C-663/20 P-DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

C-663/20 P-DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:862

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

9. November 2023(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑663/20 P‑DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 12. Dezember 2022,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte A. Brenneis und G. Eisenberger,

Antragstellerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran, C. J. Flynn und J. Kerlin als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Hypo Vorarlberg Bank AG im Rahmen der Rechtssache T‑414/17 entstanden sind.

2        Mit am 4. Dezember 2020 eingelegtem Rechtsmittel beantragte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, EU:T:2020:437), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hatte, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft.

3        Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, EU:C:2022:162), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, EU:T:2020:437), aufgehoben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, und dem SRB neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug auferlegt.

4        Da zwischen den Parteien keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug erzielt wurde, reichte die Hypo Vorarlberg Bank am 12. Dezember 2022 gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag ein.

5        Mit Beschluss vom 4. Juli 2023, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17 DEP, EU:T:2023:380), hat das Gericht festgestellt, dass dieser Antrag nicht in seine Zuständigkeit fällt, und die Rechtssache gemäß Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichts an den Gerichtshof verwiesen, damit dieser über den genannten Antrag entscheide.

 Anträge der Parteien

6        Die Hypo Vorarlberg Bank beantragt,

–        die erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T‑414/17 auf 81 645,56 Euro festzusetzen,

–        auf diesen Betrag ab Zustellung des zu erlassenden Beschlusses Verzugszinsen anzuwenden und

–        den zu erlassenden Beschluss zum Zweck der Vollstreckung auszufertigen.

7        Der SRB beantragt, den Antrag der Hypo Vorarlberg Bank zurückzuweisen und die erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T‑414/17 auf einen Betrag von höchstens 10 000 Euro festzusetzen.

 Vorbringen der Parteien

8        Die Hypo Vorarlberg Bank führt aus, dass sich der von ihr geforderte Betrag der erstattungsfähigen Kosten wie folgt zusammensetze:

–        76 091 Euro für 202 Stunden und 42 Minuten Arbeit ihrer Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑414/17,

–        1 069,56 Euro Reise- und Aufenthaltskosten eines ihrer Rechtsanwälte für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache und

–        4 485 Euro für 13 Stunden und 15 Minuten Arbeit ihrer Rechtsanwälte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

9        Sie macht geltend, das Verfahren im ersten Rechtszug habe Fragen der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen einen Beschluss des SRB, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag eines Kreditinstituts zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) festgesetzt worden sei, und des Umfangs der für einen solchen Beschluss geltenden Begründungspflicht aufgeworfen. Es handele sich um neue Rechtsfragen, die eine besonders vertiefte und schwierige Prüfung erforderten. Die Praxis des SRB sei im Übrigen im Anschluss an Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union grundlegend geändert worden. Die Rechtssache T‑414/17 habe somit einen besonders hohen Komplexitätsgrad aufgewiesen, da sie derartige Fragen aufgeworfen habe. Die Bearbeitung der Rechtssache sei überdies noch weiter dadurch verkompliziert worden, dass vom SRB nach und nach immer wieder neue Dokumente und Informationen vorgelegt worden seien.

10      Der Umstand, dass die Hypo Vorarlberg Bank und ihre Rechtsanwälte 2016 bereits ein ähnlich gelagertes Verfahren geführt hatten, habe die Komplexität der Rechtssache T‑414/17 nicht wesentlich verringert, da die wesentlichen Rechtsfragen während dieses ersten Verfahrens nicht geklärt worden seien, der streitige Beschluss ganz anders als frühere Beschlüsse des SRB aufgebaut gewesen sei und vom SRB zahlreiche neue Unterlagen vorgelegt worden seien.

11      Die Hypo Vorarlberg Bank habe ein bedeutendes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Rechtssache gehabt, da sich der mit dem streitigen Beschluss ihr im Voraus auferlegte Beitrag zum SRF auf etwa 6 Mio. Euro belaufen habe, d. h. einen Betrag, der ihren Jahresgewinn überstiegen habe.

12      Der SRB hält die von der Hypo Vorarlberg Bank geltend gemachten Kosten für überhöht.

13      Die Komplexität der Rechtssache T‑414/17 sei nämlich dadurch abgemildert worden, dass sich die von der Hypo Vorarlberg Bank vorgelegten Schriftsätze weitgehend auf Argumente hätten stützen können, die sie bereits in einem ähnlichen früheren, von diesem Kreditinstitut bereits ein Jahr zuvor geführten Verfahren vor dem Gericht vorgetragen habe. Außerdem seien die in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe auf den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften beschränkt gewesen, der keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen habe. Die Rechtssache T‑414/17 sei daher objektiv von begrenzter Bedeutung gewesen. Die Praxis des SRB habe sich zudem nicht aufgrund des aufgehobenen Urteils des Gerichts in dieser Rechtssache, sondern aufgrund anderer Urteile des Gerichtshofs geändert.

