C-516/19 – NMI Technologietransfer

C-516/19 – NMI Technologietransfer

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:754

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

24. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 und 108 AEUV – Verordnung (EU) Nr.°651/2014 – Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen – Anhang I – Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – Definition – Kriterium der Unabhängigkeit – Art. 3 Abs. 1 – Eigenständiges Unternehmen – Art. 3 Abs. 4 – Ausschluss – Indirekte Kontrolle von 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte durch öffentliche Stellen – Begriffe ‚Kontrolle‘ und ‚öffentliche Stellen‘“

In der Rechtssache C‑516/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2019, in dem Verfahren

NMI Technologietransfer GmbH

gegen

EuroNorm GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der NMI Technologietransfer GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Holle und C. Lindemann,

–        der EuroNorm GmbH, vertreten durch A. Fuchs, M. Netzel und G. Saremba,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Blanck und V. Bottka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der NMI Technologietransfer GmbH (im Folgenden: NMI TT) und der EuroNorm GmbH betreffend die Entscheidung, mit der die EuroNorm GmbH es abgelehnt hat, der NMI TT eine Förderung zur Finanzierung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Empfehlung 2003/361/EG

3        Die Erwägungsgründe 9 und 13 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36, im Folgenden: Empfehlung von 2003) lauten:

„(9)      Damit sich die wirtschaftliche Realität der KMU besser erfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt, ob sie über Beteiligungen verfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht (Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unternehmen verbunden sind. Der in der Empfehlung 96/280/EG [der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 1996, L 107, S. 4)] angegebene Beteiligungsgrad von 25 %, unterhalb dessen ein Unternehmen als autonom gilt, wird beibehalten.

(13)      Zwecks Vermeidung willkürlicher Unterscheidungen zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats und im Interesse der Rechtssicherheit erweist es sich als notwendig zu bestätigen, dass ein Unternehmen, dessen Unternehmensanteile oder Stimmrechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden, kein KMU ist.“

 Verordnung Nr. 651/2014

4        In den Erwägungsgründen 30 und 40 der Verordnung Nr. 651/2014 heißt es:

„(30)      Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung [von 2003] beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(40)      KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen sozialer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. …“

5        Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

b)      Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;

…“

6        Art. 2 der Verordnung Nr. 651/2014 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.      ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

…“

7        In Art. 2 des Anhangs I („KMU-Definition“) der Verordnung Nr. 651/2014 heißt es:

„1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. [Euro] erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. [Euro] beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. [Euro] nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. [Euro] nicht überschreitet.“

8        Art. 3 („Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen“) dieses Anhangs lautet:

„1.      Ein ‚eigenständiges Unternehmen‘ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

2.      ‚Partnerunternehmen‘ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

b)      Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

d)      autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. [Euro] und weniger als 5 000 Einwohnern.

3.      ‚Verbundene Unternehmen‘ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)      ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)      ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)      ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)      ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

4.      Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

…“

 Richtlinie 2006/111/EG

9        Art. 2 der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17) sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)      ‚öffentliche Hand‘: alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften;

…“

 Deutsches Recht

 Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“

10      Gemäß Nr. 3.1.1 Buchst. a der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in der Fassung vom 15. April 2015 sind KMU mit Geschäftsbetrieb in Deutschland antragsberechtigt für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

11      In Fn. 3 verweist diese Richtlinie darauf, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein KMU vorliegt, die in Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 enthaltenen Bestimmungen maßgebend sind.

 Satzung des NMIInstituts

12      § 2 der Satzung der Stiftung NMI Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen (im Folgenden: NMI‑Institut) in der am 11. August 2015 durch das Regierungspräsidium Tübingen genehmigten Fassung (im Folgenden: Satzung des NMI‑Instituts) bestimmt:

„Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–        das Aufgreifen der Ergebnisse der Grundlagenforschung im Bereich der Naturwissenschaften und der Medizin und deren Weiterentwicklung bis zu einem Stand, der eine Umsetzung in die industrielle Praxis ermöglicht;

–        die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag von Bund, Ländern und Forschungseinrichtungen;

–        die Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsvorhaben in engem Zusammenwirken von öffentlichen Auftraggebern, anderen Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft;

–        die Zugänglichmachung der gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Weise an die Fachöffentlichkeit, die Wirtschaft sowie an andere Forschungseinrichtungen;

–        die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen“.

