T-108/18 – Universität Koblenz-Landau/ EACEA

T-108/18 – Universität Koblenz-Landau/ EACEA

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

23. Oktober 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Schiedsklausel – Maßnahme Tempus IV – Finanzhilfevereinbarungen – Bestimmung des Beklagten – Teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑108/18

Universität KoblenzLandau mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von der Lühe und I. Felder,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und F. van den Berghe als Bevollmächtigte,

und

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), vertreten durch H. Monet als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der EACEA vom 21. Dezember 2017 (Aktenzeichen OF/2016/0720-EACEA UKOLD) und vom 7. Februar 2018 (Aktenzeichen OF/2016/0720-EACEA UKOLD) zur Rückforderung bestimmter Beträge, die an die Klägerin im Rahmen von Vereinbarungen zur Durchführung von drei Projekten im Hochschulbereich gezahlt worden waren,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Universität Koblenz‑Landau, ist eine deutsche öffentlich-rechtliche Hochschule.

2        In den Jahren 2008 und 2010 unterzeichnete die Klägerin im Rahmen der Programme der Europäischen Union zur Kooperation mit Drittstaaten für die Modernisierung deren Hochschulbildung, genannt Tempus IV (im Folgenden: Tempus‑IV-Maßnahme), die drei folgenden Finanzhilfevereinbarungen:

–        Finanzhilfevereinbarung mit der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2008 unter der Nr. 2008-4744 zur Durchführung der Maßnahme „Educational Centers Network on Modern Technologies of Local Governing“ (im Folgenden: ECESIS-Vereinbarung);

–        Finanzhilfevereinbarung mit der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) vom 18. Oktober 2010 unter der Nr. 2010-2844 zur Durchführung der Maßnahme „Development and Integration of University Self-assessment Systems“ (im Folgenden: DIUSAS-Vereinbarung);

–        Finanzhilfevereinbarung mit der EACEA vom 30. September 2010 unter der Nr. 2010-2862 zur Durchführung der Maßnahme „Development of Quality Assurance System in Turkmenistan on the base of Bologna Standards“ (im Folgenden: DEQUE‑Vereinbarung).

3        Entsprechend den drei oben in Rn. 2 angeführten Vereinbarungen zahlte die EACEA an die Klägerin Fördermittel in Höhe von 756 381,89 Euro im Rahmen der ECESIS-Vereinbarung, 736 493,52 Euro im Rahmen der DIUSAS-Vereinbarung und 345 500,10 Euro im Rahmen der DEQUE‑Vereinbarung.

4        Im Jahr 2014 beauftragte die EACEA eine spezialisierte Gesellschaft mit einer Prüfung bei der Klägerin in Bezug auf die drei von den vorstehenden Vereinbarungen umfassten Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die von der Klägerin deklarierten Kosten den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprachen. Im Lauf des Jahres 2015 nahm das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ebenfalls Ermittlungen auf, worüber die Klägerin anschließend informiert wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung und der Untersuchung deckten mehrere Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Ausgaben auf, die mit den von der Klägerin erhaltenen Finanzhilfen finanziert worden waren, und waren in den Jahren 2016 und 2017 Gegenstand mehrerer Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der EACEA.

5        Am 21. Dezember 2017 teilte die EACEA der Klägerin schriftlich mit, dass sie 756 381,89 Euro nach der ECESIS-Vereinbarung zurückfordere. Die wegen der DIUSAS- und DEQUE‑Vereinbarungen zurückzuzahlenden Beträge werde sie später mitteilen (im Folgenden: erstes streitiges Schreiben).

6        Am 7. Februar 2018 informierte die EACEA die Klägerin, dass sie auf der Grundlage der vorhandenen Informationen eine Rückforderung in Höhe von 695 919,31 Euro im Hinblick auf die DIUSAS-Vereinbarung und in Höhe von 343 525,10 Euro im Hinblick auf die DEQUE‑Vereinbarung berechnet habe. Die EACEA forderte die Klägerin auf, ihr eine etwaige Stellungnahme innerhalb von 15 Kalendertagen zu übermitteln, und stellte klar, dass sie die genannten Beträge einziehen werde, wenn die Klägerin nicht Stellung nehme (im Folgenden: zweites streitiges Schreiben).

