C-46/22 P – Jenkinson/ Rat u.a.

C-46/22 P – Jenkinson/ Rat u.a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:419

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 17. Mai 2023(1)

Rechtssache C46/22 P

Liam Jenkinson

gegen

Rat der Europäischen Union,

Europäische Kommission,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD),

Eulex Kosovo

„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Bedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Antrag auf Umdeutung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag – Anwendbares nationales Recht – Festlegung und Anwendung – Richteramt – Umfang der Kontrolle“

I.      Einleitung

1.        Der Gerichtshof hatte bereits über die Klage von Herrn Liam Jenkinson zu befinden, mit der die aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge(2), in deren Rahmen er seine Aufgaben beinahe 20 Jahre lang bei drei von der Europäischen Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) eingerichteten oder verlängerten internationalen Missionen(3), darunter zuletzt die Mission Eulex Kosovo(4), wahrgenommen hat, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag(5) umgedeutet werden sollen sowie Ersatz vertraglicher und außervertraglicher Schäden begehrt wird.

2.        Mit Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a.(6), hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a.(7), auf, das auf der Grundlage von Art. 272 AEUV der Auffassung war, dass sich die auf den letzten befristeten Vertrag beschränkte Zuständigkeit des Gerichts nicht auf alle anderen im Rahmen der drei Missionen geschlossenen befristeten Verträge, die die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsahen, erstrecken konnte.

3.        Das vorliegende von Herrn Jenkinson eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. November 2021, Jenkinson/Rat u. a.(8), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite seiner Entscheidung über die Zuständigkeit des durch eine Schiedsklausel für zuständig erklärten Gerichts in Anbetracht des Streitgegenstands sowie die rechtliche Regelung, der ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis unterliegt, wenn die Parteien keine Entscheidung hinsichtlich des auf dieses Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Rechts getroffen haben, zu präzisieren.

4.        In diesem Arbeitsrechtsstreit, der kein Einzelfall ist, wovon die beim Gericht anhängigen Rechtssachen(9) bzw. die Rechtssachen zeugen, mit denen die belgischen Gerichte aufgrund ihrer in der Mehrzahl der fraglichen Verträge begründeten Zuständigkeit befasst werden können(10), wird es auch darum gehen, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen der spezifische Kontext berücksichtigt werden muss, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, nämlich der Kontext von Missionen, die unter die GASP fallen, insbesondere derjenige der Mission Eulex Kosovo, die seit dem 12. Juni 2014 Rechtsfähigkeit besitzt.

5.        Meine Würdigung des Rechtsmittels wird sich somit hauptsächlich auf Fragen nach der Zuständigkeit des Gerichts, dessen Prüfung der rechtlichen Regelung, die für u. a. mit dieser Mission geschlossene Verträge gilt, und dem Umfang der Kontrolle beziehen, die der Gerichtshof über die Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht im Rahmen dieses Rechtsstreits nach Art. 272 AEUV auszuüben haben wird.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Gemeinsame Aktion 2008/124

6.        Art. 1 („Die Mission“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO(11), in der Fassung bis zum Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014(12) sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die EU richtet eine Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend ‚EULEX KOSOVO‘ genannt), ein.“

7.        Art. 2 („Auftrag der Mission“) dieser Gemeinsamen Aktion bestimmt:

„EULEX KOSOVO unterstützt die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

EULEX KOSOVO führt ihren Auftrag in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Hilfsprogrammen der Europäischen Kommission durch Beobachtung, Anleitung und Beratung aus; gleichzeitig werden von ihr auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrgenommen.“

8.        In Art. 9 („Personal“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 heißt es:

„(1)      Umfang und Zuständigkeiten des Personals der EULEX KOSOVO entsprechen dem Auftrag der Mission nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Struktur der EULEX KOSOVO nach Artikel 6.

(2)      Das Personal der EULEX KOSOVO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der [Union] abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der [Union] trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie der angebrachten Risiko- und Härtezulagen.

(3)      Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden [(13)].

