des zweiten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

49      Im Rahmen des zweiten Widerspruchsgrundes machte die Klägerin geltend, dass die ECHA gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe. In diesem Kontext trug sie u. a. vor, die ECHA habe relevante Informationen nicht berücksichtigt, die belegten, dass Triclosan aus Wasser, das Kläranlagen verlasse, nicht nur durch seine Absorption, sondern auch durch seine Mineralisation zu einem großen Teil entfernt werde. Dieser Stoff werde aus der wässrigen Phase schnell ausgeschieden und in die Sedimente absorbiert, was für eine potenziell relativ hohe Ausscheidung in Gewässern spreche. Im Rahmen dieses Widerspruchsgrundes machte die Klägerin auch Argumente zur Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Daten geltend.

50      Auf dieses Vorbringen ging die Widerspruchskammer in den Rn. 57 bis 65 der angefochtenen Entscheidung ein.

51      Zunächst legte die Widerspruchskammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung dar, dass zwar nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 die ECHA verpflichtet gewesen sei, alle übermittelten einschlägigen Informationen zu berücksichtigen, dies jedoch nicht bedeute, dass diese Agentur zwangsläufig zu denselben Schlussfolgerungen wie die Klägerin gelange.

52      In den Rn. 59 bis 61 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer erstens zum Vorbringen der Klägerin, wonach die ECHA die Informationen darüber, dass ein großer Teil von Triclosan durch die Kläranlagen aus dem Abwasser entfernt werde, nicht berücksichtigt habe, darauf hin, dass zwar nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ein großer Teil von Triclosan durch die Kläranlagen aus dem Abwasser entfernt werde, dies jedoch nicht für den gesamten Stoff der Fall sei, der in bestimmten Oberflächensüßwassern allgegenwärtig schien und deren Konzentrationsgrade in der Meeresumwelt relativ hoch blieben. Sie kam zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die relevanten Informationen berücksichtigt worden seien, aber aus diesen Informationen in der Entscheidung der ECHA eine andere Schlussfolgerung als die von der Klägerin vertretene gezogen worden sei.

53      Zweitens stellte die Widerspruchskammer zum Vorbringen der Klägerin, wonach die ECHA den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass Triclosan sich schnell mit den suspendierten Sedimenten verbinde und folglich weitgehend aus der wässrigen Phase ausgeschieden werde, in den Rn. 62 und 63 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es sich um Bemerkungen zur Dissipation von Triclosan handele, die bereits im Verfahren vor der ECHA vorgetragen worden seien, und dass in der Entscheidung dieser Agentur bereits ausdrücklich und umfassend darauf eingegangen worden sei. In Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung wies sie zum Vorbringen der Klägerin, wonach auf die Frage hätte eingegangen werden müssen, ob Triclosan persistent sei oder nicht, indem die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermittelt werde, darauf hin, dass nach Anhang XI der Verordnung Nr. 1907/2006 die Beweiskraftermittlung herangezogen werden könne, um von den Standard‑Informationsanforderungen für die Zwecke einer Registrierung abzuweichen. Allerdings könnten, selbst wenn ein solcher Ansatz für die Zwecke der Registrierung eines Stoffs im Rahmen der Bewertung dieses Stoffs angewandt worden sei, weitere Informationen angefordert werden, um zu klären, ob insoweit Besorgnisse bestünden, vorausgesetzt, die ECHA habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie u. a. alle relevanten Informationen berücksichtigt habe, die zum in Rede stehenden Stoff vorgelegt worden seien.

54      Die Klägerin tritt diesen Würdigungen entgegen, indem sie in einem ersten Schritt geltend macht, dass die Widerspruchskammer die ihr im Rahmen eines Widerspruchs obliegende Aufgabe verkannt habe, in einem zweiten Schritt, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass im Kontext der Stoffbewertung die Beweiskraft der verfügbaren Informationen zu ermitteln sei, und schließlich in einem dritten Schritt, dass die Intensität der durch die Widerspruchskammer ausgeübten Kontrolle unzureichend gewesen sei.

a)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe die ihr im Rahmen eines Widerspruchs obliegende Aufgabe verkannt

55      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung ihre Kontrollaufgabe verkannt habe. Die Widerspruchskammer habe lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidung der ECHA vorgenommen, die sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt habe. Insbesondere habe sie die Prüfung der von ihr angeführten wissenschaftlichen Daten und die Berücksichtigung ihrer Relevanz verweigert. Diese Kammer hätte ihres Erachtens jedoch selbst eine vollständige verwaltungsrechtliche Prüfung vornehmen müssen. Eine solche Prüfung hätte nicht nur eine Kontrolle der Entscheidung der ECHA in rechtlicher Hinsicht, sondern auch eine Überprüfung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Beurteilungen im Hinblick auf die relevantesten Daten und gegebenenfalls während des Widerspruchsverfahrens zutage getretene Daten umfasst. Außerdem wäre die Widerspruchskammer, die alle Befugnisse der ECHA ausüben könne, nach dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität verpflichtet gewesen, im Licht aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob in dem Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch entschieden werde, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die Entscheidung der ECHA rechtmäßig habe erlassen werden können oder nicht. Im Rahmen einer solchen Prüfung unterliege die betreffende Kammer denselben materiellen Verpflichtungen und derselben Beweislast wie die, die für die ECHA im Rahmen ihrer Prüfung gegolten hätten. Die Prüfung der Widerspruchskammer hätte sich daher auch auf Elemente gründen müssen, die während des Verfahrens vor ihr vorgelegt worden seien.

56      Zur Stützung ihres Vorbringens trägt die Klägerin erstens vor, dass nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1907/2006 die Widerspruchskammer Teil der ECHA sei. Zweitens sei der Grund für den internen Prüfmechanismus, die wissenschaftliche Qualität und die regulatorische Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der ECHA sicherzustellen. Drittens habe die Widerspruchskammer die Aufgabe, den Widerspruch so wirksam und effizient wie möglich zu prüfen. Viertens würde ein solcher Ansatz dieser Kammer erlauben, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls auf der Grundlage der relevantesten wissenschaftlichen Daten und in Anwendung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit zu untersuchen. Fünftens habe die Widerspruchskammer dieselben Untersuchungsmöglichkeiten wie die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der ECHA (ABl. 2008, L 206, S. 5) sei die Letztere befugt, wissenschaftliche Daten und Widerspruchsgründe zu berücksichtigen, die jünger seien als die Entscheidung der ECHA. Dies gestatte ihr, ihre Prüfung anzupassen und die jüngsten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten in dem Bereich zu berücksichtigen. Sechstens unterlägen die Widersprüche gegen die Entscheidungen, mit denen im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen verlangt würden, denselben Regeln wie die Widersprüche gegen die anderen Entscheidungen der ECHA. Siebtens könne nach Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 und nach dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität die Widerspruchskammer alle Befugnisse der ECHA ausüben. Sie hätte daher die Entscheidung der ECHA abändern oder durch ihre eigene Entscheidung ersetzen können. Achtens hätten die Widersprüche vor der Widerspruchskammer aufschiebende Wirkung. Neuntens führe der in der angefochtenen Entscheidung verfolgte Ansatz zu einer Lücke im Entscheidungsprozess, die der Unionsgesetzgeber und die Unionsgerichte hätten vermeiden wollen.

57      Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

58      Bevor auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen wird, ist vorweg der Umfang und die Intensität der Kontrolle zu untersuchen, die die Widerspruchskammer hinsichtlich der Entscheidungen der ECHA und insbesondere der Entscheidungen vorzunehmen hat, mit denen im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden.

1)      Zum Umfang und zur Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer

i)      Zum Umfang der Kontrolle

59      Es ist zunächst festzustellen, dass keine der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 oder der Verordnung Nr. 771/2008 ausdrücklich vorsieht, dass die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der ECHA, mit der weitere Informationen angefordert werden, im Kontext der Bewertung eines Stoffes „de novo“ eine Prüfung vornimmt, wie sie die Klägerin ins Auge fasst, d. h. eine Prüfung der Frage, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Widerspruch im Licht aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, insbesondere wissenschaftlicher Fragen, eine neue Entscheidung mit demselben Tenor wie die vor ihr angegriffene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht.

60      Im Gegenteil ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 und der Verordnung Nr. 771/2008, dass sich die Widerspruchskammer im Rahmen eines solchen Widerspruchs darauf beschränkt zu prüfen, ob das Vorbringen der antragstellenden Partei das Vorliegen eines Fehlers, mit dem die angegriffene Entscheidung behaftet ist, nachweisen kann.

61      Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Widerspruchskammer kontradiktorischen Charakter hat.

62      Art. 93 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 sieht vor, dass die Vorschriften betreffend die Verfahren der Widerspruchskammer von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 133 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt werden. Folglich sind es die Vorschriften in der Verordnung Nr. 771/2008, die das Verfahren vor dieser Kammer regeln.

63      Zu den Vorschriften über die Verfahren vor der Widerspruchskammer ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 771/2008 die Widerspruchsschrift die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen enthalten muss. Nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c dieser Verordnung hat die ECHA eine Widerspruchsbeantwortung vorzulegen, die dieselben Erfordernisse erfüllt. Schließlich bestimmt Art. 12 („Prüfung des Widerspruchs“) dieser Verordnung in seinen Abs. 1 und 2, dass nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden können, wenn die Verspätung ordnungsgemäß begründet ist, und neue Widerspruchsgründe nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann vorgebracht werden können, wenn sie auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

64      Die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 771/2008 sehen daher die Organisation einer kontradiktorischen Erörterung zwischen dem Widerspruchsführer, der eine Entscheidung der ECHA beanstandet, und der Letzteren als Antragsgegnerin auf der Grundlage der Widerspruchsgründe, Beweismittel und Beweisangebote, die grundsätzlich bei dem ersten Schriftsatzwechsel vorgelegt werden, vor der Widerspruchskammer vor. Diese Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestimmungen allgemeiner Art, die auf alle Entscheidungen der Widerspruchskammer, unabhängig von der Art der vor ihr angegriffenen Entscheidung, anwendbar sind.

65      Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der Gegenstand des Verfahrens vor der Widerspruchskammer der ECHA durch die vom Widerspruchsführer im Rahmen des Widerspruchs geltend gemachten Widerspruchsgründe bestimmt wird. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines solchen Widerspruchs beschränkt sich diese Kammer daher darauf, zu prüfen, ob die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Widerspruchsgründe nachweisen können, dass die vor ihr angegriffene Entscheidung fehlerhaft ist, sowie auf die von Amts wegen aufzugreifenden Widerspruchsgründe.

66      Der kontradiktorische Charakter des Verfahrens vor der Widerspruchskammer wird von Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006, der bestimmt, dass die Widerspruchskammer alle Befugnisse der Agentur ausüben oder den Fall zur weiteren Entscheidung an das zuständige Gremium der Agentur überweisen kann, nicht in Frage gestellt. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Befugnisse, über die die Widerspruchskammer verfügt, nachdem sie festgestellt hat, dass ein Widerspruch begründet war. Sie regelt hingegen nicht den Umfang der Kontrolle, den diese Kammer zur Begründetheit eines Widerspruchs ausübt.

67      Außerdem kann man aus dem Umstand, dass nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1907/2006 die Widerspruchskammer Teil der ECHA ist und dass die Bestimmungen, auf die sich die ECHA stützt, wenn sie im ersten Rechtszug entscheidet, auf die „Agentur“ Bezug nehmen, nicht schließen, dass diese Kammer verpflichtet wäre, dasselbe Verfahren zu befolgen wie die ECHA, wenn diese im ersten Rechtszug nach denselben Verfahrensvorschriften entscheidet.

68      Aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt sich nämlich, dass die Verfahrensvorschriften, die sich an die „Agentur“ richten, die auf die ECHA anwendbar sind, wenn sie eine Entscheidung im ersten Rechtszug erlässt, nicht unmittelbar auf die Widerspruchskammer anwendbar sein sollen.

69      Wie das Beispiel der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer Entscheidung, mit der weitere Informationen angefordert werden, im Kontext der Bewertung eines Stoffes veranschaulicht, würde eine unmittelbare Anwendung dieser Verfahrensvorschriften auf die Widerspruchskammer zu Ergebnissen führen, die den von der Verordnung Nr. 1907/2006 verfolgten Zielen zuwiderliefen.

70      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die damit betraut wurde, den Prozess der Bewertung eines Stoffes, der wegen Bedenken hinsichtlich seiner Persistenz, seiner Bioakkumulierbarkeit und seiner Toxizität im fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft angeführt wurde, umzusetzen (im Folgenden: bewertende Behörde), der Auffassung ist, dass nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 weitere Informationen erforderlich sind, sie innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung des fortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft auf der Website der ECHA für die in dem betreffenden Jahr zu bewertenden Stoffe einen Entscheidungsentwurf erstellt. Die Entscheidung wird sodann nach dem Verfahren der Art. 50 und 52 der Verordnung Nr. 1907/2006 getroffen.

71      In Art. 50 der Verordnung Nr. 1907/2006 sind die Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders geregelt. Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 übermittelt die ECHA den Entscheidungsentwurf den betreffenden Registranten oder nachgeschalteten Anwendern. Möchten die betreffenden Registranten oder nachgeschalteten Anwender Bemerkungen abgeben, so übermitteln sie diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entwurfs der ECHA. Die ECHA unterrichtet ihrerseits die bewertende Behörde unverzüglich über die Vorlage der Bemerkungen. Die bewertende Behörde berücksichtigt sämtliche eingegangenen Bemerkungen und kann den Entscheidungsentwurf ändern.

72      Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 übermittelt die bewertende Behörde ihren Entscheidungsentwurf zusammen mit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders der ECHA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

73      Nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 gilt deren Art. 51 Abs. 2 bis 8 über das Verfahren des Erlasses von Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung entsprechend für den Erlass von Entscheidungen, mit denen im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden.

74      Innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 Vorschläge zur Änderung des Entscheidungsentwurfs vorlegen. Gehen bei der bewertenden Behörde keine Vorschläge zur Änderung ein, so erlässt die ECHA nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, die Entscheidung in der übermittelten Fassung.

75      Geht bei der bewertenden Behörde ein Änderungsvorschlag ein, so kann sie den Entscheidungsentwurf nach Art. 51 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, ändern. Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 30-Tage-Frist zur Einreichung von Änderungsvorschlägen überweist diese Behörde an den Ausschuss der Mitgliedstaaten und an die ECHA gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, einen Entscheidungsentwurf zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen. Nach Art. 51 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, übermittelt sie diesen auch den betroffenen Registranten oder nachgeschalteten Anwendern, die Bemerkungen abgeben können. Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen nach der Überweisung einstimmig eine Einigung über den Entscheidungsentwurf, so erlässt die ECHA gemäß Art. 51 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, die entsprechende Entscheidung.

76      Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten hingegen zu keiner einstimmigen Einigung, erstellt die Kommission gemäß Art. 51 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1907/2006, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, den Entwurf einer Entscheidung, die nach dem in Art. 133 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Verfahren erlassen wird.

77      Wenn daher die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, mit der im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert wurden, verpflichtet wäre, dasselbe Verfahren zu befolgen wie die ECHA, wenn sie im ersten Rechtszug entscheidet, da sie Teil der „Agentur“ ist, würde das bedeuten, dass die Widerspruchskammer nur im Fall der vorherigen einstimmigen Einigung im Ausschuss der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 51 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 eine Entscheidung erlassen könnte.

78      Ein solcher Ansatz stünde jedoch nicht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzgebers, eine Kontrolle der Entscheidungen, mit denen im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, durch die Widerspruchskammer zu gestatten.

79      Entsprechende Erwägungen gelten für das Verfahren, das den Erlass der Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung regelt, auf das Art. 51 der Verordnung Nr. 1907/2006 unmittelbar anwendbar ist.

80      In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass, anders als die Vorschriften für die Beschwerdekammern anderer Agenturen, wie die Beschwerdekammer des EUIPO, die auf die Widerspruchskammer der ECHA anwendbaren Bestimmungen keine Vorschrift enthalten, die vorsieht, dass die Bestimmungen über die Verfahren vor der Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, entsprechend für Beschwerdeverfahren gelten (zu den auf die Beschwerdekammer des EUIPO anwendbaren Bestimmungen vgl. unten, Rn. 96).

81      Als Zweites ist jedenfalls festzustellen, dass ein Widerspruch vor der Widerspruchskammer gegen eine Entscheidung der ECHA, mit der im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, nur darauf gerichtet sein kann, zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgelegten Gesichtspunkte nachweisen können, dass diese Entscheidung fehlerhaft ist.

82      Eine Entscheidung der ECHA, mit der im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, wird nämlich auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen, der sich in den Rahmen von Kapitel 2 von Titel VI dieser Verordnung, das die Stoffbewertung zum Gegenstand hat, sowie von Art. 50 Abs. 1, Art. 52 und Art. 51 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, einfügt.

83      Wie sich aus den Art. 44 bis 48 der Verordnung Nr. 1907/2006 im Licht der Erwägungsgründe 66 bis 68 dieser Verordnung ergibt, zielt der Prozess der Stoffbewertung, in den sich der Erlass einer Entscheidung, mit der im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, einfügt, auf eine weitere Bewertung der im Hinblick auf die Risiken, die sie für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können, als prioritär aufzunehmend angesehenen Stoffe ab. Eine solche Bewertung, die durch die bewertende Behörde unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt wird (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung), muss wissenschaftlichen Experten übertragen werden.

84      Wie aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 bis 8 dieser Verordnung hervorgeht, wird das Verfahren des Erlasses einer Entscheidung, mit der ergänzende Informationen angefordert werden, auf der Grundlage eines von der bewertenden Behörde erstellten Entwurfs eingeleitet, wenn diese der Auffassung ist, dass weitere Informationen erforderlich sind. Wie in der vorstehenden Rn. 75 dargelegt, führt dieser Vorschlag im Fall der Einigung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 oder 6 dieser Verordnung, der nach deren Art. 52 Abs. 2 entsprechend gilt, d. h. wenn von den Mitgliedstaaten oder der ECHA keine Bemerkung zum Entscheidungsentwurf gemacht wird oder, für den Fall, dass eine solche Bemerkung gemacht wurde, bei einstimmiger Einigung im Ausschuss der Mitgliedstaaten, zu einer Entscheidung der ECHA.

85      Eine solche Entscheidung wird daher in einem Kontext der Ungewissheit ausgearbeitet und gründet sich auf wissenschaftliche Bewertungen der wissenschaftlichen Experten der bewertenden Behörde eines Mitgliedstaats und der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Es ist jedoch festzustellen, dass sich weder aus der Verordnung Nr. 1907/2006 noch aus der Verordnung Nr. 771/2008 ergibt, dass diese wissenschaftliche Bewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor der Widerspruchskammer zu wiederholen ist. Im Gegenteil ergibt sich, wie in den vorstehenden Rn. 68 bis 79 dargelegt, aus dem Sinn und Zweck der Verfahrensbestimmungen über den Erlass von Entscheidungen, mit denen weitere Informationen angefordert werden, dass die Art. 46 und 50 bis 52 der Verordnung Nr. 1907/2006 auf das Verfahren vor der Widerspruchskammer nicht unmittelbar anwendbar sind.

86      Folglich kann ein Widerspruch vor der Widerspruchskammer gegen eine Entscheidung der ECHA, mit der im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, nur darauf gerichtet sein, zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgelegten Gesichtspunkte nachweisen können, dass diese Entscheidung fehlerhaft ist. Daher kann sich der Widerspruchsführer im Rahmen eines solchen Widerspruchs nicht darauf beschränken, geltend zu machen, dass das Ergebnis der Bewertung, auf die sich diese Entscheidung gründet, anders hätte ausfallen müssen, sondern es obliegt ihm, Argumente zum Nachweis dafür vorzutragen, dass Fehler der wissenschaftlichen Bewertung, auf die sich die fragliche Entscheidung gründet, vorliegen.

ii)    Zur Kontrollintensität

87      Zur Intensität der von der Widerspruchskammer ausgeübten Kontrolle ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle durch den Unionsrichter bei einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV, was die Beurteilung hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände angeht, beschränkt ist. Bei solchen Beurteilungen wird durch den Unionsrichter lediglich geprüft, ob sie offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Auf die von der Widerspruchskammer der ECHA vorgenommene Kontrolle findet diese Rechtsprechung aber keine Anwendung. Insoweit ist zu den Mitgliedern dieser Einrichtung daran zu erinnern, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 771/2008 mindestens ein Mitglied juristisch und mindestens ein Mitglied fachlich qualifiziert im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. 2007, L 280, S. 10) ist. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1238/2007 verfügen die fachlich qualifizierten Mitglieder über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie über eine umfangreiche Berufserfahrung in den Bereichen Gefahrenbewertung, Expositionsbewertung oder Risikomanagement in Bezug auf die menschliche Gesundheit oder in Bezug auf Umweltgefährdung durch chemische Stoffe oder in damit verwandten Bereichen. Aus diesen Bestimmungen ist zu schließen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Widerspruchskammer der ECHA mit dem erforderlichen Fachwissen auszustatten, um ihr zu gestatten, hoch komplexe tatsächliche Umstände wissenschaftlicher Art selbst zu beurteilen.

89      Die Kontrolle der Widerspruchskammer ist bei wissenschaftlichen Beurteilungen, die in einer Entscheidung der ECHA enthalten sind, also nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. Vielmehr hat die Widerspruchskammer auf der Grundlage des juristischen und wissenschaftlichen Sachverstands ihrer Mitglieder zu prüfen, ob der Widerspruchsführer dargetan hat, dass die Erwägungen, auf die die Entscheidung der ECHA gestützt wird, fehlerhaft sind.

2)      Zu den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten

90      Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum Umfang und zur Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer zu prüfen.

91      Erstens macht die Klägerin geltend, dass nach Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 eine funktionale Kontinuität zwischen der Widerspruchskammer und der ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheide, bestehe, die mit derjenigen, die zwischen den Beschwerdekammern des EUIPO und den Stellen dieses Amtes bestehe, vergleichbar sei, und dass aufgrund dieser funktionalen Kontinuität im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der ECHA die Widerspruchskammer dieser Agentur verpflichtet sei, alle Fragen, u. a. die wissenschaftlichen, die in der vor ihr angegriffenen Entscheidung behandelt worden seien, vollständig zu überprüfen.

92      Insoweit ist als Erstes daran zu erinnern, dass, wie in den vorstehenden Rn. 60 bis 80 dargelegt, die Verfahrensvorschriften über den Erlass einer Entscheidung der ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheidet, im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs vor der Widerspruchskammer nicht unmittelbar anwendbar sind. Im Gegenteil wendet die Widerspruchskammer die Verfahrensvorschriften nach den Verordnungen Nrn. 1907/2006 und 771/2008 an, die spezifisch für das Verfahren vor ihr vorgesehen sind, und beschränkt sich daher im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens auf die Prüfung, ob diese Entscheidung fehlerhaft ist. Jedenfalls beschränkt sich die Widerspruchskammer, wie in den Rn. 81 bis 86 oben ausgeführt, zumindest im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der ECHA, mit der im Kontext der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden, auf eine solche Prüfung.

93      Als Zweites regelt, wie in der vorstehenden Rn. 66 dargelegt, Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 nur die Befugnisse, über die die Widerspruchskammer verfügt, nachdem sie festgestellt hat, dass ein Widerspruch begründet war, und nicht den Umfang der Kontrolle, den diese Kammer in Bezug auf die Begründetheit eines Widerspruchs ausübt.

94      Als Drittes ist zum Vorbringen der Klägerin betreffend die Rechtsprechung zu den Beschwerdekammern des EUIPO darauf hinzuweisen, dass zwar nach der Rechtsprechung die Beschwerdekammer des EUIPO durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Antrags oder des Rechtsstreits, mit dem die Stelle, die im ersten Rechtszug entschieden hat, befasst war, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57). Eine Beschwerdekammer des EUIPO kann sich daher nicht darauf beschränken zu kontrollieren, ob im Licht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente die Entscheidung der Stelle des EUIPO, die im ersten Rechtszug entschieden hat, fehlerhaft ist, sondern sie hat zu prüfen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht. Der Umfang der Prüfung, der die Beschwerdekammer die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung unterziehen muss, wird folglich grundsätzlich nicht durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe bestimmt (Urteile vom 23. September 2003, Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], T‑308/01, EU:T:2003:241, Rn. 26 und 29, sowie vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 36).

95      Allerdings kann diese Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf die Widerspruchskammer der ECHA übertragen werden. Die Art und die Tragweite der Prüfung durch die Beschwerdekammern des EUIPO hängen nämlich eng mit dem gesetzgeberischen und regulatorischen Kontext, in den sie sich einfügen, zusammen, der sich erheblich von demjenigen unterscheidet, in den sich die Widerspruchskammer der ECHA einfügt.

