C-478/21 P – China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u.a./ Kommission

C-478/21 P – China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u.a./ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:117

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 16. Februar 2023(1)

Rechtssache C478/21 P

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products,

Cangzhou Qinghong Foundry Co. Ltd,

Botou City Qinghong Foundry Co. Ltd,

Lingshou County Boyuan Foundry Co. Ltd,

Handan Qunshan Foundry Co. Ltd,

Heping Cast Co. Ltd. Yi County,

Hong Guang Handan Cast Foundry Co. Ltd,

Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd,

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory,

Tangxian Hongyue Machinery Accessory Foundry Co. Ltd

gegen

Europäische Kommission

Beteiligte:

EJ Picardie,

Fondatel Lecomte,

Fonderies Dechaumont,

Fundiciones de Odena SA,

Heinrich Meier Eisengiesserei GmbH & Co. KG,

Saint-Gobain Construction Products UK Ltd,

Saint-Gobain PAM Canalisation,

Ulefos Oy

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Verband, zu dessen Mitgliedern ausführende Hersteller der betroffenen Ware gehören – Klagebefugnis – Individuelle Betroffenheit – Verband, der Ausführer vertritt und in eigenem Namen sowie im Namen seiner Mitglieder Klage erhebt – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 5 Abs. 10 und 11 – Interessierte Parteien – Repräsentative Verbände von Ausführern – Wirtschafts- oder Geschäftsverbände – Vereinigungsfreiheit – Staatliche Kontrolle und Einflussnahme – Repräsentativität – Beweise – Art. 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 – Schädigung – Eindeutige Beweise – Eurostat-Daten – Berichtigungen und Hochrechnung von Daten – Angemessene Annahme – Angemessene Schlussfolgerung – Berechnung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union – Produktionskosten und konzernintern in Rechnung gestellte Preise – Art. 20 – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Vertrauliche Daten“

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

B. Recht der Welthandelsorganisation

III. Sachverhalt und angefochtene Verordnung

IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

VI. Würdigung des Rechtsmittels

A. Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug

1. Erste Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die CCCME in eigenem Namen

a) Vorbemerkungen

b) Die allgemeinen Kriterien für die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden nach Art. 263 Abs. 4 AEUV

c) Von der Kommission im Antidumpingverfahren zuerkannte Stellung

d) Interessierte Partei und/oder repräsentativer Verband

1) Begriff der interessierten Partei

2) Begriff des repräsentativen Verbands von Ausführern

i) Wirtschafts- oder Geschäftsverband

– Allgemeine Kriterien

– Verhältnis zum Begriff der Vereinigungsfreiheit

– Satzung des Verbands

– Eigenständigkeit versus staatliche Einflussnahme

– Zwischenergebnis

ii) Die Mitglieder sind Hersteller, Ausführer oder Einführer der Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist

2. Zweite Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die CCCME im Namen ihrer Mitglieder

3. Dritte Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die nicht von der CCCME vertretenen Rechtsmittelführerinnen

B. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

1. Verwendung der Referenzdaten

2. Zurückweisung der alternativen Daten

C. Zweiter Rechtsmittelgrund

D. Fünfter Rechtsmittelgrund

1. Erster Teil

2. Zweiter Teil

3. Dritter Teil

VII. Kosten

VIII. Ergebnis

I.      Einleitung

1.        Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (im Folgenden: CCCME) ist ein Verband chinesischen Rechts, zu dessen Mitgliedern chinesische ausführende Hersteller bestimmter Waren aus Gusseisen gehören.

2.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die CCCME und neun weitere Rechtsmittelführerinnen, die Hersteller von Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China) sind (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen), das Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) aufzuheben. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission (im Folgenden: angefochtene Verordnung)(3) zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China abgewiesen. Bei diesen Waren handelt es sich im Wesentlichen um Mannlochdeckel.

3.        Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wirft mehrere Fragen auf, von denen drei Fragen vielleicht größere Bedeutung haben als die übrigen. Die erste ist prozessualer Art. Die CCCME erhebt vorliegend zum ersten Mal Klage gegen eine Antidumpingverordnung. Damit stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage nach dem Begriff der „individuellen und unmittelbaren Betroffenheit“ bei einer Handelsorganisation, deren Mitglieder im Antidumpingverfahren mitgearbeitet haben und die nach Ansicht der Europäischen Kommission als Behörde der VR China anzusehen ist. Weiter stellt sich die Frage nach der Definition eines repräsentativen Verbands von Ausführern im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden: Grundverordnung)(4).  Demzufolge wird der Gerichtshof zu klären haben, nach welchen Zulässigkeitsvoraussetzungen ein solcher Verband in eigenem Namen und im Namen seiner Mitglieder eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben kann.

4.        Die zweite Frage ist materiell-rechtlicher Art. Sie bezieht sich auf die Regelungen für die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich gegen die zur Feststellung dieser Schädigung von der Kommission vorgenommenen Hochrechnungen und Berichtigungen von Eurostat-Daten(5). Der Gerichtshof muss also die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Grundverordnung definieren, wonach die Feststellung der Schädigung sich auf eindeutige Beweise stützt und eine objektive Prüfung erfordert.

5.        Die dritte Frage betrifft die Verfahrensvorschriften für das Antidumpingverwaltungsverfahren und insbesondere die Offenlegungspflichten der Kommission.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)      des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)      der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)      Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen …

(6)      Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

…“

7.        Art. 5 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung bestimmt:

„(10)      Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

Darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11)      Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.“

8.        Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmt:

„Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.“

9.        Art. 19 („Vertrauliche Informationen“) Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)      Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)      Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)      Wird angenommen, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.“

10.      Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)      Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.“

B.      Recht der Welthandelsorganisation

11.      Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)(6) (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen von 1994) im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates(7) genehmigt.

12.      Art. 6.1.3 des Antidumping-Übereinkommens von 1994 mit der Überschrift „Beweise“ bestimmt:

„Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1[16] und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 5 gebührend zu schützen.“

13.      Dieser Artikel enthält eine Fußnote, wonach „der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.“

14.      Art. 6.11 des Antidumping-Übereinkommens von 1994 bestimmt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff ‚interessierte Parteien‘:

i)      einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist;

ii)      die Regierung des Ausfuhrmitglieds und

iii)      einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.“

III. Sachverhalt und angefochtene Verordnung

15.      Der Sachverhalt ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für das vorliegende Verfahren wie folgt zusammenfassen.

16.      Am 31. Oktober 2016 wurde nach Art. 5 der Grundverordnung bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China und der Republik Indien gestellt. Dieser Antrag wurde von sieben Herstellern der Europäischen Union gestellt(8).

17.      Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Dezember 2016(9) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission ein Antidumping-Verfahren betreffend die in Frage stehenden Einfuhren ein.

18.      Gegenstand der Untersuchung waren „bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon[, wobei es sich um] Waren der – zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie [um] Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art“ handelte (im Folgenden: betroffene Ware).

19.      Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

20.      Am 16. August 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 (im Folgenden: vorläufige Verordnung)(10).

21.      Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens erließ die Kommission am 29. Januar 2018 die angefochtene Verordnung.

22.      Die CCCME war an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte. Die weiteren juristischen Personen sind die oben genannten neun chinesischen ausführenden Hersteller, von denen die Kommission zwei für die Stichprobe unter den für die Untersuchung herangezogenen chinesischen ausführenden Herstellern auswählte.

IV.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23.      Mit am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Die CCCME stützte ihre Klage im Verfahren vor dem Gericht auf sechs Klagegründe. Die Kommission bestritt sowohl deren Zulässigkeit als auch deren Begründetheit.

24.      Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts dem Antrag von EJ Picardie und der weiteren juristischen Personen(11) (im Folgenden: Streithelferinnen) auf Zulassung als Streithelferinnen statt.

25.      Das Gericht ist im angefochtenen Urteil zunächst auf das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Klage der CCCME eingegangen. Es hat festgestellt, dass die Klage zulässig sei, soweit sie erstens von der CCCME im eigenen Namen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte, zweitens von der CCCME im Namen der von ihr benannten 19 Mitglieder und drittens von den in Anhang I des angefochtenen Urteils genannten weiteren juristischen Personen erhoben worden sei.

26.      Im Rahmen der Begründetheit der Klage hat das Gericht alle sechs, von der CCCME geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klage somit insgesamt abgewiesen.

V.      Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

27.      Das vorliegende Rechtsmittel wird von der CCCME im eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder sowie von den nicht von der CCCME vertretenen weiteren Rechtsmittelführerinnen eingelegt.

28.      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betroffenen Mitglieder betrifft, der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen, aufzuerlegen, und die Streithelferinnen zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

29.      Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage im ersten Rechtszug damit für zulässig erklärt wird, die Klage vor dem Gericht für unzulässig zu erklären, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

30.      Die Streithelferinnen beantragen, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, festzustellen, dass die CCCME kein repräsentativer Verband im Sinne der Grundverordnung sein könne, und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der anderen Parteien des Verfahrens aufzuerlegen.

31.      Der Gerichtshof hat mehrere schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Beteiligten gerichtet. Diese Beteiligten haben am 29. August 2022 geantwortet. Alle vorgenannten Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 vor dem Gerichtshof mündliche Ausführungen gemacht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darum gebeten worden, ihre mündlichen Ausführungen auf Fragen der Zulässigkeit, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten und fünften Rechtsmittelgrund zu konzentrieren; auch die vorliegenden Schlussanträge werden dem Ersuchen des Gerichtshofs entsprechend beschränkt.

VI.    Würdigung des Rechtsmittels

32.      Zunächst werde ich das Vorbringen der Kommission und der Streithelferinnen prüfen, wonach das Gericht die Nichtigkeitsklage fehlerhaft für zulässig erklärt haben soll (A). Anschließend werde ich mich den beiden Rechtsmittelgründen zur Feststellung der Schädigung zuwenden. Beginnen werde ich mit der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zur Menge der Einfuhren (B). Danach werde ich die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage der eindeutigen Beweise prüfen (C). Schließlich werde ich den fünften Rechtsmittelgrund prüfen, der sich auf die Beachtung der Verteidigungsrechte der interessierten Parteien und die Pflicht der Kommission zur Offenlegung von Daten gegenüber diesen Beteiligten bezieht (D).

A.      Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug

33.      Die Kommission macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend, dass das Gericht diese Klage rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt habe.

34.      Zunächst ist im Blick zu behalten, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels u. a. gegen sie unmittelbar und individuell betreffende Handlungen Klage erheben kann. Das Recht von Vereinigungen, insbesondere von Wirtschaftsverbänden, auf Erhebung von Nichtigkeitsklagen beim Gericht folgt aus dem Recht privater Personen auf Erhebung einer solchen Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.

35.      Nach der Rechtsprechung sind Klagen von Vereinigungen in drei genau definierten Fällen zulässig, nämlich erstens, wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die aus eigenem Recht zur Klageerhebung berechtigt und somit selbst klagebefugt wären, zweitens, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, und drittens, wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt(12).

36.      In der vorliegenden Rechtssache sind der erste und dritte Fall Gegenstand der Unzulässigkeitseinreden der Kommission. Die erste Einrede der Unzulässigkeit betrifft den Fall, dass ein Wirtschaftsverband in eigenem Namen Klage erhebt, weil er ein eigenes Interesse hat (1), und die zweite Einrede der Unzulässigkeit betrifft die Zulässigkeit in dem Fall, dass ein Wirtschaftsverband seine Mitglieder vertritt und diese über eine eigene Klagebefugnis verfügen (2). Außerdem bestreitet die Kommission die Gültigkeit der Bevollmächtigungen durch die juristischen Personen; dies ist Gegenstand der dritten Unzulässigkeitseinrede (3).

1.      Erste Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die CCCME in eigenem Namen

37.      Die Kommission bringt, unterstützt durch die Streithelferinnen, vor, dass das Gericht in den Rn. 52 bis 75 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sich aus der Anerkennung der CCCME als repräsentativer Verband von Ausführern im Verwaltungsverfahren hinreichend ergebe, dass sie im Sine von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell und unmittelbar betroffen sei. Ob eine Einrichtung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte besitze, bestimme sich nach den vom Unionsgesetzgeber erlassenen gesetzlichen Regelungen und nicht nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die diese Regelungen außer Acht lasse. Das Gericht habe nicht selbst geprüft, ob die CCCME objektiv sämtliche Voraussetzungen nach der Grundverordnung für ihre Anerkennung als repräsentativer Verband von Ausführern erfüllt habe. In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs hat die Kommission große Betonung darauf gelegt, dass der Begriff des Wirtschaftsverbands im Sinne der Grundverordnung im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des entsprechenden Art. 11 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) auszulegen sei.

38.      Die Kommission und die Streithelferinnen tragen vor, dass die CCCME kein ausführende Hersteller vertretender Verband sei, da sie unter der Aufsicht, Verwaltung und Geschäftsführung der betreffenden Ministerien in der VR China gehandelt habe. Die Streithelferinnen tragen ergänzend vor, dass die CCCME dem Staat gegenüber nicht nur weisungsgebunden sei, sondern auch für den Staat handele, was die Organisation der geschäftlichen Tätigkeiten der ausführenden Hersteller und die Wettbewerbskontrolle der Inlands- und Ausfuhrmärkte durch diesen Staat angehe.

39.      Die CCCME bringt vor, dass sie ein repräsentativer Verband von Ausführern im Sinne der Grundverordnung und somit interessierte Partei sei. Sie sei aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführten Gründen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen. Insbesondere sei zu betonen, dass sie sowohl während der Untersuchung, die zu der angefochtenen Verordnung geführt habe, als auch bei früheren Untersuchungen von der Kommission als interessierte Partei angesehen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die CCCME ergänzend vorgetragen, dass die Kommission während der Untersuchung, und nicht zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens, zu prüfen habe, ob diese Einrichtung eine interessierte Partei sei. Ferner seien Art. 12 der Charta und Art. 11 EMRK für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

a)      Vorbemerkungen

40.      Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Klagebefugnis der CCCME in den Rn. 46 bis 76 des angefochtenen Urteils geprüft und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat. Erstens hat es entschieden, dass die CCCME von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei, weil die Kommission die CCCME als interessierte Partei im Sinne der Grundverordnung angesehen und dieser Vereinigung somit in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe (im Folgenden: Antidumpingverfahren), Verfahrensrechte zuerkannt habe. Außerdem hat das Gericht die Ansicht der Kommission zurückgewiesen, dass die CCCME nicht als interessierte Partei im Sinne der Grundverordnung, sondern nur als repräsentative Partei angesehen werden könne. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die CCCME unmittelbar betroffen sei, da sie die Beachtung ihrer Verfahrensrechte nur sicherstellen könne, wenn sie die Möglichkeit habe, gegen die angefochtene Verordnung vorzugehen.

41.      Insoweit ist nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Berechtigung juristischer Personen wie der CCCME zur Klageerhebung in eigenem Namen von der Prüfung abhängig, ob diese Personen zum einen klagebefugt sind und zum anderen ein Rechtsschutzinteresse haben(13). Was insbesondere die zweite Voraussetzung angeht, die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen wird(14), hat das Gericht in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung verpflichtet wäre, das Antidumpingverfahren wieder aufzunehmen und möglicherweise der CCCME zu gestatten, dem Verfahren als Streithelferin beizutreten, um gemäß der Grundverordnung ihre Stellungnahme einzuholen. Da eine Nichtigerklärung geeignet wäre, diese Wirkungen herbeizuführen, könnte sie für die im eigenen Namen handelnde CCCME rechtliche Folgen haben. Wenn mit anderen Worten ein Verstoß gegen die Verfahrensrechte der CCCME vorgelegen hätte, hätte er sich auf das Ergebnis der Antidumpinguntersuchungen ausgewirkt, so dass die CCCME ein Interesse daran hat, einen solchen Verstoß geltend zu machen. Demzufolge besteht ihr Rechtsschutzinteresse an einer Klageerhebung beim Gericht in eigenem Namen darin, ihre Verfahrensrechte zu wahren.

b)      Die allgemeinen Kriterien für die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden nach Art. 263 Abs. 4 AEUV

42.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über die Klagebefugnis juristischer Personen für Klagen gegen einen Unionsrechtsakt in Art. 263 Abs. 4 AEUV geregelt sind. Zu prüfen ist in der vorliegenden Rechtssache die zweite Alternative, wonach eine Klage erhoben werden kann, wenn die Handlung die Verbände unmittelbar und individuell betrifft(15).

43.      Im Hinblick auf die Prüfung, ob die CCCME in der vorliegenden Rechtssache wegen der Auswirkungen des angefochtenen Rechtsakts im eigenen Namen als Verband klagebefugt ist, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie u. a. wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten(16).

44.      In der vorliegenden Rechtssache ist meines Erachtens offensichtlich, dass sich an der Rechtsstellung der CCCME in ihrer individuellen Eigenschaft durch die Einführung von Antidumpingzöllen keine Änderungen ergeben haben, da diese Einrichtung selbst nicht zur Entrichtung dieses Zolls verpflichtet ist(17). Allerdings ist die Tatsache, dass eine Person in das Verfahren eingreift, das zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt, dann geeignet, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren, der dieser Person gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, wenn die anwendbare Unionsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt(18). Daher hängt der genaue Umfang einer Anfechtung durch die CCCME im eigenen Namen von der durch das Unionsrecht bestimmten rechtlichen Stellung dieser Einrichtung zum Schutz ihrer anerkannten legitimen Interessen ab(19).

c)      Von der Kommission im Antidumpingverfahren zuerkannte Stellung

45.      Nach Auffassung des Gerichts wurde die CCCME während des gesamten Verwaltungsverfahrens von der Kommission als eine interessierte Partei betrachtet, der die in der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensrechte einzuräumen sind. In den Rn. 53 bis 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine Reihe von Feststellungen getroffen, wonach die Kommission der CCCME das Recht auf Teilnahme an zwei Anhörungen gewährt habe, die im Rahmen der Untersuchung durchgeführt worden seien, wie dies in Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehen sei. Ferner habe die Kommission der CCCME gestattet, gemäß Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung die Untersuchungsakten einzusehen; in der Folge habe die Kommission ihre vorläufige Unterrichtung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung an die CCCME übersandt, zu der die CCCME eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt habe. Das Gericht hat ferner betont, dass die CCCME gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die endgültige Unterrichtung erhalten habe, der zufolge die Kommission beabsichtigt habe, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die CCCME im vorliegenden konkreten Fall die Voraussetzungen für die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 AEUV erfüllt habe.

