Revisionen in Sachen „Einbruch ins Grüne Gewölbe“ beim Bundesgerichtshof eingegangen (5 StR 125/24)

Revisionen in Sachen „Einbruch ins Grüne Gewölbe“ beim Bundesgerichtshof eingegangen (5 StR 125/24)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 57/2024

Revisionen in Sachen „Einbruch ins Grüne Gewölbe“

beim Bundesgerichtshof eingegangen (5 StR 125/24)

Bei dem in Leipzig ansässigen 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind die Revisionen von vier Angeklagten eingegangen, die das Landgericht Dresden wegen eines Einbruchs in das Dresdner Grüne Gewölbe verurteilt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten fünf aus einer arabischen Großfamilie in Berlin stammende Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter aus den Ausstellungsräumen im „Historischen Grünen Gewölbe“ im Dresdner Residenzschloss 21 kulturhistorisch wertvolle Schmuckstücke mit einem Versicherungswert von über 100 Mio. Euro. Dem waren monatelange akribische Vorbereitungen vorausgegangen. In den frühen Morgenstunden des 25. November 2019 fuhren die Täter mit zwei Fahrzeugen von Berlin nach Dresden. Zunächst entwendeten sie ein Dresdner Kfz-Kennzeichen und brachten es an dem zum Einbruch genutzten Fahrzeug an, um in Dresden nicht aufzufallen. Während zwei Täter anschließend über ein bereits zuvor präpariertes Fenster mit Äxten in die Ausstellungsräume eindrangen und die mit Diamanten besetzten wertvollen Schmuckstücke aus den Vitrinen entwendeten, legten zwei andere an einer Versorgungseinrichtung in einem Brückengebäude Feuer, um die Stromversorgung zu unterbrechen. Weitere Mittäter sicherten den Einbruch ab. Wenige Sekunden vor dem Eintreffen der Polizei konnten die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug fliehen, das sie in einer Tiefgarage auf der anderen Elbseite in Brand setzten, um Spuren zu verwischen. Durch Rauchgase wurden zwei dort wohnende Mieter verletzt und eine Mieterin gefährdet. Zudem entstand Sachschaden in Höhe von etwa 600.000 Euro.

Das Landgericht hat die fünf Angeklagten am 16. Mai 2023 wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Diebstahl mit Waffen in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Brandstiftung zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und vier Monaten (Jugendstrafe) sowie sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde freigesprochen. Mit den vier revidierenden Angeklagten hat das Gericht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft eine Verständigung getroffen. Damit war die Rückgabe eines Teils der entwendeten Beute verbunden.

Mit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen, einer nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Alle Angeklagten rügen die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, einer macht zudem Verfahrensfehler geltend. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, über die Revisionen der Angeklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden und alle Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der 5. Strafsenat wird hierüber beraten. Ein Termin dafür steht noch nicht fest.

Vorinstanz:

LG Dresden – Urteil vom 16. Mai 2023 – 2 KLs 422 Js 23291/20

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen …

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich …

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt …

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig … Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, … beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen …

4. Kraftfahrzeuge …

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 306a Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer …

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung

(1) …

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a …

2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken…

Karlsruhe, den 11. März 2024


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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