96      In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem allgemeinen Aufbau des von der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) geschaffenen Systems die Vorschriften über das Verfahren vor den Stellen und Abteilungen des EUIPO entsprechend für die Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer gelten. Dies ist bei den in Kapitel IX Abschnitt 1 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen allgemeinen Vorschriften der Fall, insbesondere Art. 95 dieser Verordnung, der bestimmt, dass das EUIPO den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, außer in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse und in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 dieser Verordnung. Ebenso sieht Art. 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) vor, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, entsprechend für Beschwerdeverfahren gelten.

97      Hingegen ist zur ECHA nicht nur daran zu erinnern, dass, wie in den vorstehenden Rn. 68 bis 79 ausgeführt, die Vorschriften über das Verfahren des Erlasses der Entscheidungen dieser Agentur im ersten Rechtszug nicht auf das Widerspruchsverfahren vor der Widerspruchskammer anwendbar sind, sondern auch festzustellen, dass die auf die Widerspruchskammer anwendbaren Bestimmungen keine Art. 48 der Delegierten Verordnung 2018/625 vergleichbare Vorschrift vorsehen, die bestimmte, dass die Verfahrensvorschriften über den Erlass einer Entscheidung der ECHA, wenn diese im ersten Rechtszug entscheidet, entsprechend auf die Verfahren vor dieser Kammer anwendbar wären.

98      Sodann gründet sich die oben in Rn. 94 angeführte Rechtsprechung zu den Beschwerdekammern des EUIPO zwar insbesondere auf Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, wonach die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück verweist. Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich aus dieser Bestimmung nicht nur ein Hinweis zum Inhalt, den die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO haben kann, sondern auch zum Umfang der Prüfung, der sie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung zu unterziehen hat (Urteil vom 23. September 2003, KLEENCARE, T‑308/01, EU:T:2003:241, Rn. 24).

99      Allerdings erlaubt entgegen dem Vorbringen der Klägerin allein der Umstand, dass der Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 demjenigen von Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 ähnlich ist, nicht, diese Rechtsprechung auf die Widerspruchskammer der ECHA zu übertragen.

100    In diesem Kontext ist festzustellen, dass dem zweiten Satz von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein erster Satz vorangeht, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdekammer des EUIPO ihre im zweiten Satz dieses Absatzes vorgesehenen Befugnisse „[n]ach der Prüfung, ob der Beschwerde stattzugeben ist“, ausübt. Nach seinem Wortlaut betrifft Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung daher die Frage, über welche Befugnisse diese Kammer verfügt, nachdem sie festgestellt hat, dass eine Beschwerde vor ihr begründet war.

101    Aus dem Regelungsrahmen, in den sich Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 einfügt, geht jedoch hervor, dass im Rahmen eines Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO die Vorschriften über das Verfahren vor den Stellen und Abteilungen des EUIPO gelten (vgl. oben, Rn. 96) und dass diese Kammer daher zu prüfen hat, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht. Folglich ist die oben in Rn. 98 angeführte Rechtsprechung im Licht des Regelungsrahmens zu verstehen, in den sich Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 einfügt. Man kann daher aus dieser Rechtsprechung nicht schließen, dass Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006, der sich in einen unterschiedlichen Regelungsrahmen einfügt, dahin auszulegen ist, dass er für sich genommen den Umfang der Prüfung bestimmt, die die Widerspruchskammer der ECHA im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs vorzunehmen hat.

102    Schließlich ist die Natur der Aufgaben des EUIPO und der Entscheidungen, die dieses Amt erlässt, nicht mit derjenigen der Aufgaben und Entscheidungen der ECHA vergleichbar. Nach dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 hat das EUIPO die Maßnahmen des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Union zu ergreifen, die das Markenrecht für jede einzelne Marke erfordert. Wie aus den Erwägungsgründen 40 und 41 dieser Verordnung abgeleitet werden kann, implizieren diese Vollzugsmaßnahmen insbesondere, dass das EUIPO über die Anmeldung von Unionsmarken und über die Verfahren entscheidet, die von Dritten eingeleitet werden, um einer solchen Eintragung zu widersprechen oder sie zu beenden. Was die ECHA betrifft, ist sie nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1907/2006 damit beauftragt, zentral eine wirksame Handhabung der technischen, administrativen und wissenschaftlichen Aspekte des Systems des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, das von dieser Verordnung gegen die Risiken im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von chemischen Stoffen geschaffen wurde. Insbesondere ergibt sich aus den Erwägungsgründen 16 bis 21 dieser Verordnung, dass eine der zentralen Achsen dieses Systems, das die ECHA umzusetzen hat, die Pflicht für die Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen ist, alle relevanten vorliegenden Informationen über die Gefährlichkeit dieser Stoffe vorzulegen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu fördern. In den Rahmen dieser Verpflichtungen fügen sich die von der ECHA erlassenen Entscheidungen ein, mit denen weitere Informationen angefordert werden.

103    Im Hinblick auf diese Unterschiede wäre ein angemessener Rechtsschutz gegen solche Entscheidungen nicht zwangsläufig sichergestellt, indem man ihre Kontrolle durch die Widerspruchskammer der ECHA den Anforderungen unterzieht, die auf die Kontrolle durch die Beschwerdekammern des EUIPO anwendbar sind. Wie man nämlich aus dem 42. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 ableiten kann, kann es, um eine wirksame und effiziente Behandlung der Anträge und Rechtsstreitigkeiten sicherzustellen, über die das EUIPO zu entscheiden hat, die Annahme gerechtfertigt sein, dass es den Beschwerdekammern dieses Amtes obliegt, diese Anträge und Rechtsstreitigkeiten materiell zu prüfen und insoweit an die Stelle der ersten Instanz des EUIPO zu treten. Wenn hingegen eine Verwaltungsentscheidung Einzelnen Pflichten auferlegt, wie eine auf Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 bis 8 dieser Verordnung gestützte Entscheidung der ECHA, rechtfertigt der Rechtsschutz dieser Einzelnen gegenüber dieser Entscheidung diese Ersetzung nicht, sondern schreibt nur vor, dass die Widerspruchskammer kontrolliert, ob die fragliche Entscheidung fehlerhaft ist.

104    Zweitens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach laut Art. 76 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1907/2006 die Widerspruchskammer Teil der ECHA sei. Wie nämlich in den vorstehenden Rn. 59 bis 86 dargelegt, kann der Umstand, dass diese Kammer eine Einrichtung der ECHA und keine von dieser Agentur getrennte Einrichtung ist, für sich genommen der Natur und dem Umfang der Prüfung, die sie durchzuführen hat, nicht vorgreifen, unabhängig von den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtung und den auf sie anwendbaren Verfahrensvorschriften, der Natur der ihrer Kontrolle unterzogenen Entscheidungen und der Rechtsschutzziele, die sie erfüllt.

105    Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Widerspruchskammer Untersuchungsmöglichkeiten habe, die ihr gestatteten, eine Entscheidung zu erlassen, die sich auf eine Überprüfung der von der ECHA behandelten Fragen in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheide, gründe.

106    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Widerspruchskammer dieselben Untersuchungsmöglichkeiten habe wie die ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheide. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie sich aus den vorstehenden Rn. 59 bis 86 ergibt, im Hinblick auf den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dieser Kammer und auf den Umstand, dass im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs die auf die ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheidet, anwendbaren Verfahrensvorschriften keine Anwendung finden, man nicht davon ausgehen kann, dass diese Kammer dieselben Untersuchungsmöglichkeiten hat wie die ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheidet.

107    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008, der der Widerspruchskammer gestatte, Beweismittel zu berücksichtigen, die zum ersten Mal im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden seien, bestätige, dass diese Kammer selbst eine Überprüfung der wissenschaftlichen Beurteilungen, die die Anforderung weiterer Informationen rechtfertigten, vorzunehmen habe.

108    Diese Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 kann jedoch nicht überzeugen.

109    Zum einen ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung auszulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung haben grundsätzlich die Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen bereits in der Widerspruchsschrift enthalten zu sein. Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung ergibt, können die Parteien grundsätzlich nach dem ersten Schriftsatzwechsel kein neues Beweisangebot einreichen. Eine Ausnahme ist jedoch für die Einreichung neuer Beweisangebote vorgesehen, deren Verspätung ordnungsgemäß begründet ist. Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung beschränkt sich daher darauf, die Frage zu regeln, in welchem Fall im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens vor der Widerspruchskammer ein Beweisangebot, das in der Widerspruchsschrift noch nicht enthalten war, in einem späteren Stadium dieses Verfahrens noch vorgelegt werden kann.

110    Zum anderen kann Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 nicht mit einer Vorschrift wie Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, betreffend das EUIPO, die vorsieht, dass dieses „Amt … Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen [braucht]“, gleichgesetzt werden.

111    Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gehört nämlich zu den Verfahrensvorschriften, die nicht nur auf die Stelle des EUIPO, die im ersten Rechtszug entscheidet, sondern auch auf die Beschwerdekammer dieses Amtes anwendbar sind. Hingegen betrifft Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 nur das Verfahren vor der Widerspruchskammer und beschränkt sich darauf, klarzustellen, in welchem Fall ein Beweisangebot, das in der Widerspruchsschrift nicht enthalten ist, noch als zulässig angesehen werden kann.

112    Folglich kann im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 und den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs verpflichtet ist, eine Überprüfung der wissenschaftlichen Beurteilungen, die die Anforderung weiterer Informationen rechtfertigten, vorzunehmen hat.

113    Das auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

114    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht der Klägerin, wonach die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs ihre eigene Untersuchung durchführen müsse, jedenfalls nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1907/2006 und den von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Stoffbewertung verfolgten Zielen im Einklang stünde.

115    Wie aus den vorstehenden Rn. 81 bis 86 hervorgeht, wird eine Entscheidung, mit der weitere Informationen angefordert werden, in einem Kontext der Ungewissheit über die Gefährdungen durch den fraglichen Stoff auf der Grundlage eines von der bewertenden Behörde eines Mitgliedstaats ausgearbeiteten Entwurfs erlassen. Wie oben in den Rn. 70 bis 76 dargelegt, weisen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1907/2006 über das Verfahren für den Erlass einer solchen Entscheidung der ECHA den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle zu. Sie zielen darauf ab, die Fachleute der Mitgliedstaaten im Rahmen des Erlasses von Entscheidungen einzubeziehen, um auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Sachverstand hinsichtlich der verschiedenen wissenschaftlichen Fragen, die sich bei der Bewertung eines Stoffes stellen, zurückzugreifen. Außerdem gründet sich, wie sich aus den in Rede stehenden Bestimmungen und dem 67. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, das Verfahren für die Stoffbewertung und die Dossierbewertung auf den Grundsatz, wonach eine einstimmige Einigung über Entscheidungsentwürfe im Ausschuss der Mitgliedstaaten (oder eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und der ECHA) die Grundlage für ein effizientes System ist, das das Subsidiaritätsprinzip wahrt. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 51 Abs. 7 dieser Verordnung, der auf die Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung unmittelbar anwendbar ist und der nach Art. 52 Abs. 2 dieser Verordnung auf die Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung entsprechend anwendbar ist, die Entscheidung im Rahmen der Bewertung eines Dossiers oder eines Stoffes in Ermangelung einer solchen Einigung nicht auf der Ebene der ECHA erlassen werden kann, sondern von der Kommission zu erlassen ist.

116    Der von der Klägerin vertretene Ansatz, der implizieren würde, dass die Widerspruchskammer selbst eine Prüfung der wissenschaftlichen Bewertungen vornimmt, auf denen eine Anforderung weiterer Informationen beruht, indem sie ihre eigene Untersuchung führt, berücksichtigt die Ziele dieses Verfahrens nicht hinreichend. Dagegen steht der von der Widerspruchskammer vertretene Ansatz, der darin besteht, sich im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs darauf zu beschränken, zu kontrollieren, ob im Hinblick auf das Vorbringen des Widerspruchsführers die Erwägungen, auf die sich die vor ihr angegriffene Entscheidung gründet, fehlerhaft sind, im Einklang mit diesen Zielen.

117    Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand nicht in Frage gestellt, dass, wenn die Prüfung der vom Widerspruchsführer im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens nach der Verordnung Nr. 771/2008 vorgebrachten Widerspruchsgründe ergibt, dass eine Entscheidung der ECHA fehlerhaft ist, die Widerspruchskammer nach Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu entscheiden hat, ob sie die Sache an das zuständige Gremium dieser Agentur überweist oder selbst eine endgültige Entscheidung erlässt.

118    Falls nämlich der Widerspruch vor der Widerspruchskammer begründet ist, räumt Art. 93 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 dieser Kammer ein Ermessen ein. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens hat diese Kammer zu prüfen, ob die ihr nach der Prüfung des Widerspruchs vorliegenden Informationen ihr gestatten, ihre eigene Entscheidung zu erlassen. Außerdem hat sie die Vorschriften über das Verfahren für den Erlass der Entscheidung der ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheidet, zu berücksichtigen. Weist dieses Verfahren bestimmten Akteuren eine besondere Rolle zu, wie das Verfahren des Erlasses von Entscheidungen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Mitgliedstaaten, muss die Widerspruchskammer prüfen, ob es mit den Zielen der Verordnung Nr. 1907/2006 in Einklang steht, wenn sie eine Endentscheidung erlässt, oder ob die Beachtung der Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren vor der ECHA und die damit verfolgten Ziele es gebieten, den Fall zur weiteren Entscheidung an das zuständige Gremium der ECHA zu überweisen.

119    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin betreffend die Untersuchungsmöglichkeiten der Widerspruchskammer zurückzuweisen.

120    Viertens mach die Klägerin geltend, es ergebe sich aus der Praxis der Widerspruchskammer, dass diese sich als eine funktionale Verlängerung der im ersten Rechtszug entscheidenden ECHA betrachte. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Erwägungen in den vorstehenden Rn. 59 bis 86 sich unmittelbar auf die relevanten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1907/2006 und 771/2008 gründen und daher nicht durch die Praxis dieser Kammer in Frage gestellt werden können.

121    Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die Verordnungen Nrn. 1907/2006 und 771/2008 gleichlautende Bestimmungen für die Widersprüche gegen alle in Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 angeführten Entscheidungen der ECHA vorsähen. Hierzu genügt der Hinweis, dass, wie oben in den Rn. 59 dargelegt, keine Bestimmung der angeführten Verordnungen die Verpflichtung für die Widerspruchskammer vorsieht, eine erneute Prüfung einer Entscheidung der ECHA vorzunehmen. Jedenfalls besteht aus den oben in den Rn. 81 bis 86 ausgeführten Gründen eine solche Verpflichtung nicht für die Entscheidungen, mit denen im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert werden.

122    Sechstens macht die Klägerin geltend, dass das Ziel eines Widerspruchs vor der Widerspruchskammer nicht sei, eine eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung der ECHA vorzunehmen, die mit der durch die Unionsgerichte ausgeübten identisch sei.

123    Auch dieses Argument ist als unerheblich zurückzuweisen.

124    Wie oben in den Rn. 87 bis 89 ausgeführt, ist, was die Beurteilung hoch komplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände angeht, die Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer höher als die der Kontrolle durch die Unionsgerichte.

125    Siebtens trägt die Klägerin vor, dass nach Art. 91 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 ein Widerspruch vor der Widerspruchskammer, wie die Beschwerden vor der Beschwerdekammer des EUIPO, aufschiebende Wirkung habe.

126    Aufgrund der Erwägungen in den vorstehenden Rn. 59 bis 86 kann jedoch allein der Umstand, dass die Widersprüche vor der Widerspruchskammer der ECHA aufschiebende Wirkung haben, nicht bedeuten, dass die Widerspruchskammer selbst eine neue Prüfung der Beurteilung wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände vorzunehmen hat, die eine Anforderung weiterer Informationen rechtfertigen.

127    Im Gegenteil spricht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vor der Widerspruchskammer gegen eine solche Ansicht.

128    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass eines der von der Verordnung Nr. 1907/2006 verfolgten Ziele der Ausschluss oder die Beschränkung der Herstellung und Verwendung von Stoffen ist, die schädigende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Die Bewertung eines Stoffes soll daher bestimmen, ob dieser persistent, bioakkumulierbar oder toxisch oder sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar ist. Die Entscheidungen der ECHA, mit denen weitere Informationen angefordert werden, sind daher erforderlich, um eine solche Bewertung durchzuführen.

129    Wenn jedoch, wie die Klägerin vorträgt, die Widerspruchskammer systematisch selbst eine neue Prüfung der Beurteilung wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände vornehmen müsste, die eine Anforderung weiterer Informationen rechtfertigte, bestünde die Gefahr, dass die Dauer des Verfahrens vor dieser Kammer länger wird, was die Erstellung der Studien mit den weiteren Informationen verzögern könnte, die daher erforderlich sind, um die Bewertung des fraglichen Stoffes durchzuführen.

130    Aufgrund dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor der Widerspruchskammer ebenso zurückzuweisen.

131    Folglich ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zum Nachweis, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung die ihr im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der ECHA obliegende Aufgabe verkannt habe, zurückzuweisen.

b)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht berücksichtigt

132    Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung gegen Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe. In dieser Randnummer habe diese Kammer zu Unrecht festgestellt, dass die Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen im Kontext der Stoffbewertung nicht anzuwenden sei. Dieser Ansatz sei sowohl im Kontext der Registrierung eines Stoffs als auch in dem seiner Bewertung anwendbar. Folglich hätte die Widerspruchskammer, bevor sie die Durchführung des Persistenztests verlangt habe, prüfen müssen, ob die Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen es gestattet habe, Schlussfolgerungen zum Risiko, dass Triclosan persistent sei, zu ziehen. Nur für den Fall, dass dieser Ansatz nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt hätte, hätte die Durchführung weiterer Versuche verlangt werden können. Die fragliche Kammer habe jedoch eine solche Prüfung nicht durchgeführt. Außerdem werde in diesem Anhang nicht ausgeführt, dass die Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen nur den Registranten obliege.

133    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

134    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit damit der Nachweis erbracht werden soll, dass die Widerspruchskammer selbst eine neue Prüfung hätte vornehmen müssen, indem sie selbst die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermittle. Wie nämlich bereits oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegt, beschränkt sich diese Kammer im Rahmen eines Widerspruchs darauf, zu prüfen, ob die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Argumente nachweisen können, dass die vor ihr angegriffene Entscheidung fehlerhaft ist.

135    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle, die sie hinsichtlich der Entscheidung der ECHA durchgeführt habe, einen Fehler begangen habe.

136    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Widerspruchskammer in Rn. 64 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung, wonach gemäß Anhang XI der Verordnung Nr. 1907/2006 ein beweiskraftbasierter Ansatz herangezogen werden könne, um von den Standard‑Informationsanforderungen im Rahmen der Registrierung eines Stoffes abzuweichen, als solche nicht falsch ist. Wie sich nämlich aus Abschnitt 1.2 dieses Anhangs ergibt, sind, wenn ein solcher Ansatz es erlaubt, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft zu bestätigen, im Rahmen der Registrierung eines Stoffes weitere Versuche an Wirbeltieren zur Feststellung dieser Eigenschaft zu unterlassen, und auf weitere nicht an Wirbeltieren vorgenommene Versuche kann verzichtet werden.

137    Zweitens ist, soweit die Klägerin vorträgt, dass die Widerspruchskammer gegen Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe, darauf hinzuweisen, dass Abs. 2 dieses Anhangs lediglich angibt, dass die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie sehr persistenten oder sehr bioakkumulierbaren Stoffen durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils erfolgt. Hingegen wird auf die Phase der Stoffbewertung nicht ausdrücklich Bezug genommen. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin betreffend einen Verstoß gegen diesen Anhang zurückzuweisen.

138    Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach, wenn ein auf der Beweiskraft der verfügbaren Informationen basierter Ansatz herangezogen worden wäre, es möglich gewesen wäre, zu bewerten, ob Triclosan persistent sei, und dass es folglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche, dass die ECHA weitere Informationen angefordert habe.

139    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Widerspruchskammer im zweiten Satz von Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die ECHA im Kontext der Bewertung eines Stoffes berechtigt gewesen sei, weitere Informationen anzufordern, die über die im Rahmen seiner Registrierung erforderlichen Informationen hinausgingen, wenn diese Agentur, nachdem sie alle relevanten zu dem Stoff vorgelegten Informationen berücksichtigt habe, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese weiteren Informationen erforderlich seien, um die Bewertung des in Rede stehenden Stoffes erfolgreich durchzuführen. Mit diesem Satz hat sie daher daran erinnert, dass die ECHA alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Informationen zu berücksichtigen habe, bevor sie weitere Informationen anfordere.

140    Als Zweites ist, wie bereits oben in den Rn. 59 bis 86 dargelegt, das Verfahren vor der Widerspruchskammer ein kontradiktorisches Verfahren und der Umfang der durch diese Kammer vorgenommenen Prüfung war daher durch das Vorbringen der Klägerin beschränkt. Folglich hätte, unter der Annahme, dass im Stadium der Bewertung eines Stoffes die ECHA verpflichtet gewesen wäre, die Beweiskraft der verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, die Klägerin in diesem Verfahren die Gründe darlegen müssen, aus denen die Anwendung eines solchen Ansatzes es erlaubt hätte, eine Schlussfolgerung zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Persistenzrisikos zu ziehen.

141    Allerdings hat die Klägerin im Rahmen des zweiten Widerspruchsgrundes keine detaillierten Argumente vorgetragen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die Feststellungen der ECHA, die ihre Schlussfolgerung rechtfertigten, dass weitere Informationen erforderlich seien, fehlerhaft gewesen seien. Dieser Widerspruchsgrund betraf in erster Linie einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, wonach im Rahmen der Bewertung eines Stoffes u. a. alle zu diesem bestimmten Stoff übermittelten einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind. Wie jedoch oben in Rn. 52 dargelegt, ist die Widerspruchskammer in den Rn. 59 bis 61 der angefochtenen Entscheidung auf dieses Hauptargument eingegangen. In diesem Kontext stellte sie fest, dass die ECHA die in Rede stehenden Informationen berücksichtigt habe, aber dass die Letztere daraus eine andere Schlussfolgerung gezogen habe als die Klägerin.

142    Zwar machte die Klägerin im Rahmen des zweiten Widerspruchsgrundes vor der Widerspruchskammer auch geltend, dass die ECHA, wenn sie die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermittelt hätte, nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen können, dass die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, erforderlich sei. In diesem Kontext ist jedoch, wie diese Kammer in den Rn. 57 bis 63 der angefochtenen Entscheidung ausführte, festzustellen, dass die ECHA in ihrer Entscheidung die Gründe ausführlich dargelegt hatte, aus denen sie der Ansicht gewesen war, dass die von der Klägerin geltend gemachten Informationen es nicht gestatteten, auf das Fehlen eines Persistenzrisikos zu schließen. Im Rahmen dieses Widerspruchs hat die Klägerin allerdings nichts vorgetragen, das die in dieser Entscheidung dargelegten Gründe in Frage stellen könnte, sondern hat lediglich geltend gemacht, dass die Beweiskraft der verfügbaren Informationen hätte ermittelt werden müssen.

143    In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Widerspruch kann unabhängig von der Frage, ob eine Verpflichtung besteht, einen auf der Beweiskraft der verfügbaren Informationen basierten Ansatz im Rahmen der Stoffbewertung heranzuziehen, jedenfalls der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, dass sie in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung lediglich darauf hingewiesen habe, dass die ECHA vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der weitere Informationen angefordert würden, alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Informationen zu berücksichtigen habe.

144     Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach sie nicht nachzuweisen gehabt habe, dass im Hinblick auf die verfügbaren Informationen eine Anforderung weiterer Informationen nicht erforderlich gewesen sei. Zum einen geht nämlich aus Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Widerspruchskammer davon ausging, dass im Verfahren des Erlasses der Entscheidung der ECHA der Registrant das Erfordernis der Anforderung von Informationen nachzuweisen habe. Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass sich aus S. 5, Nr. III.I.1 Unterabs. 2 der Entscheidung der ECHA ergibt, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob weitere Informationen zur Persistenz von Triclosan erforderlich sind, diese Agentur die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermittelte.

145    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht berücksichtigt habe, zurückzuweisen.

c)      Zum Vorbringen einer unzureichenden Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer

146    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten auf die ECHA verlassen habe, soweit die Letztere ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. In dieser Randnummer habe die Widerspruchskammer nur geprüft, dass keine offensichtlichen Beurteilungsfehler durch die ECHA vorlägen.

147    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

148    In einem ersten Schritt ist, soweit mit dem Vorbringen der Klägerin nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer sich nicht darauf hätte beschränken dürfen zu prüfen, ob die Entscheidung der ECHA fehlerhaft gewesen sei, sondern selbst hätte prüfen müssen, ob die Aufforderung zu erlassen sei, den Persistenztest durchzuführen, es aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

149    In einem zweiten Schritt ist diesem Vorbringen, soweit mit ihm der Nachweis erbracht werden soll, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung die Intensität der Kontrolle, die sie über wissenschaftliche Erwägungen in der Entscheidung der ECHA ausgeübt habe, zu Unrecht beschränkt habe, ebenfalls zurückzuweisen.