7        Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 übersandte die EACEA der Klägerin eine Belastungsanzeige über einen Betrag von 756 381,89 Euro bezogen auf die ECESIS-Vereinbarung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Diese war gegen „die Europäische Kommission, vertreten durch die … EACEA …“, gerichtet. Gemäß der Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 28. März 2018 ist diese Klage als sowohl gegen die EACEA als auch gegen die Kommission erhoben angesehen worden.

9        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 4. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht, die Klage sei, soweit sie gegen sie erhoben worden sei, unzulässig. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 18. Juni 2018 Stellung genommen.

10      Das Gericht forderte mit Schreiben der Kanzlei vom 8. Oktober 2018 die Kommission gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung auf, bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

11      Mit Schriftsatz, der am 2. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den von der Kommission vorgelegten Dokumenten abgegeben.

12      Der Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        das erste streitige Schreiben für nichtig zu erklären,

–        das zweite streitige Schreiben für nichtig zu erklären,

–        die Zwangsvollstreckung aus dem ersten streitigen Schreiben und aus dem zweiten streitigen Schreiben sowie der Belastungsanzeige vom 13. Februar 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage auszusetzen sowie

–        der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie selbst gerichtet ist;

–        der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Kommission aufzuerlegen.

14      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

15      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.

16      Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

17      Die Kommission macht geltend, die Klage sei, soweit sie gegen sie gerichtet sei, unzulässig, was sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie erstens nicht die Urheberin des ersten und des zweiten angefochtenen Schreibens sei, dass zweitens diese Schreiben in einen rein vertraglichen Rahmen einzuordnen und keine Rechtsakte seien, deren Nichtigkeit nach Art. 263 AEUV beantragt werden könne, und drittens sei die Kommission auch im Fall einer Umdeutung der Klage als Klage nach Art. 272 AEUV vorliegend nicht passiv klagebefugt, da die EACEA und nicht sie Vertragspartnerin der Klägerin sei.

18      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der Einordnung der Rechtsgrundlage ihrer Klage zum einen auf der zweiten Seite der Klageschrift anführt, die Klage sei auf Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt. Zum anderen stellt sie in Rn. 40 der Klageschrift klar, dass das Gericht für die vorliegende Rechtssache nach den vertraglichen Bestimmungen der drei in Rede stehenden Vereinbarungen zuständig sei, nämlich Art. I.8 in Verbindung mit Art. II.18.5 der ECESIS-Vereinbarung sowie Art. I.9 in Verbindung mit Art. II.18.5 der DIUSAS- und der DEQUE‑Vereinbarungen. In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, dass sie einer Umdeutung als Klage aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV nicht entgegentrete, so dass der Unionsrichter ausschließlich für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien im Hinblick auf die Wirksamkeit, die Durchführung und die Auslegung der Vereinbarungen zuständig sei.

19      Unter diesen Umständen ist es angebracht, die Einrede der Kommission, wonach die gegen sie gerichtete Klage sowohl im Rahmen von Art. 263 AEUV als auch von Art. 272 AEUV unzulässig sei, zu prüfen, ohne dass es in diesem Stadium erforderlich wäre, sich dazu zu äußern, ob die Klage umzudeuten ist, da sie in beiden Fällen unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

20      Was erstens die Passivlegitimation der Kommission unter der Annahme einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Klagen grundsätzlich gegen den Urheber der angefochtenen Handlung gerichtet werden müssen. Allerdings hat das Gericht in bestimmten Fällen festgestellt, dass Handlungen, die aufgrund übertragener Befugnisse erlassen werden, dem übertragenden Organ zuzurechnen sind, dem es obliegt, die in Rede stehende Handlung zu verteidigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Urheber der Handlung nur eine beratende Funktion ausübt oder der Erlass der Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, von der vorherigen Zustimmung des übertragenden Organs abhängt (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2015, European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/Kommission und EACEA, T‑724/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:550, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Hierzu ist erstens festzustellen, dass das erste und das zweite streitige Schreiben nur von der EACEA in ihrem eigenen Namen unterzeichnet wurden und die Kommission darin nicht genannt ist.

22      Zweitens ist zu prüfen, ob die EACEA durch die Unterzeichnung der des ersten und des zweiten streitigen Schreibens im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung nur eine beratende Funktion ausübte oder ihre Unterzeichnung von der vorherigen Zustimmung des übertragenden Organs abhing, so dass die Klage gegen die Kommission gerichtet werden kann.