…“

9.        Art. 10 („Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals“) dieser Gemeinsamen Aktion bestimmt in seinem Abs. 3:

„Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EULEX KOSOVO und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt[(14)].“

B.      RomI-Verordnung

10.      Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)(15) bestimmt:

„Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.“

11.      Art. 8 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(2)      Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

(3)      Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

(4)      Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

12.      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils zusammengefasst:

„1      Der Kläger, Herr … Jenkinson, irischer Staatsbürger, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender befristeter [Verträge] bei der Überwachungsmission in Jugoslawien angestellt, die mit einer am 13. Juli 1991 in Belgrad unterzeichneten Vereinbarung eingerichtet worden war, damals den Namen ‚Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (ECMM)‘ trug und anschließend durch die Gemeinsame Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union (ABl. 2000, L 328, S. 53) in ‚Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)‘ umbenannt wurde. Das Mandat der ECMM und später der EUMM wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2006/867/GASP des Rates vom 30. November 2006 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (ABl. 2006, L 335, S. 48) bis zum 31. Dezember 2007.

2      Anschließend war der Kläger vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) eingerichteten Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angestellt. Das Mandat der EUPM wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss 2011/781/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2011, L 319, S. 51) bis zum 30. Juni 2012.

3      Schließlich war der Kläger vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Mission Eulex Kosovo angestellt, wobei die ersten neun Verträge mit dem Leiter der Mission Eulex Kosovo und die zwei letzten Verträge mit der Mission selbst geschlossen wurden (im Folgenden: die elf befristeten Verträge)[(16)]. Die Mission Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion [2008/124] eingerichtet. Sie wurde mehrmals verlängert, u. a. bis zum 14. Juni 2016 durch den Beschluss [2014/349].

4      Während der Durchführung des zehnten befristeten Vertrags, der mit der Mission Eulex Kosovo für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014 geschlossen worden war, wurde der Kläger mit Schreiben des Leiters der Mission Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 … darüber informiert, dass die Stelle, die er seit seiner Einstellung bei der Mission innegehabt habe, aufgrund einer Entscheidung der Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2014 über die Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo nach dem 14. November 2014 gestrichen werde und sein Vertrag nach diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr verlängert werde. Anschließend wurde ein elfter und letzter befristeter Vertrag zwischen dem Kläger und der Mission Eulex Kosovo für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 geschlossen (im Folgenden: letzter befristeter Vertrag).

5      Mit Ausnahme des letzten befristeten Vertrags enthielten alle befristeten Verträge, die der Kläger in Bezug auf seine Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo abgeschlossen hatte, eine [Klausel über die Zuweisung der Zuständigkeit(17)], die auf die belgischen Gerichte verwies. Art. 21 des letzten befristeten Vertrags enthielt eine Schiedsklausel, die vorsah, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig ist[(18)].“(19)

IV.    Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

13.      Mit am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Jenkinson Klage wegen eines auf Art. 272 AEUV gestützten Antrags zum einen auf Umqualifizierung aller seiner Vertragsbeziehungen in einen unbefristeten Vertrag und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch eine missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, zum anderen auf Feststellung, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) ihn diskriminierend behandelt haben, und demzufolge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz, und, hilfsweise, wegen eines Antrags aus außervertraglicher Haftung der europäischen Organe(20).

14.      Mit Beschluss vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a.(21), erklärte sich das Gericht für eine Entscheidung über die beiden Hauptanträge für offensichtlich unzuständig und wies den Hilfsantrag als offensichtlich unzulässig zurück. Dementsprechend wies es die Klage insgesamt ab und erlegte Herrn Jenkinson die Kosten auf.

15.      Mit dem Urteil Jenkinson I gab der Gerichtshof dem Rechtsmittel von Herrn Jenkinson statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

16.      Der Gerichtshof entschied, dass das Gericht einen Rechtsfehler beging, als es sich auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für eine Entscheidung über die Hauptanträge für offensichtlich unzuständig erklärte. Er vertrat die Ansicht, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts auf die früheren Arbeitsverträge beziehen konnte, die die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorsahen, vorausgesetzt, dass die von Herrn Jenkinson erhobene Klage Forderungen enthielt, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt wurden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen standen. Der Gerichtshof stellte insoweit fest, dass die Forderungen von Herrn Jenkinson die Berücksichtigung der Wirkungen der früheren Arbeitsverträge voraussetzten.