13      § 5 dieser Satzung bestimmt:

„Organe der Stiftung sind

1.       das Kuratorium

2.       der Vorstand.“

14      § 6 der Satzung sieht vor:

„(1) Dem Kuratorium gehören als Mitglieder an:

a)      ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg;

b)      ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg;

c)      der Oberbürgermeister der Stadt Reutlingen;

d)      der Rektor der Universität Tübingen;

e)      drei Professoren der Universität Tübingen;

f)      der Präsident der Hochschule Reutlingen;

g)      ein Vertreter eines Instituts der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.;

h)      sechs Persönlichkeiten aus der Wirtschaft.

Die Mitglieder nach Buchstaben e bis h werden vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg berufen, die Mitglieder nach Buchstaben e und f im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und auf Vorschlag der Universität Tübingen bzw. der Hochschule Reutlingen; das Mitglied nach Buchstabe g im Benehmen mit der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. Die Mitglieder nach Buchstabe h werden im Einvernehmen mit dem Kuratorium berufen. Davon je eines auf Vorschlag des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags sowie des Landesverbands der badenwürttembergischen Industrie e. V.

(2)      Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann zwei weitere Persönlichkeiten, die der Arbeit der Stiftung nahestehen, in das Kuratorium berufen.

(5)      Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.“

15      In § 7 der Satzung des NMI‑Instituts heißt es:

„(1)      Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung im Rahmen der Aufgaben nach § 2 fest und überwacht deren Einhaltung.

(2)      Das Kuratorium berät und beschließt

a)      die langfristige Forschungs‑, Entwicklungs- und Ausbauplanung der Stiftung;

b)      die mittel- und langfristige Finanzplanung und die Festlegung des Wirtschafts- und Stellenplans;

c)      die Bestellung und Abberufung des Vorstands;

d)      die Entlastung des Vorstands;

e)      die Bestimmung des Abschlussprüfers;

f)      die Genehmigung von Geschäften …;

g)      die Änderung der Satzung der Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung.

…“

16      § 13 dieser Satzung sieht vor:

„(1)      Die Satzung kann durch Beschluss des Kuratoriums geändert, die Stiftung durch Beschluss des Kuratoriums aufgehoben werden. Der Vorstand ist vorher zu hören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder.

(2)      Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Baden-Württemberg.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17      Das NMI‑Institut ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Reutlingen (Deutschland), deren Zweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist.

18      NMI TT ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz unter derselben Anschrift hat wie das NMI‑Institut. Ihr Stammkapital wird zu 90 % von diesem gehalten, und ihr Gegenstand ist die Verwertung von Know-how, das Erbringen von Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Auftragsforschung im Bereich der Technik, Naturwissenschaften und Medizin. Insbesondere soll NMI TT, von deren Forschungsbereichen sich einige mit Forschungsfeldern des NMI‑Instituts decken, Forschungsergebnisse, die am NMI‑Institut gewonnen werden, mit finanziellem Gewinn in die Praxis umsetzen.

19      Das Stiftungskapital des NMI‑Instituts wird im Wesentlichen von privaten Gesellschaften sowie zu einem Anteil von etwa 6 % von der Stadt Reutlingen gehalten. Das Kuratorium des NMI‑Instituts (im Folgenden: Kuratorium), das grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheidet, besteht aus 17 Mitgliedern, darunter ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg, ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, der Oberbürgermeister der Stadt Reutlingen, der Rektor und drei Professoren der Universität Tübingen, der Präsident der Hochschule Reutlingen und der Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer der Stadt Reutlingen.