14      Die Hypo Vorarlberg Bank habe an dem in Rede stehenden Rechtsstreit kein erhebliches wirtschaftliches Interesse gehabt, da sie mit ihrer Klage die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen zum SRF nicht in Frage gestellt habe und der durch den streitigen Beschluss auferlegte Betrag sich auf weniger als 3 % ihres Umsatzes belaufen habe.

15      Zudem zeigten verschiedene Anhaltspunkte, dass die von der Hypo Vorarlberg Bank angegebene Arbeitszeit über das hinausgehe, was für die Bearbeitung der Rechtssache T‑414/17 objektiv erforderlich gewesen sei. So stellten verschiedene in den Zeiterfassungsbögen aufgeführte Aufgaben keine erstattungsfähigen Kosten dar, und die Zahl der Stunden, die angeblich für die Ausarbeitung der Schriftsätze aufgewandt worden seien, sei angesichts der Erfahrung der Rechtsanwälte der Antragstellerin und des Inhalts dieser Schriftstücke überhöht. Ebenso seien die für das Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt.

16      Die von der Hypo Vorarlberg Bank geltend gemachten Reisekosten seien ebenfalls überhöht. Für diese Kosten sei kein Beleg vorgelegt worden, so dass ihre Erstattung auf 500 Euro zu beschränken sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

17      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er wie im Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, EU:C:2022:162), nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheidet und in der Folge eine Entscheidung über die Kosten, einschließlich derjenigen hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, trifft, für die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag zuständig ist, der die letztgenannten Kosten betrifft (vgl. entsprechend Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P‑DEP2, EU:C:2018:354, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

19      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Außerdem hat der Unionsrichter bei der Kostenfestsetzung keine nationale Gebührenordnung für Anwälte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zu diesem Zweck berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht all dieser Gesichtspunkte zu beurteilen.

23      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des in Rede stehenden Rechtsstreits angeht, ist festzustellen, dass die gegen den streitigen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsklage sowohl Rechtsfragen als auch Tatsachenfragen aufwarf.

24      Was als Zweites die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad betrifft, ist festzustellen, dass dieser Rechtsstreit das Funktionieren eines wesentlichen Teils der Bankenunion betraf und dass das Gericht neue Rechtsfragen zu prüfen hatte, die eine gewisse Komplexität aufwiesen.

25      Insbesondere gab es am Tag der Klageerhebung tatsächlich Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Klagen gegen die Beschlüsse des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF und hinsichtlich des Umfangs der dem SRB beim Erlass solcher Beschlüsse obliegenden Begründungspflicht. Diese Unsicherheiten wurden in der Folge durch die Urteile vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), beseitigt, die von der Großen Kammer des Gerichtshofs nach mündlicher Verhandlung und nach Anhörung von Schlussanträgen ergingen.

26      Was als Drittes den für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Arbeitsaufwand betrifft, ist anzumerken, dass die Hypo Vorarlberg Bank die Honorare für die von mehreren Rechtsanwälten geleistete Arbeit in die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten einbezogen hat.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs fallend angesehen werden (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses, dass die Verteidigung der Interessen der Hypo Vorarlberg Bank im Rahmen des Verfahrens im ersten Rechtszug, das mehrere Jahre dauerte und die Ausarbeitung mehrerer Schriftsätze rechtfertigte, einen erheblichen, aber auch nicht außergewöhnlichen Arbeitsaufwand erforderte. Diese Arbeitsbelastung wurde außerdem durch die Notwendigkeit verstärkt, zahlreiche vom SRB im Lauf dieses Verfahrens vorgelegte Dokumente zu analysieren, um prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts Folge zu leisten.

30      Allerdings konnten die Rechtsanwälte der Hypo Vorarlberg Bank bereits gründliche Kenntnis von den Regeln und der Praxis des SRB erlangen, da sie die Hypo Vorarlberg Bank bereits in einem früheren Verfahren vertreten hatten, das sich gegen einen Beschluss des SRB richtete, mit dem diesem Kreditinstitut ein im Voraus erhobener Beitrag zum SRF auferlegt wurde (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, EU:C:2018:824, Rn. 39).

