C-503/19 – Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Résidents de longue durée)

C-503/19 – Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Résidents de longue durée)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:629

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 6 Abs. 1 – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Nationale Regelung – Fehlende Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte – Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wegen Vorstrafen des Betroffenen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑503/19 und C‑592/19

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 17 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 17 von Barcelona, Spanien) (C‑503/19) und vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 5 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 5 von Barcelona, Spanien) (C‑592/19) mit Entscheidungen vom 7. Juni 2019 und 15. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2019 und 2. August 2019, in den Verfahren

UQ (C‑503/19),

SI (C‑592/19)

gegen

Subdelegación del Gobierno en Barcelona

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2        Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen UQ (Rechtssache C‑503/19) und SI (Rechtssache C‑592/19) auf der einen und der Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Vertretung der Regierung in Barcelona, Spanien) auf der anderen Seite über die Ablehnung der Anträge der Betroffenen auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2003/109 enthält das Kapitel II („Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat“) mit deren Art. 4 bis 13. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

4        Art. 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)      feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b)      eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2)      Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.“

5        In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, wobei er auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung trägt.“

6        Nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu, wenn die Voraussetzungen ihrer Art. 4 und 5 vorliegen und die Person keine Gefahr im Sinne von Art. 6 der Richtlinie darstellt.

7        Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

(3)      Bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)      Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet,

b)      Alter der betreffenden Person,

c)      Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen,

d)      Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.“

8        Kapitel III der Richtlinie 2003/109 trägt die Überschrift „Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten“. Nach dem in diesem Kapital enthaltenen Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie kann sich ein langfristig Aufenthaltsberechtigter länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

9        Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie, der auch zu diesem Kapitel gehört, bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr.“

 Spanisches Recht

 Organgesetz 4/2000

10      Die Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social (Organgesetz 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren gesellschaftliche Integration) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) in ihrer auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Organgesetz 4/2000) enthält einen Art. 31 („Befristeter Aufenthaltsstatus“). Art. 31 Abs. 7 dieses Gesetzes bestimmt:

„Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse werden gegebenenfalls berücksichtigt:

a)      die Vorstrafen, wobei Begnadigungen, bedingte Straferlasse und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind,

Bei der Verlängerung werden insbesondere die für die Verlängerung sprechenden Integrationsanstrengungen des Ausländers berücksichtigt, die durch einen positiven Bericht der Autonomen Gemeinschaft nachgewiesen werden müssen …“

11      Art. 32 des Organgesetzes 4/2000 betrifft den langfristigen Aufenthalt. Er lautet:

„1.      Der langfristige Aufenthalt ist der Fall, in dem unter denselben Bedingungen wie bei spanischen Staatsangehörigen ein Recht auf unbeschränkten Aufenthalt und unbeschränkte Erwerbstätigkeit in Spanien besteht.

2.      Langfristig aufenthaltsberechtigt sind Personen, die sich vorbehaltlich der Erfüllung der durch Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen ununterbrochenen mindestens fünf Jahre lang vorübergehend in Spanien aufhielten. Für die langfristige Aufenthaltsberechtigung werden die Zeiten des vorherigen ununterbrochenen Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten als Inhaber der Blauen Karte EU berücksichtigt. Der Aufenthalt gilt auch dann als ununterbrochen, wenn der Ausländer das nationale Hoheitsgebiet vorübergehend für Urlaubszeiten oder aus anderen durch Rechtsverordnung festgelegten Gründen verlassen hat.

3.      In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigte Ausländer können zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu anderen Zwecken unter den durch Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen für sich selbst eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Spanien beantragen und erwirken. Falls jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigte Ausländer die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten behalten wollen, können sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Spanien beantragen und erwirken.

…“

 Die Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000

12      Art. 148 der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000, das durch das Real Decreto 557/2011 por el que se aprueba el Reglamento de la Ley Orgánica 4/2000, tras su reforma por Ley Orgánica 2/2009 (Königliches Dekret 557/2011 über die Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 in der Fassung des Organgesetzes 2/2009) vom 20. April 2011 (BOE Nr. 103 vom 30. April 2011, S. 43821) genehmigt wurde, sieht vor:

„1.      Ausländer, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im spanischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, haben Anspruch auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis.

Ausländer, die nachweisen, dass sie sich während dieses Zeitraums ununterbrochen als Inhaber einer Blauen Karte EU in der Europäischen Union aufgehalten haben, haben ebenfalls Anspruch auf diese Erlaubnis, wenn sie sich in den ihrer Antragstellung unmittelbar vorangegangenen zwei Jahren im spanischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben.

…“

13      Art. 149 der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 regelt das Verfahren zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis. Nach dessen Abs. 2 Buchst. f ist dem Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gegebenenfalls ein Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Urkunde der Behörden des Herkunftslandes bzw. des Landes oder der Länder, in dem oder in denen sich der Antragsteller in den letzten fünf Jahren aufgehalten hat, beizufügen, wobei aus diesem Dokument keine Verurteilung wegen einer nach der spanischen Rechtsordnung strafbaren Tat hervorgehen darf.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C503/19

14      UQ ist Drittstaatsangehöriger und besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Spanien.

15      Am 10. November 2014 wurde er wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss am 2. November 2014 zu einer Strafe von 40 Tagen gemeinnütziger Arbeit und zum Entzug seiner Fahrerlaubnis für acht Monate und zwei Tage verurteilt.

16      Am 2. Februar 2018 beantragte UQ, der sich aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt schon seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Spanien aufhielt, bei der Oficina de Extranjeros de Barcelona (Ausländerbehörde von Barcelona, Spanien) die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 32 des Organgesetzes 4/2000.

17      Mit Entscheidung vom 27. März 2018 lehnte die Ausländerbehörde von Barcelona diesen Antrag wegen der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Vorstrafen von UQ ab. Gegen diese Entscheidung legte UQ Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 6. Juli 2018 ebenfalls zurückgewiesen wurde.

18      Daraufhin erhob UQ gegen den Bescheid vom 6. Juli 2018 Klage vor dem vorlegenden Gericht (Rechtssache C‑503/19).

19      Dieses weist darauf hin, dass die Rechtsprechung der verschiedenen spanischen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob Vorstrafen des Betroffenen für sich genommen bereits genügten, ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, oder ob eine solche Versagung vielmehr in jedem Einzelfall eine Tatsachenwürdigung erfordere, um festzustellen, ob der Betroffene eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft berühre, unklar und widersprüchlich sei.

20      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑503/19 hat das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) in einem Urteil vom 5. Juli 2018 jedoch die durch die unklare Rechtsprechung der unteren Gerichte hervorgerufenen Zweifel ausgeräumt. Das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) habe in diesem Urteil seine Auffassung, dass im Wesentlichen das bloße Vorliegen von Vorstrafen des Betroffenen der Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegenstehe, u. a. auf Art. 149 Abs. 2 Buchst. f der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 gestützt. Im Übrigen habe das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) die Auffassung vertreten, dass diese Auslegung weder dem Geist noch der Zielsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/109 widerspreche.

21      Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑503/19 hegt als Erstes Zweifel an der Vereinbarkeit des vom Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) in seinem in der vorstehenden Randnummer genannten Urteil vertretenen Standpunkts mit der Richtlinie 2003/109.

22      Als Zweites äußert es auch Zweifel an der Vereinbarkeit der spanischen Rechtsvorschriften mit dieser Richtlinie, soweit einem Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit versagt werden kann. Diese Bestimmung sehe die Möglichkeit, aber keine Pflicht eines Mitgliedstaats vor, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus diesen Gründen zu versagen. Die Regelung eines Mitgliedstaats müsse transparent und nachvollziehbar sein, damit sie der Richtlinie 2003/109 genüge. Das Königreich Spanien habe aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Art. 149 Abs. 2 Buchst. f der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 könne nicht als ein solcher Versagungsgrund ausgelegt werden.

