Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin: Revision des Angeklagten verworfen. Verhandlungstermin über die Revision der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2017, 12.00 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsge-richts in Leipzig Aktenzeichen: 5 StR 8/17
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 58/2017
Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin:
Revision des Angeklagten verworfen.
Verhandlungstermin über die Revision der Staatsanwaltschaft am
28. Juni 2017, 12.00 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsge-richts in Leipzig
Aktenzeichen: 5 StR 8/17
Das Landgericht Potsdam hat den heute 33-jährigen Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 8. Juli 2015 in Potsdam einen sechsjährigen Jungen entführt, vergewaltigt und dann erstickt. Die Leiche vergrub er in seinem Gartengrundstück in Luckenwalde. Am 1. Oktober 2015 entführte er auf dem Gelände des Landesamts für Gesundheit und Soziales („LaGeSo“) in Berlin-Moabit den vierjährigen Sohn einer bosnischen Asylbewerberin. Er verbrachte ihn in seine Wohnung, missbrauchte ihn sexuell und tötete ihn durch Erwürgen.
Seine Verurteilung hat der Angeklagte mit der Revision angegriffen, wobei er das Verfahren beanstandete und die Verletzung sachlichen Recht geltend machte. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 25. April 2017 als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit in Bezug auf die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig.
Gegen das Urteil richtet sich jedoch eine Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Über diese Revision wird der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Juni 2017 um 12 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verhandeln und entscheiden.
Vorinstanz:
Landgericht Potsdam – Urteil vom 26. Juli 2016 – 21 Ks 2/16
Karlsruhe, den 28. April 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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