20      Am 26. Juli 2016 beantragte NMI TT bei EuroNorm – der Projektträgergesellschaft für Einzelprojekte nach der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“ in der Fassung vom 15. April 2015, der von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Befugnis verliehen worden ist, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen – für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 die Gewährung einer Zuwendung für die Finanzierung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts gemäß dieser Richtlinie.

21      Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 lehnte EuroNorm diesen Antrag mit der Begründung ab, dass NMI TT nicht als KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 angesehen werden könne, da dies nach Art. 3 Abs. 4 dieses Anhangs ausgeschlossen sei, wenn 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden. Zwar scheide eine direkte Kontrolle von NMI TT durch öffentliche Stellen aus, weil 90 % ihres Kapitals von einer Stiftung bürgerlichen Rechts, dem NMI‑Institut, gehalten würden. Es könne jedoch von einer indirekten Kontrolle durch öffentliche Stellen ausgegangen werden, da dem Kuratorium mehrheitlich Vertreter eines Bundeslandes, einer Stadt, einer staatlichen Universität und einer staatlichen Hochschule sowie einer Industrie- und Handelskammer, die nach deutschem Recht ebenfalls eine staatliche Stelle sei, angehörten. Im Übrigen greife, weil das NMI‑Institut und NMI TT verbundene Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a des genannten Anhangs seien, die Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a bis d dieses Anhangs nicht ein.

22      Gegen diesen Bescheid legte NMI TT Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass EuroNorm die Einflussmöglichkeiten öffentlicher Stellen auf das NMI‑Institut und damit auch auf sie unzutreffend beurteilt habe. Anders als ein Verein oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich an den Mehrheitsbeschlüssen der Mitglieder oder Gesellschafter orientierten, richte sich die Stiftung allein am Stifterwillen aus. Daher könne im vorliegenden Fall das Kuratorium weder die Entscheidungen des NMI‑Instituts noch die von NMI TT beeinflussen. Das Kuratorium sei vielmehr als ein beratendes Fachgremium anzusehen. Überdies sei die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ehrenamtlich, und dessen Sitzungen fänden nur einmal im Jahr statt.

23      EuroNorm wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juni 2017 zurück: In Anbetracht der Aufgaben, die dem Kuratorium nach der Stiftungssatzung zugewiesen seien, lenke dieses das NMI‑Institut. Da auch das Betätigungsfeld von NMI TT innerhalb des Zwecks des NMI‑Instituts liege, sei von einer hinreichenden Einflussnahme der öffentlichen Hand auf diese Gesellschaft auszugehen.

24      NMI TT erhob beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) Klage gegen diesen Bescheid, in deren Rahmen sie die weitreichenden Kompetenzen, die der Vorstand einer Stiftung im Allgemeinen besitze, betonte. So könne im vorliegenden Fall das Kuratorium des NMI‑Instituts dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Dies betreffe auch die Frage, wie der Vorstand die Gesellschafterrechte, die das NMI‑Institut an NMI TT besitze, ausübe. EuroNorm machte erneut geltend, dass das mehrheitlich durch Vertreter öffentlicher Stellen besetzte Kuratorium angesichts der ihm durch die Satzung des NMI‑Instituts zugewiesenen Befugnisse beherrschenden Einfluss auf das NMI‑Institut und damit auch auf NMI TT ausübe.

25      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kommt es streitentscheidend auf die Frage an, ob EuroNorm zutreffend angenommen hat, dass NMI TT gemäß Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 nicht als KMU im Sinne dieses Anhangs angesehen werden könne, und damit den Antrag von NMI TT auf Gewährung einer Förderung zu Recht abgelehnt hat, wobei EuroNorm das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Übrigen als solches als förderwürdig eingestuft habe. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens anzunehmen ist, dass NMI TT über das NMI‑Institut indirekt durch öffentliche Stellen kontrolliert wird.