23      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die EACEA eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die für die Verwaltung bestimmter Unionsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur zuständig ist. Die Kommission hat nämlich gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), den Beschluss 2005/56/EG vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der EACEA für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 des Rates (ABl. 2005, L 24, S. 35) erlassen. Der Beschluss 2005/56 wurde durch den Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der EACEA für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 des Rates (ABl. 2009, L 101, S. 26) ersetzt, und dieser wiederum wurde durch den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der EACEA und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336 (ABl. 2013, L 343, S. 46) ersetzt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 58/2003 besitzt die EACEA Rechtspersönlichkeit.

24      Auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 übertrug die Kommission durch die Entscheidung K(2007) 1842 vom 26. April 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts (im Folgenden: Übertragungsverfügung von 2007) der EACEA die Durchführung bestimmter Aufgaben, u. a. die in der nachstehenden Rn. 29 genannten, die mit der Durchführung bestimmter Unionsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur in Verbindung stehen und in Anhang I der Entscheidung aufgeführt sind. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Übertragungsverfügung von 2007 werden die in ihr bestimmten Aufgabenübertragungen nach schriftlicher Annahmeerklärung des Direktors des EACEA wirksam.

25      Durch die Entscheidung K(2008) 5588 der Kommission vom 14. Oktober 2008 zur Änderung der [Übertragungsverfügung von 2007] wurde Anhang I derselben durch einen neuen Anhang I ersetzt, dessen Nr. 32 Tempus IV betrifft, in dessen Rahmen die drei fraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden.

26      Mit Schreiben vom 13. März 2009 nahm der Direktor der EACEA mit Wirkung zum 1. April 2009 die Übertragung der Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahme Tempus IV gemäß Art. 1 Abs. 3 der Übertragungsverfügung von 2007 an.

27      Mit Schreiben vom 31. März 2009 informierte die Kommission die Klägerin über ihre Entscheidung, die Verwaltung der Vierten Phase der Maßnahme Tempus IV (2007–2013) sowie „alle Rechte und Pflichten“ aus der ECESIS-Vereinbarung der EACEA zu übertragen.

28      Sodann wurde die geänderte Übertragungsverfügung von 2007 durch die Entscheidung K(2009) 3355 der Kommission vom 5. Mai 2009 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts (im Folgenden: Übertragungsverfügung von 2009) geändert. In Anhang I Nr. 33 dieser Entscheidung ist die Maßnahme Tempus IV genannt. Die Übertragungsverfügung von 2009 wurde ihrerseits durch den Beschluss K(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (im Folgenden: Übertragungsverfügung von 2013) ersetzt, in dem gleichfalls die Maßnahme Tempus IV in Anhang VI Nr. 1.35 enthalten war.

29      Mit den Aufgaben der Rückforderung, wie sie Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, ist gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang III der Übertragungsverfügung von 2007, Art. 5 in Verbindung mit Anhang III der Übertragungsverfügung von 2009 und Art. 4 in Verbindung mit Anhang VI Nrn. 13.9 bis 13.12 der Übertragungsverfügung von 2013 mit der Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) die EACEA beauftragt. Hierzu führt sie auf der Grundlage der Übertragung der Kommission alle Vorgänge aus, die für die Durchführung der ihr übertragenen Programmteile erforderlich sind, u. a. die Gewährung von Fördermitteln, die Verwaltung der Vereinbarungen und der damit zusammenhängenden Entscheidungen sowie die Kontrollen und Rückforderungsverfahren.

30      Im Übrigen stellen Art. 8 Abs. 2 der Übertragungsverfügung von 2007 und Art. 8 Abs. 2 der Übertragungsverfügung von 2009 klar, dass alle von der EACEA im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben vorgenommenen Rechtshandlungen in ihrem Namen erfolgen. Diese Bestimmung wurde in Art. 4 der Übertragungsverfügung von 2013 übernommen.

31      Vorliegend wurde die ECESIS-Vereinbarung von der Klägerin und der Kommission am 5. Dezember 2008 unterzeichnet, d. h. vor Inkrafttreten der Übertragung von Aufgaben durch die Übertragungsverfügung von 2007 am 1. April 2009 (vgl. oben, Rn. 24 und 26). Ab diesem Zeitpunkt war die EACEA kraft Gesetzes mit der Erfüllung der Aufgaben u. a. der Rückforderung beauftragt, die sich aus der Maßnahme Tempus IV ergaben, in deren Rahmen die ECESIS-Vereinbarung geschlossen worden war.