46.      Meines Erachtens ist der Ausgangspunkt der vorliegenden Würdigung in der vom Gericht gezogenen Schlussfolgerung zu sehen, dass die Kommission der CCCME im Verwaltungsverfahren fehlerhaft die Stellung einer interessierten Partei und die sich aus dieser Stellung ergebenden Verfahrensrechte zuerkannt habe.  Auch wenn dieser Fehler von der Kommission nicht bestritten wird(20), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht dazu Stellung genommen hat, ob dieser Fehler erwiesen ist oder nicht(21). Im Gegenteil stützt sich das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils auf die von der Kommission selbst vorgenommene Einstufung der CCCME als interessierte Partei, indem es nämlich den 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung anführt, in dem die Kommission die Ansicht vertritt, dass die CCCME als interessierte Partei anzusehen sei, die insbesondere die chinesische Gusseisenindustrie vertrete.

47.      Nach der Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV wird eine Person jedoch durch den Umstand, dass sie in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt, hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts nicht individualisiert, sofern nicht das anwendbare Unionsrecht für diese Person bestimmte Verfahrensgarantien vorsieht(22). Repräsentative Verbände können daher von einem Verstoß gegen die ihnen durch die Grundverordnung zuerkannten Verfahrensrechte unmittelbar und individuell betroffen sein. Auf der Grundlage dieser Verordnung hat das Gericht zu prüfen, ob eine Einrichtung wie die CCCME im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren ist.

48.      Es kann daher im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung keine Vermutung für die rechtliche Einstufung der CCCME als interessierte Partei gelten. Im Rahmen von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist es Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob eine Einrichtung wie die CCCME als repräsentativer Verband von Ausführern nach der Grundverordnung eingestuft werden kann; dies gilt umso mehr, wenn die Kommission und die Streithelferinnen die Stellung der CCCME im Sinne dieser Verordnung bestritten haben(23).

49.      Dementsprechend ist, auch wenn die Kommission die CCCME im Verwaltungsverfahren als interessierte Partei anerkannt und ihr die sich daraus ergebenden Verfahrensrechte zuerkannt hat, in dieser An- und Zuerkennung eine Verwaltungspraxis zu sehen, die für die Entscheidung der Unionsgerichte über eine Nichtigkeitsklage nicht bindend ist. Die Stellung, die der CCCME von der Kommission zuerkannt wird, muss mit der Grundverordnung im Einklang stehen, die die Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung darstellt. Insoweit wird, wie von der Kommission zu Recht vorgetragen, über die Frage, ob eine Einrichtung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte besitzt, vom Unionsgesetzgeber durch die Festlegung des rechtlichen Rahmens, nämlich in der vorliegenden Rechtssache der Grundverordnung, entschieden und nicht durch die Praxis der Verwaltung.

50.      Dies bedeutet jedoch nicht, dass die fehlerhafte Praxis der Kommission keinerlei Folgen hätte, insbesondere soweit dieses Organ einer Person ihre Verfahrensrechte entzieht. Stattdessen wurden der CCCME unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache durch ihre Anerkennung als interessierte Partei diese Rechte nicht entzogen, sondern vielmehr weitere Rechte zuerkannt, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Daher hat die vorgenannte Anerkennung durch die Kommission keine negativen Folgen für die Verteidigungsrechte der CCCME(24).

51.      Demnach war es meines Erachtens im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage Sache des Gerichts, festzustellen, welche Stellung und (gegebenenfalls) welche Verfahrensrechte der CCCME nach der Grundverordnung zuzuerkennen waren. Diese Prüfung hat das Gericht allerdings offenbar bei der in den Rn. 53 bis 71 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilung, ob die CCCME, soweit sie im eigenen Namen Klage erhob, individuell betroffen war, versäumt. Es hat lediglich festgestellt, dass die CCCME im Rahmen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage allein deshalb individuell betroffen sei, weil die Kommission ihr Verfahrensrechte eingeräumt habe(25). Daher hat das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerhaft entschieden, dass die CCCME individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei, weil die Kommission ihr im Antidumpingverfahren Verfahrensrechte eingeräumt habe, ohne insoweit zu prüfen, ob die Einräumung dieser Rechte mit der Grundverordnung im Einklang stand.

52.      Ausgehend von dem vorgenannten Fehler ist es Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Kommission nach der Grundverordnung tatsächlich verpflichtet war, die CCCME als interessierte Partei und/oder als repräsentativen Verband anzuerkennen und ihr bestimmte Verfahrensrechte einzuräumen. Fraglich ist somit, ob die CCCME als interessierte Partei und/oder als repräsentativer Verband von Ausführern anzusehen ist.

d)      Interessierte Partei und/oder repräsentativer Verband

1)      Begriff der interessierten Partei

53.      Zunächst ist, was die in der Grundverordnung genannten Akteure angeht, darauf hinzuweisen, dass in ihren Bestimmungen verschiedene Einrichtungen oder Rechtssubjekte genannt sind, wie etwa „Ausführer“, „Einführer“ (und ihre) „repräsentativen Verbände“, „repräsentative Verbände von Einführern und Ausführern“, „Antragsteller“, „Vertreter des Ausfuhrlandes“, „Regierung des Ausfuhrlandes“, „Verwender- und Verbraucherorganisationen“ und „interessierte Parteien“. Auch wenn diese Kategorien in der Grundverordnung nicht definiert sind, ergibt sich aus ihren Art. 5, 6, 10, 11 und 19, dass diese Verordnung diesen Akteuren unterschiedliche Rechte einräumt(26).

54.      Im Licht einer Auslegung von Art. 5 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung anhand des Wortlauts und der Systematik stellt der Begriff „interessierte Parteien“ jedoch offenbar einen Sammelbegriff dar, der alle vorgenannten Einrichtungen und Rechtssubjekte umfasst. Wenn nämlich eine Person sich nach Art. 5 Abs. 10 dieser Verordnung selbst gemeldet hat, wird sie eine interessierte Partei.

55.      Zur Feststellung der Stellung einer interessierten Partei im Verwaltungsverfahren und ihrer Verfahrensrechte ist, da unterschiedliche Rechtssubjekte unterschiedliche Rechte haben, auch festzustellen, in welcher Eigenschaft sie tätig wird, nämlich als Ausführer, Einführer, repräsentativer Verband oder in sonstiger Eigenschaft(27). Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung zwar zwischen den repräsentativen Verbänden von Ausführern und den Vertretern des Ausfuhrlandes unterscheidet(28), dass jedoch offenbar weder diese Verordnung noch die Rechtsprechung klare Vorgaben dazu macht, welche Kriterien für die Definition dieser Begriffe zu berücksichtigen sind.

2)      Begriff des repräsentativen Verbands von Ausführern

56.      Fraglich ist, ob die CCCME ein repräsentativer Verband von Ausführern im Sinne der Grundverordnung ist. Die Parteien kommen, wenig überraschend, zu gegensätzlichen Antworten. Nach Ansicht der CCCME sind in der Grundverordnung keine verfahrensbezogenen oder materiellen Kriterien zur Definition eines repräsentativen Verbands von Ausführern genannt. Ausgehend von der üblichen Bedeutung der Begriffe „repräsentativ“ und „Verband“ könne jede Stelle oder Einrichtung, die für oder im Namen ausführender Hersteller handele, als repräsentativer Verband von Ausführern im Sinne der Grundverordnung eingestuft werden. Weitere Kriterien hinzuzufügen, liefe auf die Aufnahme ungerechtfertigter zusätzlicher Voraussetzungen für die Stellung als repräsentativer Verband von Ausführern hinaus. Demgegenüber soll nach Ansicht der Kommission und der Streithelferinnen der Begriff „repräsentativer Verband von Ausführern“ anhand konkreter materieller und verfahrensbezogener Kriterien zu definieren sein. Insbesondere sei der Begriff „Verband“ aufgrund der gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Union im Sinne einer Einrichtung zu verstehen, die demokratisch gegründet und tätig sowie von der Regierung unabhängig sei.

57.      Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, kommt der Auslegung des Begriffs „Verband“ für die vorliegenden Schlussanträge somit zentrale Bedeutung zu. Insoweit sind in der Grundverordnung und in ihrem Kontext materielle und verfahrensbezogene Kriterien zur Definition eines „repräsentativen Verbands von Ausführern“ vorgesehen. Was insbesondere die verfahrensbezogenen Kriterien angeht, sieht die Grundverordnung in Art. 5 Abs. 10 Unterabs. 2 vor, dass die interessierten Parteien sich selbst melden müssen(29). Was materielle Kriterien angeht wird der Begriff „repräsentativer Verband von Ausführern“ in der Grundverordnung offenbar nicht definiert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ausdruck erstmals in der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates(30) verwendet wurde, durch die das Antidumping-Übereinkommen von 1994 umgesetzt wurde, während alle früheren Fassungen der Antidumping-Grundverordnung den Ausdruck „Wirtschaftsverband“ oder „Berufsverband“ verwendeten(31).

58.      Obwohl in das WTO-Recht der Begriff „Wirtschaftsverband“ aufgenommen wurde, nämlich in Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994(32), konnte die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht erklären, warum beim Erlass der Verordnung Nr. 3284/94 und der Umsetzung dieses Übereinkommens an dem vorgeschlagenen Wortlaut vom Rat Änderungen vorgenommen wurden und welchen Ursprung der Begriff „repräsentativer Verband“ hat(33). Es ist daher unklar, warum die Europäische Union den Ausdruck „repräsentativer Verband“ wählte und für die Umsetzung nicht die auch in diesem Übereinkommen verwendete Formulierung übernahm. Dies ist umso überraschender im Hinblick darauf, dass in Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung der Begriff „Wirtschaftsverband“ verwendet wird, der – dies war zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig – eindeutig einen „repräsentativen Verband“ bezeichnet.

59.      In jedem Fall aber ist angesichts dessen, dass die Grundverordnung eine internationale Verpflichtung in das Unionsrecht umsetzt, die sich aus dem Antidumping-Übereinkommen von 1994 ergibt, bei der Definition des Ausdrucks „repräsentativer Verband“ im Sinne der Grundverordnung der Begriff „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ im Sinne von Art. 6.11 Ziffer i dieses Übereinkommens zu berücksichtigen(34). Nach dieser Bestimmung ist eine Einrichtung von der Bedeutung dieses Begriffs umfasst, wenn sie zwei Kriterien erfüllt: Erstens muss es sich um einen „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ handeln, und zweitens muss die überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer der Ware sein, die Gegenstand einer Untersuchung ist. Diese beiden Kriterien werde ich im Folgenden prüfen.

i)      Wirtschafts- oder Geschäftsverband

–       Allgemeine Kriterien

60.      Die Parteien stimmten in der mündlichen Verhandlung darin überein, dass der Ausdruck „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ nach Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 in der Grundverordnung mit der Formulierung „repräsentativer Verband“ umgesetzt worden sei(35). Mangels einer Definition in diesem Artikel oder eines Verweises auf nationale Rechtsvorschriften ist dieser Ausdruck nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“.

61.      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es gewisse Abweichungen zwischen den Sprachfassungen von Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 gibt, da in zwei der drei Amtssprachen der WTO von einem „Verband“ – nämlich im Englischen von einer „trade or business association“(36) und im Spanischen von „las asociaciones mercantiles, gremiales o empresariales“(37) – in der dritten Sprache, dem Französischen, hingegen von einer „Gruppierung“ – nämlich von einem „groupement professionnel commercial ou industriel“(38) – die Rede ist. Die übliche Bedeutung dieser Begriffe dürfte verschiedene Arten von Organisationen umfassen, die Unternehmen und Arbeitgeber einer bestimmten Art von Wirtschaftszweig zusammenführen und unterstützen sowie ihre Rechte schützen. Der Vollständigkeit halber ist ferner hinzuzufügen, dass in verschiedenen Rechtsordnungen die historische Definition eines „Wirtschaftsverbands“ auch Handelskammern und ‑gremien, Verbände oder Institute, Handelsschutzverbände, nicht repräsentative Verbände, die allgemeine geschäftliche Dienstleistungen erbringen, beratende Handwerks- und Herstellerkammern und berufs- oder branchenbezogene Handwerks‑, Industrie- oder Handelsverbände umfasste(39). Demnach spricht die übliche Bedeutung dieses Begriffs nicht für den von der Kommission vertretenen Ansatz. Eine Auslegung von Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 dahin, dass ein „repräsentativer Verband“ nur dann besteht, wenn er demokratisch geführt wird, findet in diesem Übereinkommen nirgends eine Stütze(40).

62.      Es kann daher richtigerweise nicht allein auf die Bedeutung eines „Verbands“ in den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Union verwiesen werden – nämlich derjenigen eines Verbands, der demokratisch gegründet und tätig sowie von der Regierung unabhängig ist. Vielmehr wird unter der üblichen Bedeutung dieses Begriffs eine Einrichtung verstanden, die Unternehmen einer bestimmten Art von Wirtschaftszweig unterstützt und ihre Rechte schützt.

63.      Was den Kontext angeht, wird der Begriff „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ im multilateralen Kontext der WTO verwendet, deren Arbeit von Vertretern von Regierungen wahrgenommen wird, wenngleich ihre Wurzeln in der alltäglichen Tätigkeit von Industrie und Handel liegen. Die Bandbreite von Einrichtungen, die rechtlich als „Wirtschaftsverbände“ oder „Geschäftsverbände“ eingestuft werden können, ist somit besonders groß. Meines Erachtens kann sie von Handelskammern und Verbänden von Handelskammern bis zu Branchenhandelsgruppen, Geschäftsverbänden, Sektorverbänden oder Brancheneinrichtungen reichen(41). Da der Begriff „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ auf den multilateralen Rahmen der WTO zurückgeht, der Länder mit unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Systemen umfasst, ist meines Erachtens der für diesen Begriff geltende rechtliche Maßstab ein anderer als für einen Verband nach den Vorschriften des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten der Union oder sonstiger Bereiche des Unionsrechts. Demnach muss für die Anwendung der Grundverordnung, mit der Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 umgesetzt wird, der Begriff eines „repräsentativen Verbands“ weit ausgelegt werden und alle Arten von Einrichtungen umfassen, die die Wirtschaftszweige vertreten, die Gegenstand eines Antidumpingverfahrens sind.

–       Verhältnis zum Begriff der Vereinigungsfreiheit

64.      Nach Ansicht der Kommission soll ein Verband nicht repräsentativ sein können, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 der Charta nicht erfüllt. Die CCCME hat dagegen in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nicht relevant sei.

65.      Was zunächst das in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit angeht, entspricht dieses Recht dem in Art. 11 Abs. 1 EMRK garantierten Recht, so dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta davon auszugehen ist, dass es die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das letztgenannte Recht hat. Daher sind die Bestimmungen der Grundverordnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR auszulegen(42).

66.      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR zunächst, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft ist, die es den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen(43). Sodann umfasst dieses Recht nicht nur die Befugnis, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen(44), sondern auch die Möglichkeit dieser Vereinigung, tätig zu werden, was unter anderem impliziert, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe arbeiten kann(45).

67.      Somit sind die Bestimmungen der Grundverordnung zwar u. a. im Einklang mit dem in Art. 12 Abs. 1 der Charta verankerten Recht auf Vereinigungsfreiheit und in der Weise, dass eine ungerechtfertigte Einschränkung dieses Rechts vermieden wird, auszulegen, diese Auslegung kann jedoch nicht als Mittel dazu herangezogen werden, die Rechte einer Einrichtung zu beschränken, die das Recht auf diese Freiheit nicht einmal geltend macht. Beispielsweise sind die Bestimmungen der Grundverordnung dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter nicht gezwungen oder verpflichtet werden sollte, Mitglied eines Wirtschafts- oder Geschäftsverbands zu werden, sofern nicht ein solcher Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig ist(46).

68.      Insbesondere kann die Kommission die in diesen Bestimmungen verankerte Vereinigungsfreiheit nicht zur Beschränkung der Rechte einer Einrichtung heranziehen, die nach eigenen Angaben Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig vertritt(47). Mit anderen Worten kann die Verpflichtung zur Auslegung der Grundverordnung im Einklang mit der Charta und der EMRK möglicherweise dazu führen, dass den Beteiligten eines Antidumpingverfahrens Rechte zuerkannt werden, sie kann aber nicht als Mittel dazu eingesetzt werden, diese Beteiligten von der Wahrnehmung ihrer durch Art. 41 oder 47 der Charta garantierten Verteidigungsrechte abzuhalten.

69.      Insoweit ist meines Erachtens die Reichweite der Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Charta und von Art. 11 EMRK enger als der Begriff „repräsentativer Verband“ nach der Grundverordnung; dieser Begriff schließt die Vereinigungsfreiheit ein, aber auch den Begriff „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ im Sinne des internationalen Handelsrechts. Mit anderen Worten kann eine Einrichtung, wenn diese Freiheit nicht anwendbar ist, gleichwohl für ihre Mitglieder im Sinne der Grundverordnung und im Kontext des internationalen Handelsrechts repräsentativ sein.

70.      Die Kommission kann sich daher auf diese Freiheit nicht stützen, um den Begriff des repräsentativen Verbands im Sinne der Grundverordnung zu beschränken und einer Organisation die Vertretung ihrer Mitglieder oder eines Wirtschaftszweigs abzusprechen. Würde der Gerichtshof dem Ansatz der Kommission folgen, wäre die in Rede stehende Einrichtung nur dann rechtlich als repräsentativer Verband nach der Grundverordnung anzusehen, wenn sie diese Bestimmungen stets und unabhängig davon einhielte, ob sie diese Freiheit für sich in Anspruch nimmt oder nicht. Demnach ist das bisherige Vorbringen der Kommission, wonach der Einstufung der in Rede stehenden Einrichtung als Verband die von ihr ausgeübten öffentlichen Befugnisse(48) entgegenstehen sollen, vom Gerichtshof zurückzuweisen, da es mit den Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 der Charta und Art. 11 EMRK nicht im Einklang steht. Ebenso ist aus diesen Gründen meines Erachtens auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die in Rede stehende Einrichtung nicht über regulatorische Befugnisse verfügen dürfe, da es mit diesen Anforderungen nicht im Einklang steht.

71.      In jedem Fall spricht in der vorliegenden Rechtssache nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben nichts dafür, dass eine Auslegung der Grundverordnung dahin, dass die CCCME als repräsentativer Verband von Ausführern angesehen werden kann, zu einer ungerechtfertigten Einschränkung dieses Grundrechts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen führen würde.

–       Satzung des Verbands

72.      Praktisch betrachtet, ist die Frage, ob eine Einrichtung ein „Wirtschafts- oder Geschäftsverband“ ist, anhand ihrer Satzung zu prüfen. In der vorliegenden Rechtssache handelt es sich bei der CCCME nach ihrer Satzung eindeutig u. a. um eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisation, die von Unternehmen und Einrichtungen gebildet wird, die in den Bereichen Ausfuhrhandel, Investment und Kooperation bei Maschinenbau- und Elektronikerzeugnissen tätig sind(49). Nach den Art. 2 und 3 der Satzung besteht der Zweck der CCCME darin, ihren Mitgliedern Koordinations- und Beratungsleistungen sowie Leistungen zur Wahrung der legitimen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder zu erbringen und die Entwicklung der mechanischen und elektronischen Industrie zu fördern(50). Meines Erachtens lässt der durch die Satzung definierte Zweck keinen Raum für Zweifel daran, dass die CCCME ein Verband ist, der, zumindest formal, bestimmte Hersteller und Ausführer der VR China repräsentiert.

73.      Als nächstes stellt sich die Frage, ob die CCCME ein Verband ist, der die Hersteller der konkreten Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, repräsentiert. Wie ihr Name angibt, ist die CCCME eine Einrichtung, die die Hersteller und Ausführer von „Waren im Bereich Maschinenbau und Elektronik“ sowie „mechanische und elektronische Industrie“ vertritt(51). Diese vage Formulierung lässt zwar nicht konkret erkennen, ob diese Einrichtung die Hersteller und Ausführer konkreter Waren, wie etwa bestimmter Waren aus Gusseisen (Mannlochdeckel) umfasst. Den Gewerbeerlaubnissen der Mitglieder der CCCME dürfte jedoch zu entnehmen sein, dass zu den Tätigkeiten dieser Mitglieder u. a. auch die Eisengießerei gehört(52).

74.      Ferner kann, entgegen dem Vorbringen der Kommission, selbst wenn die Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, lediglich einen Bruchteil der Gesamtheit der von den Mitgliedern des Verbands abgedeckten Waren darstellen, was vorliegend offenbar der Fall ist, der Verband gleichwohl die Hersteller der in Rede stehenden Ware repräsentieren, wenn diese Hersteller eine signifikante Anzahl der im betreffenden Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten ausmachen(53). Das Gericht war im Urteil BEUC/Kommission(54) der Auffassung, dass eine interessierte Partei in der Lage sein muss, einen objektiven Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware nachzuweisen(55). Ob diese Waren auf der Website der CCCME genannt sind, muss entgegen der von den Streithelferinnen vertretenen Ansicht(56), nicht relevant sein.

75.      Ich komme daher zum Kern der Frage: Inwieweit ist die Eigenständigkeit der Einrichtung gegenüber dem Staat für ihre rechtliche Einstufung als repräsentativer Verband von Ausführern nach der Grundverordnung zu berücksichtigen?

–       Eigenständigkeit versus staatliche Einflussnahme

76.      Die sich stellende Frage ist, in welchem Maße eine Einrichtung in Verbindung zur Regierung des Staates, in dem sie ansässig ist, stehen muss, um davon ausgehen zu können, dass diese Einrichtung nicht ihre Mitglieder vertritt.

77.      Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass im internationalen Handelsrecht, abhängig vom nationalen Recht, die Möglichkeit besteht, dass bestimmte Verbände, die für ihre Mitglieder repräsentativ sind, bestimmte Beziehungen zu ihrer Regierung unterhalten, da das Maß der den Verbänden überlassenen Freiheit und Eigenständigkeit nach den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Staaten unterschiedlich ist. Wenn zudem, wie in der vorliegenden Rechtssache, ein Verband in einem Drittstaat ansässig ist und dem Recht dieses Staates unterliegt, ist die Beurteilung des Maßes der Eigenständigkeit schwierig oder gar unmöglich. Die Kommission müsste nachweisen, dass der in Rede stehende Verband in Bezug auf die das Antidumpingverfahren betreffenden Entscheidungen den Staat vertritt und hierdurch eine Vertretung der Mitglieder ausgeschlossen wird.

78.      In der vorliegenden Rechtssache verweist die Kommission auf die Satzung der CCCME als Beleg dafür, dass die CCCME unter der „Beaufsichtigung, Verwaltung und beruflichen Ausrichtung“ verschiedener Ministerien der VR China stehe(57). Die Formulierung „Beaufsichtigung, Verwaltung und berufliche Ausrichtung“ ist jedoch insofern sehr weit, als damit ein verschiedenes Maß an Einfluss oder Einflussnahme verbunden sein kann. Daher und angesichts der von der Kommission und den Streithelferinnen vorgelegten Belege(58) dürfte es sich bei der CCCME zwar um eine Einrichtung handeln, über die der chinesische Staat eine gewisse Kontrolle ausübt, mit dieser weit gefassten Formulierung kann jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass der Staat eine Kontrolle in der Weise ausübt, dass die Vertretung der Interessen der Ausführer ausgeschlossen ist oder dass sie als Behörde der VR China anzusehen ist.

79.      Außerdem muss für das Antidumpingverfahren nach der Grundverordnung nachgewiesen werden, dass die vom Staat ausgeübte Kontrolle konkret für die von diesem Verband in Bezug auf dieses Verfahren getroffenen Entscheidungen gilt. Daher schließen gewisse Verbindungen oder Beziehungen zur Regierung nicht zwingend ohne Weiteres aus, dass der Verband zugleich seine Hersteller oder Ausführer im Rahmen eines Antidumpingverfahrens vertritt. Demnach besteht in der vorliegenden Rechtssache zwar Gewissheit darüber, dass der Staat eine gewisse Kontrolle ausübt, es ist jedoch nicht festgestellt worden, dass die in Rede stehende Einrichtung in dem in Rede stehenden konkreten Antidumpingverfahren nicht ihre Mitglieder vertritt.

80.      Jedenfalls dürfte es im Bereich des internationalen Handelsrechts, in dem die Interessen der Staaten und Unternehmen häufig eng miteinander verwoben sind, auf die Eigenständigkeit eines Verbands gegenüber dem Staat dann ankommen, wenn der Staat und die Ausführer, die dieser Verband repräsentiert, gegensätzliche Interessen haben. Wenn, mit anderen Worten, die Mitglieder des Verbands die gleichen Interessen haben wie der Staat, ist eine Unterscheidung zwischen den Interessen der Ersteren und des Letzteren wirkungslos. Ein solcher Interessengegensatz wurde in der vorliegenden Rechtssache nicht festgestellt.

81.      In der Praxis ist ein rechtliches Monopol bei der Verwaltung einer Tätigkeit für bestimmte Einrichtungen vorteilhaft. Es ist gut möglich, dass diese Einrichtungen im Rahmen des internationalen Handels am besten geeignet sind, ihre Mitglieder zu repräsentieren. In diesem Fall sollte die in Rede stehende Einrichtung die Möglichkeit haben, an dem Verwaltungsverfahren, das zur Einführung von Antidumpingzöllen führt, teilzunehmen.

82.      Daher ist das auf die staatliche Einflussnahme gestützte Vorbringen nicht ausreichend, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die CCCME im Interesse der chinesischen Ausführer handeln kann.

83.      Diese Bewertung wird nicht durch das Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission(59), in Zweifel gezogen, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen feststellte, dass nach der in Rede stehenden französischen Regelung die französische Regierung das Recht hatte, die Geschäftsführung und die Politik der betreffenden Organisation zu bestimmen und somit die Interessen festzulegen, die diese zu vertreten hatte. Erstens war in jener Rechtssache der Staat Adressat der Beihilfeentscheidung der Kommission, während die Unternehmen, die die Beihilfe erhielten, lediglich als „interessierte Parteien“ jenes Verfahrens angesehen wurden, die somit selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission hatten, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird(60). In der vorliegenden Rechtssache dagegen werden nach der Grundverordnung alle Unternehmen, repräsentativen Verbände von Unternehmen und Vertreter der betreffenden Länder als interessierte Parteien behandelt. Die oben genannte beihilferechtliche Unterscheidung zwischen Staat und Unternehmen ist daher für das Antidumpingverfahren nicht relevant. Zweitens wurde von der Organisation in jener Rechtssache selbst anerkannt, dass sie nicht die Interessen von Beihilfeempfängern, sondern eigene Interessen vertrete. Dagegen ist in der vorliegenden Rechtssache, wie von der Kommission anerkannt, die CCCME möglicherweise durchaus eine Organisation, die die chinesische Industrie in ihrer Gesamtheit vertritt. Da somit die Stellung der CCCME in der vorliegenden Rechtssache nicht derjenigen der in Rede stehenden französischen Organisation entspricht, ist es nicht möglich, die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission(61), in entsprechender Weise zu übertragen.

84.      Schließlich hat die Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs als Beleg dafür, dass eine Einrichtung wie die CCCME kein repräsentativer Verband sein könne, das Bestehen einer Zwangsmitgliedschaft angeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch eingeräumt, dass ihr Vorbringen sich nur auf die Frage der staatlichen Einflussnahme bezogen habe und dass die Frage einer Zwangsmitgliedschaft für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für eine solche Mitgliedschaft in der vorliegenden Rechtssache keinen Nachweis vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die CCCME vorgetragen, dass die Mitgliedschaft in ihr keinen zwingenden Charakter habe; mangels eines Gegenbeweises gibt es keine Grundlage, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu bezweifeln.

–       Zwischenergebnis

85.      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfüllt die CCCME meines Erachtens, ungeachtet der angeblichen Einflussnahme auf diese Einrichtung durch die VR China, das erste Kriterium der Definition eines Wirtschaftsverbands im Sinne von Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 und somit eines repräsentativen Verbands im Sinne von Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung.

ii)    Die Mitglieder sind Hersteller, Ausführer oder Einführer der Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist

86.      Was das zweite Kriterium angeht, muss nach Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 die überwiegende Zahl der Mitglieder der in Rede stehenden Einrichtung Hersteller, Ausführer oder Einführer der Ware sein, die Gegenstand einer Untersuchung ist.

87.      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass die Gusseisenhersteller und ‑ausführer nicht die Mehrheit der Mitglieder der CCCME darstellten, so dass dieser Verband für diese Hersteller und Ausführer nicht als repräsentativ angesehen werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzend vorgetragen, dass die Mehrheit der Mitglieder der in Rede stehenden Einrichtung von den Untersuchungen der Kommission betroffen sein müsse.

88.      Insoweit ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um eine ganz spezifische Ware handeln kann, wie dies vorliegend der Fall ist. Der Fall, dass die Ausführer oder Hersteller einer spezifischen Ware, wie etwa bestimmter Waren aus Gusseisen, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht die Mehrheit der Mitglieder eines Verbands bilden, ist mehr als wahrscheinlich. Zu verlangen, dass es für jedwede spezifische Ware einen eigenen Verband gibt, erscheint wenig naheliegend. Dies würde letztlich dazu führen, dass in Fällen eines sehr engen sachlichen Gegenstands der Antidumpinguntersuchung überhaupt kein Verband je als „repräsentativer Verband von Ausführern“ angesehen werden könnte. Daher ist Art. 6.11 Ziffer i des Antidumping-Übereinkommens von 1994 meines Erachtens dahin auszulegen, dass der Verband eine „signifikante Anzahl der im betreffenden Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten“ repräsentieren muss(62).

89.      Ausgehend von den vorgenannten Kriterien steht meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache einer Einstufung der CCCME als repräsentativer Verband von Ausführern der in Rede stehenden Ware nichts entgegen. Dementsprechend standen der CCCME meines Erachtens nach der Grundverordnung Verfahrensrechte als repräsentativer Verband der Ausführer der chinesischen Gusseisenindustrie zu.

90.      Demzufolge ist die CCCME wegen der Missachtung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV als individuell betroffen anzusehen.

91.      Was die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung lediglich vorträgt, dass „auch die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit in den Rn. 71 bis 75 des [angefochtenen] Urteils … mit demselben Rechtsfehler behaftet ist …, weil die unmittelbare Wirkung auf die Feststellung gestützt wird, dass die CCCME Verfahrensrechte besitze …, so dass diese Feststellung ebenfalls aufzuheben ist“. Aus den oben genannten Gründen und mangels eines substantiierteren Gegenvortrags der Kommission ist das Gericht jedoch meines Erachtens in den Rn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass die CCCME auch als unmittelbar betroffen angesehen werden könne, da sie die Beachtung ihrer Verfahrensrechte nur durchsetzen könne, wenn sie die Möglichkeit habe, gegen die angefochtene Verordnung vorzugehen.

92.      Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof aus den vorgenannten Gründen vor, die Begründung in den Rn. 58 bis 60 und 68 bis 70 des angefochtenen Urteils aufzuheben, da durch die Feststellung, dass die Kommission die Stellung der CCCME als interessierte Partei im Verwaltungsverfahren anerkannt habe, die Voraussetzungen der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV rechtlich nicht hinreichend festgestellt werden konnten. Allerdings kann, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen. Vielmehr ist eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen(63). In der vorliegenden Rechtssache schlage ich dem Gerichtshof vor, die CCCME als repräsentativen Verband der Ausführer der chinesischen Gusseisenindustrie einzustufen, so dass sie wegen der Missachtung ihrer Verfahrensrechte als im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell und unmittelbar betroffen anzusehen ist. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der genaue Umfang der diesem Verband zuerkannten Verfahrensgarantien, der eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit darstellt, von sämtlichen, von ihr vertretenen Interessen abhängen(64) und Gegenstand der Würdigung des fünften Rechtsmittelgrundes sein wird.

2.      Zweite Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die CCCME im Namen ihrer Mitglieder

93.      Nach Ansicht der Kommission soll die CCCME nicht als repräsentativer Verband eingestuft werden können; daher fehle es ihr an einer individuellen oder unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Sie habe im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen, dass das Recht von Verbänden zur Klageerhebung, soweit sie im Namen ihrer Mitglieder handelten, Verbänden vorbehalten sei, die für diese Mitglieder repräsentativ seien. Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, soweit es in den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils die Voraussetzung abgelehnt habe, dass ein Verband nur dann repräsentativ sein könne, wenn er demokratisch organisiert sei.

94.      Die Kommission bringt vor, dass ein Wirtschaftsverband, der für die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zuständig sei, nicht zugleich eine Behörde eines Staates sein könne, der auf Basis eines kommunistischen Ein-Parteien-Systems organisiert sei. Als Wirtschaftsverband hätte er die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, die von ebendiesen Mitgliedern gegenüber ebendem Staat, dessen Behörde er sei, demokratisch zu definieren seien. Eine Auslegung, wonach ein Wirtschaftsverband Teil eines Staates sei und zugleich die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber diesem Staat wahrnehme, sei mit fundamentalen Grundsätzen der repräsentativen Demokratie, wie sie der Rechtstradition der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, nicht vereinbar. Besonderheiten des Staates zu berücksichtigen, in dem der Verband ansässig sei, widerspräche dem Grundsatz nach Art. 3 Abs. 5 EUV, wonach die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte schütze und fördere. Demnach ersucht die Kommission den Gerichtshof, die Feststellung des Gerichts aufzuheben, dass die CCCME ein Wirtschaftsverband sei, der im Namen seiner Mitglieder zur Klageerhebung befugt sei.

95.      Nach Ansicht der Streithelferinnen ist die CCCME kein repräsentativer Verband im Sinne von Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung, sondern ein Vertreter des Ausfuhrlandes im Sinne dieser Bestimmung. Die CCCME, eine halbstaatliche Stelle, kontrolliere und koordiniere die Tätigkeiten der ausführenden Hersteller, die sie repräsentiere. Die Wahrnehmung der Interessen von ausführenden Herstellern sei somit lediglich eine Folge ihrer halbstaatlichen und vorrangigen Rolle bei der Verwaltung von Inlands- und Ausfuhrmärkten. Die Eigenschaft als repräsentativer Verband setze voraus, dass das Kriterium der Repräsentativität vor demjenigen der Kontrolle Vorrang habe.