V.      Angefochtenes Urteil

17.      Das Gericht führte in Rn. 31 des angefochtenen Urteils die Anträge von Herrn Jenkinson an und gab in Rn. 38 deren Zusammenfassung aus dem Urteil Jenkinson I(22) wieder, in dem es heißt: „Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen den Rat, die Kommission, den EAD und die Eulex Kosovo erhoben, mit der er beantragte,

–        sein Vertragsverhältnis in einen ,unbefristeten [Vertrag]‘ umzuqualifizieren, festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben, zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich war und sie daher zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und einer missbräuchlichen Entlassung entstandenen Schaden… zu verurteilen[(23)];

–        zu erklären, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den [drei Missionen(24)] im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt haben, festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit eines bzw. einer von ihnen hätte eingestellt werden müssen, und sie daher zu einer Entschädigungszahlung zu verurteilen[(25)] und

–        hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihn auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung für den aus dem Verstoß gegen ihre Pflichten entstandenen Schaden zu entschädigen[(26)].“

18.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab.

19.      Einleitend stellte das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils fest, dass die Klage nicht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben worden war(27). In Rn. 62 dieses Urteils vertrat es die Auffassung, dass die Klage im Hinblick auf den ersten Hauptantrag gemäß der Schiedsklausel erhoben worden war, die im letzten befristeten Vertrag enthalten war und den Unionsrichter für zuständig erklärte, und im Hinblick auf den zweiten Hauptantrag sowie den dritten Hilfsantrag eine Klage aus außervertraglicher Haftung vorlag, die nach den Art. 268 und 340 AEUV erhoben worden war(28).

20.      In Rn. 70 des angefochtenen Urteils erklärte sich das Gericht für zuständig, die drei Anträge zu prüfen.

21.      Bezüglich der zweiten von den Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit der Anträge(29) wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagten bestritten, dass die Umstände, Entscheidungen und etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich der Kläger berief, ihnen zuzurechnen waren(30), weil sie (der Rat, der EAD und die Kommission) keine Vertragsbeziehung mit dem Kläger eingegangen seien bzw. Eulex Kosovo vor dem 5. April 2010 keine solche Vertragsbeziehung eingegangen sei. Das Gericht stellte in den Rn. 75, 76 und 78 des angefochtenen Urteils fest, dass sich diese Unzulässigkeitseinrede nicht gegen die Klage insgesamt richtete, sondern nur gegen den ersten Klageantrag, und dass gegebenenfalls nach der Prüfung der Begründetheit des ersten Klageantrags im Hinblick auf das auf den Rechtsstreit anwendbare Recht festzustellen war, inwieweit die im Rahmen dieses Klageantrags gestellten Anträge des Klägers in Bezug auf jede bzw. jeden der Beklagten begründet waren.

22.      Zum ersten Hauptantrag auf Umdeutung des Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag stellte das Gericht zunächst fest, dass der Kläger darunter sämtliche aufeinanderfolgenden befristeten Verträge verstand, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten bei den drei Missionen geschlossen hatte(31).

23.      Sodann glaubte das Gericht, „in einem ersten Schritt“ den Antrag des Klägers auf Umdeutung der elf für seine Tätigkeit bei der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge prüfen zu müssen, weil die etwaige Zurückweisung dieses Antrags über die Prüfung der Reihen von befristeten Verträgen entschied, die im Rahmen der ersten zwei Missionen geschlossen worden waren(32). Schließlich vertrat es die Auffassung, dass es den Rechtsstreit in Ermangelung spezieller vom Unionsgesetzgeber festgelegter Vorschriften(33) oder von Rechtsakten, die nach der Einrichtung der Mission Eulex Kosovo erlassen worden seien(34), aufgrund des anwendbaren materiellen nationalen Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere – durch eine unionsrechtskonforme Auslegung – dafür Sorge zu tragen habe, dass der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse gewahrt werde(35).