150    Im Rahmen des Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass die ECHA, wenn sie einen auf der Beweiskraft der verfügbaren Informationen basierten Ansatz herangezogen hätte, nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen können, dass die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, erforderlich sei.

151    In Rn. 64 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung legte die Widerspruchskammer dar, dass im Rahmen der Bewertung eines Stoffes weitere Informationen angefordert werden könnten, um zu klären, ob etwaige Besorgnisse bestünden, sofern die ECHA ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, indem sie u. a. alle relevanten Informationen berücksichtigt habe, die zu diesem Stoff vorgelegt worden seien. Aus diesem Satz kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses Vorbringen das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers der Entscheidung der ECHA nicht nachweisen könne. Wie nämlich in den vorstehenden Rn. 140 bis 143 dargelegt, hat diese Kammer in diesem Satz dieses Vorbringen der Klägerin nicht weiter geprüft, weil dieses Vorbringen nicht substantiiert genug war. Unter diesen Umständen kann aus diesem Satz nicht geschlossen werden, dass eine unangemessene Beschränkung der Intensität der durch diese Kammer durchgeführten Kontrolle zur Zurückweisung eines Vorbringens der Klägerin geführt habe.

152    Folglich kann das Vorbringen, dass die Widerspruchskammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten auf die ECHA verlassen und lediglich das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler geprüft habe, nicht durchgreifen. Daher ist das gesamte Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des zweiten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen.

2.      Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des ersten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

153    Im Rahmen des ersten Widerspruchsgrundes machte die Klägerin vor der Widerspruchskammer insbesondere einen Verstoß gegen Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 geltend, wonach die Informationen, die für die Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften sowie der sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften eines Stoffes verwendet werden, auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten zu basieren hätten.

154    Auf dieses Vorbringen ging die Widerspruchskammer in den Rn. 40 bis 51 der angefochtenen Entscheidung ein und wies es zurück. In Rn. 41 dieser Entscheidung führte sie aus, dass sie in Anbetracht des Vorbringens der Klägerin zu prüfen habe, ob die in der Entscheidung der ECHA beschriebenen Versuchsbedingungen, nämlich das Erfordernis, dass der Versuch in pelagischem Wasser ohne zusätzlichem suspendierten Sediment durchgeführt werden müsse, relevante Bedingungen im Sinne von Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellten. In den Rn. 42 bis 45 der angefochtenen Entscheidung legte sie dar, dass Triclosan nach den Feststellungen in der Entscheidung der ECHA in bestimmten pelagischen Süß- und Meeresgewässern auftrete, die keine großen Mengen an Schwebeteilchen enthielten, mit denen es sich leicht verbinde, dass dieses potenziell persistent in solchen Gewässern sei und dass die Ergebnisse der Prüfungen in Wasser-Sedimentsystemen keine Schlüsse über seine Halbwertszeit in pelagischem Wasser zuließen. In Rn. 46 dieser Entscheidung wies sie auf das Argument der Klägerin hin, wonach die wichtigste Emissionsquelle von Triclosan in die Umwelt die unmittelbare Emission von Abwässern von Kläranlagen in die Oberflächengewässer sei, die ein hohes Niveau an Feststoffen und Sedimenten beinhalten könnten oder nicht. Sie legte auch dar, dass die Klägerin aus diesem Grund der Ansicht gewesen sei, dass eine Prüfung in pelagischem Wasser ohne zusätzlichem suspendierten Sediment nicht unter relevanten Bedingungen im Sinne von Unterabs. 4 der Präambel dieses Anhangs durchgeführt werde. In den Rn. 47 bis 50 dieser Entscheidung ging sie auf dieses Vorbringen ein. Erstens wies sie auf die Definition des Begriffs der Persistenz und auf den Umstand hin, dass nach Nr. 1.1.1. dieses Anhangs die Persistenz eines Stoffes u. a. von seinem Abbau in pelagischem Wasser abhänge. Zweitens stellte sie fest, dass, selbst wenn in dieser Nummer angegeben sei, dass die Prüfungen unter relevanten Bedingungen durchgeführt werden müssten, das nicht bedeutete, dass man sich auf die häufigsten Fälle der Dissipation des Stoffes in der Umwelt zu beschränken habe. Die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, habe nicht das Ziel verfolgt, das Verhalten von Triclosan in Wasser mit einem hohen Gehalt an Schwebstoffen oder Sediment, sondern sein Verhalten in den spezifischen Bereichen, die in Nr. 1.1.1. dieses Anhangs angeführt würden, zu denen die pelagischen Süß- und Meeresgewässern gehörten, ohne große Mengen gebundener Rückstände, zu bewerten. In Rn. 51 dieser Entscheidung kam die Widerspruchskammer zu dem Ergebnis, dass aufgrund dieser Erwägungen der erste Widerspruchsgrund zurückzuweisen sei.

155    Die Klägerin hält diese Erwägungen für falsch. Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit macht sie geltend, dass die ECHA und die Widerspruchskammer, indem sie verlangt hätten, dass der Persistenztest in pelagischem Wasser durchgeführt werde, was Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 widerspreche, nicht Daten berücksichtigt hätten, die relevante Bedingungen für die Umwelt widerspiegelten. Das Ziel einer Anforderung von Informationen bestehe darin, die Daten zu erhalten, die es erlaubten, die Umweltrisiken zu bestimmen und die angemessenen Risikomanagementmaßnahmen zu definieren. Hingegen sei in diesem Kontext die abstrakte Bestimmung einer inhärenten Stoffeigenschaft, die eine Auswirkung auf die Möglichkeit ihres Abbaus habe, nicht relevant. Die wichtigste Emissionsquelle von Triclosan in die Umwelt sei die unmittelbare Emission von Abwässern von Kläranlagen in die Oberflächengewässer, die ein hohes Niveau an Feststoffen und Sedimenten beinhalten könnten oder nicht. Aus diesem Grund werde eine Prüfung in pelagischem Wasser ohne zusätzlichem suspendierten Sediment nicht unter relevanten Bedingungen im Sinne von Unterabs. 4 der Präambel dieses Anhangs durchgeführt.

156    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

157    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen einer Prüfung „de novo“ der Entscheidung der ECHA Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 selbst hätte anwenden müssen, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

158    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA die Tragweite von Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 verkannt habe.

159    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 12.2 Satz 1 von Anhang II der Verordnung Nr. 1907/2006 Persistenz und Abbaubarkeit das Potenzial eines Stoffes bezeichnen, sich in der Umwelt durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen.

160    Nach Nr. 1.1.1. von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt ein Stoff das Kriterium „persistent“, wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

a)      die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser beträgt mehr als 60 Tage;

b)      die Abbau-Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungswasser beträgt mehr als 40 Tage;

c)      die Abbau-Halbwertszeit in Meeressediment beträgt mehr als 180 Tage;

d)      die Abbau-Halbwertszeit in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 120 Tage;

e)      die Abbau-Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 120 Tage.

161    Daraus folgt, dass ein Stoff als persistent anzusehen ist, wenn seine Abbau-Halbwertszeit in einem der fünf Umweltbereiche, die in Nr. 1.1.1. von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 angeführt werden, die in diesem Punkt angeführte Dauer überschreitet. Wie sich aus den Buchst. a und b dieser Bestimmung ergibt, bestehen einige dieser Bereiche aus pelagischen Süß- und Meeresgewässern.

162    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer in der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass nach den Angaben in der Entscheidung der ECHA, die die Klägerin nicht beanstandet hatte, Triclosan in pelagischen Süß- und Meeresgewässern auftrete und dass diese Bereiche keine großen Mengen an Schwebeteilchen enthielten, mit denen es sich leicht verbinde.

163    Die Widerspruchskammer hat daher in den Rn. 40 bis 51 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass der Persistenztest, der das Verhalten von Triclosan in pelagischen Süß- und Meeresgewässern betrifft, unter relevanten Bedingungen im Sinne von Unterabs. 4 der Präambel von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 durchgeführt werde.

164    Da nämlich ein Stoff als persistent anzusehen ist, wenn seine Abbau-Halbwertszeit die Dauer, die in einem der fünf Umweltbereiche, die in Nr. 1.1.1. von Anhang XIII der Verordnung Nr. 1907/2006 angeführt werden, überschreitet (vgl. oben, Rn. 160), konnte sich die Prüfung der Persistenz von Triclosan nicht auf den Bereich beschränken, in dem der größte Teil seiner Emissionen auftritt, wenn Informationen vorlagen, nach denen Triclosan auch in den anderen relevanten Bereichen, wie den pelagischen Süß- und Meeresgewässern, vorkam. Folglich hat die Widerspruchskammer das Vorbringen, wonach das Erfordernis, dass der Persistenztest in pelagischem Wasser durchgeführt werden müsse, nicht mit Unterabs. 4 der Präambel dieses Anhangs vereinbar sei, zu Recht zurückgewiesen.

165    Daher ist das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem die Zurückweisung des ersten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll, zurückzuweisen.

3.      Zum Vorbringen betreffend die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden

166    Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die ECHA und die Widerspruchskammer Beweismittel zur Persistenz von Triclosan nicht berücksichtigt hätten. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen seien die kanadischen Behörden zu dem Schluss gelangt, dass Triclosan weder über die Eigenschaft der Persistenz noch der Bioakkumulierbarkeit verfüge. Zum einen seien die von der ECHA und den kanadischen Behörden angewandten Kriterien für die Identifizierung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffe ähnlich, da sie dasselbe Ziel des Schutzes der Umwelt gegen die schädlichen Auswirkungen dieser Stoffe verfolgten. Zum anderen sei die von den kanadischen Behörden verwendete wissenschaftliche Methode ähnlich dem beweiskraftbasierten Ansatz.

167    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

168    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Prüfung „de novo“ der Entscheidung der ECHA, die sie im Rahmen eines Widerspruchs habe durchführen müssen, die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden hätte berücksichtigen müssen, aus denselben Gründen, wie die oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten, zurückzuweisen.

169    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu den Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle, die sie hinsichtlich der Entscheidung der ECHA durchgeführt habe, einen Fehler begangen habe.

170    Erstens ist dieses Vorbringen, soweit die Klägerin damit den Nachweis erbringen wollte, dass die Widerspruchskammer hätte feststellen müssen, dass die ECHA gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe oder dass im Hinblick auf die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden diese Agentur nicht berechtigt gewesen sei, die Durchführung des Persistenztests zu verlangen, zurückzuweisen. Wie nämlich oben in den Rn. 59 bis 86 ausgeführt, hängt der Umfang der Kontrolle durch die Widerspruchskammer von den von der Klägerin vorgebrachten Widerspruchsgründen ab. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Widerspruchsgrundes vor dieser Kammer keinen Widerspruchsgrund betreffend die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden vorgetragen hat.

171    Zweitens ist, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen möchte, dass die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden belegten, dass die Erwägungen der Widerspruchskammer fehlerhaft seien, festzustellen, dass die Klägerin sich lediglich auf das Vorliegen dieser Schlussfolgerungen beruft, aber die Gründe nicht darlegt, aus denen diese Schlussfolgerungen die Rechtmäßigkeit der Erwägungen der Widerspruchskammer, die sich auf die Vorschriften nach der Verordnung Nr. 1907/2006 gründen, in Frage stellen könnten. Folglich ist dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert zurückzuweisen.

172    Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin zu den Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden und daher das gesamte Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung, den Persistenztest durchzuführen, betraf, zurückzuweisen.

B.      Zum Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung betraf, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen

173    Die ECHA forderte die Klägerin in ihrer Entscheidung auf, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen. Nach den Feststellungen in dieser Entscheidung war diese Aufforderung, weitere Informationen vorzulegen, durch den Umstand gerechtfertigt, dass Besorgnisse über mögliche Risiken bestanden hätten, dass Triclosan neurotoxisch und reproduktionstoxisch sei, und dass es nicht möglich gewesen sei, sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auszuräumen oder zu bestätigen.

174    Im Rahmen des Widerspruchs gegen die Entscheidung der ECHA machte die Klägerin vor der Widerspruchskammer geltend, dass die Durchführung dieser Untersuchung nicht hätte verlangt werden dürfen. Insoweit brachte sie vier Widerspruchsgründe vor, nämlich den sechsten Widerspruchsgrund, betreffend einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, den siebten Widerspruchsgrund, betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 dieser Verordnung, den achten Widerspruchsgrund, betreffend eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und den neunten Widerspruchsgrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 130 dieser Verordnung.

175    Die Widerspruchskammer ging in der angefochtenen Entscheidung auf dieses Vorbringen ein. Sie prüfte Fragen der Zulässigkeit (Rn. 117 bis 131). Sie machte einige Vorbemerkungen (Rn. 132 bis 136). Sie prüfte den siebten und den achten Widerspruchsgrund und wies sie zurück (Rn. 137 bis 168), ebenso wie den sechsten Widerspruchsgrund (Rn. 169 bis 203) und den neunten Widerspruchsgrund (Rn. 204 bis 220).

176    Im Rahmen der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass einige Erwägungen, die die Widerspruchskammer in diesen Teilen der angefochtenen Entscheidung angestellt habe, falsch seien. In einem ersten Schritt wird das Vorbringen betreffend die Zurückweisung des sechsten Widerspruchsgrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 untersucht werden. In einem zweiten Schritt wird das Vorbringen zur Zurückweisung des siebten und des achten Widerspruchsgrundes eines Verstoßes gegen Art. 25 dieser Verordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. In einem dritten Schritt wird das Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer zu Fragen der Zulässigkeit angegriffen werden sollen, beurteilt werden. In einem vierten Schritt wird das Vorbringen untersucht werden, mit dem die Vorbemerkungen dieser Kammer in Frage gestellt werden sollen.

1.      Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des sechsten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

177    Der sechste Widerspruchsgrund betraf einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006. Dieser Widerspruchsgrund bestand aus zwei Teilen. Der erste Teil, mit dem die Aufforderung, eine Neurotoxizitätsuntersuchung durchzuführen, insgesamt in Frage gestellt werden sollte, wurde von der Widerspruchskammer in den Rn. 186 bis 199 der angefochtenen Entscheidung geprüft und zurückgewiesen. Der zweite Teil, mit dem speziell das Erfordernis, zusätzliche Informationen vorzulegen, nämlich die Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität, in Frage gestellt werden sollte, wurde von der Widerspruchskammer in den Rn. 200 bis 203 dieser Entscheidung geprüft und zurückgewiesen.

178    Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Widerspruchskammer habe im Rahmen der Prüfung der beiden Teile des sechsten Widerspruchsgrundes Fehler begangen.

a)      Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des ersten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen

179    Der erste Teil des sechsten Widerspruchsgrundes betraf die Erwägungen der ECHA zur Rechtfertigung der Aufforderung, die Neurotoxizitätsuntersuchung nach der Methode TG 426 der OECD durchzuführen. Im Rahmen dieses Teils machte die Klägerin u. a. einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 mit der Begründung geltend, dass nicht alle einschlägigen Informationen betreffend Triclosan berücksichtigt worden seien. Dieser Teil bestand aus mehreren Rügen. Mit der ersten wurde geltend gemacht, dass die Studien an Ratten nicht relevant seien, und mit der zweiten, dass, was die Wirkungen von Triclosan auf die Schilddrüsenfunktion von Menschen anbelange, insbesondere die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie sowie der Witorsch-Bericht nicht berücksichtigt worden seien.

180    In den Rn. 187 bis 199 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer den ersten Teil des sechsten Widerspruchsgrundes.

181    In diesem Kontext legte die Widerspruchskammer in Rn. 187 der angefochtenen Entscheidung dar, dass die erste Rüge einer fehlenden Relevanz der Studien an Ratten und einige der Argumente im Rahmen des sechsten Widerspruchsgrundes sich überschnitten und dass sie im Rahmen der Prüfung des sechsten Widerspruchsgrundes berücksichtigt würden.

182    In den Rn. 188 bis 193 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen zur Allmyr-, zur Cullinan- und zur Koeppe-Studie sowie zum Witorsch-Bericht, das die Klägerin im Rahmen der zweiten Rüge vorgetragen hatte, und wies es zurück.

183    Im Rahmen der vorliegenden Klage bringt die Klägerin Argumente vor, die zum einen die Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie und zum anderen ihre Erwägungen betreffend den Witorsch-Bericht in Frage stellen sollen.

1)      Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Allmyr-, zur Cullinan- und zur Koeppe-Studie

184    In Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin zurück, dass beim Erlass der Entscheidung der ECHA die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie nicht berücksichtigt worden seien, die ihrer Ansicht nach nachwiesen, dass Triclosan in den relevanten Dosen Menschen nicht beeinträchtige. Insoweit stellte sie fest, dass diese Studien in der Bibliographie der Studien im Anhang dieser Entscheidung, von denen diese angegeben habe, dass sie berücksichtigt worden seien, aufgeführt seien. Unter Verweis auf ihre Ausführungen in Rn. 135 der angefochtenen Entscheidung wies sie darauf hin, dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, dass diese Studie beim Erlass der Entscheidung der ECHA berücksichtigt worden seien. In Rn. 135 der angefochtenen Entscheidung hatte sie nämlich u. a. dargelegt, dass die ECHA aufgrund ihrer Begründungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, in einer Entscheidung, mit der im Rahmen der Stoffbewertung weitere Informationen angefordert würden, jeden Punkt in allen bestehenden oder vorgelegten Studien zu behandeln, und dass folglich davon auszugehen sei, dass die ECHA die in der Bibliographie im Anhang ihrer Entscheidung angeführten Studien berücksichtigt habe.

185    Die Klägerin macht geltend, dass die Erwägungen, die die Widerspruchskammer in den Rn. 135 und 188 der angefochtenen Entscheidung angestellt habe, falsch seien. Diese Kammer hätte sich nicht auf den Hinweis beschränken dürfen, dass die wissenschaftlichen Studien, die Daten über die Exposition des Menschen gegenüber Triclosan lieferten, in der Bibliographie im Anhang der Entscheidung der ECHA enthalten seien. Die Widerspruchskammer sei nicht berechtigt gewesen, lediglich anzunehmen, dass die in diesen Studien angegebenen Daten berücksichtigt worden seien, oder ihr Vorbringen zurückzuweisen, wonach Triclosan in den in der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten verlangten Dosen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe, indem sie sich nur auf diese Begründung gestützt habe.

186    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

187    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer sich nicht hätte darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die Entscheidung der ECHA fehlerhaft gewesen sei, sondern selbst hätte prüfen müssen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Informationen in der Allmyr-, der Cullinan- und der Koeppe-Studie aufzufordern sei, eine Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

188    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle, die sie hinsichtlich Entscheidung der ECHA durchgeführt habe, einen Fehler begangen habe.

189    Erstens ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Widerspruchskammer in Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung ihr Argument hätte prüfen müssen, wonach Triclosan in den in der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten verlangten Dosen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe, zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie sich klar aus Rn. 187 der angefochtenen Entscheidung ergibt (vgl. oben, Rn. 181), die Widerspruchskammer dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des sechsten Widerspruchsgrundes prüfte, da sich dieses Vorbringen und dasjenige im Rahmen des sechsten Widerspruchsgrundes überschnitten.

190    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe. Diese Kammer hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, in Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie in der Bibliographie im Anhang der Entscheidung der ECHA angeführt seien.

191    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Widerspruchskammer im Rahmen des Widerspruchs zu kontrollieren hatte, ob während des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung der ECHA führte, alle einschlägigen Informationen, die zu Triclosan übermittelt worden waren, berücksichtigt worden waren.

192    Zum einen hat die Widerspruchskammer in Rn. 135 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass die ECHA nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie in ihrer Entscheidung nicht jeden Punkt in allen bestehenden oder vorgelegten Studien behandelt habe. Jedenfalls ist zur Allmyr- und zur Cullinan-Studie festzustellen, dass die ECHA diese auf S. 20 ihrer Entscheidung berücksichtigte.

193    Zum anderen war das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Widerspruchs zur Stützung der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 vor der Widerspruchskammer nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin brachte nämlich zur Stützung der Rüge, dass die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie im Verfahren des Erlasses der Entscheidung der ECHA nicht berücksichtigt worden seien, lediglich vor, dass, wenn diese Studien berücksichtigt worden wären, nicht hätte der Schluss gezogen werden können, dass weitere Informationen zum Risiko, dass Triclosan neurotoxisch sei, erforderlich seien. Wie jedoch die Widerspruchskammer bereits in einem anderen Kontext in Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung darlegte, kann allein der Umstand, dass die ECHA eine andere Schlussfolgerung als die Klägerin gezogen hatte, nicht nachweisen, dass der Inhalt bestimmter Studien nicht berücksichtigt worden sei. Dies kann nämlich auch in der Tatsache begründet sein, dass die ECHA auf der Grundlage derselben Informationen zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt war als die Klägerin. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Widerspruchskammer sich darauf beschränkt habe, in Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie in der Bibliographie im Anhang der Entscheidung der ECHA aufgeführt seien.

194    Folglich ist die Rüge, dass die Widerspruchskammer gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe, indem sie nicht hinreichend auf das Vorbringen zur Allmyr-, zur Cullinan- und zur Koeppe-Studie eingegangen sei, zurückzuweisen.

195    Daher ist das die Allmyr-, die Cullinan- und die Koeppe-Studie betreffende Vorbringen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 135 und 188 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, insgesamt zurückzuweisen.

2)      Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer zum Witorsch-Bericht

196    In den Rn. 189 bis 191 der angefochtenen Entscheidung äußerte sich die Widerspruchskammer zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Witorsch-Bericht im Verfahren des Erlasses der Entscheidung der ECHA nicht berücksichtigt worden sei. In diesen Randnummern stützte sie sich im Wesentlichen auf drei Erwägungen. Erstens stützte sie sich in Rn. 190 der angefochtenen Entscheidung auf die Erwägung, dass dieser Bericht im Rahmen des Widerspruchs nicht vorgelegt worden sei und sie aus diesem Grund seine Relevanz nicht habe bewerten können. Zweitens stützte sie sich in den Rn. 189 und 191 Satz 1 der angefochtenen Entscheidung auf die Erwägung, dass der in Rede stehende Bericht bei der Bewertung von Triclosan nicht verfügbar gewesen sei und daher nicht gerügt werden könne, dass die ECHA sie nicht berücksichtigt habe. Drittens wies sie in Rn. 191 Satz 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Klägerin nicht geltend gemacht habe, dass dieser Bericht die von der ECHA festgestellten Besorgnisse hätte zerstreuen können.

197    Die Klägerin macht geltend, dass die Erwägungen der Widerspruchskammer zum Witorsch-Bericht fehlerhaft seien. Die Ausführungen der Widerspruchskammer, wonach dieser Bericht weder in der Widerspruchsschrift noch in der Folge als Beweis vorgelegt worden sei, sei falsch. Dieser Bericht sei bereits in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht worden und relevant gewesen. Die kanadischen Behörden hätten sich unmittelbar auf diesen Bericht gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die verfügbaren Informationen es nicht gestatteten, Triclosan als bedenklich für die menschliche Gesundheit einzustufen. Indem diese Kammer ihn nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen.

198    In einem ersten Schritt ist, soweit mit dem Vorbringen der Klägerin nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer sich nicht hätte darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die Entscheidung der ECHA fehlerhaft gewesen sei, sondern eine Prüfung dieser Entscheidung „de novo“ hätte vornehmen müssen, in deren Rahmen der Witorsch-Bericht zu berücksichtigen gewesen sei, dieses Vorbringen aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

199    Zum Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs nicht verpflichtet ist, eine neue Bewertung des betreffenden Stoffes durchzuführen und dass diese Bestimmung auf sie daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Im Rahmen der Kontrolle, die die Widerspruchskammer über die Entscheidungen der ECHA, wenn diese Agentur im ersten Rechtszug entscheidet, ausübt, hat diese Kammer hingegen, wenn der Widerspruchsführer den Verstoß gegen diese Bestimmung vorgebracht hat, zu kontrollieren, ob diese Bestimmung während des Verfahrens, das zum Erlass der vor ihr angefochtenen Entscheidung führte, eingehalten wurde.

200    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

201    Erstens ist, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, im Verfahren des Erlasses der Entscheidung der ECHA sei gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen worden, da der Witorsch-Bericht nicht berücksichtigt worden sei, dieses Vorbringen zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie die Widerspruchskammer in den Rn. 189 und 191 Satz 1 darlegte, dieser Bericht bei diesem Verfahren nicht verfügbar war. Folglich ist, wie die Widerspruchskammer zu Recht feststellte, jeder Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 insoweit ausgeschlossen.

202    Zweitens ist, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, die Widerspruchskammer hätte im Rahmen ihrer Kontrolle der Entscheidung der ECHA den Witorsch-Bericht berücksichtigen müssen, darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 der Klägerin oblag, diesen Bericht im Lauf des kontradiktorischen Verfahrens vor dieser Kammer vorzulegen. Wie die Letztere jedoch in Rn. 190 der angefochtenen Entscheidung feststellte, hat die Klägerin das nicht getan.