26      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 schon deshalb nicht als KMU angesehen werden, weil 90 % ihres Stammkapitals von einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gehalten werden, in deren nicht zur Geschäftsführung befugtem Kuratorium von 17 Mitgliedern zwei Vertreter von Ministerien sind, einer der Oberbürgermeister einer Stadt, einer der Rektor einer Universität, drei Professoren dieser Universität, einer der Präsident einer weiteren Hochschule und einer der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer?

2.      Sind staatliche Universitäten und Hochschulen sowie deutsche Industrie- und Handelskammern öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014?

3.      Sind ehrenamtlich im Kuratorium der Stiftung tätige Personen öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014, allein weil sie hauptberuflich in einer öffentlichen Stelle tätig sind?

4.      Setzt die Kontrolle durch öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 voraus, dass die Organe der öffentlichen Stellen die ehrenamtlichen Kuratoriumsmitglieder aufgrund eines Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Stimmverhalten im Kuratorium anweisen können?

5.      Setzt eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen voraus, dass feststeht, dass die öffentlichen Stellen auf Kuratoriumsmitglieder einwirken, damit diese die Stimmrechte in der von den öffentlichen Stellen bestimmten Weise ausüben?

6.      Ist eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass ehrenamtliche Kuratoriumsmitglieder bei ihrer Tätigkeit im Kuratorium Interessen ihrer öffentlichen Herkunftsorganisationen berücksichtigen?

7.      Setzt „gemeinsam kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 voraus, dass sich eine gemeinsame Willensbildung der öffentlichen Stellen in Bezug auf die Stimmrechte feststellen lässt?

8.      Kommt es für das „kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 auf die tatsächliche Handhabung der Satzung des NMI‑Instituts durch die Stiftung an oder auf ein mögliches Verständnis des Wortlauts der Satzung?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

27      Mit seinen acht Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht, wie sich insbesondere aus der Formulierung der ersten dieser Fragen ergibt, wissen, ob Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als KMU angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Geschäftsführung des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, und diese daher allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das betreffende Unternehmen ausüben.

28      Zu diesem Zweck möchte das vorlegende Gericht zum einen, wie sich aus der zweiten und der dritten Frage ergibt, klären, ob der Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern umfassen soll, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass die von diesen Einrichtungen berufenen Personen ehrenamtlich in dem betreffenden Unternehmen tätig sind.

29      Zum anderen möchte das vorlegende Gericht mit den Fragen 4 bis 8 wissen, ob es für das Vorliegen einer Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 genügt, dass öffentliche Stellen gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, gemeinsam zumindest indirekt 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus geprüft zu werden braucht, ob diese Stellen in der Lage sind, die tatsächliche Ausübung der Stimmrechte ihrer Vertreter zu beeinflussen und zu koordinieren, oder ob diese Vertreter die Interessen der genannten Stellen tatsächlich berücksichtigen.

30      Aus den Angaben, die dem Gerichtshof vorliegen, geht hervor, dass diese Fragen im Kontext eines Förderantrags eines Unternehmens – NMI TT – gestellt werden, das ein „Spin-off“ einer Stiftung des bürgerlichen Rechts – des NMI‑Instituts – darstellt, das 90 % des Kapitals und 88,8 % der Stimmrechte dieses Unternehmens hält und dessen Kuratorium sich u. a. aus zwei Vertretern von Ministerien eines Bundeslandes, dem Oberbürgermeister einer Stadt, dem Rektor und drei Professoren einer Universität sowie dem Präsidenten einer Hochschule dieser Stadt und dem Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer dieser Stadt zusammensetzt, die eine Mehrheit in diesem Kuratorium bilden.

31      Im Hinblick auf die Prüfung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie sich u. a. aus dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV ergibt – wegen des Marktversagens, das dazu führt, dass KMU mit einigen Behinderungen konfrontiert sind, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung beeinträchtigen, eine positive Haltung zu staatlichen Beihilfen zugunsten von KMU einnimmt.

