Leipziger Verurteilung wegen Mordes und Störung der Totenruhe teilweise aufgehoben
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 149/2018
Leipziger Verurteilung wegen Mordes und Störung der Totenruhe teilweise aufgehoben
Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 411/18
Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte in seiner Wohnung im April 2016 eine 43-jährige und im November 2016 eine 40-jährige Frau. Die Leichen zerteilte er und beseitigte sie im Leipziger Stadtgebiet.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die erste Tötung heimtückisch und die zweite Tat aus niedrigen Beweggründen begangen worden ist. Es hat deshalb jeweils lebenslange Freiheitsstrafen verhängt. Die Störungen der Totenruhe hat es mit Freiheitsstrafen von einem Jahr sanktioniert.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt, soweit der Angeklagte wegen des zweiten Mordes und wegen der beiden Störungen der Totenruhe verurteilt worden ist. Die getroffenen Feststellungen vermochten nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs die getroffenen Schuldsprüche nicht zu tragen. Er hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
Im Übrigen hat das Urteil hingegen Bestand. Der Angeklagte ist danach schon jetzt rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Vorinstanz:
Landgericht Leipzig – Urteil vom 5. März 2018 – 1 Ks 306 Js 6965/17
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 168 Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Karlsruhe, den 11. September 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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