BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
5. Juli 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑690/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2021, in dem Verfahren
RSD Reise Service Deutschland GmbH
gegen
QL
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV (C‑407/21, EU:C:2023:449), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Am 28. Juni 2023 hat das Landgericht München I (Deutschland) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑690/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften