C-749/22 – I

C-749/22 – I

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:197

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

21. Februar 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑749/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2022, in dem Verfahren

I GmbH

gegen

J R

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 14. Dezember 2023, Sparkasse Südpfalz (C‑206/22, EU:C:2023:984), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Mit Beschluss vom 23. Januar 2024, der am 29. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C749/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 21. Februar 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts



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