203    Außerdem kann allein der Umstand, dass die kanadischen Behörden sich auf den Witorsch-Bericht stützten, um zu schließen, dass Triclosan auf der Grundlage der vorliegenden Daten über Ratten nicht als für die menschliche Gesundheit bedenklich eingestuft werden könne, die Begründetheit der Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend das Vorbringen zu diesem Bericht nicht in Frage stellen.

204    Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das den Witorsch-Bericht betreffende Vorbringen der Klägerin nicht nachweisen kann, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 189 bis 191 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen hat.

205    Daher ist das gesamte Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des ersten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen.

b)      Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen

206    Im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes machte die Klägerin vor der Widerspruchskammer Argumente zu den Erwägungen geltend, auf die die ECHA ihre Aufforderung gestützt hatte, eine erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten, mit den relevanten Elementen der Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität nach den OECD-Richtlinien Nr. 443, durchzuführen. In diesem Kontext trug sie vor, dass zum einen die Entscheidung der ECHA unter Verstoß gegen Art. 47 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen worden sei, da die Studien Ciba-Geigy (1983), Ciba-Geigy (1986) und Ciba-Geigy (1994) nicht berücksichtigt worden seien. Zur Stützung dieses Vorbringens machte sie geltend, die in dieser Entscheidung angeführte Feststellung der bewertenden Behörde, wonach keine Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier vorlägen, sei falsch gewesen. Diese Studien hätten solche Ergebnisse enthalten. Zum anderen sei die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht ermittelt worden.

207    Auf dieses Vorbringen ging die Widerspruchskammer in den Rn. 201 bis 203 der angefochtenen Entscheidung ein und wies es zurück.

208    In Rn. 201 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung stellte die Widerspruchskammer fest, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) in der Bibliographie dieser Entscheidung angeführt seien. In Satz 3 dieser Randnummer legte sie dar, dass die Studie Ciba Geigy (1994) „nur am Rande“ im Vorbringen der Klägerin zur Stützung des Widerspruchs erwähnt worden sei, aber dass diese Studie in der im Stoffbewertungsverfahren vorgelegten Liste der Studien im Anhang dieser Entscheidung nicht aufscheine. In Satz 4 und 5 dieser Randnummer stellte sie fest, dass keine dieser Studien im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sei. Folglich sei es ihr unmöglich gewesen, zu bestimmen, ob diese Studien für die Bewertung von Triclosan im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 einschlägig seien.

209    In Rn. 202 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen, dass die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht ermittelt worden sei. Zunächst erinnerte sie in Satz 1 dieser Randnummer unter Verweis auf ihre Erwägungen in Rn. 64 dieser Entscheidung daran, dass die ECHA nicht verpflichtet sei, einem auf der Beweiskraft der verfügbaren Informationen basierten Ansatz zu folgen, um zu einem Ergebnis betreffend eine besondere Eigenschaft eines Stoffes im Kontext der Stoffbewertung zu gelangen. Die relevante Frage sei vielmehr, ob die ECHA alle einschlägigen Informationen berücksichtigt habe. Sodann legte sie in Satz 2 bis 4 dieser Randnummer dar, dass, soweit die Klägerin Bemerkungen zu den verfügbaren Informationen gemacht habe, diese Bemerkungen in der Entscheidung der ECHA zurückgewiesen worden seien. Im Übrigen könne von der ECHA nicht erwartet werden, dass sie Rügen zurückweise, die von der Klägerin nicht spezifisch erhoben worden seien.

210    Die Klägerin hält einige dieser Erwägungen der Widerspruchskammer für fehlerhaft.

211    Als Erstes macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe, indem sie die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) außer Acht gelassen habe, die erstens ihr Vorbringen untermauert hätten, dass kein potenzielles Risiko der Reproduktionstoxizität die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, rechtfertigen könne, zweitens histopathologische Analysen betreffend das Gewicht der Fortpflanzungsorgane und die Histopathologie bei Ratten enthalten hätten und drittens im Bewertungsdossier des Stoffes enthalten gewesen und in der Widerspruchsschrift geltend gemacht worden seien.

212    In diesem Kontext trägt die Klägerin auch vor, die Erwägung der Widerspruchskammer, dass, da sie die Studien nicht erneut als Anlagen der Widerspruchsschrift vorgelegt habe, diese Kammer nicht in der Lage gewesen sei, zu bestimmen, ob sie nützlich für die Bewertung von Triclosan im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 seien, sei unrichtig. Die Widerspruchskammer hätte leicht Zugang zu diesen Studien erlangen können, die über die International Uniform Chemical Information Database (internationale einheitliche chemische Informations-Datenbank) verfügbar gewesen seien und die in Anhang 3 der Entscheidung der ECHA angeführt seien. Ebenso hätte diese Kammer die Vorlage dieser Dokumente nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 771/2008 verlangen können. Daher habe die Widerspruchskammer, indem sie sich geweigert habe, die Relevanz der fraglichen Studien zu prüfen, rechtswidrig wichtige wissenschaftliche Beweise zurückgewiesen und nicht alle einschlägigen Informationen berücksichtigt.

213    Als Zweites macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer verkannt habe, dass der beweiskraftbasierte Ansatz auf die Stoffbewertung anwendbar sei und der ECHA erlaube, ihr Ermessen im Bereich komplexer wissenschaftlicher und technischer Bewertungen auszuüben, indem sie alle relevanten Umstände berücksichtige.

214    Als Drittes macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer den Inhalt der Widerspruchsschrift verfälscht habe. Diese Kammer habe festgestellt, dass die Klägerin zur Ermittlung der Beweiskraft nichts vorgebracht habe, obwohl sie in diesem Schriftsatz ein solches Vorbringen erstattet habe. Diese Kammer habe insbesondere den Inhalt der Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) außer Acht gelassen.

215    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

216    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer sich nicht darauf hätte beschränken dürfen zu prüfen, ob die Entscheidung der ECHA fehlerhaft gewesen sei, sondern selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der Ciba-Geigy-Studien hätte prüfen müssen, ob die Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu verlangen sei, aus denselben Gründen, wie die oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten, zurückzuweisen. In diesem Kontext ist auch das Vorbringen, wonach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 unmittelbar auf die Widerspruchskammer anwendbar sei, aus den in der vorstehenden Rn. 199 angeführten Gründen zurückzuweisen.

217    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

218    In diesem Kontext ist zwischen dem Vorbringen, wonach die Widerspruchskammer hätte feststellen müssen, dass die Entscheidung der ECHA unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen worden sei, zum einen, und dem Vorbringen, wonach diese Kammer die Argumente betreffend die Ermittlung der Beweiskraft der Beweise nicht hätte zurückweisen dürfen, zum anderen, zu unterschieden.

1)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer hätte einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 feststellen müssen

219    Die Klägerin macht geltend, die Widerspruchskammer hätte feststellen müssen, dass die ECHA gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe.

220    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer im Hinblick auf ein Vorbringen, wonach die Entscheidung der ECHA unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen worden sei, weil sie die Ciba-Geigy-Studien nicht berücksichtigt habe, zu prüfen hatte, ob es sich um Informationen über Triclosan handelte, die im Sinne dieser Bestimmung einschlägig waren und übermittelt worden waren, und ob sie während des Verfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung führte, berücksichtigt worden waren.

221    Erstens ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht darauf beschränkt hat, Argumente zu den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) vorzutragen. Der Ausdruck „Ciba-Geigy-Studien“, den die Klägerin im Rahmen dieser Schriftsätze verwendet hat, umfasst nämlich die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986), jedoch nicht Ciba-Geigy (1994). Folglich ist festzustellen, dass das Vorbringen vor dem Gericht die Studie Ciba-Geigy (1994) nicht betrifft.

222    Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre schriftlichen Erklärungen auch die Studie Ciba-Geigy (1994) beträfen. Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist jedoch das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Da die Klägerin das Vorliegen solcher Gesichtspunkte nicht geltend macht, sind ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als verspätet zurückzuweisen.

223    Jedenfalls wies die Widerspruchskammer das Vorbringen, dass die Entscheidung der ECHA unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen worden sei, weil die Studie Ciba-Geigy (1994) nicht berücksichtigt worden sei, zu Recht zurück. Nach Rn. 201 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung, die die Klägerin nicht beanstandet, wurde diese Studie im Bewertungsverfahren nicht übermittelt. Folglich konnte der ECHA im Hinblick auf diese Studie kein Verstoß gegen die angeführte Bestimmung vorgeworfen werden.

224    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin, die Widerspruchskammer hätte einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) feststellen müssen, zu prüfen.

225    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Widerspruchskammer in Rn. 201 der angefochtenen Entscheidung darlegte, die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) in der Bibliographie im Anhang der Entscheidung der ECHA angeführt waren.

226    Unter diesen Umständen oblag es der Klägerin, im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vor der Widerspruchskammer die Argumente vorzutragen, die nachweisen konnten, dass, trotz ihrer Angabe in der Bibliographie im Anhang der Entscheidung der ECHA, die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) im Rahmen des Verfahrens des Erlasses dieser Entscheidung nicht berücksichtigt worden waren.

227    Wie oben in den Rn. 190 bis 194 dargelegt, konnte allein die Tatsache, dass die ECHA hinsichtlich des Erfordernisses der Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt war als die Klägerin, nicht nachweisen, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) nicht berücksichtigt worden waren.

228    Allerdings hatte die Klägerin vor der Widerspruchskammer auch geltend gemacht, dass die auf S. 15 der Entscheidung der ECHA zusammengefasste Feststellung der bewertenden Behörde, wonach keine Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier vorlägen, durch die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) widerlegt werde, die solche Ergebnisse enthielten. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf den Inhalt der Entscheidung der ECHA Zweifel an der Berücksichtigung dieser Studien erwecken konnte.

229    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den S. 8 und 19 von Anlage N der Widerspruchsschrift ergibt, die Klägerin im Rahmen ihrer Bemerkungen zu den Änderungsvorschlägen des Entscheidungsentwurfs der ECHA (vgl. oben, Rn. 12) ausführte, dass die Studien, die im technischen Registrierungsdossier enthalten seien, keine Änderung in Bezug auf die Histopathologie oder das Gewicht auf der Ebene der Hoden oder der Fortpflanzungsorgane festgestellt hätten. In diesem Kontext hatte sie u. a. auf die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) Bezug genommen. Auf S. 8 dieser Anlage wird nämlich u. a. auf die Studien Nr. 18 und 19 Bezug genommen und auf S. 19 dieser Anlage wird angegeben, dass es sich um die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) handele.

230    Sodann wurden die Bemerkungen der Klägerin zum Entscheidungsentwurf auf den S. 26 und 27 der Entscheidung der ECHA zusammengefasst und auf S. 27 dieser Entscheidung wurde die oben in Rn. 229 angeführte Bemerkung wörtlich wiedergegeben. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Anhang 3 dieser Entscheidung ergibt, dass diese Bemerkung insbesondere die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) betraf.

231    Schließlich ist festzustellen, dass auf den S. 27 und 28 der Entscheidung der ECHA geprüft wurde, ob insbesondere aufgrund der Informationen in den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) das mögliche Risiko, dass Triclosan reproduktionstoxisch sei, ausgeschlossen werden könne. Auf diesen Seiten und insbesondere in Punkt 2 der Antworten der bewertenden Behörde wurde u. a. dargelegt, dass die Registranten bereits zuvor Bemerkungen zum Fehlen von Auswirkungen auf die Reproduktion in bestimmten durchgeführten Studien über Triclosan gemacht hätten und dass die bewertende Behörde schon zuvor darauf hingewiesen habe, dass in diesen Studien die Dosierung von Triclosan nicht während der kritischen pränatalen und postnatalen Perioden für die Entwicklung des Reproduktionssystems durchgeführt worden sei und dass sie folglich keine hinreichenden Informationen lieferten, um das Fehlen von Auswirkungen auf die Reproduktion sicher zu bewerten. Zur Studie Ciba-Geigy (1983), die eine subchronische Studie ist, wurde auf S. 28 dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass man in einer retrospektiven Analyse des Mehrwerts einer Zweigenerationen-Studie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Tatsache, dass in einer subchronischen Studie keine Auswirkung auf die Reproduktion beobachtet worden sei, nicht verhindere, dass der Stoff Auswirkung auf die Reproduktion haben könne.

232    Angesichts dessen konnte allein der Verweis auf die auf S. 15 der Entscheidung der ECHA angeführte Feststellung der bewertenden Behörde, wonach keine Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier der Klägerin vorlägen, nicht nachweisen, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) während des Verfahrens, das zum Erlass dieser Entscheidung führte, nicht berücksichtigt worden waren.

233    Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs nichts vorgetragen hat, was geeignet war, einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 dadurch, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) nicht berücksichtigt worden seien, darzutun. Unter diesen Umständen kann der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, dass sie einen solchen Verstoß in der angefochtenen Entscheidung nicht feststellte.

234    In diesem Kontext kann diese Schlussfolgerung durch einen etwaigen Fehler bei der Erwägung der Widerspruchskammer in Rn. 201 Satz 4 der angefochtenen Entscheidung, wonach sie auch das Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 mit der Begründung zurückweisen durfte, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) von der Klägerin während des Verfahrens vor ihr nicht vorgelegt worden seien, nicht in Frage gestellt werden. Wie nämlich in den vorstehenden Rn. 219 bis 233 dargelegt, war, selbst unter der Annahme, dass diese Erwägung fehlerhaft wäre, das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht geeignet, die Zurückweisung des Vorbringens eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung durch die Widerspruchskammer in Frage zu stellen. Die Klägerin hatte nämlich nichts vorgetragen, was für den Nachweis geeignet war, dass diese Studien nicht berücksichtigt worden waren.

2)      Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer hinsichtlich der Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen

235    Die Klägerin macht geltend, dass die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen fehlerhaft seien.

236    Erstens trägt die Klägerin vor, dass die Widerspruchskammer, indem sie in Rn. 202 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die ECHA nicht verpflichtet sei, einem auf der Beweiskraft der verfügbaren Informationen basierten Ansatz zu folgen, um zu einem Ergebnis betreffend eine besondere Eigenschaft eines Stoffes im Kontext der Stoffbewertung zu gelangen, verkannt habe, dass die Ermittlung der Beweiskraft auch im Kontext der Stoffbewertung anzuwenden sei.

237    Insoweit ist als Erstes daran zu erinnern, dass, wie in den vorstehenden Rn. 136 und 137 ausgeführt, sich zwar zum einen aus Abschnitt 1.2 von Anhang XI der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt, dass im Rahmen der Registrierung eines Stoffes, wenn ein beweiskraftbasierter Ansatz es erlaubt, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft zu bestätigen, weitere Versuche an Wirbeltieren zur Feststellung dieser Eigenschaft zu unterlassen sind und auf weitere nicht an Wirbeltieren vorgenommene Versuche verzichtet werden kann, und zum anderen aus Abs. 2 von Anhang XIII dieser Verordnung hervorgeht, dass die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie sehr persistenten oder sehr bioakkumulierbaren Stoffen durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils erfolgt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch nicht ausdrücklich, dass die Ermittlung der Beweiskraft auch im Rahmen der Stoffbewertung anzuwenden ist.

238    Als Zweites war es, unter der Annahme, dass die ECHA im Rahmen der Stoffbewertung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weitere Informationen betreffend das Vorliegen eines sich aus einem Stoff ergebenden potenziellen Risikos anfordern durfte, falls die Beweiskraft der verfügbaren Informationen eine Schlussfolgerung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Risikos zuließ, angesichts des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens vor der Widerspruchskammer (vgl. oben, Rn. 59 bis 86) dennoch Sache des Widerspruchsführers, vor der Widerspruchskammer die Gründe darzulegen, aus denen die Erwägungen in der Entscheidung der ECHA fehlerhaft seien.

239    Die Widerspruchskammer legte jedoch in Satz 2 von Rn. 202 der angefochtenen Entscheidung dar, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes keine bestimmten Argumente vorgetragen habe, um die Schlussfolgerung der ECHA in Frage zu stellen, wonach die verfügbaren Informationen nicht hinreichten, um die Bewertung von Triclosan hinsichtlich des potenziellen Risikos der Reproduktionstoxizität erfolgreich durchzuführen.

240    Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen diese Feststellung beanstanden will, genügt der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 231 dargelegt, auf den S. 27 und 28 der Entscheidung der ECHA dargelegt wurde, dass in den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) die Dosierung von Triclosan nicht während der kritischen pränatalen und postnatalen Perioden für die Entwicklung des Reproduktionssystems durchgeführt worden sei und dass daher die Informationen aus diesen Studien nicht hinreichten, um das Fehlen von Auswirkungen auf die Reproduktion sicher bewerten zu können. Zur Studie Ciba-Geigy (1983), die eine subchronische Studie ist, wurde darauf hingewiesen, dass man in einer retrospektiven Analyse des Mehrwerts einer Zweigenerationen-Studie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Tatsache, dass in einer subchronischen Studie keine Auswirkung auf die Reproduktion beobachtet worden sei, nicht verhindere, dass der Stoff Auswirkung auf die Reproduktion haben könne.

241    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes zu den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) lediglich geltend machte, dass eine Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung gestattet hätte, dass kein mögliches Risiko einer Reproduktionstoxizität von Triclosan bestehe. Die Klägerin beschränkte sich daher darauf, vorzutragen, dass es diese Studien gebe, ohne Argumente auszuführen, die die in der Entscheidung der ECHA angegebene Begründung, mit der die Informationen in diesen Studien als nicht hinreichend angesehen werden konnten, in Frage stellen konnten.

242    Unter diesen Umständen kann der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, dass sie davon ausgegangen sei, das Vorbringen der Klägerin zu den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) sei nicht substantiiert genug gewesen.

243    Zur Studie Ciba-Geigy (1994) ist daran zu erinnern, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 222 dargelegt, in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gericht zu dieser Studie nichts vorgetragen hat und ihre zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung gemachten mündlichen Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen sind. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin vor der Widerspruchskammer kein substantiiertes Vorbringen zu dieser Studie erstattete. Außerdem wurde diese Studie vor der ECHA nicht vorgelegt.

244    Folglich ist das Vorbringen, die Widerspruchskammer habe die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht berücksichtigt, zurückzuweisen.

245    Zweitens ist, falls die Klägerin mit ihren Argumenten geltend machen will, dass die Widerspruchskammer die Fehlerhaftigkeit der auf S. 15 der Entscheidung der ECHA angeführten Feststellung der bewertenden Behörde, wonach keine Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier vorlägen, hätte feststellen müssen, dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

246    Zwar wäre für den Fall, dass entgegen der Feststellung der bewertenden Behörde Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane in den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) enthalten waren, die auf S. 15 der Entscheidung der ECHA zusammengefasste Feststellung dieser Behörde, wonach keine Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier vorlägen, falsch gewesen.

247    Jedoch wären im Hinblick auf die Begründung auf den S. 27 und 28 der Entscheidung der ECHA (vgl. oben, Rn. 231), dass in den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) die Dosierung von Triclosan nicht während der kritischen pränatalen und postnatalen Perioden für die Entwicklung des Reproduktionssystems durchgeführt worden sei und dass daher die Informationen aus diesen Studien nicht hinreichten, um das Fehlen von Auswirkungen auf die Reproduktion sicher bewerten zu können, diese Ergebnisse nicht hinreichend gewesen, um die Möglichkeit auszuschließen, dass Triclosan reproduktionstoxische Wirkungen haben könne.

248    Unter diesen Umständen hätte ein etwaiger Fehler, mit der die auf S. 15 der Entscheidung der ECHA angeführte Feststellung der bewertenden Behörde behaftet wäre, ihre Entscheidung, die Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu verlangen, nicht in Frage stellen können.

249    Daher ist das gesamte Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen, und folglich das gesamte Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung dieses Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen.

2.      Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des siebten und des achten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

250    In den Rn. 137 bis 168 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des siebten und des achten Widerspruchsgrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen dieser Widerspruchsgründe hatte die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Daten das Vorliegen eines potenziellen Risikos, dass Triclosan neurotoxische oder reproduktionstoxische Wirkungen habe, festzustellen. Sie hatte u. a. geltend gemacht, dass Schlussfolgerungen zum Fehlen eines solchen Risikos bereits aus den vorliegenden Daten hätten gezogen werden können. Auch sei es aufgrund von Unterschieden zwischen Ratte und Mensch nicht möglich, Schlussfolgerungen für den Menschen aus der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu ziehen.

251    In Rn. 149 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer darauf hin, dass sich die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs darauf beschränkt habe, Argumente vorzutragen, um die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage zu stellen, und legte dar, dass sie sich auf die Prüfung dieser Aspekte beschränken werde. In den Rn. 150 bis 160 dieser Entscheidung prüfte sie das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Erforderlichkeit dieser Aufforderung in Frage gestellt werden sollte, und wies es zurück. In den Rn. 161 bis 168 dieser Entscheidung prüfte sie das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Angemessenheit dieser Aufforderung in Frage gestellt werden sollte, und wies es zurück.

252    Die Klägerin hält diese Erwägungen der Widerspruchskammer für fehlerhaft. In einem ersten Schritt wird das Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend die Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, angegriffen werden sollen, geprüft werden. In einem zweiten Schritt wird das Vorbringen untersucht werden, mit dem die Erwägungen dieser Kammer zur Angemessenheit dieser Aufforderung in Frage gestellt werden sollen.

a)      Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen

253    In Rn. 150 der angefochtenen Entscheidung führte die Widerspruchskammer aus, dass die ECHA für den Nachweis der Erforderlichkeit einer Anforderung weiterer Informationen im Kontext der Stoffbewertung darlegen können müsse, dass ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehe, dass es erforderlich sei, dieses Risiko abzuklären, und dass eine realistische Möglichkeit bestehe, dass aufgrund der Information, um die ersucht werde, bessere Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden könnten.

254    In Rn. 151 der angefochtenen Entscheidung stellte die Widerspruchskammer fest, dass die Klägerin geltend gemacht habe, die ECHA habe nicht nachgewiesen, dass ein Risiko bestehe, das abzuklären sei, da die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht hinreichend sei, um ein Risiko endokrinschädigender Eigenschaften beim Menschen festzustellen.

255    In Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung erinnerte die Widerspruchskammer daran, dass selbst wenn nach Anhang XI der Verordnung Nr. 1907/2006 ein auf der Beweiskraft der Beweismittel basierter Ansatz herangezogen worden sei, um von den Informationsanforderungen für die Zwecke einer Registrierung abzuweichen, die ECHA nicht verpflichtet gewesen sei, einem solchen Ansatz im Kontext der Stoffbewertung zu folgen, sofern diese Agentur ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, indem sie insbesondere das Vorliegen eines potenziellen Risikos festgestellt habe. In diesem Kontext verwies sie auf die Erwägungen, die sie in Rn. 64 dieser Entscheidung angestellt hatte.

256    In Rn. 153 der angefochtenen Entscheidung legte die Widerspruchskammer dar, dass die ECHA in ihrer Entscheidung zwei potenzielle Risiken betreffend Triclosan festgestellt habe, nämlich erstens das potenzielle Risiko reproduktionstoxischer Wirkungen und zweitens das potenzielle Risiko neurotoxischer Wirkungen.

257    In Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer darauf hin, dass die Klägerin in der Widerspruchsschrift keine substantiierten Argumente vorgetragen habe, um die Gründe zur Besorgnis hinsichtlich des Risikos reproduktionstoxischer Wirkungen in Frage zu stellen.

258    In den Rn. 155 bis 158 der angefochtenen Entscheidung führte die Widerspruchskammer die Gründe aus, aus denen die ECHA trotz des Vorbringens der Klägerin zu Recht festgestellt habe, das Triclosan u. a. beim Menschen eine thyroxinhemmende Wirkung haben könne, die unerwünschte neurologische Wirkungen auf die Nachkommen haben könne.

259    Die Klägerin macht geltend, dass diese Erwägungen der Widerspruchskammer fehlerhaft seien. In einem ersten Schritt trägt sie Argumente spezifisch zu den Erwägungen dieser Kammer hinsichtlich des von Triclosan ausgehenden Neurotoxizitätsrisikos und in einem zweiten Schritt Argumente spezifisch zu den Erwägungen dieser Kammer hinsichtlich des von diesem Stoff ausgehenden potenziellen Reproduktionstoxizitätsrisikos vor. In einem dritten Schritt macht sie Argumente zu den Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden betreffend Triclosan geltend. In einem vierten Schritt bringt sie vor, in Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung habe diese Kammer die Tatsache verkannt, dass die Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen im Kontext der Stoffbewertung anzuwenden sei. In einem fünften Schritt macht sie geltend, die Widerspruchskammer habe lediglich das Fehlen von offensichtlichen Beurteilungsfehlern geprüft.