32      Vorab ist festzustellen, dass das Gericht unter Umständen, die denen der vorliegenden Rechtssache entsprechen, in Bezug auf eine von der Klägerin und der Kommission vor Inkrafttreten der Übertragungsvereinbarung unterzeichnete Vereinbarung bereits entschieden hat, dass die fragliche Agentur in die in der Vereinbarung bestimmten Rechte und Pflichten der Kommission eingetreten und für die Zwecke der Vollziehung der Vereinbarung an deren Stelle getreten ist, so dass die Vertragsbestimmungen so zu lesen sind, dass sie sich auf die Agentur und nicht auf die Kommission beziehen (Urteil vom 29. November 2016, ANKO/REA, T‑270/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:681, Rn. 55).

33      Im vorliegenden Fall ist der anwendbare Rechtsrahmen in gleicher Weise auszulegen.

34      Zunächst legt der Unionsgesetzgeber im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 58/2003 dar, dass „sich die Kommission vorrangig auf ihre institutionellen Aufgaben konzentrieren [muss]“ und „es ihr ermöglicht werden [sollte], bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen dritten Einrichtungen zu übertragen“. Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung besteht eine der Formen der Auslagerung bestimmter Verwaltungsaufgaben „im Einsatz von Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, … ‚Exekutivagenturen‘ genannt“. Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 58/2003 „gehört [dazu], dass die Kommission die Entscheidungsbefugnis über die Einsetzung und gegebenenfalls die Auflösung einer Exekutivagentur“ gemäß dieser Verordnung hat. Zu diesem Zweck überträgt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung der Kommission die Befugnis, eine Exekutivagentur einzusetzen.

35      So hat der Unionsgesetzgeber der Kommission auf der Grundlage von Art. 352 AEUV die Zuständigkeit übertragen, Exekutivagenturen als von ihr rechtlich selbständige Einheiten zu schaffen und diese gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 „mit jeder Aufgabe zur Durchführung eines [Union]sprogramms [zu] beauftragen, ausgenommen solche, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2012, Ghiba/Kommission, F‑10/11, nicht veröffentlicht, EU:F:2012:158, Rn. 36).

36      Des Weiteren wurde, wie oben in Rn. 29 festgestellt, der EACEA gesetzlich die Durchführung von Aufgaben, u. a. Rückforderungen, übertragen, die sich aus der Maßnahme Tempus IV ergeben, in deren Rahmen die ECESIS-Vereinbarung geschlossen wurde.

37      Schließlich lässt sich keiner der Bestimmungen der Beschlüsse 2005/56, 2009/336 und 2013/776 sowie der Übertragungsverfügungen von 2007, 2009 und 2013 entnehmen, dass die von der Kommission in Bezug auf die Maßnahme Tempus IV vorgenommene Übertragung nur auf Vereinbarungen beschränkt war, die nach dem Inkrafttreten dieser Übertragung unterzeichnet werden sollten.

38      Im Gegenteil geht aus den oben in Rn. 37 genannten Entscheidungen hervor, dass sich die Übertragung auch auf laufende Programme erstreckt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. ff, gg und hh des Beschlusses 2013/776 werden der EACEA die Durchführung der „verbleibenden Maßnahmen“ bestimmter Teile von Unionsprogrammen übertragen, die „Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 eingerichtet wurde“, „Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingerichtet wurde“, bzw. „Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 eingerichtet wurde“, betreffen. Die Maßnahme Tempus IV gehört genau zu diesen Programmen, wie aus Anhang I Nr. 32 der Übertragungsverfügung von 2007 in der Fassung des Beschlusses K(2008) 5588, aus Anhang I Nr. 33 der Übertragungsverfügung von 2009 und aus Anhang VI Nr. 1.35 der Übertragungsverfügung von 2013 hervorgeht (vgl. oben, Rn. 25 und 28).