96.      Die CCCME bestreitet, eine „Behörde“ der VR China zu sein, und bringt vor, dass die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof keine gegenteiligen Nachweise erbracht habe. Dass eine Beziehung zu diesem Staat bestehe, sei nicht ausreichend, da Handelskammern sehr enge Beziehungen zu ihren jeweiligen Staaten unterhielten. Ferner habe die Kommission erstens die Tatsachenfeststellung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils zu den Zwecken der CCCME nicht angegriffen, zweitens nicht nachgewiesen, dass sie nicht demokratisch organisiert sei, und drittens nicht bestritten, dass sie gemäß ihren Zwecken zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder Rechtsstreitigkeiten führen könne. Die CCCME betont ebenso, dass ihre Satzung belege, dass ihre Mitglieder ein Stimmrecht hätten.

97.      Vorab ist meines Erachtens zu betonen, dass die Frage, ob eine Einrichtung ein „repräsentative[r] Verb[and] von … Ausführern“ im Sinne der Grundverordnung ist(65), von der Frage zu trennen ist, ob diese Einrichtung ihre Mitglieder in einer Direktklage vor dem Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vertreten kann. Wie oben erläutert(66), ist somit die zweite von der ersten Einrede der Unzulässigkeit insoweit zu unterscheiden, als es um die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die CCCME im Namen ihrer Mitglieder geht. Die Möglichkeit, dass ein Verband seine Mitglieder vor den Gerichten der Europäischen Union vertritt, und insbesondere seine Klagebefugnis, hängen von den durch die Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV entwickelten Kriterien ab.

98.      Hinzuweisen ist darauf, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der Gruppeninteressen von Herstellern betraut ist, grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt ist, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind(67). Dementsprechend ist nach dieser Bestimmung die Klage eines Verbands zulässig, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können(68), sofern diese Mitglieder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen nicht selbst Klage erhoben haben(69).

99.      Im Primärrecht der Union gibt es jedoch keine einheitliche Definition oder Kriterien für einen Verband, der für die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zuständig ist. Da Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Definition des Begriffs eines Verbands nicht auf nationale Rechtsordnungen verweist, ist dieser als im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegender, autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen(70). Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, aber auch des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, auszulegen(71).

100. Da mit Blick auf die Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV der Begriff „Verband“ weder durch die Bestimmungen des Primärrechts der Union noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert ist(72), wende ich mich dem Zusammenhang der Regelung über Verbände zu. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass nach den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Begriff der Verbände beinhaltet, dass diese Einrichtungen sich nach eigenen Regelungen und Verfahren frei und ohne Einflussnahme des Staates, insbesondere unabhängig von der Regierung und sonstigen Behörden, selbst verwalten(73). Diese Merkmale ergeben sich aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 12 der Charta und Art. 11 EMRK(74). Daher müssen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Grundrechts, das von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, diesen Anforderungen entsprechen. Insoweit trägt die Kommission zu Recht vor, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Staat im Allgemeinen nicht am Entscheidungsprozess der Verbände beteiligt ist(75). Wie bereits festgestellt(76), kann diese Freiheit jedoch nicht dazu herangezogen werden, Parteien von der Ausübung ihrer durch die Art. 41 und 47 der Charta garantierten Verteidigungsrechte im Hinblick auf die Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV abzuhalten.

101. Zwar lässt der Gerichtshof repräsentative Verbände, deren Zweck die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder ist, in Fällen, die Grundsatzfragen berühren, die geeignet sind, ihre Mitglieder zu betreffen, als Streithelfer zu(77). Im Urteil Venezuela/Rat(78) hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass eine systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Licht der Grundsätze der effektiven gerichtlichen Kontrolle und der Rechtsstaatlichkeit für die Auffassung spricht, dass ein Drittstaat klagebefugt sein sollte, wenn die weiteren in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind(79). Zu betonen ist meines Erachtens, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht von dem demokratischen Entscheidungsprozess eines Drittstaats abhängig gemacht hat, obwohl die Frage der demokratischen Repräsentativität dieses Staates durchaus relevant sein kann. Insoweit verfolgte der Gerichtshof einen „wertneutralen“ Ansatz dahin, dass die Klagebefugnis eines Staates, der u. a. auch als politisches und kulturelles Gemeinwesen verstanden werden kann, zu dem sich Einzelne auf der Grundlage verschiedener Kriterien, wie etwa der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Religion, zusammenschließen(80), nicht von seinem System abhängig gemacht wurde und der demokratische Entscheidungsprozess für diese Feststellung überhaupt kein Faktor war.

102. Ausgehend von dieser Auslegung, hätte, soweit nach Ansicht der Kommission in der vorliegenden Rechtssache das Erfordernis einer zusätzlichen Voraussetzung betreffend die Repräsentativität des in Rede stehenden Verbands mit den fundamentalen Grundsätzen der Demokratie und dem Grundsatz nach Art. 3 Abs. 5 EUV(81) gerechtfertigt werden soll, diese Voraussetzung die Wirkung, den Zugang der CCCME zu den Gerichten im Namen ihrer Mitglieder unangemessen einzuschränken und den durch Art. 47 der Charta garantierten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zu beschränken.

103. Was den letzteren Grundsatz angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, dies aber nicht den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben kann(82). In der vorliegenden Rechtssache gibt es solche Voraussetzungen jedoch nicht. Vielmehr läuft die von der Kommission vertretene Auslegung dieser Bestimmung auf die Aufnahme einer neuen Voraussetzung hinaus, die die Wirkung hat, den Zugang bestimmter Einrichtungen zum Gericht zu beschränken.

104. Im Übrigen kann die Zulassung der Klageerhebung durch einen Verband im Namen seiner Mitglieder ihrem Sinn und Zweck nach dem Gericht die Bearbeitung einer Vielzahl von Klagen ersparen und steht im Einklang mit dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege, da damit vermieden werden kann, dass gegen dieselben Handlungen eine große Zahl von Klagen seitens der Mitglieder des ihre Interessen vertretenden Verbands erhoben wird(83). Daher ist die oben genannte, von der Kommission vertretene zusätzliche Voraussetzungen im Licht des Sinns und Zwecks der Vertretung vor den Gerichten durch einen Verband nicht gerechtfertigt.

105. Mit der zweiten Rüge wendet die Kommission sich gegen die Rn. 89 bis 103 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Einwand dagegen zurückgewiesen hat, dass die CCCME Klage im Namen ihrer Mitglieder erheben könne. In diesen Randnummern hat das Gericht die von der Kommission vertretene Auslegung zurückgewiesen, wonach durch das Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association(84), eine Voraussetzung zur Repräsentativität des in Rede stehenden Verbands eingeführt worden sei.

106. Meines Erachtens wird jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission mit dem Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, keine zusätzliche Voraussetzung zur Repräsentativität des in Rede stehenden Verbands eingeführt. Ferner ist dem Urteil auch nichts dafür zu entnehmen, dass ein demokratischer Entscheidungsprozess ein Faktor für die Feststellung der Repräsentativität eines Wirtschaftsverbands sein müsse.

107. Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 123 jenes Urteils festgestellt, dass „nicht anzunehmen [ist], dass das Fehlen des Stimmrechts einiger Mitglieder eines Verbands oder eines anderen Instruments, mit dem sie ihre Interessen innerhalb des Verbands wahrnehmen können, ausreicht, um darzutun, dass der Verband nicht zum Ziel hat, solche Mitglieder zu vertreten“. Der Gerichtshof kam somit zu dem Schluss, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hatte, dass der in Rede stehende Verband verpflichtet gewesen sei, nicht nur nachzuweisen, dass seine Mitglieder im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, sondern auch, dass die Mitglieder, deren Interessen er habe vertreten wollen, überdies in der Lage gewesen seien, ihre Einzelinteressen innerhalb dieser Verbände wahrzunehmen. Dass innerhalb der Verbände individuelle Rechte wahrgenommen werden, d. h. die Mitglieder des Verbands die Möglichkeit haben müssten, ihre Interessen innerhalb dieses Verbands durchzusetzen, wurde somit vom Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt(85).

108. Ferner wirft, wie im Rahmen der Würdigung der ersten Einrede der Unzulässigkeit bereits ausgeführt, die Frage der staatlichen Kontrolle und der demokratischen Entscheidungsprozesse auch die Frage nach dem Nachweis solcher Entscheidungsprozesse auf(86). Insoweit ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Verfahren vor dem Gericht die für die Vertretung angeführten Nachweise durch den Vortrag angegriffen hat, dass durch die „Entscheidung der CCCME, [die Nichtigkeitsklage] zu übernehmen“ und durch die der CCCME erteilten Vollmachten nicht hinreichend nachgewiesen werden könne, dass es innerhalb des Verbands einen demokratischen Entscheidungsprozess gebe. Sie verwies ferner auf Art. 4 der Satzung der CCCME, der sich auf die Kontrolle durch die Ministerien bezieht(87).

109. Eine solche Verbindung zum Staat, ist, wie bereits ausgeführt(88), nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass die CCCME eine Behörde des Staates oder dass sie nicht demokratisch organisiert sei. Die Frage, ob die CCCME demokratisch organisiert ist, ist nämlich zu weit gefasst, um für ihre Repräsentativität maßgebend zu sein(89). Die Kommission räumt selbst ein, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Struktur von Stimmrechten gehe, sondern um den angeblichen Umstand, dass die CCCME nach Weisung der zuständigen Ministerien der VR China handele(90). Hinzuweisen ist meines Erachtens jedoch darauf, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Angaben dazu vorliegen, wie die Entscheidung zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht getroffen wurde oder dass die Regierung bei dieser Entscheidung eine Rolle gespielt hat. Die im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Belege reichen nicht aus, um darzutun, dass die Entscheidung zur Erhebung einer gerichtlichen Klage ohne Zustimmung der Mitglieder und auf Geheiß dieser Regierung getroffen wurde.

110. Daher komme ich zu der Ansicht, dass die zweite Einrede der Unzulässigkeit, wonach die CCCME für ihre Mitglieder in gerichtlichen Verfahren nicht repräsentativ sei, zurückzuweisen ist.

3.      Dritte Einrede der Unzulässigkeit im Hinblick auf die Klageerhebung durch die nicht von der CCCME vertretenen Rechtsmittelführerinnen

111. Die Kommission trägt vor, sie habe, was die weiteren, nicht von der CCCME vertretenen Rechtsmittelführerinnen angeht, im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen, dass Zweifel beständen, ob die Unterzeichner zur Unterzeichnung der Vollmachten berechtigt gewesen seien. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, soweit es in den Rn. 133 bis 137 des angefochtenen Urteils eine Prüfung der Frage abgelehnt habe, ob die Unterzeichner hierzu befugt gewesen seien.

112. Das vorgenannte Organ führt das Urteil Barge/Hohe Behörde(91) an, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftrete, zur Klageerhebung keine formgerechte Bevollmächtigung nachzuweisen, sondern die Vollmacht nur auf Bestreiten vorzulegen brauche. Nach Art. 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in seiner zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung sei keine Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht für Klagen von privaten Personen vorgesehen gewesen. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof der anderen Partei jedoch unter Verweis auf seine Satzung zugestanden, das Vorliegen einer „formgerechten Bevollmächtigung“ zu bestreiten, und festgestellt, dass der Gerichtshof in einem solchen Fall ihren Nachweis zu verlangen habe. Eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts könne nicht gegen eine Vorgabe dieser Satzung erfolgen, die eine gegenüber dieser Verfahrensordnung höherrangige Norm sei.

113. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, die weiteren Rechtsmittelführerinnen zur Vorlage derjenigen Dokumente aufzufordern, die zur Prüfung der formgerechten Bevollmächtigungen erforderlich seien.

114. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht keine Zweifel daran zum Ausdruck gebracht worden seien, ob die Unterzeichner zur Unterzeichnung der Vollmachten berechtigt gewesen seien, sondern vielmehr die Natur der förmlichen Dokumente insgesamt bestritten worden sei. Das Gericht habe zu Recht bestätigt, dass nach seiner Verfahrensordnung nicht der Nachweis verlangt werde, dass die Vollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei. Es habe indes nicht festgestellt, dass es nicht mehr zu prüfen habe, ob die Person, die eine Vollmacht unterzeichne, hierzu tatsächlich berechtigt gewesen sei. Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass die erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß gewesen seien. Die Kommission habe nicht in Frage gestellt, dass die Vollmachten von Personen erteilt worden seien, die hierzu befugt gewesen seien. Mangels eines substantiierten Vortrags, durch den die vorgenannten Umstände in Frage gestellt werden könnten, sei das Gericht nicht verpflichtet, die Vorlage eines solchen Nachweises zu verlangen.

115. Meines Erachtens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hat, dass bei sieben der weiteren in Anhang I des angefochtenen Urteils angeführten juristischen Personen die Funktion desjenigen, der den Auftrag unterzeichnet habe, mit „Geschäftsführer“, „Generaldirektor“, „Finanzkontrolleur“ oder „Direktor“, ohne weiteren Hinweis und ohne Begründung dazu angegeben sei, warum nach dem chinesischen Recht diese Person zur Unterzeichnung eines solchen Auftrags berechtigt sei. Was die zwei weiteren, in diesem Anhang aufgeführten juristischen Personen betrifft, hat die Kommission vorgetragen, diese hätten einen Auftrag vorgelegt, der die Funktion des Unterzeichners nicht kenntlich mache, und zudem keine Dokumente beigefügt, aus denen sich der Nachweis ergebe, dass der Unterzeichner zur Unterzeichnung eines solchen Dokuments befugt gewesen sei.

116. Insoweit müssen nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet(92), andere Parteien als Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.

117. Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage setzt den Nachweis voraus, dass die betreffende Person sich tatsächlich zur Klageerhebung entschieden hat und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde(93). Insoweit sind nach Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, verpflichtet, bei der Kanzlei des Gerichts eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen; wird eine solche Vollmacht nicht hinterlegt, kann dies nach Art. 51 Abs. 4 dieser Verfahrensordnung die formale Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben.

118. Mit Blick auf Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass anders als nach einer früheren Fassung dieser Verfahrensordnung(94) eine Partei nach dieser Bestimmung keinen Nachweis dafür vorlegen muss, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist. Das Gericht hat in seiner eigenen Rechtsprechung aus der Änderung der Verfahrensordnung abgeleitet, dass ein solcher Nachweis nicht erforderlich sei(95).

119. Gleichwohl bleibt meines Erachtens von der Lockerung der Verfahrensvorschriften zum Zeitpunkt der Erhebung einer Nichtigkeitsklage die vorgenannte materielle Voraussetzung der Vertretung der Kläger durch ihre Anwälte nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, bei der es sich um eine gegenüber dieser Verfahrensordnung höherrangige Norm handelt, unberührt. Der Gerichtshof hat in einem jüngeren Urteil festgestellt, dass die in Art. 19 vorgegebene Voraussetzung der Unabhängigkeit der Vertreter nicht privilegierter Parteien einer eingeschränkten Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegen kann(96). Dieser Prüfungsmaßstab sollte in entsprechender Weise auf die Voraussetzung der Vertretung im Hinblick auf die Gültigkeit der dem Anwalt des Klägers erteilten Vollmacht übertragen werden.

120. Dass die neue Bestimmung, Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, die Voraussetzung eines solchen Nachweises nicht ausdrücklich erwähnt, befreit das Gericht daher nicht von der Prüfung der Gültigkeit der Berechtigung der Person, die die Vollmacht unterzeichnet, wenn die andere Partei diese Gültigkeit ausdrücklich bestreitet. Die Kommission trägt zu Recht vor, dass im Fall eines Bestreitens der Gültigkeit der Vollmacht, die eine Partei ihrem Anwalt erteilt, diese Partei zu dem Nachweis in der Lage sein muss, dass die Person, die die Vollmacht unterzeichnet, hierzu ordnungsgemäß berechtigt ist(97).

121. Dementsprechend ist das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass deshalb, weil nach seiner Verfahrensordnung kein Nachweis dafür verlangt werde, dass die Vollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei, die Einrede der Kommission gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vollmacht zurückzuweisen sei.

122. Wenn allerdings die Kommission bestreitet, dass aufgrund einer solchen Berechtigung gehandelt worden sei, sollte ihr, zumindest, die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegen, dass entsprechende, hierfür sprechende Umstände prima facie vorliegen. In der vorliegenden Rechtssache führt die Kommission lediglich Behauptungen an. Sie führt erstens an, dass bestimmte Unterzeichner der in Rede stehenden Vollmachten ihre Funktionen nicht näher angegeben und keine Dokumente beigefügt hätten, aus denen sich der Nachweis ergebe, dass sie zur Unterzeichnung solcher Dokumente befugt seien. Zweitens stützt die Kommission ihre Einwände darauf, dass bestimmte Unterzeichner, die ihre Funktion mit Geschäftsführer, Generaldirektor, Finanzkontrolleur oder Direktor angegeben hätten, nicht nachgewiesen hätten, dass sie nach chinesischem Recht zur Unterzeichnung solcher Vollmachten berechtigt seien. Diese Behauptungen müssen jedoch hinreichend substantiiert werden(98).