31      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte, deren Dienstleistungen wie im vorliegenden Fall zu einem Stundensatz von 250 bis 400 Euro in Rechnung gestellt werden, eine besondere Qualifikation sowie ein hohes Maß an Erfahrung nachweisen müssen und dass zu erwarten ist, dass sie die Rechtssachen, mit denen sie betraut werden, schnell und effizient bearbeiten. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss folglich mit einer strengen Bewertung der Gesamtzahl der für das betreffende Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Schließlich ist festzustellen, dass zwischen der Abrechnung von 50 Arbeitsstunden für die Ausarbeitung der Klageschrift und der Erwiderung einerseits und der als Vorbereitung des Antrags auf mündliche Verhandlung und der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegten Abrechnung von mehr als 142 Arbeitsstunden andererseits ein Ungleichgewicht besteht. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Hypo Vorarlberg Bank vorgelegten Abrechnungen, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der von ihren Rechtsanwälten in Rechnung gestellten Arbeitsstunden auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht liegenden Zeitraum bezog, obwohl Kosten, die sich auf solche Leistungen beziehen, nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2019, Giant [China]/EBMA, C‑61/16 P‑DEP, EU:C:2019:298, Rn. 33).

33      Unter diesen Umständen erscheint die Zahl der für das Verfahren im ersten Rechtszug in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, mehr als 202 Stunden, nicht in ihrer Gesamtzahl im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs objektiv für dieses Verfahren notwendig.

34      Was als Viertes das wirtschaftliche Interesse betrifft, das die Parteien am Rechtsstreit hatten, ist festzustellen, dass sich der im Voraus erhobene Beitrag zum SRF, der der Hypo Vorarlberg Bank mit dem streitigen Beschluss auferlegt wurde, auf ungefähr 6 Mio. Euro belief. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Institut wie die Hypo Vorarlberg Bank jedes Jahr zur Zahlung eines solchen Beitrags aufgefordert wird. Daraus folgt, dass der in Rede stehende Rechtsstreit für die Parteien von erheblichem wirtschaftlichen Interesse war.

35      Insoweit trifft es zwar zu, dass sich die von der Hypo Vorarlberg Bank erhobene Nichtigkeitsklage nicht auf die Berechnung des Beitrags zum SRF, sondern auf die Begründung des streitigen Beschlusses bezog, doch wäre eine ausführlichere Begründung dieser Entscheidung geeignet gewesen, den betroffenen Kreditinstituten eine detailliertere Erörterung der Höhe ihres Beitrags zu ermöglichen.

36      Was als Fünftes die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine Schwierigkeit aufweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die finanzielle Forderung der Hypo Vorarlberg Bank in Bezug auf diese Kosten, die mehr als 13 Arbeitsstunden, für die ein Gesamtbetrag von 4 485 Euro in Rechnung gestellt wird, entspricht, erscheint aus diesem Grund unverhältnismäßig. Ihr kann daher nicht in vollem Umfang als objektiv für das vorliegende Verfahren notwendige Aufwendungen stattgegeben werden.

38      Im Übrigen ist, was die Mehrwertsteuer auf die Anwaltshonorare betrifft, deren Erstattung die Hypo Vorarlberg Bank beantragt, darauf hinzuweisen, dass diese bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen ist, wenn derjenige, der die Kostenfestsetzung beantragt, mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die bei der Zahlung der Honorare seiner Anwälte entrichtete Mehrwertsteuer zurückfordern kann (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C‑514/18 P‑DEP, EU:C:2021:180, Rn. 48).

39      Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Hypo Vorarlberg Bank, die Kredittätigkeiten ausübt, nicht hierunter fällt, da diese Tätigkeiten nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diesem Antrag ist daher stattzugeben.

40      Was die anderen Aufwendungen als die Anwaltshonorare betrifft, ist festzustellen, dass deren Höhe vom SRB bestritten wird und dass die Hypo Vorarlberg Bank keinen Beleg vorlegt. Es erscheint angemessen, diese Aufwendungen auf 500 Euro festzusetzen.

41      Dem Antrag auf Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu dem der tatsächlichen Zahlung der Kosten ist ebenfalls stattzugeben. Anzuwenden ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (Beschluss vom 20. Januar 2021, Rat/Gul Ahmed Textile Mills, C‑100/17 P‑DEP, EU:C:2021:41, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach alledem ist es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für die Rechtssache T‑414/17 sowie das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 40 500 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, den der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) an die Hypo Vorarlberg Bank AG in der Rechtssache T414/17 zu erstatten hat, wird auf 40 500 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

Luxemburg, den 9. November 2023

Der Kanzler

 

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

 

T. von Danwitz



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