1)      Zum Vorbringen spezifisch zu den Erwägungen der Widerspruchskammer hinsichtlich des von Triclosan ausgehenden potenziellen Neurotoxizitätsrisikos

260    In den Rn. 153 und 155 bis 158 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis, dass die ECHA das Vorliegen eines potenziellen Risikos, dass Triclosan neurotoxisch sei, nicht nachgewiesen habe. In Rn. 153 dieser Entscheidung wies sie darauf hin, dass die ECHA sich in ihrer Entscheidung auf eine Fülle von Informationen bezogen habe, u. a. In-vitro- und In-vivo-Prüfungen an Ratten und an Menschen. Auf der Grundlage dieser Informationen sei die ECHA zu dem Ergebnis gelangt, dass der im vorliegenden Fall in Rede stehende Stoff u. a. beim Menschen eine thyroxinhemmende Wirkung haben könne, die unerwünschte neurologische Wirkungen auf die Nachkommen haben könne. In den Rn. 155 bis 158 dieser Entscheidung prüfte diese Kammer das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Erwägungen, die sich auf das von Triclosan ausgehende potenzielle Neurotoxizitätsrisiko stützten, in Frage gestellt werden sollten, und wies es zurück. In diesem Kontext wies sie darauf hin, dass die Klägerin im Wesentlichen lediglich ausgeführt habe, dass sie mit den Schlussfolgerungen, die die ECHA aus den verfügbaren Daten gezogen habe, nicht einverstanden sei, was einer wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheit gleichkomme, und führte unter Verweis auf ihre Erwägungen in Rn. 134 dieser Entscheidung aus, dass solche Argumente nicht geeignet seien, einen Fehler der angefochtenen Entscheidung nachzuweisen. Sie wies auch ein Vorbringen betreffend die Axelstad-Studie (2013) zurück, indem sie u. a. ausführte, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Erwägungen der ECHA fehlerhaft gewesen seien, sondern lediglich vorgetragen habe, mit der Auslegung der vorliegenden Daten durch diese Agentur nicht einverstanden zu sein. Ein solches Vorbringen habe die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, nicht in Frage stellen können. Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die ECHA angesichts der Unterschiede zwischen Ratten und Menschen nicht das Vorliegen eines potenziellen Risikos, dass Triclosan neurotoxisch sei, habe feststellen dürfen, indem sie sich auf die Ergebnisse von Studien stützte, die Ratten beträfen, wies diese Kammer darauf hin, dass dieses Vorbringen aufgrund der Erwägungen in den Rn. 163 bis 165 der fraglichen Entscheidung zurückzuweisen sei, in denen das Vorbringen geprüft worden sei, mit dem die Erwägungen der ECHA hinsichtlich der Angemessenheit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollte.

261    Die Klägerin hält einige dieser Erwägungen der Widerspruchskammer für fehlerhaft.

262    Erstens macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer keine angemessene Prüfung der von ihr geltend gemachten wissenschaftlichen Studien vorgenommen habe. In Anbetracht der funktionalen Kontinuität zwischen der ECHA und der Widerspruchskammer hätte die Letztere eine Prüfung „de novo“ der Entscheidung der ECHA durchführen müssen, die diejenige der wissenschaftlichen Beurteilungen in dieser Entscheidung umfasst hätte. Wäre es anders, würde diese Kammer eine Lücke in dem den Registranten wie ihr gewährleisteten prozessualen Schutz schaffen.

263    Zweitens macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 156 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe. Es sei Sache der ECHA und dieser Kammer gewesen, darzutun, dass ein Risiko bestehe, das abzuklären sei, und dass die Erlangung der ergänzenden Informationen tatsächlich die Risikomanagementmaßnahmen verbessern könne. Weder die ECHA noch diese Kammer hätten dies jedoch nachgewiesen. Folglich hätte die Widerspruchskammer in dieser Randnummer nicht feststellen dürfen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die ECHA nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe.

264    Drittens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass sich die Widerspruchskammer in den Rn. 134, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Erwägung habe stützen dürfen, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit keinen Rechtsverstoß erkennen lasse. Dadurch habe diese Kammer das Vorliegen einer funktionalen Kontinuität zwischen ihr und der ECHA nicht berücksichtigt und ein unangemessenes Kontrollniveau angewandt.

265    Viertens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, inwiefern die geltend gemachten Beweismittel, nämlich die bestehenden Untersuchungen an Ratten, die Schlussfolgerungen untermauern könnten, die die ECHA daraus gezogen habe. Als Erstes sei die Erwägung dieser Kammer in Rn. 153 der angefochtenen Entscheidung, dass die ECHA eine große Zahl von Studien geprüft habe, nicht hinreichend. Für das Gewicht der Beweise zur Bestätigung oder Widerlegung einer bestimmten Hypothese seien Faktoren wie die Qualität der Daten, die Kohärenz ihrer Ergebnisse, die Natur und Schwere der Auswirkungen und die Erheblichkeit der Informationen relevant. Als Zweites weise diese Entscheidung einen Widerspruch auf und stütze sich auf Beweise, denen es an Kohärenz fehlte, da sich diese Kammer zum potenziellen Neurotoxizitätsrisiko beim Menschen ausschließlich auf Daten aus Untersuchungen an Ratten gestützt habe. Als Drittes hätten die ECHA und diese Kammer die Untersuchungen an Menschen und anderen Arten nicht berücksichtigt, die das Fehlen von neurotoxischen Wirkungen und endokrinschädigenden Eigenschaften belegten. Hätte die Widerspruchskammer sie berücksichtigt, hätte sie daraus geschlossen, dass im Hinblick auf die interspezifischen Unterschiede von Triclosan eine Extrapolation der Daten nicht möglich sei. Als Viertes habe die Widerspruchskammer ihre Argumente aus dem Witorsch-Bericht nicht berücksichtigt, die das Fehlen von neurotoxischen Wirkungen und endokrinschädigenden Eigenschaften von Triclosan aufzeigten. Dieser Bericht umfasse die relevanten Beweise, beschreibe sie auch im Einzelnen und lege verlässlich, kohärent sowie transparent die Art und Weise dar, auf die diese Beweise verwendet worden seien, um zu einem endgültigen Ergebnis zu gelangen.

266    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

267    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Widerspruchskammer selbst eine Bewertung der einschlägigen Informationen hätte vornehmen müssen, um zu entscheiden, ob ein potenzielles Risiko, dass Triclosan neurotoxisch sei, bestehe. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegt, sich diese Kammer im Rahmen eines Widerspruchs darauf beschränkt, zu prüfen, ob im Hinblick auf die von der widerspruchsführenden Partei geltend gemachten Argumente die Entscheidung der ECHA fehlerhaft ist.

268    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

269    Erstens ist dieses Vorbringen, soweit die Klägerin damit geltend macht, dass die Widerspruchskammer hätte feststellen müssen, dass die ECHA auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht hätte feststellen dürfen, dass Triclosan neurotoxisch sei, zurückzuweisen.

270    Die in der vorstehenden Rn. 269 angeführte Behauptung beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die ECHA, um weitere Informationen anfordern zu können, um abzuklären, ob Triclosan neurotoxische Wirkungen habe, hätte nachweisen müssen, dass dieser Stoff neurotoxisch sei.

271    Nach dem von der Verordnung Nr. 1907/2006 geschaffenen System kann, wenn Besorgnisse über potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen, die von einem Stoff verursacht werden, und es nicht möglich ist, sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu widerlegen oder zu bestätigen, eine Entscheidung im Rahmen der Bewertung dieses Stoffs erlassen werden, um weitere Informationen anzufordern, die dieses Risiko abklären können.

272    Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 soll diese nämlich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen. Außerdem geht aus Art. 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung hervor, dass ihren Bestimmungen das Vorsorgeprinzip zugrunde liegt. Wie aus dem 66. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, ist die ECHA im Rahmen der Bewertung eines Stoffes, wenn er im Verdacht steht, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu gefährden, ermächtigt, weitere Informationen über ihn anzufordern.

273    Um festzustellen, dass die Neurotoxizitätsstudie an Ratten erforderlich war, hatte die ECHA daher nicht nachzuweisen, dass auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen Triclosan als neurotoxisch anzusehen war. Es reichte für sie der Nachweis, dass ein potenzielles Neurotoxizitätsrisiko bestand.

274    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Widerspruchskammer in Rn. 156 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe.

275    Zum einen, soweit das in der vorstehenden Rn. 274 angeführte Vorbringen die Beweislastverteilung im Verfahren vor der Widerspruchskammer betrifft, ist festzustellen, dass die Widerspruchskammer in Rn. 156 Satz 4 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei davon ausging, dass es Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der ECHA fehlerhaft waren. Diese Beweislastverteilung ergibt sich nämlich aus dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dieser Kammer. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es die Beweislastverteilung in diesem Verfahren betrifft.

276    Zum anderen, soweit das in der vorstehenden Rn. 274 angeführte Vorbringen die Beweislast im Verfahren vor der ECHA betrifft, ist daran zu erinnern, dass die ECHA, um zu beweisen, dass eine Aufforderung erforderlich ist, nachzuweisen hat, dass der fragliche Stoff ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, dass es erforderlich ist, dieses Risiko abzuklären und dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen es erlauben, verbesserte Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen.

277    Es ist jedoch festzustellen, dass die Widerspruchskammer die auf das Verfahren vor der ECHA anwendbaren Beweislastregeln nicht verkannt hat. Die Erwägung dieser Kammer in Rn. 156 Satz 4 der angefochtenen Entscheidung betrifft nämlich nur die Beweislastverteilung im Verfahren vor dieser Kammer. Wie hingegen aus Rn. 150 dieser Entscheidung hervorgeht, verfolgte die Widerspruchskammer hinsichtlich des Verfahrens vor der ECHA einen Ansatz, der der oben in Rn. 276 angeführten Regel entspricht.

278    Nach alledem ist das oben in Rn. 274 angeführte Vorbringen zurückzuweisen.

279    Drittens macht die Klägerin geltend, dass sich die Widerspruchskammer in den Rn. 134, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung nicht habe auf die Erwägung stützen dürfen, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit keinen Rechtsverstoß erkennen lasse. Sie hätte nach Ansicht der Klägerin ihre Kontrolle nicht aufgrund des Ermessens der ECHA beschränken dürfen.

280    Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Hinblick auf den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor der Widerspruchskammer die Klägerin im Rahmen eines solchen Verfahrens Argumente, die die Erwägungen der ECHA in Frage stellen sollen, substantiiert darzulegen hat. Folglich ist es im Rahmen des Widerspruchs, wenn im Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung der ECHA führte, die Klägerin Vorbringen erstattet, wonach die verfügbaren Informationen nicht die Feststellung erlaubten, dass ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehe, oder einige der Informationen den Nachweis fehlender schädlicher Wirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erlaubten, und in der Folge die ECHA in ihrer Entscheidung dieses Vorbringen prüft und zurückweist, Sache der Klägerin, substantiierte Argumente darzulegen, die nachweisen sollen, dass die Erwägungen, auf die sich die ECHA gestützt habe, fehlerhaft seien. In diesem Fall kann jedes Vorbringen der Klägerin vor dieser Kammer, das sich darauf beschränkt, das Vorliegen von Studien geltend zu machen, die die ECHA berücksichtigt habe, aber nicht die Gründe darlegt, aus denen die Erwägungen der ECHA fehlerhaft sein sollen, nicht als ausreichend substantiiert angesehen werden.

281    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin zu den Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 134, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

282    Zum einen wies die Widerspruchskammer in Rn. 155 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin zu den aus den verfügbaren Informationen zu ziehenden Schlüssen sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass die Klägerin mit den Schlussfolgerungen, zu denen die ECHA gelangt sei, nicht einverstanden sei. In diesem Kontext bezog sie sich auf den vierten Satz von Rn. 134 dieser Entscheidung, in dem sie darlegte, dass die Tatsache, dass die Klägerin eine wissenschaftliche Schlussfolgerung der ECHA nicht teile, nicht hinreichend sei, um das Vorliegen eines Fehlers nachzuweisen, mit dem diese Schlussfolgerung behaftet sei.

283    Zum anderen wies die Widerspruchskammer in Rn. 156 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs geltend gemacht habe, dass es nach der Axelstad-Studie (2013) unwahrscheinlich sei, dass Triclosan relevante schädliche Wirkungen habe. Insoweit erinnerte sie daran, dass in dieser Studie auch darauf hingewiesen worden sei, dass es erforderlich sein könnte, eine weitere Bewertung von Triclosan als potenziell neurotoxischer Stoff vorzunehmen. Sie erinnerte auch daran, dass die ECHA geltend gemacht habe, dass die fragliche Studie es nicht erlaube, die Besorgnis auszuräumen, dass Triclosan die zerebrale Entwicklung der Nachkommen durch die Senkung des Thyroxinniveaus bei der Mutter beeinträchtigen könnte. In diesem Kontext führte sie aus, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Schlussfolgerung der ECHA unrichtig sei, sondern sich auf den Hinweis beschränkt habe, nicht mit der Auslegung der verfügbaren Informationen durch die ECHA einverstanden zu sein. So bezog sie sich erneut auf den vierten Satz von Rn. 134 dieser Entscheidung, in dem sie darlegte, dass die Tatsache, dass die Klägerin eine wissenschaftliche Schlussfolgerung der ECHA nicht teile, nicht hinreichend sei, um das Vorliegen eines Fehlers nachzuweisen, mit dem diese Schlussfolgerung behaftet sei.

284    In Anbetracht der oben in Rn. 280 dargelegten Erwägungen kann jedoch der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, das Vorbringen, mit dem sich die Klägerin darauf beschränkt hatte, auf ihre Uneinigkeit mit der ECHA hinsichtlich deren Schlussfolgerung hinzuweisen, aus den in den Rn. 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen zurückgewiesen zu haben.

285    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin entweder mit der Begründung, dass es nicht hinreichend substantiiert sei, oder mit der Begründung, dass es unbegründet sei, zurückwies. Hingegen wies sie dieses Vorbringen nicht deshalb zurück, weil es nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nachweisen könne, mit dem die Erwägungen der ECHA behaftet seien. Folglich kann aus diesen Randnummern entgegen dem, was die Klägerin andeutet, nicht abgeleitet werden, dass diese Kammer die Intensität ihrer Kontrolle aufgrund eines Beurteilungsspielraums der ECHA beschränkt habe.

286    Daher ist auch das Vorbringen zu den Rn. 134, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

287    Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin betreffend den Witorsch-Bericht als Erstes darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen, soweit sich die Klägerin auf diesen Bericht im Rahmen des sechsten Klagegrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 berufen hat, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 200 bis 205 dargelegten zurückzuweisen ist. Als Zweites ist festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des siebten und des achten Widerspruchsgrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auf diesen Bericht berufen hat. In Anbetracht des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens vor dieser Kammer kann dieser daher nicht vorgeworfen werden, den fraglichen Bericht bei der Prüfung dieser Widerspruchsgründe nicht berücksichtigt zu haben. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen dieses Widerspruchs die Gründe, aus denen ihres Erachtens im Hinblick auf den Inhalt dieses Berichts die Erwägungen in der Entscheidung der ECHA als fehlerhaft anzusehen seien, nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit als Drittes die Klägerin geltend machen möchte, dass im Licht dieses Inhalts die Erwägungen der Widerspruchskammer als fehlerhaft anzusehen seien, genügt der Hinweis, dass sie die Gründe, aus denen in Anbetracht dieses Inhalts die Erwägungen der Widerspruchskammer als fehlerhaft anzusehen seien, nicht substantiiert dargelegt hat. Folglich ist das gesamte Vorbringen betreffend den fraglichen Bericht zurückzuweisen.

288    Fünftens, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Widerspruchskammer die Unterschiede zwischen den Wirkungen von Triclosan auf Ratten zum einen und auf den Menschen zum anderen nicht berücksichtigt habe und die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich seien, da sich diese Kammer bei der Ermittlung eines potenziellen Neurotoxizitätsrisikos für den Menschen ausschließlich auf Daten gestützt habe, die aus Studien an Ratten stammten, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen auf die Rn. 157 dieser Entscheidung bezieht, die das Vorbringen zu den Unterschieden zwischen den Wirkungen von Triclosan auf Ratten und auf Menschen betrifft. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Kammer in dieser Randnummer auf ihre Erwägungen in den Rn. 163 bis 165 dieser Entscheidung verwiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin wird daher im Rahmen der Prüfung des Vorbringens zu diesen Erwägungen der Widerspruchskammer (vgl. die nachstehenden Rn. 365 bis 383) berücksichtigt werden.

289    Sechstens, soweit die Klägerin vorbringt, dass die Widerspruchskammer in Rn. 153 der angefochtenen Entscheidung sich nicht auf die Feststellung hätte beschränken dürfen, dass die ECHA eine große Zahl an Studien geprüft habe, sondern selbst hätte prüfen müssen, ob sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen das Bestehen eines potenziellen Neurotoxizitätsrisikos hätte ausschließen können, ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Rn. 59 bis 86 dargelegt, sich diese Kammer im Rahmen eines Widerspruchs darauf beschränkt, die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Widerspruchsgründe zu prüfen. Folglich kann dieser Kammer weder vorgeworfen werden, dass sie in Rn. 153 der angefochtenen Entscheidung feststellte, die ECHA habe eine große Zahl von Studien geprüft, noch dass sie sich in den Rn. 154 bis 159 dieser Entscheidung darauf beschränkte, das im Widerspruch enthaltene Vorbringen des Widerspruchsführers zu prüfen.

290    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, das spezifisch die Erwägungen der Widerspruchskammer zum von Triclosan ausgehenden potenziellen Neurotoxizitätsrisiko betrifft, zurückzuweisen, vorbehaltlich des Vorbringens zu den Unterschieden zwischen den Wirkungen von Triclosan auf Ratten zum einen und den Menschen zum anderen, das unten in den Rn. 339 bis 386 geprüft werden wird.

2)      Zum spezifisch auf die Erwägungen der Widerspruchskammer zum von Triclosan ausgehenden potenziellen Reproduktionstoxizitätsrisiko bezogenen Vorbringen

291    In Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung stellte die Widerspruchskammer im Rahmen der Prüfung des Vorbringens der Klägerin zum Nachweis, dass die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, nicht erforderlich gewesen sei, fest, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sei.

292    Nach Ansicht der Klägerin ist diese Erwägung fehlerhaft. In einem ersten Schritt macht sie geltend, dass die Widerspruchskammer die im Rahmen der Widerspruchsschrift geltend gemachten Argumente verfälscht habe. In einem zweiten Schritt bringt sie vor, dass diese Kammer in Anbetracht der vorliegenden Studien ein fehlendes Reproduktionstoxizitätsrisiko im Zusammenhang mit Triclosan hätte feststellen müssen.

i)      Zum Vorbringen einer Verfälschung der Argumente der Klägerin

293    Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung die Argumente verfälscht habe, die sie in der Widerspruchsschrift geltend gemacht habe. Diese Kammer habe festgestellt, dass sie im Rahmen des siebten und des achten Widerspruchsgrundes kein Argument vorgebracht habe, dass die Erforderlichkeit der Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten im Hinblick auf das von Triclosan ausgehende potenzielle Reproduktionstoxizitätsrisiko in Frage stellen könne. Sie macht jedoch geltend, dass sie im Rahmen der Widerspruchsschrift Argumente vorgebracht habe, um die Schlussfolgerung der ECHA in Frage zu stellen, wonach von Triclosan ein potenzielles Reproduktionstoxizitätsrisiko ausgehe. Sie habe geltend gemacht, dass die Feststellung in der Entscheidung der ECHA, wonach in ihrem Registrierungsdossier kein Ergebnis zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane vorgelegt worden sei, fehlerhaft sei, da die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) solche Informationen enthielten.

294    Die ECHA tritt diesem Vorbringen entgegen.

295    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs gegen die Entscheidung der ECHA Argumente vorbrachte, die die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten betrafen (Rn. 47 bis 106 der Widerspruchsschrift). Die Argumentation der Klägerin in diesem Kontext wurde in Form eines einleitenden Teils (Rn. 48 bis 51 der Widerspruchsschrift) sowie drei weiterer Teile ausgeführt, von denen der erste spezifisch die Besorgnis hinsichtlich der Neurotoxizität von Triclosan betraf (Rn. 52 bis 85 dieses Schriftsatzes) und der zweite spezifisch die Besorgnis hinsichtlich der Reproduktionstoxizität dieses Stoffes (Rn. 86 bis 97 dieses Schriftsatzes). Der dritte Teil betraf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Rn. 98 bis 106 des fraglichen Schriftsatzes).

296    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin zwar im Rahmen desjenigen Teils der Widerspruchsschrift, der spezifisch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, nämlich in den Rn. 98 bis 106 dieses Schriftsatzes, kein substantiiertes Vorbringen erstattete, mit dem die Erwägungen der ECHA zur Erforderlichkeit der Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten im Hinblick auf das von Triclosan ausgehende potenzielle Reproduktionstoxizitätsrisiko in Frage gestellt werden sollte.

297    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in Rn. 106 der Widerspruchsschrift darauf hinweist, dass die Aufforderung zur Durchführung dieser Untersuchung aus den „oben dargelegten Gründen“ nicht erforderlich sei. Entgegen dem Vorbringen der ECHA geht aus dieser Verweisung in der genannten Randnummer und aus dem Kontext, in den sich diese einfügt, hinreichend klar hervor, dass sich die Klägerin in dieser Randnummer auf ihr Vorbringen in den Rn. 86 bis 97 dieses Schriftsatzes betreffend das von Triclosan ausgehende potenzielle Reproduktionstoxizitätsrisiko bezog. Die Klägerin hatte in diesem Kontext jedoch insbesondere geltend gemacht, dass die Feststellung in der Entscheidung der ECHA, wonach im Registrierungsdossier kein Ergebnis zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane vorgelegt worden sei, fehlerhaft sei.

298    Folglich beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass sie in Rn. 106 der Widerspruchsschrift im Rahmen des Teils betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Argument vorgebracht habe, mit dem die Schlussfolgerung der ECHA, wonach von Triclosan ein potenzielles Reproduktionstoxizitätsrisiko ausgehe, in Frage gestellt habe werden sollen, nämlich das Argument, wonach entgegen der Feststellung in dieser Entscheidung das Registrierungsdossier Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane enthalte.

299    In diesem Kontext ist auch festzustellen, dass die Widerspruchskammer im Rahmen ihrer Antwort auf den siebten und den achten Widerspruchsgrund auf dieses Argument nicht ausdrücklich eingegangen ist.

300    Da jedoch die Klägerin das Argument einer Fehlerhaftigkeit der Feststellung, wonach Ergebnisse zum Gewicht oder zur Morphologie männlicher Fortpflanzungsorgane im Registrierungsdossier fehlten, in den Rn. 86 bis 97 der Widerspruchsschrift vorgebracht hatte, und somit im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes, ist zu prüfen, ob die Widerspruchskammer darauf im Rahmen der Prüfung dieses Teils antwortete.

301    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass sich die Widerspruchskammer, wie oben in den Rn. 238 bis 242 dargelegt, im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes nicht darauf beschränkte, das Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu prüfen, sondern in Rn. 202 der angefochtenen Entscheidung auch das Vorbringen prüfte, wonach eine Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen es erlaubt hätte, das Bestehen eines potenziellen Risikos, dass Triclosan reproduktionstoxisch sei, auszuschließen. Wie nämlich oben in den Rn. 238 bis 242 ausgeführt, stützte sie sich in Rn. 202 dieser Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung, wonach Hinweise zu den Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) in der Entscheidung der ECHA die Gründe erläuterten, aus denen diese Studien keine hinreichenden Informationen lieferten, um es zu erlauben, das Fehlen von Auswirkungen auf die Fortpflanzung sicher zu bewerten, und wonach die Klägerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet habe, um diese Erwägungen in Frage zu stellen.

302    Unter Berücksichtigung dieser Antwort der Widerspruchskammer ist die Erwägung der Letzteren in Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung zu verstehen, wonach die Klägerin im Rahmen des siebten und des achten Widerspruchsgrundes kein Argument vorgebracht habe, dass die Erforderlichkeit der Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten im Hinblick auf das von Triclosan ausgehende potenzielle Reproduktionstoxizitätsrisiko in Frage stelle.

303    Wie jedoch oben dargelegt worden ist, hatte die Widerspruchskammer das Argument, dass die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes geltend gemacht hatte, bereits im Rahmen der Prüfung dieses Teils beantwortet. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, es im Rahmen der Prüfung des achten Widerspruchsgrundes, in dem sich die Klägerin darauf beschränkte, auf dieses Argument zu verweisen, nicht erneut geprüft zu haben.

304    Folglich hat die Widerspruchskammer in Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin nicht verfälscht.

305    Jedenfalls könnte selbst unter der Annahme, dass die Widerspruchskammer in Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin verfälscht habe, ein solcher Fehler nicht zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führen. Die Gründe, aus denen die ECHA davon ausgegangen war, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) keine hinreichenden Informationen lieferten, um es zu erlauben, das Fehlen von Auswirkungen auf die Fortpflanzung sicher zu bewerten, rechtfertigten nämlich für sich allein die Schlussfolgerung, wonach der Inhalt dieser Studien der Aufforderung zur Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten nicht entgegenstehe und die Klägerin in der Widerspruchsschrift kein Vorbringen erstattet habe, um diese Erwägungen in Frage zu stellen.