23      Als Drittes weist das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑503/19 darauf hin, dass der vom Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) in seinem in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil vertretene Standpunkt bedeute, dass es für einen Drittstaatsangehörigen leichter sei, die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Spanien zu erwirken, als die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt zu bekommen. Die Vorstrafen stellten nämlich kein absolutes Hindernis für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis dar, da Art. 31 Abs. 7 Buchst. a des Organgesetzes 4/2000 lediglich vorsehe, dass sie bei einer solchen Verlängerung „berücksichtigt würden“. Es stelle sich die Frage, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da ein Drittstaatsangehöriger mit einer beliebigen Vorstrafe davon abgehalten werde, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu beantragen, und er auf unbestimmte Zeit in der Lage eines vorübergehend Aufenthaltsberechtigten bliebe.

24      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º 17 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 17 von Barcelona, Spanien), das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑503/19, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/109 eine Auslegung durch die nationalen Gerichte vereinbar, wonach eine beliebige Vorstrafe ein hinreichender Grund dafür ist, die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen?

2.      Muss das nationale Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Existenz von Vorstrafen weitere Faktoren wie Schwere und Dauer der Strafe, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Gesellschaft, die Dauer seines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts und seine Bindungen im Inland berücksichtigen?

3.      Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie zu versagen, ohne die in deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 enthaltenen Beurteilungskriterien vorzusehen?

4.      Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur absteigenden vertikalen Wirkung von Richtlinien befugt ist, die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 dieser Richtlinie bei der Beurteilung bestehender Vorstrafen im Licht ihrer Schwere, der Dauer der Strafe und der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr unmittelbar anzuwenden?

5.      Ist das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die Grundsätze der Klarheit, der Transparenz und der Verständlichkeit, dahin auszulegen, dass es einer Auslegung der Art. 147 bis 149 der Durchführungsverordnung zum Organgesetz 4/2000 und von Art. 32 des Organgesetzes 4/2000 durch die spanischen Gerichte entgegensteht, wonach Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zur Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen können, ohne dass die Versagungsgründe in diesen Rechtsvorschriften klar und transparent angegeben werden?

6.      Ist mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 eine nationale Rechtsnorm und deren Auslegung durch die Gerichte vereinbar, mit der die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erschwert und die Erlangung der Rechtsstellung eines vorübergehend Aufenthaltsberechtigten erleichtert wird?

 Rechtssache C592/19

25      SI ist Drittstaatsangehöriger. Er besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Spanien, wo er im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt und wo er sozialversichert ist.

26      Mit Urteil des Juzgado de lo Penal n.º 18 de Barcelona (Strafgericht Nr. 18 von Barcelona, Spanien) vom 17. Oktober 2016 wurde SI für am 30. November 2011 begangene Taten wegen Urkundenfälschung und Benutzung gefälschter öffentlicher Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten mit Aussetzung zur Bewährung von zwei Jahren ab dem 17. Oktober 2016 verurteilt.

27      SI beantragte bei der Vertretung der Regierung in Barcelona die Zuerkennung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag wurde durch Entscheidung der Vertretung der Regierung in Barcelona vom 30. Oktober 2017 insbesondere wegen bestehender Vorstrafen von SI abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte SI Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 13. März 2018 ebenfalls zurückgewiesen wurde.

28      Daraufhin erhob SI vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2018 (Rechtssache C-592/19).

29      Das vorlegende Gericht wiederholt im Wesentlichen die in den Rn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑503/19. Müsste es die spanischen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch das in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) anwenden, könnte es keine Beurteilung der persönlichen Umstände und der Integration von SI in Spanien, des Standes der Vollstreckung der durch das in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Urteil des Juzgado de lo Penal Nr. 18 de Barcelona (Strafgericht Nr. 18 von Barcelona) gegen SI verhängten Strafe, des begangenen Verstoßes sowie anderer Umstände vornehmen, da es mit einer Vorstrafe konfrontiert sei, die nicht aus dem Strafregister des Betroffenen gelöscht sei. Es hegt jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit eines solchen Ansatzes mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2003/109.

30      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.º5 de Barcelona (Verwaltungsgericht Nr. 5 von Barcelona, Spanien), das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑592/19, ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Sind Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass eine beliebige Vorstrafe ein hinreichender Grund dafür ist, den Zugang zur Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, ohne dass die Dauer des Aufenthalts und das Vorliegen von Bindungen im Aufenthaltsstaat berücksichtigt zu werden brauchen?