32      Gemäß den Art. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich ein Kriterium, das sich auf die Zahl der Beschäftigten bezieht, ein finanzielles Kriterium, das sich auf den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bezieht, sowie ein Unabhängigkeitskriterium (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 47).

33      Zu dem letztgenannten Kriterium, das im Ausgangsverfahren allein in Frage steht, hat der Gerichtshof befunden, dass es sicherstellen soll, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem großen Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50).

34      Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff „KMU“ beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).

35      Im Hinblick darauf wird nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 als „eigenständiges Unternehmen“ jedes Unternehmen angesehen, das nicht als „Partnerunternehmen“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels oder als „verbundenes Unternehmen“ im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels gilt.

36      Nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a dieses Anhangs werden zwei Unternehmen u. a. dann als „verbunden“ betrachtet, wenn eines von ihnen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner des anderen hält, während gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 des genannten Anhangs zwei Unternehmen als „Partnerunternehmen“ bezeichnet werden, wenn sie nicht als „verbundene Unternehmen“ gelten, aber eines von ihnen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen hält, vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a bis d dieses Anhangs aufgeführten Ausnahmen.

37      Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass ein Unternehmen auch dann als „eigenständiges Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 gilt, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von bestimmten Kategorien von Investoren – u. a. gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b und d dieses Anhangs Universitäten und bestimmten autonomen Gebietskörperschaften – gehalten werden, sofern diese Investoren nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Anhangs einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind.

38      In diesem Kontext stellt Art. 3 Abs. 4 dieses Anhangs jedoch eine allgemeine Regel zum Ausschluss von der Qualifizierung als KMU auf, wonach ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden kann, „wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden“, es sei denn – wie in dieser Bestimmung ferner präzisiert wird – diese fallen unter die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des genannten Anhangs aufgeführten Kategorien von Investoren.

39      Aus diesen Bestimmungen zusammen genommen folgt, dass ein Unternehmen nicht als KMU im Sinne von Anhang I der Verordnung Nr. 651/2014 angesehen werden kann, wenn mindestens 25 % seines Kapitals oder seiner Stimmrechte – gegebenenfalls indirekt – von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam gehalten werden, es sei denn, bei diesen öffentlichen Stellen handelt es sich um in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a bis d dieses Anhangs genannte Investoren, die nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Anhangs mit diesem Unternehmen verbunden sind.

40      Im vorliegenden Fall steht, wie aus den Antworten auf die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hervorgeht, fest, dass NMI TT, der die Einstufung als KMU durch den im Ausgangsverfahren gegenständlichen Bescheid versagt wurde, ein mit dem NMI‑Institut verbundenes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 ist, da das NMI‑Institut die Mehrheit der Stimmrechte hält. Daraus folgt, dass NMI TT nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieses Anhangs für bestimmte Kategorien von Investoren vorgesehenen Ausnahme fällt.

41      Daher ist lediglich zu prüfen, ob ein Unternehmen wie NMI TT nach der allgemeinen Ausschlussregel in Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 bereits deshalb von der Einstufung als KMU im Sinne dieses Anhangs ausgeschlossen werden kann, weil es indirekt von öffentlichen Stellen kontrolliert wird, die in dem Unternehmen vertreten sind, mit dem es verbunden ist und unter dessen direkter Kontrolle es steht.

42      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV dem Gerichtshof nicht die Befugnis verleiht, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern. Der Gerichtshof hat daher weder die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung zu ziehen noch die betreffenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auszulegen (Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C‑17/19, EU:C:2020:379, Rn. 51 und 52).

43      Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Vorbemerkungen zu beantworten.

 Zum Begriff „öffentliche Stelle“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014

44      Zur Feststellung, ob von dem Begriff „öffentliche Stelle“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 Einrichtungen wie Universitäten, Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern umfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C‑341/18, EU:C:2020:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Folglich ist, da Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 nicht auf das nationale Recht verweist, der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, dessen Inhalt und Tragweite in sämtlichen Mitgliedstaaten identisch sein müssen. Daher ist es Aufgabe des Gerichtshofs, diesen Begriff in der Unionsrechtsordnung einheitlich auszulegen.