39      Auch ergibt sich aus Art. 4 der Übertragungsverfügung von 2013, dass der EACEA die Durchführung der Programmteile und Aufgaben übertragen wird, die in ihren Anhängen I bis IV für neue Programme und ihrem Anhang VI für „verbleibende Maßnahmen“ bestimmter Programme aufgeführt sind. In Anhang VI Nr. 1.35 ist die Maßnahme Tempus IV als an die EACEA „im Rahmen verbleibender Maßnahmen früherer Programme“ übertragener Programmteil aufgeführt, während in Nr. 2 dieses Anhangs die zu diesem Zweck der EACEA übertragenen Aufgaben aufgeführt sind, zu denen u. a. die Haushaltsentscheidungen, die aus der Umsetzung von Vereinbarungen resultieren, nämlich die Haushaltsmittelbindungen, Zahlungen, Forderungsvorausschätzungen und Einziehungen, die Überwachung der Umsetzung der einzelnen Vereinbarungen sowie die Finanzprüfung der von der EACEA verwalteten Projekte gehören.

40      Die im Rahmen des Programms Tempus IV am 5. Dezember 2008 geschlossene ECESIS-Vereinbarung, die zu dieser Zeit durchgeführt wurde, war somit Teil der „verbleibenden Maßnahmen“, deren Verwaltung der EACEA übertragen wurde.

41      Nach den DIUSAS- und DEQUE‑Vereinbarungen, die von der EACEA und der Klägerin nach dem Erlass der Übertragungsverfügung von 2009 unterzeichnet wurden, fallen alle Entscheidungen in Verbindung mit ihrer Durchführung, nämlich u. a. die Fördermittelzahlungen (Art. I.1.5), die Kündigung der Vereinbarung (Art. II.11.3), die Verhängung pauschaler Sanktionen (Art. II.12.3), die Festsetzung des Endbetrags der gewährten Fördermittel (Art. II.17), die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge (Art. II.18) sowie Kontrollen und Rechnungsprüfungen in die Zuständigkeit der EACEA, ohne dass eine vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich ist.

42      Zwar sehen sowohl die Verordnung Nr. 58/2003 als auch die Übertragungsverfügungen von 2007, 2009 und 2013 Kontrollmechanismen vor, die der Kommission zur Verfügung stehen. Diese stehen im jeweiligen 5. Abschnitt der Verfügungen und sehen u. a. eine Kontrolle der Systeme und Verfahren der EACEA durch die zuständigen Generaldirektionen (Art. 15 der Übertragungsverfügungen von 2007 und 2009 sowie Art. 21 der Übertragungsverfügung von 2013) und die Möglichkeit von Kontrollen der Vorgänge der EACEA einschließlich bei den Fördermittelempfängern und Auftragnehmern, im Vor- und im Nachhinein, anhand von Unterlagen und vor Ort, durch die zuständigen Generaldirektionen, den Rechnungshof der Europäischen Union, OLAF sowie den Internen Auditdienst der Kommission vor (Art. 15 Abs. 5 der Übertragungsverfügungen von 2007 und 2009 sowie Art. 22 der Übertragungsverfügung von 2013). Des Weiteren wird der EACEA durch die Übertragungsverfügungen von 2007, 2009 und 2013 zum einen die Pflicht auferlegt, die Kommission über Ereignisse zu informieren, die der EACEA oder den Unionsorganen schaden oder die Durchführung der der EACEA übertragenen Aufgaben vereiteln könnten (Art. 12 der Übertragungsverfügungen von 2007 und 2009 sowie Art. 18 der Übertragungsverfügung von 2013), und zum anderen die Pflicht, dem Lenkungsausschuss der EACEA einen jährlichen Tätigkeitsbericht u. a. über die Umsetzung von Zielen in Verbindung mit der EACEA im Jahresarbeitsprogramm der Kommission und ihre Leistungen nach den im jährlichen Arbeitsprogramm der EACEA festgelegten Indikatoren, die Arbeitsweise der EACEA und die Durchführung ihres Verwaltungshaushalts vorzulegen (Art. 13 der Übertragungsverfügungen von 2007 und 2009 sowie Art. 19 der Übertragungsverfügung von 2013) sowie den zuständigen Generaldirektionen andere Berichte über die Ausführung der der EACEA übertragenen Aufgaben vorzulegen (Art. 14 der Übertragungsverfügungen von 2007 und 2009 sowie Art. 20 der Übertragungsverfügung von 2013).