123. Demnach ist das angefochtene Urteil in Rn. 136 mit einem Rechtsfehler behaftet. Allerdings kann, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen. Vielmehr ist eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen(99). Ich schlage dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vor, diese Randnummer aufzuheben und darauf zu erkennen, dass durch das Vorbringen der Kommission die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht des Anwalts der Klägerin an diesen durch einen hierzu Berechtigten nicht hinreichend substantiiert bestritten worden ist.

124. Ich werde jetzt zur Begründetheit der Rechtssache kommen und mich insoweit insbesondere auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie auf den zweiten und fünften Rechtsmittelgrund konzentrieren.

B.      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

125. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen soll das Gericht in den Rn. 152 bis 211 und 398 bis 403 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung im Hinblick auf die Einfuhrdaten festgestellt haben.

126. Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Kommission Berichtigungen an den Einfuhrdaten vorgenommen hat, die in den Rn. 159 bis 166 des angefochtenen Urteils dargestellt sind. Diese Berichtigungen stützten sich im Wesentlichen darauf, dass die Anteile der Mengen der verschiedenen, unter denselben Produktcode fallenden Waren während des Zeitraums und zwischen den Ländern unverändert geblieben seien. Die Rechtsmittelführerinnen haben diese Berichtigungen im Verfahren vor dem Gericht angegriffen und die Ansicht vertreten, dass diese Methode auf ungerechtfertigten und unangemessenen Annahmen beruht habe, so dass es für die berücksichtigten Mengen keine eindeutigen Beweise gebe.

127. Dieses Vorbringen hat das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass mangels genauerer und jüngerer Daten mit einem ähnlichen oder höheren Grad an Zuverlässigkeit und angesichts dessen, dass die Schätzungen der Kommission angemessen und plausibel seien, sowie angesichts des diesem Organ zustehenden weiten Ermessens die Einfuhrmenge zutreffend ermittelt worden sei.

128. Die Rechtsmittelführerinnen haben im Verfahren vor dem Gerichtshof zwei Argumente vorgebracht, die ich im Folgenden prüfen werde.

1.      Verwendung der Referenzdaten

129. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen soll das Gericht fehlerhaft entschieden haben, dass die von der Kommission verwendeten Einfuhrdaten als eindeutige Beweise hätten angesehen werden können und ihre Verwendung gerechtfertigt gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils gehe auf die Kritik an der Annahme, auf die die Kommission sich gestützt habe, dass der Anteil der Mengen und Preise der Waren innerhalb eines bestimmten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN)(100) in den Referenzjahren während der Folgejahre unverändert geblieben sei und dass er auf verschiedene Ursprungsländer angewendet worden sei, nicht ein. Soweit es bestätigt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Daten des Referenzjahres heranzuziehen, habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden. Insbesondere wenden die Rechtsmittelführerinnen sich gegen Rn. 194 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht die Anwendung der Schätzungen, auf die die Kommission sich gestützt habe, gebilligt und damit den ersten Teil des ersten Klagegrundes im ersten Rechtszug zurückgewiesen habe. Das Gericht sei auf ihr Vorbringen nicht eingegangen, dass die Kommission zur Heranziehung der vorgenannten Annahme nicht berechtigt gewesen sei.

130. Diese Annahme könne mangels entsprechender Nachweise nicht angemessen sein und erfülle die Voraussetzung eindeutiger Beweise nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung nicht. Einfuhrdaten würden insbesondere zur Ermittlung der Entwicklung von Einfuhren und der Unterschiede zwischen den Ländern herangezogen. Die Annahme, dass es eine solche Entwicklung nicht gebe, sei absurd.

131. Nach Ansicht der Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, soll das Gericht fehlerfrei festgestellt haben, dass die Voraussetzung eindeutiger Beweise nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt gewesen sei.

132. Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich insbesondere von Antidumpingmaßnahmen und der Feststellung einer Schädigung wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen(101).

133. Insoweit ist es Aufgabe der Kommission, nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eindeutige Beweise beizubringen und eine objektive Prüfung hinsichtlich der Daten in Bezug auf die Faktoren einer Schädigung durchzuführen(102).

134. Daraus folgt, dass die Nachprüfung durch den Unionsrichter nicht nur das Vorhandensein möglicher Rechtsfehler, sondern auch die Prüfung umfassen muss, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt(103). Ferner obliegt es dem Kläger, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist(104).

135. Die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, stellt keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts dar. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen(105).

136. In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob das Gericht den Ansatz der Kommission zu Recht gebilligt hat, absolute und relative Einfuhrmengen der betreffenden Ware für die Referenzjahre und ‑länder auf Folgejahre und andere Länder hochzurechnen.

137. Was die Verwendung der Eurostat-Daten angeht, hat der Gerichtshof nicht nur festgestellt, dass es angemessen ist, sie zur Feststellung einer Schädigung heranzuziehen(106), sondern, dass die Kommission diese Daten, wenn sie bestritten werden, auch „mit der erforderlichen Sorgfalt“ untersuchen muss(107). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist unter dem „Bestreiten“ von Eurostat-Daten jedoch zu verstehen, dass die Parteien das Vorliegen inhaltlicher Fehler, die faktisch-inhaltliche Fehler darstellen, nachweisen müssen(108). Dies folgt aus der oben genannten Rechtsprechung, wonach es dem Kläger obliegt, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die Rechtsmittelführerinnen im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen hatten, dass weder die Kommission noch die Antragstellerinnen erläutert hätten, warum diese Annahmen gerechtfertigt oder angemessen seien, dass die Kommission nicht versucht habe, Informationen einzuholen, um die Richtigkeit dieser Annahmen zu überprüfen, und dass die Einfuhrdaten somit nicht auf eindeutige Beweise gestützt seien(109). Die Rechtsmittelführerinnen waren damit im Wesentlichen bestrebt, die Beweislast auf die Kommission zu verlagern und sich selbst ein tatsächliches Bestreiten der Zuverlässigkeit der verwendeten Daten zu ersparen.

138. Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Parteien dann, wenn sie die Zuverlässigkeit der von der Kommission in Bezug auf die gedumpten Einfuhrmengen verwendeten Daten in Frage stellen wollten, ihre Darlegungen auf Umstände stützen müssten, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln ließen(110). In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht einen solchen Fehler in faktisch-inhaltlicher Hinsicht nicht festgestellt; der Gerichtshof sollte zum jetzigen Zeitpunkt von einer erneuten Tatsachenwürdigung, die nicht zu seiner Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren gehört, absehen.

139. Was die Berichtigungen und Hochrechnungen zur Feststellung der Schädigung angeht, hat der Gerichtshof keinen Maßstab dafür aufgestellt, was eine zulässige Berichtigung oder Hochrechnung darstellt. Daher ist die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Berichtigungen und Hochrechnungen vom Gerichtshof nach den Berichten des Berufungsgremiums der WTO zu Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens von 1994 zu beurteilen.

140. Insoweit hat das Berufungsgremium der WTO im Bericht in der Streitsache Vereinigte Staaten – Warmgewalzte Stahlerzeugnisse entschieden, dass der Begriff „eindeutige Beweise“ sich „auf die Qualität der Beweise, auf die Behörden ihre Feststellung stützen dürfen“, beziehe und dass das Wort „eindeutig“ dahin zu verstehen sei, „dass die Beweise einschlägiger, objektiver und überprüfbarer Natur sowie glaubhaft sein müssen“(111).

141. Ferner hat das Berufungsgremium der WTO im Bericht in der Streitsache Mexiko – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Reis anerkannt, dass im Rahmen des Ermessens, über das eine Untersuchungsbehörde bei der Festlegung einer Methodik zur Steuerung ihrer Schadensanalyse verfüge, von der Möglichkeit auszugehen sei, dass diese Behörde sich auf angemessene Annahmen stützen oder Schlussfolgerungen ziehen müsse. Es fügte jedoch hinzu, dass die Untersuchungsbehörde dabei sicherstellen müsse, dass ihre Feststellungen sich auf „eindeutige Beweise“ stützten. Wenn somit eine Feststellung auf Annahmen beruht, müssen diese Annahmen als angemessene Schlussfolgerungen aus einer glaubhaften Tatsachengrundlage abgeleitet und hinreichend erläutert werden, so dass ihre Objektivität und Glaubhaftigkeit überprüft werden kann(112). In jener Rechtssache entschied das Berufungsgremium der WTO, dass von der betreffenden Untersuchungsbehörde verlangt werde, „die Angemessenheit und Glaubhaftigkeit bestimmter Annahmen zu substantiieren“(113).

142. Aus diesen Berichten folgt, dass dann, wenn keine Daten verfügbar sind, die eine unmittelbare Feststellung des Vorliegens bestimmter Tatsachen zulassen, die Untersuchungsbehörde das Vorliegen einer Schädigung auf der Grundlage berichtigter Daten feststellen kann, die aus angemessenen Schlussfolgerungen oder angemessenen Annahmen hergeleitet werden. Damit stellt sich die Frage, was eine angemessene Schlussfolgerung oder eine angemessene Annahme ist. Meines Erachtens ist eine Annahme oder Schlussfolgerung angemessen, wenn sie wahrscheinlicher ist als ihre Unrichtigkeit. Sie stellt eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Szenarien dar, in denen für angemessene Schlussfolgerungen eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit besteht. Erstens müssen hierzu in dem Fall, dass die Kommission sich auf eine Schlussfolgerung stützt, die auf der Grundlage von Berichtigungen bekannter Daten gezogen wurde, diese Daten zuverlässig und richtig sein. Daher verwendet die Kommission im Allgemeinen Eurostat-Daten, die nach einem anerkannten Verfahren erhoben werden, das ein hinreichendes Maß an Kontrolle beinhaltet. Zweitens müssen die Berichtigungen unter Anwendung einer plausiblen und transparenten Methode vorgenommen werden, so dass eine hochwahrscheinliche Schlussfolgerung gewährleistet wird, die als angemessene Schlussfolgerung oder angemessene Annahme angesehen werden kann(114).

143. Demnach muss sich, was die Beurteilung der Berichtigungen und Hochrechnungen für die Feststellung der Schädigung angeht, die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Annahme, auf die sich die Kommission stützt, auf Daten beruht, die zuverlässig und richtig sind, und ob die Berichtigungen unter Anwendung einer plausiblen und transparenten Methode durchgeführt werden. Anhand dieser Gesichtspunkte hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Berichtigungen und Hochrechnungen der Eurostat-Daten, die von der Kommission für die betreffenden Waren vorgenommen wurden, eine angemessene Schlussfolgerung oder eine angemessene Annahme darstellen.

144. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil sehr eingehend ausgeführt, wie die Kommission Berichtigungen und Hochrechnungen vorgenommen habe und ob die von der Kommission verwendeten Daten rechtlich als eindeutige Beweise angesehen werden könnten(115). Es hat erstens die Projektion des Anteils von 30 % an der gedumpten Einfuhrmenge auf den Zeitraum nach 2014 beschrieben. Die Kommission habe sich im Wesentlichen auf bekannte bestehende Daten gestützt, nämlich auf die Aufschlüsselung der eingeführten Waren vor 2014(116). Zweitens hat das Gericht, weil der genaue Prozentsatz der Aufschlüsselung nach Herkunftsland für bestimmte Waren nicht bekannt gewesen sei, erläutert, nach welcher Methode der Prozentsatz der Einfuhrmenge der betroffenen Ware nach Herkunftsland geschätzt worden sei(117). Drittens hat das Gericht klargestellt, wie die Kommission von Amts wegen die Menge einer konkreten Warenkategorie (Rinnenroste) hergeleitet habe, indem sie die durchschnittlichen Verkäufe dieser Waren, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums getätigt hätten, berücksichtigt habe(118). Aufgrund dieser eingehenden Erläuterungen hat das Gericht festgestellt, dass diese Methoden prima facie plausibel und transparent seien. Anschließend hat das Gericht die drei von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rügen eingehend geprüft(119).

145. Insoweit ist wichtig, hervorzuheben, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Kommission sich auf zuverlässige und richtige Anteile in Bezug auf frühere Zeiträume oder verschiedene Herkunftsländer gestützt habe. So hat das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Kommission vorgelegten Schätzungen „angemessen“ und „plausibel“ seien. Es hat im Wesentlichen berücksichtigt, dass die Berichtigungen und Hochrechnungen auf einer glaubhaften Grundlage beruht hätten und angemessen gewesen seien. Das Gericht prüfte insoweit, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorlag, und vernünftigerweise eine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Annahme sprach; dies entspricht meines Erachtens, wie oben erläutert(120), dem richtigen rechtlichen Maßstab.

146. Die Rechtsmittelführerinnen haben in der mündlichen Verhandlung insbesondere eingewandt, dass es mit Gewissheit Veränderungen in den Anteilen der in Rede stehenden Ware gegeben habe und die Annahme, dass es solche Veränderungen nicht gegeben habe, „offensichtlich unlogisch“ sei. Es sei eine Frage „schlichter Logik“, dass die Anteile der Waren sich im Laufe der Zeit veränderten. Meines Erachtens ist das Gericht zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Schätzungen plausibel und angemessen gewesen seien und die Kommission somit vernünftigerweise habe annehmen können, dass die Einfuhrmenge der betroffenen Ware eines bestimmten KN-Codes oder eines bestimmten Landes über die Zeit hinweg konstant geblieben sei. Wie von den Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die Nachfrage nach den beiden in Rede stehenden Waren, nämlich Stadtmobiliar und Mannlochdeckel, in der Zeit vor und nach 2014 stabil war, da diese beiden Waren eine eher lange Nutzungsdauer haben und die Einfuhrmenge dieser Waren über die Zeit stabil blieb. Es bestand somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Anteil dieser Waren vor 2014, als es Daten über diesen Anteil gab, und nach 2014, als es diese Daten nicht gab, der gleiche blieb. Wie oben erläutert, hat die Kommission sich auf bekannte Daten gestützt und eine plausible und transparente Methode zugrunde gelegt, so dass die Richtigkeit einer Schlussfolgerung mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Demnach hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Kommission gezogene Schlussfolgerung angemessen sei.

147. Ausgehend von den oben genannten Berichten des Berufungsgremiums der WTO, die „angemessene Schlussfolgerungen“(121) und das der Kommission eingeräumte weite Ermessen(122) anerkennen, können die Daten zu der betroffenen Ware meines Erachtens, wie erläutert, hochgerechnet und berichtigt werden(123). Die in Rede stehenden Berichtigungen und Hochrechnungen stellen eindeutige Beweise im Sinne der Berichte des Berufungsgremiums der WTO und von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung dar. Somit hat das Gericht frei von Fehlern in den Rn. 183 bis 196 des angefochtenen Urteils die Beanstandungen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen und die in Rede stehenden Schätzungen gebilligt.

2.      Zurückweisung der alternativen Daten

148. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich in ihrer Rechtsmittelschrift dagegen, dass das Gericht in den Rn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils die von ihnen vorgelegten alternativen Daten zurückgewiesen habe. Die Rechtsmittelführerinnen hatten im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission die Ausfuhrdaten der chinesischen Zollbehörden hätte berücksichtigen müssen, die belegten, dass die Schätzungen seitens der Union zu hoch angesetzt seien(124).

149. Um eine Stellungnahme zu den von der Kommission tatsächlich verwendeten Daten zu vermeiden, legten die Rechtsmittelführerinnen alternative Daten vor. In den Rn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Einwände der Rechtsmittelführerinnen zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerinnen des ersten Rechtszugs dann, wenn sie die Zuverlässigkeit der von der Kommission in Bezug auf die gedumpten Einfuhrmengen verwendeten Daten in Frage stellen wollten, ihre Darlegungen auf Umstände stützen müssten, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln ließen. Ein Kläger könne sich nicht darauf beschränken, alternative Zahlen vorzulegen, sondern müsse vielmehr Umstände vorbringen, die geeignet seien, die von der Kommission vorgelegten Daten in Frage zu stellen.

150. Im Rechtsmittelverfahren haben die Rechtsmittelführerinnen offenbar keinen konkreten Rechtsfehler in dieser Würdigung benannt, womit dieses Vorbringen unzulässig wird. Jedenfalls aber ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Aus den oben erläuterten Gründen(125) müssen die Parteien ihre Darlegungen auf Umstände stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von dem Organ verwendeten Daten konkret zweifeln lassen(126), und können nicht lediglich alternative Zahlen aus anderen Quellen vorlegen. Wie oben ausgeführt, obliegt es dem Kläger, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist(127).

151. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

C.      Zweiter Rechtsmittelgrund

152. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen soll das Gericht in den Rn. 302 bis 311 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden haben, soweit es nur ihr Vorbringen zu den Produktionskosten eines der Unternehmen der Union (Saint-Gobain PAM), nicht aber das Vorbringen zu seiner Rentabilität geprüft habe. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass Saint-Gobain PAM die betroffene Ware sowohl direkt an unabhängige Kunden als auch indirekt über verbundene Vertriebshändler verkauft habe, sei der einzige Weg zur Feststellung des von der Saint-Gobain PAM Gruppe tatsächlich erzielten Gewinns der Vergleich einerseits der Verkaufspreise gegenüber nicht verbundenen Kunden mit andererseits den Produktionskosten des Herstellers sowie den Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) der Händler.

153. Indem sie nur die Produktionskosten von Saint Gobain PAM im Kontext der Herstellung und unabhängig von der Art des anschließend erfolgenden Verkaufs berücksichtigt habe, habe die Kommission bei der Berechnung der Gesamtrentabilität dieses Unternehmens die „versteckten“ Gewinne nicht berücksichtigt, die der Hersteller aus den Verkäufen an verbundene Händler erziele. In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführerinnen vorgebracht, dass die Kommission die Kosten der unabhängigen Händler ausgeklammert habe.