306    Folglich ist das Vorbringen, die Widerspruchskammer habe in Rn. 154 der angefochtenen Entscheidung die Argumente verfälscht, die die Klägerin in ihrer Widerspruchsschrift geltend gemacht habe, zurückzuweisen.

ii)    Zum Vorbringen betreffend das Vorliegen von Studien, die bestätigten, dass Triclosan keine reproduktionstoxischen Wirkungen habe

307    Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) sowie der Witorsch-Bericht bestätigten, dass Triclosan keine reproduktionstoxischen Wirkungen habe. Sie bringt vor, dass die ECHA und die Widerspruchskammer eine Ermittlung der Beweiskraft der Beweismittel hätten vornehmen müssen. Die ECHA und diese Kammer hätten anerkannt, dass die untersuchten Proben mit Dioxinen hätten kontaminiert sein können, die die beobachteten Ergebnisse verursacht haben könnten.

308    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

309    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer hätte prüfen müssen, ob die Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu verlangen sei, indem sie selbst die relevanten Informationen erneut prüfe, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

310    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

311    In diesem Kontext ist erstens das Vorbringen der Klägerin betreffend die Studien Ciba-Geigy (1983) und Ciba-Geigy (1986) zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 305 ausgeführt, legte die ECHA in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen ihres Erachtens diese Studien keine hinreichenden Informationen lieferten, um es zu erlauben, das Fehlen von Auswirkungen auf die Fortpflanzung sicher zu bewerten, und die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs kein Vorbringen erstattet habe, um diese Erwägungen in Frage zu stellen.

312    Zweitens ist das Vorbringen, wonach die Widerspruchskammer den Witorsch-Bericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 287 dargelegten zurückzuweisen.

313    Drittens ist zum Argument, die untersuchten Proben hätten mit Dioxinen kontaminiert sein können, die die beobachteten Ergebnisse verursacht haben könnten, zum einen festzustellen, dass die Klägerin dazu im Rahmen des siebten und des achten Widerspruchsgrundes kein Vorbringen erstattete. Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass, soweit die Klägerin dazu Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes vorbrachte, diese Kammer darauf in Rn. 197 der angefochtenen Entscheidung antwortete. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage kein eingehendes Vorbringen erstattet, um diese Antwort in Frage zu stellen.

314    Folglich ist das Vorbringen zum Vorliegen von Studien, die bestätigten, dass Triclosan keine reproduktionstoxischen Wirkungen habe, und daher das gesamte Vorbringen spezifisch zu den Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend das von Triclosan ausgehende potenzielle Reproduktionstoxizitätsrisiko zurückzuweisen.

3)      Zum Vorbringen betreffend die Bewertung durch die kanadischen Behörden

315    Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, dass die kanadischen Behörden auf der Grundlage eines auf die Beweiskraft der Beweismittel gründenden Ansatzes, ohne weitere Tests anzufordern, zu dem Ergebnis gelangt seien, dass Triclosan keine neurotoxischen oder reproduktionstoxischen Wirkungen habe. Diese Behörden hätte insbesondere Zweifel hinsichtlich der Relevanz der Extrapolation von Ergebnissen von Versuchen an Ratten auf den Menschen geäußert. In diesem Kontext nimmt die Klägerin Bezug auf einen Bericht dieser Behörden vom 26. November 2016.

316    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

317    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer selbst hätte entscheiden müssen, ob die Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten unter Berücksichtigung der Bewertung der kanadischen Behörden im Rahmen ihrer eigenen Bewertung zu verlangen sei, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

318    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

319    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 150 bis 160 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin prüfte, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass die ECHA nicht zu der Schlussfolgerung hätte gelangen dürfen, dass die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, erforderlich gewesen sei.

320    Zum einen, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, dass die Widerspruchskammer im Rahmen ihrer Prüfung den Bericht der kanadischen Behörden hätte berücksichtigen müssen, ist daran zu erinnern, dass es aufgrund des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens vor dieser Kammer Sache der Klägerin war, diesen Bericht in diesem Verfahren vorzulegen. Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass sie ihn in diesem Verfahren vorgelegt habe. In diesem Kontext ist festzustellen, dass der fragliche Bericht am 26. November 2016 veröffentlicht wurde, d. h. nach der mündlichen Verhandlung vor dieser Kammer, die am 9. Juni 2016 stattfand (vgl. oben, Rn. 22), und dass die Klägerin nicht geltend macht, dass dieser Bericht dieser Kammer nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei.

321    Zum anderen ist, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, dass die Bewertung der kanadischen Behörden belege, dass die Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 150 bis 160 fehlerhaft seien, festzustellen, dass sie sich lediglich auf das Vorliegen dieser Bewertung beruft, aber nicht die Gründe darlegt, aus denen diese Schlussfolgerungen die Rechtmäßigkeit der Erwägungen dieser Kammer, die sich auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1907/2006 gründen, in Frage stellen könnten. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu dieser Bewertung als nicht hinreichend substantiiert zurückzuweisen.

322    Folglich ist auch das Vorbringen zur Bewertung durch die kanadischen Behörden zurückzuweisen.

4)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe verkannt, dass die Beweiskraftermittlung auch im Kontext der Stoffbewertung anwendbar sei

323    Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung verkannt habe, dass die Beweiskraftermittlung im Kontext der Stoffbewertung anwendbar sei und ihr daher erlaube, ihr Ermessen im Bereich komplexer wissenschaftlicher und technischer Bewertungen auszuüben, indem sie alle relevanten Umstände berücksichtige.

324    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

325    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit damit der Nachweis erbracht werden soll, dass die Widerspruchskammer selbst eine neue Prüfung hätte vornehmen müssen, indem sie selbst die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermittele. Wie nämlich oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegt, beschränkt sich diese Kammer im Rahmen eines Widerspruchs darauf zu prüfen, ob im Hinblick auf die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Argumente die Entscheidung der ECHA fehlerhaft ist.

326    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

327    Insoweit ist als Erstes daran zu erinnern, dass, wie in den vorstehenden Rn. 136 und 137 ausgeführt, sich zwar zum einen aus Abschnitt 1.2 von Anhang XI der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt, dass im Rahmen der Registrierung eines Stoffes, wenn ein beweiskraftbasierter Ansatz es erlaubt, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft zu bestätigen, weitere Versuche an Wirbeltieren zur Feststellung dieser Eigenschaft zu unterlassen sind und auf weitere nicht an Wirbeltieren vorgenommene Versuche verzichtet werden kann, und zum anderen aus Abs. 2 von Anhang XIII dieser Verordnung hervorgeht, dass die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie sehr persistenten oder sehr bioakkumulierbaren Stoffen durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils erfolgt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich jedoch nicht ausdrücklich, dass die Beweiskraftermittlung auch im Rahmen der Stoffbewertung anzuwenden ist.

328    Als Zweites wäre es, unter der Annahme, dass die ECHA im Rahmen der Stoffbewertung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weitere Informationen betreffend das Vorliegen eines sich aus einem Stoff ergebenden potenziellen Risikos anfordern darf, falls die Beweiskraft der verfügbaren Informationen eine Schlussfolgerung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Risikos zulässt, angesichts des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens vor der Widerspruchskammer (vgl. oben, Rn. 59 bis 86) dennoch Sache der Klägerin, die Gründe darzulegen, aus denen ihres Erachtens die Erwägungen in der Entscheidung der ECHA fehlerhaft sind.

329    Es ist jedoch festzustellen, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 150 bis 160 der angefochtenen Entscheidung bestimmte Argumente der Klägerin prüfte, die die Erforderlichkeit der Aufforderung betrafen, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, und dass das oben in den Rn. 260 bis 322 geprüfte Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage nicht geeignet ist, nachzuweisen, dass diese Kammer ein substantiiertes Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Widerspruchs nicht berücksichtigt habe.

330    Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

5)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe nur das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die ECHA geprüft

331    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie sich betreffend die wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten auf die ECHA verlassen habe, soweit die Letztere ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. In dieser Randnummer habe diese Kammer nur das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler von Seiten der ECHA geprüft.

332    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

333    Insoweit ist festzustellen, dass weder aus Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung noch aus den anderen Randnummern desjenigen Teils dieser Entscheidung, in dem die Widerspruchskammer die Erforderlichkeit der Aufforderung zur Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten prüfte, hervorgeht, dass sich diese Kammer auf die Prüfung des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler von Seiten der ECHA beschränkte.

334    Wie nämlich in den vorstehenden Rn. 323 bis 330 dargelegt worden ist, beschränkte sich die Widerspruchskammer in Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen darauf, daran zu erinnern, dass es im Rahmen des Widerspruchs Sache der Klägerin gewesen sei, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerung der ECHA in Bezug auf die Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, fehlerhaft gewesen sei. Wie außerdem oben in den Rn. 279 bis 285 dargelegt worden ist, wies sie in den Rn. 155 und 156 dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf hin, dass ein Argument, mit dem ein Widerspruchsführer sich darauf beschränke, sein fehlendes Einverständnis mit den Schlussfolgerungen der ECHA zu äußern, nicht hinreichend substantiiert sei.

335     Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wies die Widerspruchskammer hingegen in den Rn. 152, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin nicht zurück, weil es nicht geeignet sei, das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nachzuweisen, mit dem die Erwägungen der ECHA behaftet seien.

336    Folglich ist auch dieses Vorbringen, ebenso wie das gesamte Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen, vorbehaltlich des Vorbringens zu interspezifischen Unterschieden von Triclosan, das nachstehend in den Rn. 339 bis 386 geprüft werden wird.

b)      Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend die Angemessenheit  der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen

337    In den Rn. 161 bis 167 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Erwägung der ECHA, wonach die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, einschlägige Angaben zu den Wirkungen von Triclosan auf Menschen liefern würde, in Frage gestellt werden sollten. In diesem Kontext entschied sie über die Argumente der Klägerin, mit denen die Extrapolation von Ergebnissen von Untersuchungen an Ratten auf den Menschen aufgrund von Unterschieden zwischen Ratte und Mensch gerügt wurde. Mit diesen Argumenten stellte die Klägerin nicht nur die Angemessenheit der Aufforderung, diese Untersuchung durchzuführen, sondern auch die Erforderlichkeit dieser Aufforderung in Frage. In Rn. 167 dieser Entscheidung stellte die Widerspruchskammer fest, dass der sechste Widerspruchsgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen sei. In Rn. 168 dieser Entscheidung entschied sie, dass, da das gesamte Vorbringen, mit dem die Erforderlichkeit dieser Aufforderung in Frage gestellt werden sollte, zurückzuweisen sei, und da über das geprüfte und zurückgewiesene Vorbringen hinaus weder die Klägerin noch PETA International Science Consortium geltend gemacht hätten, dass es Alternativen zu den Versuchen an Wirbeltieren gebe, der siebte Widerspruchsgrund eines Verstoßes gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 ebenfalls zurückzuweisen sei.

338    Die Klägerin führt Argumente an, um diese Erwägungen in Frage zu stellen. In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu den Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 162 bis 167 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. In einem zweiten Schritt wird das Vorbringen geprüft werden, wonach diese Kammer in Rn. 168 dieser Entscheidung nicht geprüft habe, ob es weniger belastende Maßnahmen gebe.

1)      Zum die Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 161 bis 167 der angefochtenen Entscheidung betreffenden Vorbringen

339    In Rn. 161 der angefochtenen Entscheidung stellte die Widerspruchskammer fest, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu den Unterschieden zwischen Ratten und Menschen die Angemessenheit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage stellen wollte. In Rn. 162 Satz 2 dieser Entscheidung ging sie davon aus, dass es Sache der Klägerin sei, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerung der ECHA zur Angemessenheit dieser Aufforderung falsch sei.

340    In den Rn. 163 bis 166 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, aufgrund von Unterschieden zwischen Ratte und Mensch, die der Extrapolation von Ergebnissen von Untersuchungen an Ratten auf den Menschen entgegenstünden, nicht angemessen gewesen sei, und wies es zurück. In diesen Randnummern führte sie aus, dass das Vorbringen der Klägerin die Erwägungen der ECHA, wonach es, trotz der Unterschiede zwischen Ratte und Mensch, zum einen möglich sei, ein potenzielles Neurotoxizitätsrisiko beim Menschen auf der Grundlage von Untersuchungen an Ratten zu ermitteln, und zum anderen ein Versuch an Ratten einschlägige Angaben zu den Wirkungen von Triclosan auf den Menschen lieferte, nicht in Frage stellen könne.

341    In diesem Kontext legte die Widerspruchskammer in Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung dar, dass die ECHA in ihrer Entscheidung Probleme hinsichtlich der Extrapolation von Ergebnissen zu Ratten auf den Menschen festgestellt und daher die von der Klägerin vorgetragenen Probleme berücksichtigt habe. Sie führte auch aus, dass die ECHA die Argumente, die die Klägerin insoweit vorgetragen habe, geprüft und die Relevanz der Untersuchungen an Ratten gerechtfertigt habe.

342    In Rn. 164 der angefochtenen Entscheidung kam die Widerspruchskammer zum Ergebnis, es ergebe sich aus der Entscheidung der ECHA und den vor ihr vorgetragenen Argumenten, dass die Unterschiede zwischen Ratten und Menschen im Verfahren des Erlasses der Entscheidung der ECHA sorgfältig berücksichtigt worden seien. Das Vorbringen der Klägerin stelle eine Wiederholung des Vorbringens dar, das bereits in diesem Verfahren geltend gemacht und behandelt worden sei, beschränke sich auf den Vortrag, es gebe divergierende wissenschaftliche Gutachten, und sei daher zurückzuweisen. In diesem Kontext verwies die Widerspruchskammer auf ihre Erwägungen in Rn. 134 der angefochtenen Entscheidung, wonach der Umstand, dass die Klägerin den Standpunkt der ECHA betreffend einen spezifischen Punkt nicht teile, für sich genommen für den Nachweis nicht hinreiche, dass diese Agentur ihr Ermessen falsch ausgeübt habe. Allein der Umstand, dass die Klägerin eine andere wissenschaftliche Meinung als die ECHA habe, könne die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

343    In Rn. 165 der angefochtenen Entscheidung erkannte die Widerspruchskammer das Vorliegen von Problemen hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Toxizität an Wirbeltieren, die verlässliche Ergebnisse betreffend die Wirkungen eines bestimmten Stoffes auf den Menschen lieferten, an. Die Extrapolation von Ergebnissen einer Spezies auf eine andere sei komplex. Allerdings entsprächen die in diesem Stadium von der Entscheidung der ECHA vorgesehenen Prüfungsmethoden dem Stand der Technik. Das Vorliegen von Unterschieden bei der Reaktion von Ratten und von Menschen bei der Exposition gegenüber Triclosan genüge daher nicht, um nachzuweisen, dass die verlangte Untersuchung keine einschlägigen Angaben zu den Wirkungen dieses Stoffes auf den ihm ausgesetzten Menschen lieferte. Außerdem habe die Klägerin keine angemessene Alternative zur erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten vorgeschlagen.

344    In Rn. 166 der angefochtenen Entscheidung kam die Widerspruchskammer zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen sei.

345    Die Klägerin macht geltend, dass einige der Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 162 bis 166 der angefochtenen Entscheidung falsch seien.

346    Erstens macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 162 bis 165 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe.

347    Zweitens macht die Klägerin im Rahmen des ersten und zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass die Feststellung der Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 164 der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die Erwägung stütze, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit keinen Rechtsverstoß erkennen lasse, falsch sei. Im Hinblick auf die funktionale Kontinuität zwischen der ECHA und dieser Kammer habe die Letztere sich nicht darauf beschränken dürfen, eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen, und habe sich betreffend die wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten nicht auf die ECHA verlassen dürfen, soweit die Letztere ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Rolle dieser Kammer bestehe gerade darin, die verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen sorgfältig zu prüfen, um zu bestimmen, ob die Ansicht der ECHA im Licht der relevanten Beweise gerechtfertigt sei. Diese Kammer hätte daher nicht lediglich feststellen dürfen, dass die ECHA ihr Vorbringen sorgfältig geprüft habe, und es nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass es auf einer wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheit beruhe. Im Gegenteil hätte die Widerspruchskammer eine Prüfung „de novo“ der Entscheidung der ECHA durchführen müssen, die diejenige der wissenschaftlichen Beurteilungen in dieser Entscheidung umfasst hätte. Andernfalls würde sie eine Lücke im prozessualen Schutz, der den Registranten wie ihr gewährleistet würde, schaffen.

348    Drittens macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass aufgrund der Unterschiede betreffend die Wirkungsweise von Triclosan bei der Ratte zum einen und beim Menschen zum anderen keine Gewissheit betreffend die Übertragung der Ergebnisse von Untersuchungen an Ratten auf den Menschen bestehe. Es bestünden große Unterschiede zwischen der Funktion des endokrinen Systems der Ratte und des Menschen und daher hinsichtlich der Wirkungsweise, durch die Triclosan neurotoxische Wirkungen ausüben solle. Es gebe erkennbare Unterschiede in der Funktion der Schilddrüse beim Menschen und bei der Ratte, und diese Unterschiede beeinflussten die Schlussfolgerungen erheblich, die aus den Untersuchungen an Ratten zu ziehen seien, um das Vorliegen eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit zu beurteilen. Die Erwägung der Widerspruchskammer, wonach die Unterschiede zwischen Menschen und Ratten im Hinblick auf die Empfindlichkeit gegenüber Triclosan eher qualitativ als quantitativ seien, sei nicht überzeugend und widersprüchlich. Die qualitativen Unterschiede beträfen die Art und Weise, auf die Triclosan schädliche Wirkungen beim Menschen und bei der Ratte erzeuge. Diese Erwägung zeuge von einer wissenschaftlichen Verkennung des Vorbringens vor dieser Kammer. In diesem Kontext ist auch das Vorbringen der Klägerin, das in der vorstehenden Rn. 265 zusammengefasst wurde, zu berücksichtigen, soweit es die Unterschiede zwischen Menschen und Ratten betrifft.

349    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

350    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Widerspruchskammer selbst eine Bewertung der einschlägigen Informationen hätte vornehmen und entscheiden müssen, ob Triclosan ein potenzielles Neurotoxizitätsrisiko oder Reproduktionstoxizitätsrisiko darstelle oder nicht. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegt, das Verfahren vor der Widerspruchskammer kontradiktorischen Charakter hat und sich diese Kammer im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs daher darauf beschränkt, zu prüfen, ob die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Argumente nachweisen können, dass die Entscheidung der ECHA fehlerhaft war.

351    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

352    Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 162 Satz 2 und Rn. 165 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe.

353    Zum einen, soweit das in der vorstehenden Rn. 352 angeführte Vorbringen die Beweislastverteilung im Verfahren vor der Widerspruchskammer betrifft, ist festzustellen, dass die Widerspruchskammer in Rn. 162 Satz 2 und Rn. 165 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei davon ausging, dass es Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der ECHA fehlerhaft waren. Diese Beweislastverteilung ergibt sich nämlich aus dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dieser Kammer. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es die Beweislastverteilung in diesem Verfahren betrifft.

354    Zum anderen, soweit das in der vorstehenden Rn. 352 angeführte Vorbringen die Beweislast im Verfahren vor der ECHA betrifft, ist daran zu erinnern, dass die ECHA, um zu beweisen, dass die Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, angemessen war, den Nachweis zu erbringen hatte, dass sie einschlägige Angaben zu den Wirkungen von Triclosan auf den Menschen liefere.

355    Es ist jedoch festzustellen, dass die Widerspruchskammer die Beweislastverteilungsregeln im Verfahren vor der ECHA nicht verkannt hat. Die Erwägungen dieser Kammer in Rn. 162 Satz 2 und Rn. 165 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung betrafen nämlich nur die Beweislastverteilung im Verfahren vor dieser Kammer.

356    Nach alledem ist das oben in Rn. 352 angeführte Vorbringen zurückzuweisen.

357    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sich die Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 164 der angefochtenen Entscheidung nicht habe auf die Erwägung stützen dürfen, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit keinen Rechtsverstoß erkennen lasse. Sie hätte nach Ansicht der Klägerin ihre Kontrolle nicht im Hinblick auf das Ermessens der ECHA beschränken dürfen.

358    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 164 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin prüfte, das dem Nachweis diente, dass die Schlussfolgerung der ECHA falsch sei, wonach trotz der Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eine Extrapolation von Ergebnissen von Untersuchungen an Ratten, wie die der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten, auf den Menschen möglich sei.

359    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass im Hinblick auf den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor der Widerspruchskammer die Klägerin im Rahmen eines solchen Verfahrens Argumente, die die Erwägungen der ECHA in Frage stellen sollen, substantiiert darzulegen hat. Folglich war es, wenn die ECHA in ihrer Entscheidung die Gründe darlegte, aus denen sie der Ansicht war, dass trotz der Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eine Extrapolation von Ergebnissen von Untersuchungen an Ratten auf den Menschen möglich sei, Sache der Klägerin, substantiierte Argumente darzulegen, die nachweisen sollen, dass die Erwägungen, auf die sich die ECHA gestützt hatte, fehlerhaft seien.

360    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin zu den Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 164 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

361    In Rn. 164 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer im Wesentlichen darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden zwischen Ratte und Mensch sich auf die Feststellung beschränkt habe, dass die Klägerin mit den Schlussfolgerungen, zu denen die ECHA gelangt sei, nicht einverstanden sei. In diesem Kontext bezog sie sich auf den vierten Satz von Rn. 134 dieser Entscheidung, in dem sie darlegte, dass die Tatsache, dass die Klägerin eine wissenschaftliche Schlussfolgerung der ECHA nicht teile, nicht hinreichend sei, um das Vorliegen eines Fehlers nachzuweisen, mit dem diese Schlussfolgerung behaftet sei.

362    In Anbetracht der oben in Rn. 359 dargelegten Erwägungen kann jedoch der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, in Rn. 164 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen, mit dem sich die Klägerin darauf beschränkt hatte, auf ihre Uneinigkeit mit dieser Kammer hinsichtlich deren Schlussfolgerung hinzuweisen, zurückgewiesen zu haben.

363    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 134 und 164 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin mit der Begründung, dass es nicht hinreichend substantiiert sei, zurückwies. Hingegen wies diese Kammer das Vorbringen der Klägerin nicht deshalb zurück, weil es nicht einen offensichtlichen Fehler nachweisen könne, mit dem die Erwägungen der ECHA behaftet seien. Folglich kann aus diesen Randnummern entgegen dem, was die Klägerin andeutet, nicht abgeleitet werden, dass diese Kammer die Intensität ihrer Kontrolle mit der Begründung beschränkt habe, dass die ECHA über einen Beurteilungsspielraum verfüge.

364    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur Erwägung der Widerspruchskammer, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit keinen Rechtsverstoß erkennen lasse, ebenso zurückzuweisen.

365    Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zu untersuchen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer zu den Unterschieden zwischen Ratte und Mensch in Frage gestellt werden sollen.

366    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Widerspruchskammer in Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung darlegte, dass die ECHA anerkannt habe, dass Probleme hinsichtlich der Extrapolation von einschlägigen Informationen aus Untersuchungen an Ratten auf den Menschen bestünden. Diese Kammer führte auch aus, dass die ECHA die Argumente, die die Klägerin insoweit vorgetragen habe, geprüft und die Relevanz der Untersuchungen an Ratten gerechtfertigt habe. In diesem Kontext wies sie zum einen als Beispiel in Satz 5 dieser Randnummer darauf hin, dass die Ergebnisse der Tests darauf hindeuteten, dass der Mechanismus, über den Triclosan die Schilddrüse beeinträchtige, auch für den Menschen relevant sein könne. Zum anderen legte sie in Satz 6 dieser Randnummer dar, dass die ECHA in ihrer Entscheidung festgestellt habe, dass die Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eher qualitativ als quantitativ seien.

367    Die Klägerin macht geltend, dass die Erwägung der Widerspruchskammer in Rn. 163 Satz 6 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eher qualitativ als quantitativ seien, falsch sei.

368    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin zwar zu Recht vorträgt, dass die Erwägung der Widerspruchskammer in Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft ist, ein solcher Fehler jedoch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann.

369    In Rn. 163 Satz 6 der angefochtenen Entscheidung nahm die Widerspruchskammer auf den Inhalt der Entscheidung der ECHA Bezug. Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Agentur in ihrer Entscheidung nicht auf die Erwägung stützte, dass die Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eher qualitativ als quantitativ seien. Auf Seite 19 dieser Entscheidung wies sie nämlich darauf hin, dass, da nicht nachgewiesen worden sei, dass aufgrund der Tatsache, dass die Unterschiede zwischen Mensch und Ratte betreffend die Empfindlichkeit gegenüber chemischen Wirkungen auf die Ausscheidung des Schilddrüsenhormons T 4 eher qualitativ als quantitativ seien, die Ratte ein unangemessenes Modell sei, die bei der Ratte erlangten Ergebnisse betreffend die Reduktion von T 4 nicht außer Acht gelassen werden dürften und hinsichtlich des Risikomanagements für die menschliche Gesundheit als relevant angesehen werden müssten.