43      Jedoch können diese Kontrollmechanismen nicht Mechanismen vorheriger Zustimmung zum Erlass der vorliegend angefochtenen Handlungen oder Mechanismen zu deren Bestätigung gleichgestellt werden. Diese Kontrollen dienen, von ihrem fakultativen und keinesfalls systematischen Charakter abgesehen, vielmehr dazu, sich zu vergewissern, dass die Arbeitsweise der EACEA und die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben keine systemischen Unregelmäßigkeiten aufweisen (Beschluss vom 22. Juli 2015, European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/Kommission und EACEA, T‑724/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:550, Rn. 27).

44      Des Weiteren wurde das gesamte Verfahren betreffend die streitige Rückforderung einschließlich der in Verbindung mit der ECESIS-Vereinbarung ausschließlich von der EACEA betrieben.

45      Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich außerdem, wie oben in Rn. 27 ausgeführt, dass die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2009 über die Übertragung „aller Rechte und Pflichten“ aus der ECESIS-Vereinbarung in Kenntnis gesetzt hat. Auch wenn die Beklagte diese Kenntnis in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit abstreitet, ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Schriftwechsel, dass sie sich auch in Bezug auf die ECESIS-Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt an die EACEA gewandt hat, ohne Einwände gegen deren Zuständigkeit für die ECESIS-Vereinbarung erhoben zu haben, was u. a. die Schreiben der Klägerin vom 25. September 2017 und vom 21. Februar 2018 belegen.

46      Ferner stellt die Tatsache, dass eine von der EACEA ausgestellte Belastungsanzeige wie vorliegend den Hinweis enthält, dass die Zahlung auf das Bankkonto der Kommission zu bewirken sei, nicht die ausschließliche Rolle der EACEA bei der Durchführung von Kontrollen bei der Klägerin und beim Rückforderungsbescheid in Frage (Beschluss vom 22. Juli 2015, European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/Kommission und EACEA, T‑724/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:550, Rn. 32).

47      Nach alledem sind somit das erste und das zweite streitige Schreiben allein der EACEA zuzurechnen, da die EACEA die Aufgaben der Verwaltung und Ausführung der fraglichen Vereinbarungen allein und im eigenen Namen, ohne dass ihre Entscheidungen von einer vorherigen Zustimmung oder einer sonstigen Bestätigung von Seiten der Kommission abhängig gewesen wären, durchgeführt hat.

48      Was als Zweites die Passivlegitimation der Kommission für den Fall angeht, dass die Klage auf Art. 272 AEUV gestützt wird, kann die vorliegende Klage auch nicht gegen die Kommission gerichtet werden, um gemäß Art. 272 AEUV eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen aus den fraglichen Vereinbarungen geltend zu machen.

49      Was nämlich zuerst die ECESIS-Vereinbarung angeht, ist, da sie von der Klägerin und der Kommission vor dem Inkrafttreten der Übertragung von Aufgaben durch die Übertragungsverfügung von 2007 in der Fassung der Entscheidung K(2008) 5588 unterzeichnet wurde (vgl. oben, Rn. 24 und 25), zu prüfen, ob zum einen die Bestimmungen dieser Vereinbarungen anschließend geändert wurden, so dass die EACEA als Vertragspartei in alle Rechte und Pflichten der Kommission aus dieser Vereinbarung eingetreten ist, und zum anderen, ob es Bestimmungen des Unionsrechts mit dieser Wirkung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission, T‑703/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:34, Rn. 47).

50      Erstens steht insoweit fest, dass die Bestimmungen der ECESIS-Vereinbarung nicht dahin gehend geändert wurden, dass die EACEA in alle Rechte und Pflichten der Kommission aus dieser Vereinbarung eintritt. Ein vertraglicher Übergang fand somit nicht statt.

51      Vor diesem Hintergrund ist zweitens zu prüfen, ob es unionsrechtliche Bestimmungen gibt, aufgrund deren die EACEA von Gesetzes wegen in die Rechte und Pflichten der Kommission aus der ECESIS-Vereinbarung eingetreten ist, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 24 und 40, dass die EACEA ab dem 1. April 2009 bei der Verwaltung und Durchführung – einschließlich der Aufgaben der Rückforderung – von Projekten, die Teil der Maßnahme Tempus IV sind, in deren Rahmen die ECESIS-Vereinbarung geschlossen wurde, an die Stelle der Kommission getreten ist. Somit hatten die oben in den Rn. 24 bis 40 untersuchten Übertragungsverfügungen, die Teil des Unionsrechts sind, die Wirkung, dass die EACEA von Gesetzes wegen in die Rechte und Pflichten der Kommission aus der ECESIS-Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, eingetreten ist.