154. Insbesondere sei in dem Fall, dass die verbundenen Vertriebshändler einen Gewinn von 2 % aus ihren Verkäufen an unverbundene Kunden erzielten und der Hersteller einen Gewinn von 10 % auf seine Verkäufe an verbundene Vertriebshändler erziele, der tatsächliche Gesamtgewinn der Saint-Gobain PAM Gruppe die Summe der Zahlen, die sich aus diesen Prozentsätzen ergäben. Durch Anwendung ihrer eigenen Methode sei die Kommission jedoch in diesem Fall zu dem Schluss gekommen, dass die Saint-Gobain PAM Gruppe einen Gesamtgewinn von lediglich 2 % erziele. Der zusätzliche Gewinn von 10 %, den der Hersteller aus seinen Verkäufen an verbundene Vertriebshändler erziele, bleibe „versteckt“, und diese Verkäufe würden in der Schadensanalyse als Kosten betrachtet.

155. Nach Ansicht der Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig.

156. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung der Schädigung auf eindeutige Beweise stützt und eine objektive Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union erfordert. Insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise sieht Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung die Verpflichtung vor, in Betracht zu ziehen, ob bei diesen Einfuhren im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren stattdessen einen deutlichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.

157. Was die Prüfung dieser Auswirkungen angeht, müssen sie nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung auf einer Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, beruhen. Diese Bestimmung enthält eine Liste der verschiedenen Faktoren, die berücksichtigt werden können. Sie stellt ferner klar, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind(128).

158. Zu diesem Rechtsmittelgrund sind zwei Vorbemerkungen zu machen.

159. Erstens ist, was die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien angeht, eine Unterscheidung zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren wichtig. Zum einen beruhen, was makroökonomische Indikatoren angeht, wie etwa Produktion, Produktionskapazitäten, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Wachstum, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping, diese Indikatoren auf den Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, d. h. aller Unionshersteller(129). Zum anderen zählen, was mikroökonomische Indikatoren angeht, hierzu u. a. durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Nach den Erwägungsgründen 161 bis 167 der vorläufigen Verordnung wurden diese letzteren Kriterien anhand von Informationen geprüft, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern als Antworten auf den Schädigungsfragebogen der Kommission mitgeteilt wurden(130).

160. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft offenbar einen konkreten Schadensindikator, nämlich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Da es sich hierbei um einen mikroökonomischen Schadensindikator handelt, hat die Kommission ihre Berechnungen auf die Antworten auf diesen Fragebogen gestützt(131).

161. Zweitens wird die Berechnung der Rentabilität im 161. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung erläutert und ihre Ergebnisse in Tabelle 12 dieser Verordnung dargestellt. Die Kommission führt aus, dass sie „die Rentabilität der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes [ermittelt hat]“. Wie von der Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs erläutert, ist dies „die Differenz zwischen den Produktionskosten der Gruppe, einschließlich der VVG[-Kosten] des verbundenen Vertriebsunternehmens, und dem Preis, der von dem ersten unabhängigen Abnehmer gezahlt wird“(132). Demnach ist die Rentabilität die Differenz zwischen zwei Zahlen, nämlich den Produktionskosten des Unternehmens einerseits und dem Preis, der von dem ersten unabhängigen Abnehmer gezahlt wird, andererseits.

162. Im Verfahren vor dem Gericht hatten die Rechtsmittelführerinnen mit dem fünften Teil des ersten Klagegrundes geltend gemacht, dass „die Kommission … zur Berechnung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Fall von Saint-Gobain PAM Preise angesetzt hat, die für den Weiterverkauf innerhalb des Konzerns, dem der genannte Hersteller angehört, in Rechnung gestellt werden (Transferpreise), ohne zu prüfen, ob diese Kaufpreise marktüblich [(„at arm‘s length“)] sind“(133). Die Rechtsmittelführerinnen hatten im Verfahren vor dem Gericht insbesondere vorgetragen, dass die Kommission von den Produktionskosten von Saint-Gobain PAM (Frankreich) zuzüglich der jeweiligen VVG-Kosten von Saint-Gobain Deutschland, Spanien und Italien hätte ausgehen und diese Produktionskosten mit den von diesen verbundenen Vertriebsunternehmen gegenüber dem ersten unabhängigen Kunden berechneten Preisen hätte vergleichen müssen. Bei dieser zweiten Methode wäre es nicht zu einer wirklichkeitsfremden Erhöhung der zwischen Saint-Gobain PAM und den verbundenen Unternehmen vereinbarten Verkaufspreise gekommen.

163. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Aufnahme konzerninterner Preise in die Berechnung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Union angegriffen(134). Ihrer Ansicht nach soll das Gericht in den Rn. 302 bis 311 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden haben, soweit es nur ihr Vorbringen zu den Kosten und nicht ihr Vorbringen zur Rentabilität von Saint-Gobain PAM geprüft habe.

164. Insoweit sind die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 305 und 306 des angefochtenen Urteils enthalten. Es hat festgestellt, dass der Umstand, dass Saint-Gobain PAM die betroffene Ware nicht nur direkt an unabhängige Kunden, sondern auch indirekt über verbundene Händler verkauft habe, für die Feststellung der Produktionskosten folgenlos sei. Es ist in Rn. 307 dieses Urteils zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass bestimmte Verkäufe über verbundene Unternehmen erfolgt seien, keine Auswirkungen auf die Berechnung der Produktionskosten von Saint-Gobain PAM und folglich keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätten.

165. Meines Erachtens ist insoweit zu betonen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor dem Gerichtshof sich auf das erste Kriterium zur Feststellung der Rentabilität, d. h. auf die Produktionskosten, bezieht. Die Feststellung, dass es für die Feststellung der Produktionskosten nicht auf die konzerninternen Verkäufe ankommt, ist eine Tatsachenfeststellung, die im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden kann. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass das Gericht, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen(135), nicht festgestellt hat, dass die Berechnung des Gewinns auf dem konzerninternen, zwischen Saint-Gobain PAM und den verbundenen Unternehmen vereinbarten Kaufpreis beruht hätte. Daher ist das Vorbringen, wonach die Kommission die „versteckten“ Gewinne aufgrund der konzerninternen Verkäufe nicht offengelegt habe, zurückzuweisen, da diese Verkäufe für die Feststellung der Produktionskosten nicht relevant waren.

166. Jedenfalls hat die Kommission, ausgehend von ihren Erklärungen im Verfahren vor dem Gerichtshof, die konzerninternen Gewinne zur Berechnung der Rentabilität von Saint-Gobain PAM offenbar nicht verwendet. Wie von der Kommission erläutert, berechnete sie zunächst die Produktionskosten für jede von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellte Ware(136). Anschließend wurden diese Produktionskosten den Verkaufspreisen gegenüber dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Markt der Union gegenübergestellt. Wenn mit anderen Worten der Unionshersteller die Ware zuerst an einen verbundenen Händler verkauft, zieht die Kommission den Preis heran, der von diesem verbundenen Händler gegenüber dem ersten unabhängigen Abnehmer berechnet wird. In die Berechnung der Rentabilität sind daher keine Preise eingeflossen, die zwischen zwei verbundenen Händlern eines Unionsherstellers berechnet werden(137). Schließlich fasste die Kommission auf der Grundlage der Rentabilität für jeden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der den Fragebogen beantwortet hatte, die Daten zusammen, ermittelte hieraus den Durchschnitt und bildete so den Schadensindikator mit der Bezeichnung „Rentabilität“(138).  Das Gericht dürfte daher meines Erachtens in Rn. 306 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt haben, dass die konzerninternen Verkaufspreise für die Berechnung der Produktionskosten des Herstellers keine Bedeutung hätten.

167. Meines Erachtens ist daher nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Ansatz der Kommission gebilligt hat. Die Feststellung der Schädigung dürfte sich somit auf objektive Gesichtspunkte stützen. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

D.      Fünfter Rechtsmittelgrund

1.      Erster Teil

168. Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes bestreiten die Rechtsmittelführerinnen die teilweise Unzulässigkeit des dritten Klagegrundes im ersten Rechtszug zu der Frage, ob verschiedene Einrichtungen oder Rechtssubjekte eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen können.

169. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil zwischen drei Konstellationen unterschieden, die davon abhingen, von welcher Einrichtung der Klagegrund vorgebracht werde. In der ersten Konstellation werde von der CCCME im eigenen Namen ein Verstoß gegen ihre eigenen Verfahrensrechte geltend gemacht. In der zweiten Konstellation werde der Klagegrund von den Mitgliedern der CCCME und den sonstigen, in Anhang I des angefochtenen Urteils angeführten juristischen Personen geltend gemacht, die die angefochtene Verordnung mit der Begründung in Frage stellten, dass ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen seien, nicht übermittelt worden seien. Die dritte Konstellation beinhalte zwei verschiedene Fallgestaltungen. Zum einen diejenige, dass die sonstigen, in diesem Anhang angeführten juristischen Personen geltend machten, dass die Verfahrensrechte der CCCME verletzt worden seien(139). Zum anderen diejenige, dass die Mitglieder der CCCME eine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte aufgrund des Umstands geltend machten, dass die CCCME angeblich im Antidumpingverfahren Verfahrensrechte ihrer Mitglieder wahrgenommen habe(140).

170. Die Einwände der Rechtsmittelführerinnen richten sich gegen die zweite und dritte Konstellation.

171. Was die zweite Konstellation angeht, soll das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in den Rn. 434 bis 438 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt haben, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen an der Untersuchung nicht beteiligt gewesen seien, so dass ihre Rüge einer unterbliebenen Übermittlung von Informationen zur Feststellung des Dumpings und der Schädigung unzulässig sei. Diese Personen seien an der Untersuchung beteiligt gewesen, da sie an der Zusammensetzung der Stichprobe mitgearbeitet hätten oder selbst in die Stichprobe einbezogen worden seien.

172. Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, ob der Umstand der Beantwortung des Stichprobenfragebogens und der Bereitschaft, sich an der Stichprobe zu beteiligten, rechtlich ausreicht, um einen ausführenden Hersteller als interessierte Partei im Sinne von Art. 5 Abs. 10 Unterabs. 2 der Grundverordnung einzustufen, womit dieser Partei die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien zuständen.

173. Vor Beantwortung dieser Frage ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise der Durchführung der Stichprobe chinesischer Hersteller durch die Kommission nach Art. 17 der Grundverordnung in den Erwägungsgründen 22 und 23 der vorläufigen Verordnung beschrieben ist. Die Kommission führte aus, dass sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen gebeten habe, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können(141). 81 ausführende Hersteller in der VR China hätten die erbetenen Informationen vorgelegt und ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt; es sei festgestellt worden, dass 78 von ihnen für die Stichprobe zulässig gewesen seien(142). Auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Europäische Union habe die Kommission eine vorläufige Stichprobe aus drei mitarbeitenden Herstellern gebildet. Alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China seien nach Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert worden. Auf Aufforderung durch einige der Parteien habe die Kommission die Stichprobe geändert, indem die fünf größten in die Europäische Union ausführenden Hersteller einbezogen worden seien. Die Mission der VR China bei der Europäischen Union habe der endgültigen Stichprobe zugestimmt. Aus dieser Beschreibung und aus den Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Gerichtshof ergibt sich, dass es tatsächlich drei Kategorien von ausführenden Herstellern gab, nämlich erstens die ausführenden Hersteller, die auf die Bekanntmachung der Einleitung antworteten und somit interessierte Parteien sind, zweitens diejenigen, die in die Stichprobe einbezogen wurden, und drittens diejenigen die mit der Kommission bei der Festlegung der Zusammensetzung der Stichprobe zusammenarbeiteten.

174. Im Verfahren vor dem Gericht haben die ausführenden Hersteller eine Verletzung ihrer eigenen Verteidigungsrechte geltend gemacht. Das Gericht hat den im dortigen Verfahren geltend gemachten dritten Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen, soweit er von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und den anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern erhoben wurde(143). Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Rechtsmittelführerinnen vorgebracht, dass das Gericht die Tatsachen rechtlich unzutreffend eingestuft habe(144). Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen sollen die Personen, die auf den Stichprobenfragebogen geantwortet hätten, als an der Untersuchung beteiligte ausführende Hersteller einzustufen sein(145).

175. Insoweit ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass unstreitig ist, dass bestimmte Personen bei der Auswahl der Stichprobe mitgearbeitet haben und auch in diese Stichprobe einbezogen wurden. Zur Feststellung, welcher Art die Beteiligung dieser Personen am Verwaltungsverfahren war, ist zu prüfen, ob es Überschneidungen zwischen dem Begriff der Beteiligten an der Untersuchung nach Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung und der Beteiligten an der Stichprobe nach Art. 17 dieser Verordnung gibt.

176. Zum einen sieht Art. 5 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung vor, dass „[d]ie Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens … die Einleitung einer Untersuchung an[kündigt]“, und dass insbesondere „[d]arin … die Fristen festgesetzt [werden], innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen“. Wie bereits erwähnt(146), ist diese Bestimmung in Verbindung mit der Liste der interessierten Parteien nach Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung zu verstehen, d. h. der „bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie [der] Vertreter des Ausfuhrlandes und [der] Antragsteller“. Die Rechtsmittelführerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass diese Liste nicht abschließend sei und dass den Personen, die bei der Auswahl der Stichprobe mitarbeiteten, und denjenigen, die in diese Stichprobe einbezogen würden, die gleiche Stellung zuzuerkennen sei wie den in dieser Liste aufgeführten Personen. Die Frage, ob diese Liste vollständig ist oder nicht, ist in der Grundverordnung nicht ausdrücklich geregelt(147).

177. Zum anderen kann nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben beschränkt werden. Ein Unternehmen, das von einem spezifischen Zoll profitieren will, kann daher einen Fragebogen nach Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung(148) ausfüllen, was jedoch nur einen Schritt in der Untersuchung darstellt.

178. Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass angesichts dessen, dass die Kommission nach Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung tätig werden könne, die Vorlage eines Stichprobenfragebogens der Weg sei, auf dem ein ausführender Hersteller mit der Kommission als Reaktion auf eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens „Kontakt aufnehmen“ könne.

179. Meines Erachtens ist der Grundverordnung jedoch nicht zu entnehmen, dass die Handlung der Beantwortung des Ausführer- Stichprobenfragebogens gleichbedeutend damit sei, zur interessierten Partei im Sinne von Art. 5 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung zu werden. Vielmehr ergibt sich aus der allgemeinen Systematik der Grundverordnung, dass der Begriff der interessierten Parteien in jenem Artikel von den Parteien im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung zu unterscheiden ist.

180. Erstens kann die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung, der die Stichprobe betrifft, eine Stichprobe auswählen und somit die Zahl der Parteien, Waren oder Geschäftsvorgänge in Fällen eingrenzen, „in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist“(149). Der Zweck der Bestimmung ist daher, der Kommission zu ermöglichen, von einer Untergruppe von Akteuren Daten zu erheben und zu analysieren, um Schlussfolgerungen auf umfassendere Daten zu ziehen. Mit anderen Worten ermöglicht sie der Kommission, mit einer kleinen und beherrschbaren Menge von Daten zu arbeiten, anstatt alle verfügbaren Daten sichten zu müssen. Für die Kommission ist die Verwendung von Stichprobenfragebögen nicht sinnvoll, wenn dies bedeutet, dass jede an dem Fragebogen beteiligte Person zu einer interessierten Partei im Sinne von Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung würde.

181. Zweitens ergibt sich offenbar aus Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung, dass es zwei bestimmte Kategorien von Akteuren gibt, nämlich die „Ausführer oder Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden“, und die „in die Stichprobe einbezogenen Parteien“. Der Verweis auf Art. 17 und nicht auf Art. 5 der Grundverordnung legt nahe, dass die Personen, die sich an der Stichprobe beteiligen, von den interessierten Parteien in Art. 5 Abs. 10 und 11 dieser Verordnung zu unterscheiden sind.

182. Ergänzen würde ich, dass die Unterscheidung zwischen den „interessierten Parteien“ und „Ausführern oder ausländischen Herstellern[, die] Fragebögen [erhalten]“, sich auch in Art. 6.1 des Antidumping-Übereinkommens von 1994 wiederfindet, wonach „[a]lle interessierten Parteien … im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung [über Informationen] unterrichtet [werden]“, während nach Art. 6.1.1 dieses Übereinkommens „Ausführern oder ausländischen Herstellern … zur Beantwortung von Fragebögen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt [wird]“.

183. Daher ist festzustellen, dass die Grundverordnung ein verschiedenes Maß an Rechten für die von ihr betroffenen Personen vorsieht, nämlich für die Personen, die an der Stichprobe beteiligt sind, und für die interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind. Aus dieser Unterscheidung folgt, dass die diesen Personen zustehenden Verfahrensrechte unterschiedlich sind. Was die interessierten Parteien angeht, kann der repräsentative Verband von Ausführern Einsicht in Unterlagen beantragen (Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung) und unterrichtet werden (Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung). Bei der Beteiligung an einer Stichprobe werden diese Rechte jedoch offenbar nicht gewährt. Meines Erachtens wird in diesem Fall nur ein Recht zur Stellungnahme zu der von der Kommission vorgeschlagenen Stichprobe gewährt, nicht aber zu anderen Teilen der Untersuchung.