370    Folglich hat die Widerspruchskammer in Rn. 163 Satz 6 der angefochtenen Entscheidung den Inhalt der Entscheidung der ECHA unangemessen wiedergegeben. Die Feststellungen dieser Agentur stützten sich nämlich auf die Erwägung, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Unterschiede zwischen Ratte und Mensch betreffend die Reduktion des Schilddrüsenhormons T 4 eher qualitativ als quantitativ seien. In der angefochtenen Entscheidung stützte sich diese Kammer jedoch auf die umgekehrte Erwägung, wonach diese Unterschiede eher qualitativ als quantitativ seien.

371    Der Fehler der Widerspruchskammer in Satz 6 von Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht geeignet, zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu führen.

372    In diesem Kontext ist nämlich festzustellen, dass sich die Widerspruchskammer in Rn. 163 der angefochtenen Entscheidung nicht nur auf die fehlerhafte Erwägung in Satz 6 dieser Randnummer gestützt hat, wonach die Unterschiede zwischen Ratte und Mensch eher qualitativ als quantitativ seien. In Satz 5 dieser Randnummer hat sie auch die Feststellung der ECHA berücksichtigt, wonach der Mechanismus, durch den Triclosan das Hormonniveau im Blut senke, ein Mechanismus sei, der auch für den Menschen relevant sein könnte.

373    Insoweit legte die ECHA auf Seite 18 ihrer Entscheidung dar, dass nach mehreren Untersuchungen an Tieren Triclosan das System des Schilddrüsenhormons T 4 beeinträchtige und, nach Untersuchungen an Tieren und Beobachtungen am Menschen, eine Senkung des Niveaus dieses Hormons schädliche Wirkungen auf die zerebrale Entwicklung von Föten haben könne. Nach diesen Untersuchungen, am Menschen, seien eine Verringerung des Intelligenzquotienten und verzögerte geistige Fähigkeiten bei Kindern von Müttern beobachtet worden, deren T 4-Niveaus während der Schwangerschaft niedrig gewesen seien. Auf Seite 19 dieser Entscheidung hatte die ECHA dargelegt, dass ungeachtet der bestehenden Unterschiede zwischen Ratten und dem Menschen Triclosan die Ausscheidung des Schilddrüsenhormons T 4 beim Menschen verursachen könne.

374    Die Klägerin beschränkt sich hinsichtlich dieser Erwägungen darauf, geltend zu machen, dass keine Sicherheit betreffend die Übertragung der Ergebnisse von Untersuchungen an Ratten auf den Menschen aufgrund der Unterschiede in Bezug auf die Wirkungsweise von Triclosan bei Ratten, zum einen, und dem Menschen, zum anderen, bestehe. Es bestünden große Unterschiede zwischen der Funktion des endokrinen Systems der Ratte und des Menschen und daher hinsichtlich der Wirkungsweise, durch die Triclosan neurotoxische Wirkungen ausüben solle. Es gebe erkennbare Unterschiede in der Funktion der Schilddrüse beim Menschen und bei der Ratte, und diese Unterschiede beeinflussten die Schlussfolgerungen erheblich, die aus den Untersuchungen an Ratten zu ziehen seien, um das Vorliegen eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit zu beurteilen.

375    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob in Anbetracht der bestehenden Unterschiede zwischen Ratten und dem Menschen ausgehend von Untersuchungen an Ratten relevante Informationen auf den Menschen extrapoliert werden können, die Beurteilung von hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umständen impliziert, hinsichtlich derer die ECHA über ein weites Beurteilungsermessen verfügt. Folglich ist insoweit die Kontrolle des Gerichts beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin dargetan hat, dass die Widerspruchskammer hinsichtlich dieser Beurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen hat, ihre Befugnisse missbraucht oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat.

376    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1907/2006 zwar darauf abzielt, Versuche an Tieren, insbesondere an Wirbeltieren, möglichst zu vermeiden, jedoch trotzdem anerkennt, dass Experimente an Wirbeltieren eine Methode sind, die es erlaubt, die Eigenschaften chemischer Stoffe zu bewerten. Folglich kann die Tatsache, dass Unterschiede zwischen Ratten und dem Menschen bestehen, für sich allein nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers der Widerspruchskammer nachweisen. Unterschiede zwischen dem Menschen und Wirbeltieren werden nämlich immer bestehen. Daher könnten nur Unterschiede zwischen den von der Versuchsanforderung erfassten Wirbeltieren und dem Menschen die Relevanz der Ergebnisse von Versuchen an diesen Tieren für den Menschen und die Verhältnismäßigkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage stellen.

377    Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin kein Vorbringen erstattet, dass die Erwägung der Widerspruchskammer in Frage stellen könnte, wonach ein identischer Mechanismus wie der, durch den Triclosan das Niveau des Schilddrüsenhormons T 4 im Blut von Raten senkt, beim Menschen beobachtet wurde, oder die Feststellung, wonach, wenn eine solche Senkung des Hormonniveaus in der Schwangerschaft auftritt, die Gefahr besteht, dass dadurch die zerebrale Entwicklung des Fötus beeinträchtigt wird.

378    Außerdem machte die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs kein Argument geltend, das die Erwägungen auf Seite 19 der Entscheidung der ECHA in Frage stellen könnte, die die Fälle betreffen, in denen Triclosan eine Verstärkung des Abbaus des Schilddrüsenhormons T 4 beim Menschen verursachen könnte.

379    Wie schließlich das Königreich Dänemark in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind die Unterschiede zwischen der Drüsenfunktion von Ratten und der des Menschen wohlbekannt, was es erlaubt, sie bei der Extrapolation von relevanten Informationen, die aus Untersuchungen an Ratten stammen, auf den Menschen zu berücksichtigen.

380    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die Schlussfolgerung der Widerspruchskammer unplausibel scheinen zu lassen, wonach die Ergebnisse der Untersuchungen an Ratten nicht als irrelevant für den Menschen angesehen werden könnten, ungeachtet der Tatsache, dass die Verringerung der Konzentrationen des Schilddrüsenhormons T 4 bei Ratten es nicht erlaubt, eine identische Wirkung auf die T 4-Konzentrationen beim Menschen vorherzusehen.

381    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es die Erwägung in Rn. 163 Satz 5 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen soll, wonach der Mechanismus, durch den Triclosan das Hormonniveau im Blut senke, ein Mechanismus sei, der auch für den Menschen relevant sein könnte.

382    Folglich ist der Fehler, mit dem die Erwägung der Widerspruchskammer in Rn. 163 Satz 6 der angefochtenen Entscheidung behaftet ist, nicht geeignet, die Schlussfolgerung dieser Kammer in Frage zu stellen, wonach die ECHA davon ausgehen durfte, dass es ungeachtet der bestehenden Unterschiede zwischen Ratten und dem Menschen möglich sei, die Ergebnisse aus Versuchen an Ratten auf den Menschen zu extrapolieren.

383    Im Hinblick auf diese Erwägungen ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Begründung der Widerspruchskammer aufgrund des Umstands, dass sie trotz der bestehenden Unterschiede zwischen Ratten und dem Menschen auf Daten aus Versuchen an Ratten gestützt sei, widersprüchlich sei, zurückzuweisen.

384    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu den zwischen dem Menschen und Ratten bestehenden Unterschieden insgesamt ebenso zurückzuweisen wie das Vorbringen zur Erwägung der Widerspruchskammer betreffend die Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen (vgl. oben, Rn. 288) und betreffend die Angemessenheit dieser Aufforderung.

385    Viertens ist das Vorbringen der Klägerin, soweit sie sich auf den Witorsch-Bericht beruft, aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 287 dargelegten zurückzuweisen.

386    Daher ist das Vorbringen zu den Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 161 bis 167 der angefochtenen Entscheidung sowie das Vorbringen, mit dem die Erwägungen dieser Kammer zur Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen.

2)      Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe das Vorliegen weniger belastender Maßnahmen nicht geprüft

387    In Rn. 168 der angefochtenen Entscheidung entschied die Widerspruchskammer, dass, da das gesamte Vorbringen, mit dem die Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollte, zurückzuweisen sei, und da über das geprüfte und zurückgewiesene Vorbingen hinaus weder die Klägerin noch PETA International Science Consortium geltend gemacht hätten, dass es Alternativen zu den Versuchen an Wirbeltieren gebe, der siebte Widerspruchsgrund eines Verstoßes gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 ebenfalls zurückzuweisen sei.

388    Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass diese Erwägungen der Widerspruchskammer fehlerhaft seien. Die ECHA habe nicht nachgewiesen, dass es eine Alternativlösung zur Durchführung von Wirbeltierversuchen gebe. Die Widerspruchskammer habe es abgelehnt, zu prüfen, ob es weniger belastende Mittel gebe. Obwohl diese Kammer über dieselbe Zuständigkeit wie die ECHA verfüge, habe sie keine vollständige Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und nicht geprüft, ob es weniger belastende Mittel als die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten gebe, um zur Klärung des potenziellen Neurotoxizitätsrisikos und Reproduktionstoxizitätsrisikos von Triclosan beizutragen. Diese Kammer habe daher gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen. Außerdem hätte nach Auffassung der Klägerin die Widerspruchskammer die Beweiskraft der verfügbaren Informationen ermitteln können, indem sie sich auf die von der Klägerin vorgelegten Studien, insbesondere den Witorsch-Bericht stütze, statt die Durchführung der erweiterten Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten zu verlangen, die für den Menschen nicht relevant sei.

389    Die ECHA tritt diesem Vorbringen entgegen.

390    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit sie mit ihm geltend macht, dass die Widerspruchskammer sich nicht hätte darauf beschränken dürfen, die Entscheidung der ECHA zu kontrollieren, sondern selbst hätte überprüfen müssen, ob es weniger belastende Maßnahmen gebe, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten zurückzuweisen.

391    In einem zweiten Schritt ist zu dem Vorbringen der Klägerin, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe, zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, um Tierversuche zu vermeiden, Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden dürfen.

392    Erstens ist festzustellen, dass soweit die Klägerin geltend macht, dass die Untersuchungen an Ratten für den Menschen nicht relevant seien, sie außer den bereits in den vorstehenden Rn. 339 bis 384 geprüften und zurückgewiesenen Argumenten nichts vorbringt.

393    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin, soweit sie sich auf den Witorsch-Bericht beruft, aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 287 dargelegten zurückzuweisen.

394    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Widerspruchskammer gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen habe, indem sie nicht geprüft habe, ob es weniger belastende Maßnahmen gebe.

395    Daraus folgt, dass das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen, zurückzuweisen ist.

3.      Zum Vorbringen betreffend die Zurückweisung des Sachverständigengutachtens von Frau Mihaich als unzulässig

396    In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer Fragen der Zulässigkeit (Rn. 117 bis 131). Insbesondere entschied sie über die Zulässigkeit gewisser von der Klägerin vorgelegter Beweismittel (Rn. 122 bis 131). In diesem Kontext stellte sie fest, dass der Mihaich-Bericht, den die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von PETA International Science Consortium vorgelegt hatte, nicht zulässig sei (Rn. 125 bis 130). Insoweit wies sie darauf hin, dass die Klägerin diesen Bericht nicht mit der Widerspruchsschrift eingereicht habe (Rn. 125). Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 könnten nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet halte (Rn. 126). Da dieser Bericht aus 2015 stamme und daher nach der Widerspruchsschrift verfasst worden sei, könne grundsätzlich die verspätete Vorlage dieses Dokuments möglicherweise gerechtfertigt werden, und es sei möglich, die verspätete Vorlage einer experimentellen Studie zu rechtfertigen, die an einem Stoff nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist durchgeführt worden sei, wenn die Ergebnisse einer solchen Studie neue Tatsachen darstellen könnten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs nicht verfügbar gewesen seien (Rn. 127). Die Widerspruchskammer legte dar, dass dieser Bericht keine experimentelle Studie, sondern das Gutachten einer Sachverständigen sei, das sich auf bestehende experimentelle Studien betreffend die endokrinschädigenden Eigenschaften von Triclosan stütze, und erkannte an, dass die in dem fraglichen „Bericht“ verwendete Methode neu sei, aber die Daten, auf die er sich gründe, nicht neu seien, bereits vorlagen und für die ECHA zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung schon verfügbar gewesen seien (Rn. 128). Sie schloss daraus, dass der fragliche Bericht ein Sachverständigengutachten darstelle, das nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 771/2008 im Rahmen der Widerspruchsschrift hätte vorgelegt werden müssen, dass die Klägerin nichts daran gehindert habe, ein solches Sachverständigengutachten rechtzeitig zu beauftragen, nämlich vor dem Ablauf der Frist für die Erhebung des Widerspruchs und dass folglich der Umstand, dass die in Rede stehende Sachverständige ihr Gutachten nicht früher vorgelegt habe, die Verspätung, mit der dieser Bericht vorgelegt worden sei, nicht rechtfertigen könne (Rn. 129).

397    Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass diese Erwägungen der Widerspruchskammer fehlerhaft seien.

398    Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 Buchst. f der Verordnung Nr. 771/2008 verstoßen habe. Die verspätete Vorlage des Mihaich-Berichts sei im Sinne dieser Bestimmungen gerechtfertigt. Im Rahmen ihrer Prüfung habe diese Kammer die jüngsten einschlägigen wissenschaftlichen Beweise zu berücksichtigen. Außerdem habe diese Kammer die Tatsache nicht berücksichtigt, dass PETA International Science Consortium nicht in der Lage gewesen sei, diesen umfassenden Bericht ihrem Streithilfeschriftsatz als Anlage beizufügen, da dieser Bericht zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen sei. Sie habe dieses Dokument auch nicht als Anlage ihrer Widerspruchsschrift vorlegen können. Außerdem unterscheide die erste der oben angeführten Bestimmungen nicht zwischen den verschiedenen Arten von Beweisen und verhindere nicht das verspätete Vorbringen von bestimmten Arten von Beweisen. Dieser Bericht sei kein einfaches Sachverständigengutachten, sondern müsse als wissenschaftliche Studie betrachtet werden. Er gründe sich auf einen systematischen und anerkannten Ansatz betreffend die angebliche Rolle von Triclosan im Bereich endokrinschädigender Eigenschaften. Das Sachverständigengutachten von Frau Mihaich umfasse nicht nur die relevanten Beweise, sondern beschreibe sie im Einzelnen und lege verlässlich, konsistent sowie transparent die Art und Weise dar, auf die diese Beweise verwendet worden seien, um zu einem endgültigen Ergebnis zu gelangen.

399    Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Berücksichtigung des Mihaich-Berichts das Ergebnis des Verfahrens hätte ändern können. Hätte die Widerspruchskammer diesen Bericht berücksichtigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die verschiedenen Wirkungen, die Triclosan auf die verschiedenen Spezies habe, die Extrapolation von Ergebnissen zu Ratten auf den Menschen nicht möglich sei. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts bestätigten, dass Triclosan keine negativen Wirkungen habe.

400    Die ECHA tritt diesem Vorbringen entgegen.

401    Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Kontext drei Dokumente zu unterscheiden sind, nämlich

–        der am 27. Januar 2017 in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichte Mihaich-Bericht;

–        das Plakat zur Präsentation des Mihaich-Berichts bei einer wissenschaftlichen Konferenz, das von PETA International Science Consortium am 12. Januar 2016 im Rahmen ihres Streithilfeschriftsatzes bei der Widerspruchskammer eingereicht wurde;

–        das Sachverständigengutachten, das Frau Mihaich auf Ersuchen der Klägerin verfasste, das nicht durch Dritte überprüft wurde und das die Klägerin der ECHA am 22. Februar 2016 im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorlegte.

402    Das Dokument, das die Widerspruchskammer in den Rn. 125 bis 130 der angefochtenen Entscheidung (vom 19. Dezember 2016) als unzulässig zurückwies, ist das Sachverständigengutachten von Frau Mihaich, das die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorlegte, und nicht der Mihaich-Bericht, der erst am 27. Januar 2017 nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht wurde.

403    Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Widerspruchskammer, indem sie das in Rede stehende Gutachten als unzulässig zurückgewiesen habe, gegen Art. 8 Abs. 4 Buchst. f der Verordnung Nr. 771/2008 verstoßen habe. Diese Bestimmung betrifft nämlich die Streithilfeanträge. Die Rn. 125 bis 130 der angefochtenen Entscheidung betreffen jedoch nicht den Streithilfeantrag vor dieser Kammer, sondern ein Dokument, das die Klägerin vorgelegt hatte.

404    Zweitens ist zum Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 daran zu erinnern, dass nach dieser Bestimmung nach dem ersten Schriftsatzwechsel die Parteien eines Widerspruchsverfahrens vor der Widerspruchskammer der ECHA nur dann weitere Beweismittel vorbringen können, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet hält.

405    Es ist daher zu prüfen, ob die Widerspruchskammer unter den Umständen des vorliegenden Falls davon hätte ausgehen müssen, dass die Verspätung bei der Vorlage des in Rede stehenden Gutachtens ordnungsgemäß begründet war.

406    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Gründe dargelegt hatte, aus denen sie das in Rede stehende Gutachten im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorlegte. Wie sich nämlich aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt, kontaktierte die Klägerin, nachdem sie erfahren hatte, dass der Mihaich-Bericht nicht rechtzeitig verfügbar sein werde, Frau Mihaich und ersuchte sie, ein Gutachten zu verfassen, indem sie sich auf den Entwurf des erst erscheinenden Berichts stützte. Die Klägerin legte sodann dieses Gutachten im Rahmen dieser Stellungnahme vor.

407    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Umstände die verspätete Vorlage des in Rede stehenden Gutachtens rechtfertigen. Wie nämlich die Widerspruchskammer zu Recht in Rn. 129 der angefochtenen Entscheidung ausführte, stammte dieses Gutachten von einer Sachverständigen, die Schlussfolgerungen aus den verfügbaren Informationen untersuchte, indem sie die Beweiskraft dieser Informationen ermittelte. Soweit diese Untersuchung jedoch die Schlussfolgerungen in Frage stellen sollte, zu denen die ECHA auf der Grundlage derselben Informationen gelangt war, handelte es sich um eine Untersuchung, die gleichzeitig mit der Widerspruchsschrift hätte vorgelegt werden können. Die Klägerin hinderte nämlich nichts daran, ein solches Gutachten rechtzeitig zu beauftragen. Die Tatsache, dass Frau Mihaich das fragliche Gutachten zum Zeitpunkt der Einreichung der Widerspruchsschrift noch nicht formal verfasst hatte, rechtfertigt daher die verspätete Vorlage dieses Gutachtens nicht.

408    Folglich ist das Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 771/2008 ebenso zurückzuweisen.

409    Im Hinblick auf diese Erwägungen ist auch das Vorbringen zum in Rede stehenden Gutachten zurückzuweisen.

4.      Zum Vorbringen, mit dem die Vorbemerkungen der Widerspruchskammer in Frage gestellt werden sollen

410    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 134 der angefochtenen Entscheidung ein unangemessenes Kontrollniveau angewandt habe. Diese Kammer habe sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten auf die ECHA verlassen und habe sich auf die Prüfung des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler von Seiten der ECHA beschränkt.

411    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

412    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 134 der angefochtenen Entscheidung zu einem Teil der angefochtenen Entscheidung gehört, in dem die Widerspruchskammer Vorbemerkungen machte. In dieser Randnummer prüfte diese Kammer daher weder das Vorbringen der Klägerin, mit der die Entscheidung der ECHA in Frage gestellt werden sollte, noch wies sie es zurück.

413    Zwar nahm die Widerspruchskammer später im Rahmen ihrer Prüfung des Vorbringens der Klägerin in den Rn. 156, 157 und 164 der angefochtenen Entscheidung auf Rn. 134 dieser Entscheidung Bezug. Außerdem wurden die in den Rn. 156, 157 und 164 dieser Entscheidung dargelegten Gründe von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage beanstandet. Allerdings, wie in den vorstehenden Rn. 279 bis 285, 331 bis 336 und 363 ausgeführt, beschränkte sich diese Widerspruchskammer in den Rn. 156, 157 und 164 dieser Entscheidung auf die Feststellung, dass das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen sei, weil es nicht hinreichend substantiiert sei. Daraus lässt sich somit nicht ableiten, dass diese Kammer sich auf die Prüfung des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler von Seiten der ECHA beschränkte.

414    Daraus folgt, dass das Vorbringen, die Widerspruchskammer habe nur das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler geprüft, ebenso zurückzuweisen ist. Soweit diese Kammer in Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Prüfung des zehnten Widerspruchsgrundes betreffend die Aufforderung, den Fischtest durchzuführen, auch auf Rn. 134 dieser Entscheidung Bezug nahm, wird darauf unten in Rn. 451 eingegangen werden.

415    Daher ist das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem die Erwägungen in Frage gestellt werden sollen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des Widerspruchs stützte, soweit er die Aufforderung betraf, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, zurückzuweisen.

C.      Zum Vorbringen betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er sich auf die Aufforderung bezog, den Fischtest durchzuführen

416    Die ECHA forderte die Klägerin in ihrer Entscheidung auf, den Fischtest durchzuführen. Im Rahmen des Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass diese Agentur nicht berechtigt gewesen sei, die Durchführung dieses Versuchs zu verlangen. Im Rahmen des zehnten Widerspruchsgrundes trug sie vor, dass diese Aufforderung weder mit Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe. Die Durchführung eines solchen Versuchs sei aufgrund des Umstands, dass die verfügbaren Informationen das Fehlen von unerwünschten endokrinen Wirkungen auf Fische in Konzentrationen, die keine allgemeine Toxizität verursachten, nachgewiesen hätten, nicht erforderlich gewesen. In diesem Kontext führte die Klägerin aus, dass sich aus der BASF- und der Foran-Studie ergebe, dass Triclosan nicht stark genug sei, um solche In-vivo-Wirkungen zu verursachen, und dass es folglich nicht erforderlich sei, Tiere zu opfern, um Daten zu erhalten, die nicht relevant seien.

417    Die Widerspruchskammer ging in der angefochtenen Entscheidung auf dieses Vorbringen ein und wies es zurück. Zunächst erinnerte sie unter Verweis auf Rn. 101 dieser Entscheidung daran, dass die ECHA für den Nachweis der Erforderlichkeit einer Anforderung weiterer Informationen im Kontext der Stoffbewertung darlegen können müsse, dass ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehe, dass es erforderlich sei, dieses Risiko abzuklären, und dass eine realistische Möglichkeit bestehe, dass die Information, um die ersucht werde, zu besseren Risikomanagementmaßnahmen führe (Rn. 225). Sodann legte sie dar, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht habe, dass die ECHA das Vorliegen eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachgewiesen habe und dass für den Nachweis des Fehlens eines potenziellen Risikos die Klägerin sich auf mehrere Studien gestützt habe, die im Registrierungsdossier von Triclosan enthalten gewesen seien (Rn. 226). Außerdem legte sie dar, dass, wie sich aus Rn. 44 dieser Entscheidung ergebe, eine erhebliche Umweltexposition gegenüber Triclosan bestehe und dass die ECHA in ihrer Entscheidung mögliche unerwünschte Wirkungen auf Fische klar festgestellt habe (Rn. 227 und 228). Somit habe die Entscheidung der ECHA ein potenzielles Risiko unerwünschter Wirkungen im Zusammenhang mit den endokrinen Funktionen bei Fischen klar festgestellt, das zur Folge haben könne, dass Triclosan als ein besonders besorgniserregender Stoff zu betrachten sei und das so bedeutend sei, dass es erforderlich sei, dieses Risiko abzuklären. Schließlich prüfte sie das Vorbringen der Klägerin zur BASF- und zur Foran-Studie (Rn. 229 bis 232). Zum einen sei, soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen habe geltend machen wollen, dass die ECHA die BASF- und die Foran-Studie nicht berücksichtigt habe, dieses Vorbringen zurückzuweisen, da die ECHA in ihrer Entscheidung die Gründe dargelegt habe, aus denen sie davon ausgegangen sei, dass die in diesen Studien enthaltenen Informationen nicht hinreichend gewesen seien, um die Wirkungen von Triclosan auf die geschlechtliche Entwicklung von Fischen zu bewerten. Zum anderen sei das Vorbringen, soweit die Klägerin damit ihr fehlendes Einverständnis mit der Bewertung der ECHA zum Ausdruck habe bringen wollen, ebenfalls zurückzuweisen. Wie in Rn. 134 dieser Entscheidung dargelegt, könne eine einfache wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ECHA nicht in Frage stellen.

418    In den Rn. 137 bis 168 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des siebten und achten Widerspruchsgrundes betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1907/2006 und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

419    Die Klägerin hält diese Erwägungen für falsch.

420    Erstens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer in den Rn. 229 bis 231 der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie ihr Beurteilungsermessen nicht wirklich ausgeübt habe und nicht auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten festgestellt habe, ob ein potenzielles Risiko bestehe, dass die Durchführung zusätzlicher Tests rechtfertigen könne. Sie habe ihrer Widerspruchsschrift zahlreiche Daten und wissenschaftliche Studien beigefügt, die zeigten, wie unwahrscheinlich es sei, dass Triclosan die von der ECHA angenommenen unerwünschten Wirkungen auf die Fruchtbarkeit oder Fertilität von Fischen gehabt habe. Diese Kammer habe sich darauf beschränkt, einen ganzen Abschnitt der Entscheidung der ECHA zu übernehmen, habe das Vorbringen der Klägerin ohne Prüfung seiner Begründetheit zurückgewiesen und habe sein Beurteilungsermessen nicht wirklich ausgeübt, was die Berücksichtigung aller relevanter Merkmale und Umstände der Situation vorausgesetzt hätte.