46      Was erstens den Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 betrifft, ist die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „öffentliche Stelle“, da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung, insbesondere nicht ihr Art. 2, eine Definition dieses Begriffs enthält, entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C‑341/18, EU:C:2020:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach seinem üblichen Sinn ist der Begriff „öffentliche Stelle“ als Bezugnahme auf den Staat, Gebietskörperschaften und Stellen, die eingerichtet wurden, um spezifisch Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen mehrheitlich finanziert bzw. direkt oder indirekt kontrolliert werden, zu verstehen.

48      Daraus ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 sämtliche Einrichtungen und Behörden umfassen soll, die der öffentlichen Hand zuzuordnen sind.

49      Was zweitens den Kontext betrifft, in dem die genannte Bestimmung steht, ergibt sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003, auf der, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Begriff „KMU“ im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 beruht, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss im Interesse der Rechtssicherheit die verschiedenen staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats umfasst, um willkürliche Unterscheidungen zwischen ihnen zu vermeiden.

50      In dieser Hinsicht ist der Kommission darin zuzustimmen, dass die Richtlinie 2006/111, die bezweckt, den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, um die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen ihnen und den öffentlichen Unternehmen zu gewährleisten, den Begriff „öffentliche Hand“ in Art. 2 Buchst. a dahin definiert, dass er neben dem Staat die regionalen und lokalen sowie alle anderen Gebietskörperschaften umfasst.

51      Was drittens das mit Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 verfolgte Ziel betrifft, soll mit dem Kriterium der Unabhängigkeit, wie in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sichergestellt werden, dass die für KMU bestimmten Fördermaßnahmen nur Unternehmen zugutekommen, die keinen Zugang zu Mitteln haben, die es ihnen erlauben, die mit ihrer geringen Größe verbundenen Hindernisse zu überwinden. Indessen sind zur öffentlichen Hand gehörende Einrichtungen und Behörden, welcher Natur sie oder ihre Organisationsmodalitäten auch immer sind, aufgrund verschiedener – insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller – Mittel, die sie mobilisieren können, in der Lage, einem Unternehmen zu ermöglichen, solche Hindernisse zu überwinden.

52      Daraus folgt, dass der in dieser Bestimmung genannte Begriff „öffentliche Stelle“ dahin zu verstehen ist, dass er alle Einrichtungen oder Behörden der öffentlichen Hand umfasst, einschließlich der Gebietskörperschaften und der besonders zur Erfüllung von Bedürfnissen des Allgemeininteresses geschaffenen Stellen, die eine Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, durch Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw. direkt oder indirekt von ihnen kontrolliert werden.

53      Hier hat somit das vorlegende Gericht gemäß der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Bestimmungen, von denen EuroNorm und die Kommission einige genannt haben, deren Auslegung aber nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, festzustellen, ob die Universität Tübingen, die Hochschule Reutlingen sowie die Industrie- und Handelskammer Reutlingen diese Kriterien erfüllen.

54      In der mündlichen Verhandlung hat NMI TT hierzu geltend gemacht, dem von der Kommission im Jahr 2015 veröffentlichten „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“, insbesondere S. 19 dieses Dokuments, sei zu entnehmen, dass nach Auffassung der Kommission Universitäten unabhängig von dem Status, der ihnen durch das nationale Recht verliehen sei, nicht als von der allgemeinen Ausschlussregel in Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 erfasste „öffentliche Stellen“ angesehen werden könnten.

55      Es ist jedoch sogleich darauf hinzuweisen, dass auf S. 2 dieses Leitfadens klar und ausdrücklich präzisiert wird, dass „[d]er Leitfaden … keinerlei rechtliche Wirkung [hat] und … für die Kommission in keiner Hinsicht bindend [ist]. Die Empfehlung [von 2003] … ist die einzig verbindliche Grundlage bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Erfüllung der KMU-Kriterien“. Erst recht kann ein solcher nicht verbindlicher Leitfaden nicht für den Gerichtshof bindend sein.