184. Demnach hat das Gericht meines Erachtens zu Recht zwischen denjenigen Personen, die nicht dargetan haben, dass sie an der Untersuchung beteiligt waren oder die Übermittlung der in Rede stehenden Informationen an sie beantragt haben, und den interessierten Parteien im Sinne von Art. 5 Abs. 10 Unterabs. 2 der Grundverordnung unterschieden(150). Somit hat das Gericht meines Erachtens frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Personen, die lediglich an der Stichprobe mitgearbeitet hätten, nicht zulässigerweise geltend machen könnten, dass ihnen Informationen, die ihnen hätten übermittelt werden müssen, nicht übermittelt worden seien.

185. Was die dritte Konstellation angeht, soll das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in den Rn. 443 bis 447 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden haben, dass die CCCME die Verfahrensrechte nur derjenigen ihrer Mitglieder wahrnehmen könne, für die nachgewiesen sei, dass ihr während der Untersuchung eine Vollmacht erteilt worden sei, aufgrund deren sie deren Verfahrensrechte in deren Namen ausüben könne, wohingegen die CCCME während der gesamten Dauer der Untersuchung als eine Einrichtung aufgetreten sei, die die betreffende chinesische Industrie in ihrer Gesamtheit vertrete(151).

186. Insbesondere habe das Gericht den falschen rechtlichen Maßstab angewendet, soweit es entschieden habe, dass die CCCME die Verfahrensrechte der einzelnen Unternehmen oder der betreffenden Mitglieder in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht habe ausüben können. Soweit es eine Klagebefugnis der verschiedenen Unternehmen und betreffenden Mitglieder verneint habe, habe das Gericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet und den Verteidigungsrechten der verschiedenen Unternehmen und betreffenden Mitglieder ihre Wirksamkeit genommen. Das Vorbringen, dass repräsentativen Verbänden weniger weitreichende Verfahrensrechte zuständen als ausführenden Herstellern, sei rechtlich unbegründet.

187. Das Gericht hat in Rn. 444 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein Verband die Verfahrensrechte bestimmter seiner Mitglieder ausüben könne, sofern die Einrichtung „während der Untersuchung ihre Absicht kundgetan hat, als Vertreterin von einigen ihrer Mitglieder aufzutreten, was wiederum voraussetzt, dass diese Mitglieder bestimmt wurden und die Einrichtung nachweisen kann, dass sie ihr eine Vollmacht erteilt haben, aufgrund deren sie die Verfahrensrechte im Namen der genannten Mitglieder ausüben kann“. In Rn. 445 dieses Urteils hat es festgestellt, dass „[a]us den Akten … hervor[geht], dass im vorliegenden Fall die CCCME während der Untersuchung gegenüber der Kommission nicht in dieser Weise aufgetreten ist, sondern dass sie während der gesamten Dauer der Untersuchung vielmehr als eine Einrichtung aufgetreten ist, die die betreffende chinesische Industrie in ihrer Gesamtheit vertritt“. Diese Feststellung stützte es auf die am 15. September 2017 eingegangene Stellungnahme der CCCME zur vorläufigen Verordnung(152).

188. Hinzuweisen ist insoweit meines Erachtens darauf, dass der Wahrung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zukommt(153). Bei der Auslegung dieser Regel ist Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta zu berücksichtigen, der das Recht auf Zugang zu den Akten als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung einschließt. Das Recht auf Zugang zu den Akten ermöglicht den Parteien, sich mit den Beweismitteln vertraut zu machen, so dass sie ihren Standpunkt sachgerecht vertreten können.

189. Insbesondere setzt die Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen im Kontext der Übermittlung von Informationen an diese Unternehmen im Untersuchungsverfahren voraus, dass diese Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten(154). Diese Anforderungen sind in Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verankert, wonach Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände „die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen“.

190. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verteidigungsrechte bestimmten Einrichtungen oder Rechtssubjekten individuell zustehen(155). Entgegen der Ansicht des Gerichts liegt der Grund dafür, dass die Verletzung der Verteidigungsrechte nur von der betroffenen Person geltend gemacht werden kann, meines Erachtens nicht darin, dass es sich bei der Verletzung dieser Rechte ihrem Wesen nach um eine Verletzung subjektiver Rechte handelt(156). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Verteidigung gegen den Verstoß gegen subjektive Rechte durch andere Personen erfolgen kann(157). Der Grund dafür, dass die Verteidigungsrechte im Antidumpingverfahren ihrem Wesen nach persönlicher Art sind (intuitu personae), ergibt sich meines Erachtens daraus, dass diese Rechte eng mit der Person verbunden sind, der sie zustehen, da nur die in Rede stehende Einrichtung oder das in Rede stehende Rechtssubjekt selbst die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Maßnahmen der Kommission auf ihre spezifische Lage bestimmen kann. Weil mit anderen Worten im Antidumpingverfahren die Verteidigungsrechte die Einrichtung oder das Rechtssubjekt selbst betreffen, können diese Rechte nur von dieser Einrichtung oder diesem Rechtssubjekt ausgeübt werden. Die Ausschließlichkeit dieser Rechte folgt aus dem Wesen der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren, die nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden können(158). Daher ist die CCCME in ihrer Eigenschaft als repräsentativer Verband befugt, ihre eigenen Verfahrensgarantien geltend zu machen, die sich aus ihrer eigenen Beteiligung am Verwaltungsverfahren ergeben(159).

191. Ferner beinhaltet die Mitgliedschaft in einem Verband nicht automatisch, dass die Verfahrens- und Verteidigungsrechte für dieses Verfahren auf den betreffenden Verband übertragen werden. Eine solche Übertragung muss ganz eindeutig von den Mitgliedern des betreffenden Verbands herbeigeführt werden. Soweit der Letztere die Verfahrensrechte seiner Mitglieder ausübt, muss er eindeutig angeben, welche Mitglieder er vertritt, und die Bevollmächtigung für die ihm übertragenen Rechte nachweisen. Diese Voraussetzung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 10 Unterabs. 2 der Grundverordnung, wonach interessierte Parteien sich selbst melden können – was die Vorlage ihrer Vollmachten beinhaltet(160). Ferner wird in Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung ausdrücklich zwischen den ausführenden Unternehmen und ihren repräsentativen Verbänden unterschieden(161).

192. Demnach hat das Gericht meines Erachtens zu Recht entschieden, dass die Möglichkeit, dass eine Einrichtung die Verfahrensrechte bestimmter Mitglieder während des Antidumpingverfahrens wahrnehmen könne, der Voraussetzung unterliege, dass die Einrichtung während dieses Verfahrens – und nicht erst nachträglich – ihre Absicht kundgetan habe, als Vertreterin von einigen ihrer Mitglieder aufzutreten. Wie vom Gericht festgestellt, müssen diese Mitglieder eindeutig bestimmt werden, und der Verband muss nachweisen können, dass sie ihm eine Vollmacht erteilt haben, aufgrund deren er die Verfahrensrechte im Namen der genannten Mitglieder ausüben kann(162). Daraus folgt, dass ein Verband, auch wenn er, seiner Satzung gemäß, den Zweck hat, alle Beteiligten eines bestimmten Wirtschaftszweigs zu vertreten, in dem Fall, dass er die Verfahrensrechte seiner Mitglieder vertreten will, von jedem dieser Mitglieder ordnungsgemäß bevollmächtigt sein muss, um die Verfahrensrechte für sie wahrnehmen zu können.

193. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sind für die Ausübung von Verfahrensrechten in der Antidumpinguntersuchung nicht die gleichen Grundgedanken maßgebend wie für Verbandsklagen von Verbänden in gerichtlichen Verfahren. Der Gerichtshof hat sie dann, wenn ein Verband die Interessen von Unternehmen vertritt, die aus eigenem Recht zur Klageerhebung berechtigt sind, als zulässig angesehen, ohne dass ein konkreter Auftrag seitens der Mitglieder erforderlich ist(163). Dies ist durch die verfahrensmäßigen Vorteile gerechtfertigt, da hierdurch die Erhebung einer größeren Zahl verschiedener Klagen gegen dieselben Entscheidungen verhindert werden kann(164). Was die Verfahrensrechte interessierter Parteien in Antidumpinguntersuchungen angeht, stellt sich die Situation jedoch anders dar. Wegen des individuellen Charakters und Umfangs der Verteidigungsrechte wird durch eine Verbandsklage nicht die Erhebung einer größeren Zahl identischer Klagen gegen dieselbe Entscheidung verhindert, sondern es werden vielmehr verschiedene eigenständige partizipatorische Klagen miteinander kombiniert, die daher bestimmbar sein und ausdrücklich erhoben werden müssen.

194. In der vorliegenden Rechtssache war die CCCME nach dem 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung als interessierte Partei anzusehen, die insbesondere die chinesische Gießereiindustrie vertritt(165). Meines Erachtens enthält dieser Erwägungsgrund jedoch keinen Hinweis darauf, dass sie einzelne ausführende Hersteller vertrat. Auch die Erwägungsgründe 30 und 62 bis 74 dieser Verordnung beziehen sich auf Einwände der CCCME, ohne dass dort jedoch angegeben würde, dass diese Einwände im Namen von ausführenden Herstellern geltend gemacht worden seien. Der angefochtenen Verordnung dürfte daher zu entnehmen sein, dass die CCCME im eigenen Namen als Vertreterin der chinesischen Gusseisenindustrie handelte.

195. Hinzuweisen ist darauf, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass einer der ausführenden Hersteller der CCCME eine Vollmacht erteilt oder sie während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission anderweitig zu seiner Vertretung ermächtigt hätte oder dass diese Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitglieder der CCCME gewesen wären. Demnach ist der Umstand, dass die CCCME während des Antidumpingverfahrens als alle im betroffenen Sektor in der VR China tätigen chinesischen Hersteller vertretender Verband auftrat und dass sie als solcher von der Kommission anerkannt wurde, nicht ausreichend dafür, dass sie die Verfahrensrechte sämtlicher ihrer Mitglieder während des Antidumpingverfahrens ausüben könnte.

196. Daher hat das Gericht meines Erachtens in Rn. 444 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Möglichkeit, dass ein Verband die Verfahrensrechte bestimmter Mitglieder während des Antidumpingverfahrens wahrnehmen könne, der Voraussetzung unterliege, dass die Einrichtung während der Untersuchung ihre Absicht kundgetan habe, als Vertreterin von einigen ihrer Mitglieder aufzutreten, was wiederum voraussetze, dass diese Mitglieder bestimmt worden seien und die Einrichtung nachweisen könne, dass sie ihr eine Vollmacht erteilt hätten, aufgrund deren sie die Verfahrensrechte im Namen der genannten Mitglieder ausüben könne.

197. Dieses Ergebnis wird nicht durch Art. 20 der Grundverordnung in Frage gestellt, wonach repräsentative Verbände Informationen über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage die Einführung u. a. endgültiger Maßnahmen beabsichtigt wird. Wie oben festgestellt, ist diese Bestimmung im Licht des 29. Erwägungsgrundes dieser Verordnung auszulegen, der den Zusammenhang mit dem Verfahrensrecht der Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Interessen betont. Das Recht auf Unterrichtung nach Art. 20 der Grundverordnung ist eine wesentliche Säule der Verteidigungsrechte der interessierten Parteien(166); die betreffende Partei muss daher an der Untersuchung beteiligt gewesen sein, um später etwaige Mängel vor den Unionsgerichten geltend machen zu können.

198. Demnach hat das Gericht meines Erachtens zu Recht entschieden, dass der dritte Klagegrund im ersten Rechtszug, mit dem der Kommission vorgeworfen wurde, sie habe den Rechtsmittelführerinnen Informationen verweigert, die für die Feststellung des Dumpings und der Schädigung relevant gewesen seien, von der CCCME als im eigenen Namen handelnder Verband, der die gesamte chinesische Industrie vertrete, geltend gemacht werden könne; das Gericht hat ferner zu Recht das von den Mitgliedern der CCCME und den sonstigen, in Anhang I des angefochtenen Urteils angeführten juristischen Personen im Rahmen dieses Klagegrundes geltend gemachte Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen(167).

199. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2.      Zweiter Teil

200. Der zweite Teil bezieht sich auf den Teil des angefochtenen Urteils, der das Vorbringen der CCCME betrifft, dass die Kommission Berechnungen in zusammengefasster Form hätte zur Verfügung stellen müssen, insbesondere bezüglich zum einen der Berechnungen i) des Normalwerts, ii) der Wirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise und iii) der Schadenbeseitigungsschwelle und zum anderen der Schätzungen zu den makroökonomischen Indikatoren(168). Für die Berechnungen, die der Prüfung der mikroökonomischen und der makroökonomischen Indikatoren zugrunde liegen und die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen, erhielt die CCCME, wie in den Erwägungsgründen 137 bis 166 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die Gesamtzahlen je nach Indikator und Jahr(169).

201. Mit dem ersten Einwand wendet sich die CCCME gegen Rn. 507 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass die Vorlage vertraulicher Daten in zusammengefasster Form nicht unbedingt bedeute, dass diese Daten ihren vertraulichen Charakter verlören, und dass eine Offenlegung der Indikatoren für die makroökonomische Schädigung nicht anzuordnen gewesen sei, weil sie vertraulich gewesen seien(170). Sie bringt insbesondere zum einen vor, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt eingewendet habe, dass die zusammengefassten Daten zur makroökonomischen Schädigung selbst vertraulich seien, und das Gericht sich somit auf dieses Vorbringen nicht habe stützen können, ohne sich selbst rechtswidrig an die Stelle der Kommission zu setzen. Der 130. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beziehe sich nicht auf die Vertraulichkeit, sondern auf die Realitätsnähe der Daten. Zum anderen habe das Gericht die geschätzten makroökonomischen Schädigungsindikatoren unzutreffend rechtlich als vertraulich eingestuft. Bei der Offenlegung zusammengefasster Daten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union hätten interessierte Parteien nicht die Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit dieser Daten, insbesondere was Schätzungen angeht, zu überprüfen.

202. Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Rechts auf Zugang zu Informationen und die Verpflichtung zur Unterrichtung über Informationen darin liegt, den Parteien zu ermöglichen, sich mit den Beweismitteln vertraut zu machen, so dass sie ihren Standpunkt sachgerecht vertreten können(171). Die Unterrichtungsverpflichtung ist in Art. 20 der Grundverordnung verankert.

203. Was das Vorbringen angeht, dass die Kommission die zusammengefassten Schätzungen der makroökonomischen Indikatoren während des Verwaltungsverfahrens oder in ihren schriftlichen Erklärungen im Verfahren vor dem Gericht zu keinem Zeitpunkt förmlich als vertraulich eingestuft habe, ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Kommission vorgebracht hat und tatsächlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, von den Rechtsmittelführerinnen insoweit unwidersprochen, noch einmal wiederholt hat, dass es diese Daten zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Da unbestritten ist, dass es die zusammengefassten Daten zu keinem Zeitpunkt gab, steht fest, dass die Kommission sie während des Verwaltungsverfahrens oder in ihren schriftlichen Erklärungen im Verfahren vor dem Gericht nicht förmlich als vertraulich einstufen konnte. Daher schlage ich vor, das verfahrensbezogene Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

204. Was das Vorbringen angeht, dass die alleinig maßgebliche Frage sei, ob die makroökonomischen Daten, selbst in zusammengefasster Form, immer noch vertraulich seien, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Timex/Rat und Kommission(172) entschieden hat, dass alle nicht vertraulichen Informationen, unabhängig von der Quelle, offengelegt werden müssen, um dem Antragsteller die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Tatsachen in der Rechtssache ordnungsgemäß festgestellt worden sind. Im Urteil Al-Jubail(173) wurde das Recht auf Zugang zu Informationen vom Gerichtshof bejaht und als Teil des Rechts auf Anhörung angesehen. Die Unionsorgane müssen bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht über alle Informationen, die für die erfolgreiche Verteidigung der Parteien erforderlich sind, mit der notwendigen Sorgfalt handeln und gleichzeitig den Schutz der Antragsteller und der mitarbeitenden Hersteller, auf die die Antidumpinguntersuchung sich stützt, gewährleisten.

205. Die Informationspflicht ist im Einklang mit der Sorgfaltspflicht zu erfüllen, d. h. der „Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen“(174), womit zwangsläufig ein gewisser Ermessensspielraum der Behörde verbunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind die für das Recht auf Information geltenden Grundsätze mit den Geboten der Vertraulichkeit in Einklang zu bringen, insbesondere der Pflicht der Organe zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen(175). Insoweit kann die Verpflichtung der Organe, die vertrauliche Behandlung einer Information sicherzustellen, deren Offenlegung für das Unternehmen, das sie übermittelt hat, von erheblichem Nachteil wäre, den anderen Beteiligten, insbesondere den Ausführern, weder die von der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien entziehen noch die ihnen nach diesen Bestimmungen zuerkannten Rechte aushöhlen(176).

206. Die Entscheidung zur Erhaltung der Vertraulichkeit von Daten beinhaltet daher eine Abwägung zwischen dem Schutz der Daten der Unionshersteller (die die Einleitung des Verfahrens beantragen und deren Antrag die Grundlage der Untersuchungen ist) und den Rechten der ausführenden Hersteller in einem Drittland und ihren repräsentativen Verbänden.

207. In der vorliegenden Rechtssache wird zwar durch die Vorlage der Daten in Form einer Zusammenfassung die Möglichkeit der CCCME zur Prüfung der Richtigkeit der in Rede stehenden Daten eingeschränkt. Angesichts der zu treffenden Abwägung zwischen diesen Rechten und dem Schutz der vertraulichen Daten kann jedoch in der Vorlage der Daten auf diese Weise nicht zwangsläufig eine Verletzung der Verteidigungsrechte der CCCME gesehen werden. Es ist insoweit zu betonen, dass makroökonomische Daten unabhängig davon, ob sie Hersteller aus Drittländern oder Unionshersteller betreffen, dann, wenn sie auf Marktkenntnis beruhen, geschützt werden sollten, da die Mitarbeit dieser Hersteller die Grundlage der Antidumpinguntersuchung darstellt.