 Zu den Vorlagefragen

31      Einleitend ist, da das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑503/19 in seinen Fragen 1, 3 und 4 Art. 17 der Richtlinie 2003/109 erwähnt hat, klarzustellen, dass dieser zu deren Kapitel III („Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten“) gehörende Artikel den Fall eines Drittstaatsangehörigen betrifft, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem ersten Mitgliedstaat erwirkt hat und sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten möchte.

32      Unter Umständen wie den in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden, in denen es darum geht, dass ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich in den fünf Jahren unmittelbar vor der Stellung seines Antrags ununterbrochen rechtmäßig in seinem eigenen Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten versagt, ist dieser Artikel daher irrelevant.

33      Dies vorausgeschickt, ist anzunehmen, dass die vorlegenden Gerichte mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen wollen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch einen Teil der Gerichte dieses Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat allein wegen seiner Vorstrafen ohne konkrete Prüfung seines Falles insbesondere im Hinblick auf die Art des von diesem Drittstaatsangehörigen begangenen Verstoßes, die Gefahr, die er möglicherweise für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und das Bestehen von Bindungen in diesem versagt werden kann.

34      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/109 die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht der Mitgliedstaaten vorsieht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu versagen.

35      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Vorschriften einer Richtlinie jedoch in der Weise umgesetzt werden, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Portugal, C‑277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Ein Mitgliedstaat muss daher, um Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/109 richtig umzusetzen, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu versagen, so konkret, bestimmt und klar vorsehen, dass es dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt.

37      Es ist dementsprechend Sache der vorlegenden Gerichte, die im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 28, sowie vom 21. November 2018, De Diego Porras, C‑619/17, EU:C:2018:936, Rn. 80), zu prüfen, ob das spanische Recht eine Bestimmung enthält, die die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist.

38      Was die Frage betrifft, ob eine solche Bestimmung vorsehen kann, dass dem Betroffenen allein deshalb, weil er Vorstrafen hat, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rechtsstellung eines Aufenthaltsberechtigten versagt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109, dass eine solche Versagung die Berücksichtigung und die Abwägung einer Reihe von Gesichtspunkten voraussetzt, nämlich zum einen der Schwere oder der Art des von dem Betroffenen begangenen Verstoßes sowie der Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, und zum anderen der Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat sowie seiner möglichen Bindungen in diesem Mitgliedstaat.

39      Die Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte setzt eine Einzelfallbeurteilung voraus, was ausschließt, dass dem Betroffenen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten allein deshalb versagt werden kann, weil er Vorstrafen gleich welcher Art hat.

40      Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, nach der Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden können, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C‑331/16 und C‑366/16, EU:C:2018:296, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      So ist zu Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109, dessen Wortlaut dem von deren Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 sehr ähnlich ist, entschieden worden, dass gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht allein deshalb eine Ausweisung verfügt werden kann, weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano, C‑636/16, EU:C:2017:949, Rn. 28).

42      Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht automatisch davon ausgehen können, dass einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 nur deshalb zu verweigern ist, weil gegen ihn eine beliebige strafrechtliche Verurteilung ergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C‑381/18 und C‑382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 65).

43      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch einen Teil der Gerichte dieses Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat allein wegen seiner Vorstrafen ohne konkrete Prüfung seines Falles insbesondere im Hinblick auf die Art des von diesem Drittstaatsangehörigen begangenen Verstoßes, die Gefahr, die er möglicherweise für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und das Bestehen von Bindungen in diesem versagt werden kann.

 Kosten

44      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch einen Teil der Gerichte dieses Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat allein wegen seiner Vorstrafen ohne konkrete Prüfung seines Falles insbesondere im Hinblick auf die Art des von diesem Drittstaatsangehörigen begangenen Verstoßes, die Gefahr, die er möglicherweise für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und das Bestehen von Bindungen in diesem versagt werden kann.

Unterschriften



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