56      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen von NMI TT auf S. 19 dieses Leitfadens keineswegs ausführt, dass Universitäten in keinem Fall von der allgemeinen Ausschlussregel in Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 erfasst sein könnten, sondern lediglich darauf hinweist, dass Universitäten, wie sich bereits aus den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils ergibt, wenn sie unter den Begriff „öffentliche Stellen“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, nicht von dieser Regel erfasst werden, sofern sie nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Anhangs I mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind. Wie Rn. 40 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hat NMI TT in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

57      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine oder mehrere der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Einrichtungen öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 dieses Anhangs sind, ist in Beantwortung der vom vorlegenden Gericht hierzu aufgeworfenen Fragen noch klarzustellen, dass es für die Anwendung dieser Bestimmung keine Rolle spielt, dass die auf Vorschlag dieser öffentlichen Stellen berufenen Personen ehrenamtlich in dem betreffenden Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser öffentlichen Stellen vorgeschlagen und berufen wurden, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

58      Folglich ist Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern erfassen soll, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw. direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden. Für die Anwendung dieser Bestimmung spielt es keine Rolle, dass die auf Vorschlag dieser öffentlichen Stellen berufenen Personen ehrenamtlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser öffentlichen Stellen vorgeschlagen und berufen wurden.

 Zum Bestehen einer Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014

59      Gemäß der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014, der Kontext, in dem diese Bestimmung steht, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung lediglich verlangt, dass die öffentlichen Stellen gemäß der Satzung desjenigen Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, gemeinsam, sei es auch indirekt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, oder ob darüber hinaus zu prüfen ist, ob diese öffentlichen Stellen in der Lage sind, die tatsächliche Ausübung der Stimmrechte ihrer Vertreter zu beeinflussen und zu koordinieren, oder ob diese den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

60      Erstens ist zum Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 festzustellen, dass diese Bestimmung im Einklang mit dem 13. Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003, auf der, wie in den Rn. 34 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dieser Anhang beruht, lediglich auf die Höhe des Anteils der öffentlichen Stellen am Kapital oder an den Stimmrechten des betreffenden Unternehmens abstellt, ohne darüber hinaus das tatsächliche Verhalten dieser Stellen oder ihrer Vertreter zu erwähnen.

61      Zweitens ist zu dem Kontext, in dem die genannte Bestimmung steht, festzustellen, dass Art. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 ausdrücklich vorsieht, dass für die Feststellung, ob ein Unternehmen mit einem anderen verbunden ist, zu prüfen ist, ob das erste Unternehmen im konkreten Fall tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das zweite ausübt.

62      Insbesondere sieht dieser Art. 3 in Abs. 3 Unterabs. 2 eine Vermutung vor, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – „unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen“.

63      Umgekehrt sieht Art. 3, wie sich aus seinem Abs. 3 Unterabs. 4 ergibt, vor, dass Unternehmen als verbunden angesehen werden können, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34, 35 und 39, sowie Beschluss vom 11. Mai 2017, Bericap, C‑53/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:370, Rn. 17).

64      Hingegen ist festzustellen, dass der genannte Art. 3 in seinem Abs. 4 keine entsprechenden Bestimmungen zu öffentlichen Stellen enthält, die einzeln oder gemeinsam mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens kontrollieren.

65      Die Definition des Begriffs „KMU“ im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 ist jedoch, da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter diesen Begriff fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32).

66      Was drittens das mit Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung gemäß dem Kriterium der Unabhängigkeit, auf dem der Begriff „KMU“ im Sinne dieses Anhangs u. a. beruht, wie sich aus den Rn. 32 bis 39 des vorliegenden Urteils ergibt, darauf abzielt, sicherzustellen, dass das betreffende Unternehmen in der Lage ist, geschäftliche Entscheidungen eigenständig zu treffen.