24.      Bei der Bestimmung des auf den Rechtsstreit anwendbaren Rechts entschied sich das Gericht dafür, auf die Rom‑I-Verordnung und insbesondere deren Art. 8, der Individualarbeitsverträge betrifft, „zurückzugreifen“(36). Zu den neun ersten befristeten Verträgen stellte es in Rn. 119 des angefochtenen Urteils fest, dass die Vertragsparteien durch Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502(37) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung das irische Recht als anwendbares nationales Arbeitsrecht gewählt hatten.

25.      In Bezug auf den zehnten und den elften befristeten Vertrag entschied das Gericht in Rn. 130 dieses Urteils, dass sie zum irischen Recht eine engere Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung aufwiesen.

26.      Nachdem das Gericht in den Rn. 152 bis 186 des angefochtenen Urteils im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung der Bestimmungen des irischen Rechts(38) auf die Umstände des konkreten Falls geprüft hatte, entschied es in den Rn. 184, 187 und 188 dieses Urteils, dass sachliche Gründe vorlagen, die u. a. mit der vorübergehenden Natur und der kontinuierlichen Entwicklung des Mandats der Mission Eulex Kosovo verbunden waren und es rechtfertigten, Herrn Jenkinson den Abschluss der zehn ersten befristeten Verträge sowie eines letzten befristeten Vertrags mit einer Dauer von nur einem Monat anzubieten, ohne missbräuchlich zu handeln.

27.      In Rn. 188 des angefochtenen Urteils wies das Gericht folglich alle Anträge auf Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag, einschließlich derjenigen, die sich auf die zwischen Herrn Jenkinson und den zwei ersten Missionen geschlossenen befristeten Verträge bezogen, zurück(39).

28.      In Rn. 209 Satz 3 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht, dass dem auf die Nichterfüllung der in Section 8 (2) des Gesetzes von 2003(40) vorgesehenen Anforderungen an die Information des Arbeitnehmers gestützten Antrag auf Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag nicht stattgegeben werden könne. Obwohl Herr Jenkinson diesen Verstoß im vorliegenden Fall zu Recht beanstande(41), sehe das irische Recht eine solche Umdeutung im Rahmen gerechter und fairer Konsequenzen nämlich nicht vor(42).

29.      In Rn. 215 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den Antrag auf Ersatz sämtlicher vertraglicher Schäden als unbegründet zurück. So stellte es zum einen fest, dass der im Rahmen des ersten Klageantrags gestellte Antrag auf Ersatz dieser Schäden auf die Umdeutung der angeblich missbräuchlich geschlossenen befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag und auf einen Verstoß gegen im belgischen oder irischen Recht vorgesehene vertragsformalistische Vorschriften gestützt war(43). Zum anderen wies es darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers bereits zurückgewiesen worden war(44).

30.      In Rn. 216 dieses Urteils vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wurde, dass die Umstände, Entscheidungen und etwaigen Unregelmäßigkeiten, auf die sich der Kläger berief, den Beklagten weder ganz noch teilweise zuzurechnen seien, aufgrund der Zurückweisung des ersten Klageantrags nicht zu prüfen sei(45).

31.      In Bezug auf den zweiten Hauptantrag auf Ersatz der außervertraglichen Schäden erinnerte das Gericht daran, dass er auf die Bestimmungen der Art. 268 und 340 AEUV gestützt und darauf gerichtet sei, vom Rat, von der Kommission und vom EAD Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung für die Schäden zu erhalten, die Herrn Jenkinson durch deren Strategie zur Einstellung internationaler Zivilbediensteter bei den Missionen entstanden sein sollen(46). In Rn. 237 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht, ohne über die von der Kommission und vom EAD gerügte Unzulässigkeit zu entscheiden(47), fest, dass Herr Jenkinson nicht bewiesen habe, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliege, die bezwecke, ihm Rechte zu verleihen. Insbesondere entschied es in Rn. 228 dieses Urteils, dass die normativen Bestimmungen zur Mission Eulex Kosovo unter Zugrundelegung primärrechtlicher Bestimmungen, die sich auf die GASP bezögen, ausdrücklich eine Rechtsgrundlage geschaffen hätten, die es dem Missionsleiter und später der Mission ermögliche, internationale Zivilbedienstete auf Vertragsbasis einzustellen. Das Gericht schloss in Rn. 230 des angefochtenen Urteils außerdem eine sich aus der Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften ergebende Diskriminierung zwischen den Vertragsbediensteten aus. In den Rn. 231 und 233 dieses Urteils wies es darüber hinaus das Vorbringen zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bediensteten zurück, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(48) unterliegen, und vertrat die Ansicht, dass Herr Jenkinson nicht nachgewiesen habe, dass er nach Unionsrecht einen Anspruch darauf habe, nach den BSB oder einer gleichwertigen Satzung beschäftigt zu werden(49).