421    Zweitens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die ECHA und die Widerspruchskammer die Beweislast umgekehrt hätten, was nicht den anwendbaren Regeln entspreche, und gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen hätten. Es sei nicht ihre Sache gewesen, das Fehlen einer Besorgnis in Bezug auf Triclosan nachzuweisen. Es habe vielmehr der ECHA oblegen, das Bestehen eines potenziellen Risikos einer endokrinen Störung beim Fisch nachzuweisen.

422    Drittens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Feststellungen der ECHA und der Widerspruchskammer nicht hinreichend gewesen seien, um die Erforderlichkeit der Anforderung des Fischtests nachzuweisen. Nach diesen Feststellungen sei der Zusammenhang zwischen Triclosan und den ermittelten unerwünschten Wirkungen nicht „ganz eindeutig“. Keine der Studien habe das angeblich ermittelte Risiko nachgewiesen. Außerdem sei für die Feststellung des Bestehens eines potenziellen Risikos die relevante Gefahr und die Exposition gegenüber dieser Gefahr zu bestimmen. In Rn. 227 der angefochtenen Entscheidung habe sich diese Kammer jedoch darauf beschränkt, verschiedene Beweise zum Risiko und zur Exposition darzulegen, ohne den Zusammenhang zwischen den beiden nachzuweisen. Die Widerspruchskammer habe insbesondere die Prüfung unterlassen, ob die in den verfügbaren Studien verwendeten Konzentrationsniveaus den Niveaus entsprächen, deren Auftreten unter realen Bedingungen vernünftigerweise angenommen werden könnten.

423    Viertens macht die Klägerin im Rahmen des ersten und zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass sich die Widerspruchskammer in Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Erwägung habe stützen dürfen, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit für sich nicht hinreiche, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen. Die Rolle dieser Kammer bestehe gerade darin, die verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen sorgfältig zu prüfen, um zu bestimmen, ob die Ansicht der ECHA im Licht der relevanten Beweise gerechtfertigt sei. Diese Kammer habe es abgelehnt, die von ihr vorgelegten Beweismittel zu prüfen.

424    Fünftens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 231 der angefochtenen Entscheidung sich nicht hätte darauf beschränken dürfen, davon auszugehen, dass die ECHA die BASF- und die Foran-Studie berücksichtigt habe. In der Widerspruchsschrift habe sie dargelegt, dass die von ihr vorgelegte BASF-Studie eine Stufe-3-Studie gewesen sei. Wenn die Ergebnisse solcher Studien negativ seien, sei es weitgehend anerkannt, dass die Durchführung einer zusätzlichen Studie der untersuchten Wirkungen nicht erforderlich sei. Diese Kammer habe daher diese Studie nicht außer Acht lassen dürfen.

425    Sechstens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass die Widerspruchskammer auch das Sachverständigengutachten von Frau Mihaich, das sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorgelegt habe, hätte berücksichtigen müssen.

426    Siebtens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass sie ihrer Widerspruchsschrift zahlreiche Daten und wissenschaftliche Studien beigefügt habe, die zeigten, wie unwahrscheinlich es sei, dass Triclosan die von der ECHA angenommenen unerwünschten Wirkungen auf die Fruchtbarkeit oder Fertilität von Fischen gehabt habe.

427    Die ECHA und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

428    In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin, soweit mit ihm nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer sich im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs nicht hätte darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die Entscheidung der ECHA fehlerhaft ist, sondern selbst hätte prüfen müssen, ob die Durchführung des Fischtest zu verlangen sei, aus denselben Gründen, wie die oben in den Rn. 55 bis 131 dargelegten, zurückzuweisen.

429    In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Widerspruchskammer im Rahmen der Kontrolle der Entscheidung der ECHA einen Fehler begangen habe.

430    Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchskammer in Rn. 231 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe. Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 sei es nicht ihre Sache gewesen, das Fehlen einer Besorgnis in Bezug auf Triclosan nachzuweisen, sondern es habe vielmehr der ECHA oblegen, das Bestehen eines potenziellen Risikos einer endokrinen Störung beim Fisch nachzuweisen.

431    Zum einen, soweit das in der vorstehenden Rn. 430 angeführte Vorbringen die Beweislastverteilung im Verfahren vor der Widerspruchskammer betrifft, ist festzustellen, dass die Widerspruchskammer in Rn. 232 und Rn. 233 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei davon ausging, dass es Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der ECHA fehlerhaft waren. Diese Beweislastverteilung ergibt sich nämlich aus dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor dieser Kammer. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, soweit es die Beweislast in diesem Verfahren betrifft.

432    Zum anderen, soweit das in der vorstehenden Rn. 430 angeführte Vorbringen die Beweislast im Verfahren vor der ECHA betrifft, ist daran zu erinnern, dass die ECHA, um zu beweisen, dass eine Aufforderung weiterer Informationen erforderlich ist, nachzuweisen hat, dass der fragliche Stoff ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, dass es erforderlich ist, dieses Risiko abzuklären und dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen es erlauben, verbesserte Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen.

433    Es ist jedoch festzustellen, dass die Widerspruchskammer die Beweislastverteilungsregeln im Verfahren vor der ECHA nicht verkannt hat. Wie nämlich aus den Rn. 225, 227 und 228 dieser Entscheidung hervorgeht, verfolgte die Widerspruchskammer hinsichtlich des Verfahrens vor der ECHA einen Ansatz, der dem oben in Rn. 432 angeführten Grundsatz entsprach.

434    Nach alledem ist das oben in Rn. 430 angeführte Vorbringen zurückzuweisen.

435    Zweitens genügt zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Widerspruchskammer in der angefochtenen Entscheidung einen ganzen Abschnitt der Entscheidung der ECHA übernommen habe, die Feststellung, dass nichts dagegen spricht, dass diese Kammer im Rahmen der Kontrolle, die sie nach einem Widerspruch gegen eine Entscheidung der ECHA vorzunehmen hat, an die Erwägungen, auf die sich die letztere Entscheidung stützt, erinnert und kontrolliert, ob die Argumente, die die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs vorgetragen hat, das Vorliegen eines Fehlers dieser Erwägungen nachweisen können. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

436    Drittens trägt die Klägerin vor, die Widerspruchskammer hätte ihr Vorbringen zum Nachweis, dass die ECHA ein potenzielles Risiko für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen nicht belegt habe, nicht zurückweisen dürfen.

437    Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass, anders als die Widerspruchskammer in Rn. 227 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, die Beweise, auf die sich die ECHA in ihrer Entscheidung gestützt habe, nicht ausreichten, um das Vorliegen eines solchen Risikos festzustellen.

438    Wie die Widerspruchskammer in Rn. 102 der angefochtenen Entscheidung darlegte, hängt das Vorliegen eines potenziellen Risikos schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zum einen von den schädlichen Eigenschaften dieses Stoffes und zum anderen von der Exposition gegenüber diesem Stoff ab.

439    In den Rn. 227 und 228 der angefochtenen Entscheidung wies die Widerspruchskammer darauf hin, dass es nach den Feststellungen der ECHA zum einen Hinweise gebe, dass Triclosan unerwünschte Wirkungen auf Fische haben könne, und zum anderen eine erhebliche Umweltexposition gegenüber Triclosan bestehe.

440    Die Widerspruchskammer hat daher fehlerfrei festgestellt, dass diese Umstände es der ECHA gestatteten, das Vorliegen eines potenziellen Risikos für die Umwelt, das abzuklären war, nachzuweisen und daher die Aufforderung, den Fischtest durchzuführen, rechtfertigten.

441    Wie nämlich in den vorstehenden Rn. 269 bis 273 ausgeführt, hatte die ECHA, um das Vorliegen eines solchen potenziellen Risikos nachzuweisen, nicht festzustellen, dass auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon auszugehen war, dass Triclosan tatsächlich gefährliche Eigenschaften besitzt. Folglich war es entgegen dem, was die Klägerin andeutet, nicht Sache der ECHA, für den Erlass einer Entscheidung, mit der weitere Informationen angefordert wurden, das Vorliegen eines eindeutigen Zusammenhangs zwischen Triclosan und den ermittelten unerwünschten Wirkungen festzustellen. Zur Rechtfertigung der Anforderung weiterer Informationen war sie nur verpflichtet, das Vorliegen eines potenziellen Risikos nachzuweisen, dass ein solcher Zusammenhang besteht.

442    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach in diesem Kontext die Widerspruchskammer die Prüfung unterlassen habe, ob die in den verfügbaren Studien verwendeten Konzentrationsniveaus den Niveaus entsprächen, deren Auftreten unter realen Bedingungen vernünftigerweise angenommen werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Kammer im Rahmen eines Widerspruchs darauf beschränkt, zu prüfen, ob die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Argumente nachweisen können, dass die vor ihr angegriffene Entscheidung fehlerhaft ist. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des zehnten Widerspruchsgrundes kein solches Vorbringen erstattete. Unter diesen Umständen kann der Widerspruchskammer nicht vorgeworfen werden, dass sie es nicht prüfte.

443    Daraus folgt, dass das Vorbringen, das die Erwägungen der Widerspruchskammer in Rn. 227 der angefochtenen Entscheidung betrifft, zurückzuweisen ist.

444    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass sich die Widerspruchskammer in Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Erwägung habe stützen dürfen, wonach eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit für sich nicht hinreiche, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ECHA in Frage zu stellen. In diesem Kontext sei die BASF-Studie eine Stufe-3-Studie gewesen, und wenn die Ergebnisse einer solchen Studie negativ seien, sei es weitgehend anerkannt, dass die Durchführung einer zusätzlichen Studie der untersuchten Wirkungen nicht erforderlich sei.

445    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung zu einem Teil dieser Entscheidung gehört, in dem die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin prüfte, wonach die die BASF- und die Foran-Studie den Nachweis des Fehlens eines potenziellen Risikos für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen erlaubten. In den Rn. 229 bis 231 dieser Entscheidung stellte diese Kammer fest, dass die ECHA diese Studien berücksichtigt habe. In diesem Kontext wies sie darauf hin, dass die ECHA in ihrer Entscheidung die Gründe dargelegt habe, aus denen die in diesen Studien enthaltenen Informationen nicht erlaubten, ein mögliches Risiko betreffend die geschlechtliche Entwicklung von Fischen auszuschließen. In Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung äußerte sich diese Kammer zur Frage, ob das Vorbringen der Klägerin zu diesen Studien diese Erwägungen der ECHA habe in Frage stellen können.

446    Wie sich aus Rn. 229 der angefochtenen Entscheidung ergibt, wies die Widerspruchskammer darauf hin, dass die ECHA in ihrer Entscheidung das Vorbringen der Klägerin, dass die BASF-Studie eine Stufe-3-Studie gewesen sei und dass, wenn die Ergebnisse einer solchen Studie negativ seien, es weitgehend anerkannt sei, dass die Durchführung einer zusätzlichen Studie der untersuchten Wirkungen nicht erforderlich sei, geprüft und zurückgewiesen habe. Insoweit legte sie u. a. dar, dass die Studien der Art der BASF-Studie nicht als endgültige Tests verwendet werden könnten und dass es sich statistisch um keine geeigneten Grundlagen handele.

447    Außerdem prüfte die Widerspruchskammer in Rn. 230 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin betreffend die Foran-Studie und wies es zurück.

448    Im Hinblick auf den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens vor der Widerspruchskammer konnte sich die Klägerin beim Vorliegen einer ausführlichen Begründung, die die Gründe darlegte, aus denen die BASF- und die Foran-Studie nicht hinreichten, um das Vorliegen eines potenziellen Risikos für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen auszuschließen, nicht darauf beschränken, geltend zu machen, dass es diese Studien gebe und sie eine andere Schlussfolgerung als die der ECHA rechtfertigten. Ein solches Vorbringen konnte für sich genommen das Vorliegen eines Fehlers der Erwägungen der ECHA nicht nachweisen.

449    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs lediglich geltend machte, dass die ECHA im Hinblick auf die in der BASF- und der Foran-Studie enthaltenen Informationen auf das Fehlen eines potenziellen Risikos für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen im Zusammenhang mit Triclosan hätte schließen müssen. Sie legte hingegen die Gründe nicht dar, aus denen die ausführlichen Erwägungen der ECHA, wonach die in diesen Studien enthaltenen Informationen nicht hinreichend seien, als fehlerhaft anzusehen seien. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Klägerin im Rahmen dieses Widerspruchs betreffend die BASF- und die Foran-Studie nicht als ausreichend substantiiert angesehen werden.

450    Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Widerspruchskammer sich darauf beschränkt habe, in Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass allein das Vorliegen einer divergierenden wissenschaftlichen Meinung als solches nicht hinreichend gewesen sei, um das Vorliegen eines Fehlers der Erwägungen der ECHA nachzuweisen, indem sie auf ihre Erwägungen in Rn. 134 Satz 4 und 5 dieser Entscheidung verwies.

451    In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchskammer dadurch lediglich das Vorbringen der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert zurückwies. Hingegen kann aus Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung und aus dem Verweis in Rn. 134 der angefochtenen Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass diese Kammer die Intensität ihrer Kontrolle auf die Prüfung offensichtlicher Fehler von Seiten der ECHA beschränkt habe.

452    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung betreffend die BASF- und die Foran-Studie ebenso zurückzuweisen, und daher das gesamte Vorbringen, wonach die Widerspruchskammer das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis, dass die ECHA ein potenzielles Risiko für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen nicht belegt habe, nicht hätte zurückweisen dürfen.

453    Viertens ist, soweit die Klägerin im zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend macht, dass die Widerspruchskammer auch das Sachverständigengutachten von Frau Mihaich, das sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorgelegt habe, hätte berücksichtigen müssen, dieses Vorbringen aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 396 bis 409 dargelegten zurückzuweisen.

454    Fünftens macht die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend, dass sie der Widerspruchsschrift zahlreiche Daten und wissenschaftliche Studien beigefügt habe, die zeigten, wie unwahrscheinlich es sei, dass Triclosan die von der ECHA angenommenen unerwünschten Wirkungen auf die Fruchtbarkeit oder Fertilität von Fischen gehabt habe.

455    Zum einen ist, soweit das Vorbingen der Klägerin die BASF- und die Foran-Studie sowie das Sachverständigengutachten von Frau Mihaich, das sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz vor der Widerspruchskammer vorgelegt hat, betrifft, dieses Vorbringen aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 430 bis 453 dargelegten zurückzuweisen.

456    Zum anderen, soweit das Vorbringen der Klägerin andere Studien betrifft als die in der vorstehenden Rn. 455 angeführten, ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Rn. 59 bis 86 dargelegt, sich die Widerspruchskammer im Rahmen eines Widerspruchs grundsätzlich darauf beschränkt, die vom Widerspruchsführer geltend gemachten Widerspruchsgründe zu prüfen.

457    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des zehnten Widerspruchsgrundes kein substantiiertes Vorbringen zum Nachweis erstattete, dass die Erwägungen in der Entscheidung der ECHA fehlerhaft gewesen seien, sondern lediglich geltend machte, dass ihrer Ansicht nach aus den verfügbaren Studien ableitbar sei, dass Triclosan kein potenzielles Risiko für die geschlechtliche Entwicklung von Fischen aufweise.

458    Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Widerspruchskammer sich darauf beschränkte, in Rn. 232 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass allein das Vorliegen einer divergierenden wissenschaftlichen Meinung nicht als solches hinreichend gewesen sei, um das Vorliegen eines Fehlers der Erwägungen der ECHA nachzuweisen.

459    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das gesamte Vorbringen der Klägerin betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er sich auf die Aufforderung bezog, den Fischtest durchzuführen, zurückzuweisen.

D.      Zum Vorbringen betreffend einen inkohärenten Ansatz der Widerspruchskammer

460    Die Klägerin macht geltend, die Widerspruchskammer habe in der gesamten angefochtenen Entscheidung kein kohärentes Niveau der Kontrolle angewandt. In Rn. 241 dieser Entscheidung habe diese Kammer die Erforderlichkeit der Dokumentation über die Kardiotoxizität detailliert geprüft. In diesem Kontext habe diese Kammer ihre eigene Prüfung der wissenschaftlichen Relevanz und der Zuverlässigkeit der von der ECHA für den Nachweis des Vorliegens eines potenziellen Risikos herangezogenen Studie vorgenommen. Diese Kammer habe daher ihr Ermessen nicht konsistent angewandt.

461    Die ECHA tritt diesem Vorbringen entgegen.

462    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie in den vorstehenden Rn. 46 bis 459 dargelegt, das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Klage beim Gericht keine Fehler der Widerspruchskammer ergeben hat, die eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Aufforderungen betraf, den Persistenztest, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten und den Fischtest durchzuführen, rechtfertigten. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen das Vorliegen eines Fehlers in Rn. 241 dieser Entscheidung geltend macht, genügt die Feststellung, dass diese Randnummer zu einem Teil dieser Entscheidung gehört, in dem die Widerspruchskammer die Erwägungen darlegte, die sie dazu führten, die Entscheidung der ECHA für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin verpflichtete, Informationen über die Wirkungen von Triclosan auf das Herz-Kreislauf-System beizubringen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Teils der fraglichen Entscheidung nicht beantragt.

463    Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass die Widerspruchskammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der von ihr durchgeführten Prüfung keinen inkohärenten Ansatz angewandt hat.

464    Es ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin, wie sich aus den Rn. 235 bis 238 und 241 der angefochtenen Entscheidung ergibt, im Rahmen des Widerspruchs substantiierte Argumente dargelegt hatte, wonach die ECHA das Vorliegen eines möglichen Risikos, dass Triclosan Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System habe, aufgrund des Umstands nicht nachgewiesen habe, dass sie sich nur auf eine Studie gestützt habe und dass diese Studie für Menschen nicht relevant sei, da Triclosan in künstlich erhöhten Dosen und über einen Expositionsweg verabreicht worden sei, der für die Exposition von Menschen gegenüber Triclosan nicht relevant gewesen sei.

465    In den Rn. 241 und 242 der angefochtenen Entscheidung hat die Widerspruchskammer daher lediglich substantiierte Argumente der Klägerin geprüft und ihnen stattgegeben.

466    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die Tatsache, dass andere ihrer Argumente von der Widerspruchskammer zurückgewiesen wurden, weil sie nicht hinreichend substantiiert waren und daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ECHA nicht in Frage stellen konnten, nicht als widersprüchlich angesehen werden.

467    Daher ist das Vorbringen der Klägerin betreffend einen inkohärenten Ansatz der Widerspruchskammer zurückzuweisen.

E.      Zum Vorbringen einer Verletzung der Verteidigungsrechte

468    Die Klägerin macht geltend, dass die Widerspruchskammer, indem sie ihre wesentlichen Argumente und wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgewiesen habe, ohne deren Begründetheit zu prüfen, ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

469    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

470    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte es gebietet, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den ihnen zur Last gelegten Umständen, auf die sich diese Entscheidung stützt, in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 10. Dezember 2009, Cofac/Kommission, T‑159/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:490, Rn. 33).

471    Allerdings hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin allein der Umstand, dass die Widerspruchskammer im Rahmen des Widerspruchs nicht selbst geprüft hat, ob die Aufforderungen, den Persistenztest, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten und den Fischtest durchzuführen, erforderlich waren, sondern zu Recht lediglich kontrolliert hat, ob das Vorbringen der Klägerin nachweisen konnte, dass die Entscheidung der ECHA fehlerhaft war, die Klägerin in keiner Weise daran gehindert, ihren Standpunkt zu den Umständen in dieser Entscheidung in sachdienlicher Weise vorzutragen.

472    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ebenfalls zurückzuweisen.

F.      Zum Vorbringen betreffend die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009

473    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Argument vorgebracht, wonach die Informationsanforderungen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stünden, da die Durchführung von Studien, die Tierversuche implizierten, zu einem Verbot des Inverkehrbringens nach der Verordnung Nr. 1223/2009 führen könne (vgl. oben, Rn. 35).

474    Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen einen Klagegrund einer fehlenden Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 geltend machen möchte, ist es als unzulässig zurückzuweisen. Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist nämlich das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen neuen Klagegrund handelt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann dieser Klagegrund daher nicht dem Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugeordnet werden, das sie im Rahmen des schriftliches Verfahren ausgeführt hat. Zum anderen hat die Klägerin nichts daran gehindert, dieses Vorbringen im schriftlichen Verfahren geltend zu machen.

475    Jedenfalls ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich oben in den Rn. 59 bis 86 ausgeführt, hängt der Umfang der Kontrolle durch die Widerspruchskammer von den von der Klägerin vorgebrachten Widerspruchsgründen ab. Die Klägerin hat jedoch im Verfahren vor der Widerspruchskammer keine Argumente zur Verordnung Nr. 1223/2009 vorgetragen.

476    Folglich ist das Vorbringen zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 ebenso zurückzuweisen.

477    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

IV.    Kosten

478    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

479    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten.

480    Außerdem ist der Antrag der Klägerin zurückzuweisen, die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, zur Tragung ihrer Kosten nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu verurteilen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Allerdings kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Verhalten der Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, nicht rechtfertigen, dass sie zu diesen Kosten verurteilt werden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die BASF Grenzach GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.      Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Labucka

Papasavvas

Dittrich

 

      Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2019.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

II. Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung betraf, den Persistenztest durchzuführen

1. Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des zweiten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

a) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe die ihr im Rahmen eines Widerspruchs obliegende Aufgabe verkannt

1) Zum Umfang und zur Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer

i) Zum Umfang der Kontrolle

ii) Zur Kontrollintensität

2) Zu den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten

b) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe die Beweiskraft der verfügbaren Informationen nicht berücksichtigt

c) Zum Vorbringen einer unzureichenden Intensität der Kontrolle durch die Widerspruchskammer

2. Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des ersten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

3. Zum Vorbringen betreffend die Schlussfolgerungen der kanadischen Behörden

B. Zum Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er die Aufforderung betraf, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen

1. Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des sechsten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

a) Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des ersten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen

1) Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Allmyr-, zur Cullinan- und zur Koeppe-Studie

2) Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer zum Witorsch-Bericht

b) Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen, auf die die Widerspruchskammer die Zurückweisung des zweiten Teils des sechsten Widerspruchsgrundes stützte, in Frage gestellt werden sollen

1) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer hätte einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 feststellen müssen

2) Zum Vorbringen betreffend die Erwägungen der Widerspruchskammer hinsichtlich der Ermittlung der Beweiskraft der verfügbaren Informationen

2. Zum Vorbringen, mit dem die Zurückweisung des siebten und des achten Widerspruchsgrundes durch die Widerspruchskammer in Frage gestellt werden soll

a) Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer zur Erforderlichkeit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen

1) Zum Vorbringen spezifisch zu den Erwägungen der Widerspruchskammer hinsichtlich des von Triclosan ausgehenden potenziellen Neurotoxizitätsrisikos

2) Zum spezifisch auf die Erwägungen der Widerspruchskammer zum von Triclosan ausgehenden potenziellen Reproduktionstoxizitätsrisiko bezogenen Vorbringen

i) Zum Vorbringen einer Verfälschung der Argumente der Klägerin

ii) Zum Vorbringen betreffend das Vorliegen von Studien, die bestätigten, dass Triclosan keine reproduktionstoxischen Wirkungen habe

3) Zum Vorbringen betreffend die Bewertung durch die kanadischen Behörden

4) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe verkannt, dass die Beweiskraftermittlung auch im Kontext der Stoffbewertung anwendbar sei

5) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe nur das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die ECHA geprüft

b) Zum Vorbringen, mit dem die Erwägungen der Widerspruchskammer betreffend die Angemessenheit der Aufforderung, die erweiterte Neurotoxizitätsuntersuchung an Ratten durchzuführen, in Frage gestellt werden sollen

1) Zum die Erwägungen der Widerspruchskammer in den Rn. 161 bis 167 der angefochtenen Entscheidung betreffenden Vorbringen

2) Zum Vorbringen, die Widerspruchskammer habe das Vorliegen weniger belastender Maßnahmen nicht geprüft

3. Zum Vorbringen betreffend die Zurückweisung des Sachverständigengutachtens von Frau Mihaich als unzulässig

4. Zum Vorbringen, mit dem die Vorbemerkungen der Widerspruchskammer in Frage gestellt werden sollen

C. Zum Vorbringen betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er sich auf die Aufforderung bezog, den Fischtest durchzuführen

D. Zum Vorbringen betreffend einen inkohärenten Ansatz der Widerspruchskammer

E. Zum Vorbringen einer Verletzung der Verteidigungsrechte

F. Zum Vorbringen betreffend die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009

IV. Kosten


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