67      Eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen einzelnen Unternehmen strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, schließt es aus, diese Unternehmen als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen, da sie einem Unternehmen unabhängig von seinem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen eines anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Glückauf Brauerei, C‑83/08, EU:C:2009:228, Rn. 32 bis 34).

68      Außerdem ist festzustellen, dass sowohl Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014, wie sich insbesondere aus dem 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung und dem 13. Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, als auch die genannte Verordnung selbst, die eine Gruppenfreistellung für mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen vorsieht, dazu dienen, die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem eine wirksame und vereinfachte Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Dass es für die Feststellung, ob ein Unternehmen für die günstigeren Regelungen in Betracht kommt, die für KMU in dem Bereich gelten, ausschließlich die Höhe des Anteils der öffentlichen Stellen am Kapital oder an den Stimmrechten dieses Unternehmens ankommt, ohne dass darüber hinaus das konkrete Verhalten dieser Stellen oder ihrer Vertreter geprüft werden muss, ist aber eindeutig geeignet, den zuständigen Behörden die Anwendung der in Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen allgemeinen Ausschlussregel zu vereinfachen.

70      Somit folgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch dem Kontext, in dem sie steht, sowie dem Ziel, das mit ihr und der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt wird, dass sich ausschließlich aus der Höhe der Beteiligung der öffentlichen Stellen am Kapital oder den Stimmrechten des betreffenden Unternehmens ergibt, ob eine Kontrolle im Sinne der genannten Bestimmung besteht.

71      Folglich liegt eine solche Kontrolle bereits dann vor, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

72      Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass das NMI‑Institut bei NMI TT 88,8 % der Stimmrechte hält, aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Satzung des NMI‑Instituts die Frage der Ausübung dieser Rechte nicht regelt.

73      Allerdings ist den §§ 2, 7 und 13 dieser Satzung zu entnehmen, dass das Kuratorium, dessen sämtliche Mitglieder, wie sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt und wie NMI TT selbst ausdrücklich angegeben hat, aktuell Mitglieder der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft sind, zum einen die Grundsätze für die Arbeit des NMI‑Instituts, insbesondere zur Auswertung der Forschungsergebnisse und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, festlegt und zum anderen über eine Reihe von Beratungs- und Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich der inhaltlichen Planung und der Finanzplanung sowie hinsichtlich der Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands verfügt und darüber hinaus befugt ist, die Satzung des NMI‑Instituts zu ändern und dieses aufzulösen.

74      Unter diesen Umständen scheint es, vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht gemäß der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmen hat, dass die Bestimmungen in der Satzung des NMI‑Instituts geeignet sind, öffentlichen Stellen in Anbetracht dessen, dass deren Vertreter dem Kuratorium angehören, indirekt mehr als 25 % der Stimmrechte bei NMI TT zu verleihen.

75      Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als KMU angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Führung des Tagesgeschäfts des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, so dass Letztere allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das erstgenannte Unternehmen ausüben, wobei

–        zum einen der in der genannten Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie eine Industrie- und Handelskammer erfasst, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw. direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden; hierbei spielt es keine Rolle, dass die auf Vorschlag dieser Einrichtungen berufenen Personen ehrenamtlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Einrichtungen vorgeschlagen und berufen wurden, und

–        zum anderen eine solche Kontrolle bereits dann vorliegt, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Führung des Tagesgeschäfts des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, so dass Letztere allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das erstgenannte Unternehmen ausüben, wobei

–        zum einen der in der genannten Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie eine Industrie- und Handelskammer erfasst, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw. direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden; hierbei spielt es keine Rolle, dass die auf Vorschlag dieser Einrichtungen berufenen Personen ehrenamtlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Einrichtungen vorgeschlagen und berufen wurden, und

–        zum anderen eine solche Kontrolle bereits dann vorliegt, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

Jarukaitis

Regan

Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

 

I. Jarukaitis



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