208. Hinzuweisen ist darauf, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass die geschätzte Produktion der in Rede stehenden Ware durch die betreffenden Hersteller der Union, auf die sich die Kommission bei der Berechnung des Verbrauchs gestützt habe, zu Recht als vertraulich angesehen worden sei, da sie auf der Marktkenntnis der Antragstellerinnen beruht habe. Dementsprechend hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Kommission, indem sie nur die Zahlen der Gesamtproduktion zur Verfügung gestellt habe, unter Beachtung der Grundverordnung gehandelt habe(177). Ich stimme mit diesem Ansatz überein, da Antidumpinguntersuchungen sich auf Daten stützen können, die von einer kleinen Zahl von Herstellern oder einem kleinen Marktsegment zur Verfügung gestellt werden(178). Selbst in zusammengefasster Form und ausgehend von bloßen Schätzungen ist es theoretisch möglich, die wirtschaftlichen Daten für bestimmte Branchenakteure, bestimmte Waren oder sogar ein bestimmtes Unternehmen abzuleiten und somit durch Schlussfolgerungen bestimmte Geschäftsgeheimnisse offenzulegen.

209. In der vorliegenden Rechtssache hatte die Kommission im 130. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass die Datenquellen tatsächliche Daten sowie „in Bezug auf den Rest des Wirtschaftszweigs der Union … von den Antragstellern gelieferte Schätzungen“ gewesen seien. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen für den Rest des Wirtschaftszweigs der Union Schätzungen geliefert hatten, folgt, dass diese Schätzungen auf ihrer Marktkenntnis dieses Wirtschaftszweigs beruhten. Vorbringen, das auf Marktinformationen beruht – selbst wenn es sich bei diesem Vorbringen lediglich um Schätzungen handelt und selbst wenn es die Form einer Zusammenfassung hat – kann Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller oder mitarbeitenden Hersteller der Antidumpinguntersuchung offenlegen und ist seinem Wesen nach vertraulich, wie das Gericht in Rn. 507 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Das Gericht hat daher in dieser Randnummer frei von Fehlern festgestellt, dass makroökonomische Daten, die in zusammengefasster Form vorgelegt werden, gleichwohl vertraulich sein könnten. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten Einwand zurückzuweisen.

210. Der zweite und der dritte Einwand sind zusammen zu behandeln, weil sie sich beide auf denselben Teil der Begründung des angefochtenen Urteils beziehen. Erstens soll nach Ansicht der CCCME das Gericht in Rn. 509 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht haben, soweit es festgestellt habe, dass die von der CCCME angeforderten aggregierten Preisunterbietungsberechnungen nicht vorhanden seien, da die Preisunterbietung lediglich je Warentyp und je ausführendem Hersteller berechnet worden sei. Die CCCME trägt vor, dass sie insoweit Belege vorgetragen habe und dass es für die Kommission unmöglich sei, eine Preisunterbietung zu berechnen, ohne die Preisdaten auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union zu aggregieren.

211. Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 24. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erklärt hat, dass die von der CCCME angeforderten aggregierten Preisunterbietungsberechnungen nicht vorhanden seien, da Preisunterbietungen lediglich je Warentyp und je ausführendem Hersteller berechnet worden seien. Jeder chinesische ausführende Hersteller, der in die Stichprobe einbezogen worden sei, habe daher die Preisunterbietungsberechnungen für jeden von ihm ausgeführten Warentyp erhalten. Nach Ansicht der CCCME soll es für die Kommission unmöglich gewesen sein, zu der Feststellung zu gelangen, dass „62,6 % der Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller innerhalb der Union … unterboten worden seien“, ohne die Preisunterbietungsberechnungen zu aggregieren(179). Hinzuweisen ist meines Erachtens jedoch darauf, dass die CCCME keine Belege für diesen Vortrag vorgelegt hat. Die von der CCCME behauptete Verfälschung ist somit nicht nachgewiesen worden. Die CCCME behauptet eine Verfälschung der Tatsachen lediglich, weist eine solche Feststellung aber nicht nach.

212. Zweitens soll nach Ansicht der CCCME das Gericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt haben, soweit es festgestellt habe, dass eine Offenlegung der Preisunterbietungsberechnungen auf aggregierter Grundlage zur Einhaltung von Art. 20 der Grundverordnung eine zu große Belastung darstelle. Die CCCME hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass die Erstellung dieser Daten kaum Zeit in Anspruch nehme.

213. Fraglich ist, ob die Kommission verpflichtet ist, neue Dokumente auf der Grundlage vorhandener Daten zu erstellen, um die Verteidigungsrechte zu wahren. Meines Erachtens ist insoweit zu betonen, dass die Herstellung neuer Dokumente durch die Kommission auf die Herausgabe von Informationen hinausläuft, die die Antragsteller und sonstige mitarbeitende Unternehmen betreffen. Da damit somit potenziell den anderen interessierten Parteien ermöglicht werden könnte, Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zu erhalten, kann dies hier nicht als eine sich automatisiert erstellende Tabelle mit wirtschaftlichen Daten betrachtet werden. Vielmehr ist angesichts der Sorgfaltspflicht und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung der Kommission, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen(180), von der Kommission jede einzelne Information, zu deren Offenlegung sie sich entschließt, einzeln zu prüfen.

214. In der Praxis muss die Kommission für jedes im Antidumpingverfahren offengelegte Dokument, das neue aggregierte Daten enthält, feststellen, ob diese Daten die Vertraulichkeit der Daten beeinträchtigen, die die Parteien der Kommission überlassen haben und die ihr vorliegen. Für die Erzeugung und Offenlegung neuer aggregierter Daten muss die Kommission somit eine Abwägung zwischen der Vertraulichkeit und den Verteidigungsrechten der betreffenden Parteien vornehmen. Auch wenn die Arbeitsbelastung der Kommission an sich keinen Einwand begründen kann, stellt sie einen Faktor bei der Vornahme dieser Abwägung dar, da der Schutz der Daten der Antragsteller oder der mitarbeitenden Parteien gerade von dieser Arbeitsbelastung abhängen kann. Mit anderen Worten ist die Kommission dann, wenn sie grundsätzlich verpflichtet ist, neue aggregierte Daten herzustellen, auch verpflichtet, festzustellen, ob die Offenlegung dieser Daten geeignet ist, die Vertraulichkeit der der Kommission von den Parteien überlassenen Daten zu beeinträchtigen. Dieses letztere Erfordernis muss bei dieser Abwägung berücksichtigt werden. Daher stimme ich mit der Feststellung des Gerichts überein, dass die Informationen, die die CCCME im vorliegenden Fall angefordert hat, einen solchen Umfang haben, dass die Kommission in ihrer Tätigkeit und in ihrer Untersuchung beeinträchtigt wäre, wenn sie alle diese Informationen in geänderter Form ausschließlich für die Bedürfnisse der CCCME zur Verfügung stellen müsste(181).

215. Das Gericht hat in Rn. 513 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die CCCME über „die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen …, auf deren Grundlage die Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen beabsichtigte“, verfügte und „die CCCME … daher ihre Interessen als Verband, der die chinesische Industrie vertritt, sachgerecht verteidigen [konnte]“. Daher ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung des Gerichts davon auszugehen, dass die CCCME ihre Interessen wahrnehmen konnte, so dass ein etwaiger Fehler in den Rn. 511 und 512 des angefochtenen Urteils ins Leere geht.

216. Schließlich bringt die CCCME im Wesentlichen vor, das Gericht habe in den Rn. 511 und 512 des angefochtenen Urteils gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, da der CCCME der Zugang zu den angeforderten Daten verweigert worden sei, obwohl diese Daten nicht vertraulich gewesen seien oder in nicht vertraulicher Form hätten offengelegt werden können. Ergänzend trägt die CCCME vor, das Gericht habe Bedenken in Bezug auf die Vertraulichkeit nicht gegen die Verteidigungsrechte abgewogen, soweit die Übermittlung der makroökonomischen Daten an die CCCME in Form aggregierter Daten verweigert worden sei.

217. Der Umstand, dass die CCCME der Feststellung des Gerichts widerspricht, wonach die CCCME über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen verfügt habe, betrifft eine Tatsachenfrage und kann im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden. Durch das Vorbringen der CCCME im Verfahren vor dem Gerichtshof wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat das Gericht, wie in den Rn. 451 bis 470 und 484 bis 504 des angefochtenen Urteils dargelegt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung in Bezug auf die Verteidigungsrechte der CCCME eingehend geprüft.

218. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3.      Dritter Teil

219. Erstens soll nach Ansicht der CCCME das Gericht in Rn. 524 des angefochtenen Urteils dieser Einrichtung fehlerhaft den Zugang zu Informationen bezüglich der Merkmale der Waren – über die in den Produktcodes enthaltenen Informationen hinaus – mit der Begründung verweigert haben, dass diese Informationen der Einrichtung nicht ermöglichten, ihre Verteidigungsrechte besser zu wahren. Die CCCME bringt vor, dass es rechtlich unzutreffend sei, dass nur mitarbeitende ausführende Hersteller berechtigt sein könnten, Berichtigungsanträge zu stellen, und dass diese Informationen daher für die CCCME nicht von Nutzen seien, die eine übergreifende Marktkenntnis habe.

220. Das Gericht habe im Wesentlichen eine Unterkategorie von interessierten Parteien eingeführt und so zwischen repräsentativen Verbänden und sonstigen interessierten Parteien unterschieden, was gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoße. Die CCCME sei ein Verband, der ausführende Hersteller repräsentiere, so dass das, was für ihre Mitglieder relevant sei, auch für die CCCME relevant sei. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die CCCME auf das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission(182), und trägt vor, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, zumindest alle zweckdienlichen Angaben zu machen, die es ihr ermöglicht hätten, die betreffenden Erzeugnisse zu identifizieren, um beurteilen zu können, ob die Organe die Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt hätten(183).

221. Zunächst ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Belange der Verteidigungsrechte und der Vertraulichkeit, wie aus den Rn. 451 bis 470 und 484 bis 504 des angefochtenen Urteils ersichtlich, abgewogen hat, die nicht angegriffen worden sind.

222. Was den geforderten Zugang zu den Informationen bezüglich der Merkmale der Waren angeht, hat die CCCME im Verfahren vor dem Gericht gerügt, dass die Kommission ihr, was die Waren von Herstellern aus Indien und aus der Union angehe, die mit den eingeführten Waren verglichen worden seien, keine anderen als die in den Produktcodes angeführten Merkmale übermittelt habe. Das Gericht hat in den Rn. 523 und 524 des angefochtenen Urteils zwischen der Lage des ausführenden Herstellers und der CCCME unterschieden. Die Letztere sei in der vorliegenden Rechtssache ein Verband, der die Interessen der gesamten chinesischen Industrie vertrete(184). Das Gericht hat festgestellt, dass die CCCME aufgrund der Informationen bezüglich der Merkmale der Waren die betreffenden Waren nicht sinnvoll vergleichen könnte, da sie grundsätzlich nicht über die Warentypen verfüge, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in Verkehr gebracht worden und mit den indischen Waren verglichen worden seien.

223. Diese Beurteilung dürfte meines Erachtens frei von Rechtsfehlern sein, auch wenn mit ihr zwischen den wichtigsten Tatsachen und Erwägungen differenziert wird, die einem repräsentativen Verband und die anderen interessierten Parteien zugänglich gemacht werden. Meines Erachtens darf die Kommission einen Unterschied zwischen repräsentativen Verbänden und ausführenden Herstellern machen, da sie zwischen den Verteidigungsrechten und dem Schutz der Vertraulichkeit einen gerechten Ausgleich herstellen muss(185). Da die Informationen sich auf die Merkmale der Waren beziehen und somit ein Geschäftsgeheimnis darstellen, muss die Kommission sie schützen. Demnach kann und muss die Kommission bei der Abwägung zwischen den Einrichtungen oder Rechtssubjekten differenzieren, die Zugang zu diesen Informationen begehren.

224. Zweitens wendet die CCCME sich gegen Rn. 529 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass der CCCME während des Antidumpingverfahrens alle Informationen über die von der Kommission für die Berechnung der Einfuhrmengen verwendete Methode zur Verfügung gestanden hätten. Nach Ansicht der CCCME lässt diese Beurteilung außer Acht, dass die Daten über die in Rede stehende Einfuhr keine öffentlich zugänglichen Informationen gewesen seien. Die Ermittlung der Einfuhrmengen habe aus einer hochkomplexen Berechnung auf der Grundlage verschiedener Annahmen bestanden; die Daten hätten hauptsächlich auf Informationen und Methoden beruht, die von den Antragstellerinnen vorgelegt worden seien. Es sei völlig unangemessen, einer interessierten Partei zuzumuten, eine derart komplizierte Berechnung, die sich über verschiedene Stufen vollziehe und verschiedene Annahmen einschließe, nachzuverfolgen, wenn die Kommission dies ohne Weiteres hätte offenlegen können, da sie keine vertraulichen Informationen enthalten habe und da diese Daten und Berechnungen wichtigste Tatsachen und Erwägungen dargestellt hätten.

225. Zunächst ist meines Erachtens auf bestimmte Tatsachenfeststellungen des Gerichts hinzuweisen.

226. Erstens war die CCCME während des Antidumpingverfahrens über die von der Kommission für die Berechnung der Einfuhrmengen verwendete Methode informiert worden. Die CCCME kannte insbesondere i) die Prozentsätze, die für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indien und anderen Drittländern – bis zur Einführung des KN-Generalcodes ex 7325 10 00 im Jahr 2014 – unter den alten Untercodes erfasst waren, ii) den Festbetrag, der vom KN-Generalcode ex 7325 99 10 abzuziehen ist, um die Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indien und Drittländern zu erhalten, sowie iii) den Prozentsatz, der von der Gesamteinfuhr abzuziehen ist, um die Rinnenroste auszunehmen.

227. Da zweitens die Daten, die zur Ermittlung dieser Einfuhren verwendet wurden, den Eurostat-Statistiken entnommen waren, die in der öffentlichen Datenbank Comext zugänglich sind, standen der CCCME alle für eine Nachverfolgung der Berechnungen der Kommission erforderlichen Informationen zur Verfügung, deren Übermittlung sie beantragt hat.

228. Wenn somit die CCCME die Zuverlässigkeit der Berechnungen der Kommission überprüfen wollte, standen ihr die hierfür relevanten Daten zur Verfügung. In der vorliegenden Rechtssache wird die Behauptung, dass sie zu einer Nachverfolgung der Berechnungen nicht in der Lage sei, von der CCCME in keiner Weise belegt. Es ist angemessen, von einer interessierten Partei, wie der CCCME, zu erwarten, die in Rede stehenden Berechnungen selbst zu überprüfen. Beispielsweise wurde im Urteil Bricmate(186) von den interessierten Parteien die Richtigkeit der durchschnittlichen Einfuhrpreise der betreffenden, zur Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehenen Waren bestritten. Die vom nationalen Gericht angeführten Zweifel, die zur Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen führten, waren somit belegt(187). Demnach hat das Gericht meines Erachtens zu Recht festgestellt, dass der CCCME alle für eine Nachverfolgung der Berechnungen der Kommission erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten(188).

229. Drittens wendet die CCCME sich gegen die Beurteilung in Rn. 538 des angefochtenen Urteils, da das Gericht die tatsächlichen zusammengefassten Daten und die Schätzungen fehlerhaft als vertraulich eingestuft habe. Diese Daten müssten, weil sie nicht vertraulich gewesen seien, den interessierten Parteien nach Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung mitgeteilt werden und stellten wichtigste Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung dar.

230. Es ist darauf hinzuweisen, dass die CCCME der Feststellung in Rn. 538 des angefochtenen Urteils widerspricht, wonach die Kommission nicht gehalten sei, eine solche Unterscheidung zu treffen, wenn sie die Schädigung der Union ermittele, da diese für den gesamten Wirtschaftszweig der Union beurteilt werde. Zwar ist dieses Beurteilungskriterium nicht ausreichend, um die unterbliebene Mitteilung der tatsächlichen zusammengefassten und geschätzten in Rede stehenden Daten zu rechtfertigen. Die Kommission kann somit verpflichtet sein, dieses Dokument zu erstellen, um die Verteidigungsrechte zu wahren. In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht gleichwohl – und diese Feststellung ist von der CCCME im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen worden – festgestellt, dass zum einen die tatsächlichen Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und der sonstigen Hersteller und zum anderen die Schätzungen für die verbleibenden Hersteller selbst in zusammengefasster Form vertraulicher Natur seien. Meines Erachtens sind diese Gründe ausreichend, um die Nichtmitteilung dieser Daten an die CCCME zu rechtfertigen.

231. Demzufolge schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes und diesen Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

VII. Kosten

232. Der Gerichtshof hat darum ersucht, meine Prüfung auf die Einreden der Unzulässigkeit und den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten und fünften Rechtsmittelgrund zu beschränken. Da die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auffassung abhängen wird, zu der der Gerichtshof nicht nur in Bezug auf diese Einreden und Rechtsmittelgründe, sondern auch in Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und den dritten und vierten Rechtsmittelgrund gelangt, sehe ich in der vorliegenden Rechtssache von einem Vorschlag zu den Kosten ab.

VIII. Ergebnis

233. Nach alledem und ohne der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sowie des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten und fünften Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.






























































































































































































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