52      Überdies ist festzustellen, dass dieser Übergang die Rechte und Pflichten des von der Unionsfinanzierung Begünstigten nicht berührt.

53      Der Vortrag der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

54      Ihr Vorbringen, sie sei nicht ordnungsgemäß über diesen Übergang informiert worden und habe ihm nie zugestimmt, kann nämlich nur zurückgewiesen werden. Zum einen geht nämlich, wie oben in Rn. 45 dargelegt, aus den zur Akte gereichten Unterlagen hervor, dass die Klägerin ihre Schreiben betreffend die ECESIS-Vereinbarung an die EACEA gerichtet hat, was belegt, dass sie von der Übertragung der Aufgaben der Verwaltung und Durchführung der ECESIS-Vereinbarung an die EACEA Kenntnis hatte.

55      Soweit dieses Vorbringen dahin gehend verstanden werden kann, dass diese Übertragung nur vorbehaltlich der Zustimmung der Klägerin wirksam sei, genügt zum anderen der Verweis oben auf Rn. 52, wonach die EACEA von Gesetzes wegen in die Rechte und Pflichten der Kommission aus der ECESIS-Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, eingetreten ist. Des Weiteren bestreitet die Klägerin nicht die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Beschluss angeführten Übertragungsverfügungen.

56      Sofern sich die Klägerin insoweit auf eine Bestimmung des belgischen Rechts auf dem Gebiet der Abtretungen beruft, ist festzustellen, dass die Übertragung von Befugnissen innerhalb der Union nicht einer privatrechtlichen Abtretung nach nationalem Recht gleichzusetzen ist.

57      Schließlich hat die Klägerin jedenfalls nie die Wirkungen der Übertragung, um die es im vorliegenden Fall geht, beanstandet.

58      Was sodann die DIUSAS- und die DEQUE‑Vereinbarungen betrifft, sind diese zwischen der EACEA und der Klägerin geschlossen worden.

59      Zwar ist auf der ersten Seite dieser Vereinbarungen angegeben, dass die EACEA „auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission [handele]“. Jedoch erinnert dies, wie das Gericht bereits feststellen konnte, nur daran, dass die EACEA ihre Exekutivbefugnisse von der Kommission erhalten hat, ohne dass diese Übertragung die Kommission zur Vertragspartei der Vereinbarung und zur Beklagten in einer Klage wegen vertraglicher Haftung machen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juli 2015, European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/Kommission und EACEA, T‑724/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:550, Rn. 41).

60      Des Weiteren ergibt sich klar aus diesen Vereinbarungen, dass allein die EACEA Trägerin der Rechte und Pflichten ist, die sich aus ihren Bestimmungen ergeben. So bestimmen die Vereinbarungen beispielsweise, neben den oben in Rn. 29 angeführten Bestimmungen, in Art. II.1.3, dass „der Begünstigte außer im Fall höherer Gewalt verpflichtet ist, jeglichen Schaden zu ersetzen, der der [EACEA] aufgrund der Nicht- oder Schlechterfüllung der Handlung entstanden ist“, und in Art. II.18 in Bezug auf die Rückforderung, dass der Begünstigte „sich zur Rückzahlung des fraglichen Betrags an die [EACEA] verpflichtet“.

61      Des Weiteren hat die EACEA nach Art. II.19.3 der Vereinbarungen das Recht, die Verwendung der Fördermittel zu kontrollieren. Nach diesen Bestimmungen können die Ergebnisse dieser Kontrollen dazu führen, dass die EACEA die Fördermittel zurückfordert.

62      Daraus folgt, dass allein die EACEA Trägerin der Rechte und Pflichten aus den ECESIS‑, DIUSAS- und DEQUE‑Vereinbarungen ist und sie als solche unter Einhaltung der ihr nach diesen Vereinbarungen obliegenden Verpflichtungen von den Rechten Gebrauch gemacht hat, die ihr durch diese Vereinbarungen gegenüber der Klägerin verliehen werden.

63      Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2.      Die Universität KoblenzLandau trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 23. Oktober 2019      

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


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