32.      Der dritte – hilfsweise gestellte – Klageantrag auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung wurde vom Gericht wegen fehlender Klarheit als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen(50), womit der ersten Unzulässigkeitseinrede der Beklagten stattgegeben wurde(51).

VI.    Anträge der Parteien

33.      Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jenkinson, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache selbst endgültig zu entscheiden, sowie hilfsweise, sie an das Gericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus beantragt er, den Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

34.      Herr Jenkinson stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe. Mit diesen rügt er erstens eine fehlerhafte Auslegung der Anträge und Gründe, da das Gericht u. a. alle auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit gestützten Klageanträge von seiner Prüfung ausgenommen habe, zweitens einen Rechtsfehler, da das Gericht ausschließlich die letzte Beschäftigung von Herrn Jenkinson bei der Mission Eulex Kosovo geprüft habe, drittens mehrere Rechtsfehler, die das Gericht bei der Prüfung der Begründetheit seiner Anträge im Rahmen des ersten Klageantrags begangen haben soll, viertens die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Bediensteten der Union und einen Verstoß gegen Art. 336 AEUV durch den Ausschluss jeder außervertraglichen Haftung der Beklagten, fünftens Rechtsfehler, die das Gericht durch die Zurückweisung des dritten Klageantrags als unzulässig begangen haben soll, sowie sechstens einen Fehler bei der Begründung der Kostenentscheidung.

35.      Der Rat, die Kommission, der EAD und Eulex Kosovo beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen(52). Die ersten drei Beklagten machen geltend, die erstinstanzliche Klage müsse für unzulässig erklärt werden. Eulex Kosovo trägt vor, das Rechtsmittel sei teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.

VII. Würdigung

36.      Auf Ersuchen des Gerichtshofs befassen sich die vorliegenden Schlussanträge ausschließlich mit dem zweiten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes.

A.      Einleitende Bemerkungen

37.      Angesichts der Vielzahl der Argumente, die zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels entwickelt worden sind, halte ich es für angebracht, auf die Grenzen hinzuweisen, in die sich ihre Prüfung einzufügen hat.

38.      Erstens ist ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV „auf Rechtsfragen beschränkt“. Der Gerichtshof kann jedoch bestimmte tatsächliche Gründe prüfen, wenn eine Verfälschung des Sachverhalts oder eine sachliche Unrichtigkeit sowie ein Begründungsmangel geltend gemacht wird(53).

39.      Zweitens kann die Entscheidung des Gerichts, die Entscheidung über die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit(54) dem Endurteil vorzubehalten, nicht geprüft werden, ohne dass ein Anschlussrechtsmittel eingelegt ist(55). Unter diesen Umständen wäre die Zulässigkeit der gegen die Beklagten gerichteten Klage nur bei Aufhebung des angefochtenen Urteils zu prüfen. Gleichwohl ist beim ersten Klageantrag, soweit er sich gegen Eulex Kosovo richtet, zum einen das Urteil Eulex Kosovo zu berücksichtigen(56). Zum anderen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich dieser Klageantrag hinsichtlich seines Gegenstands von den beiden anderen Klageanträgen unterscheidet, die auf die Art. 268 und 340 AEUV betreffend die außervertragliche Haftung u. a. der Unionsorgane gestützt werden(57).

40.      Drittens sind aufgrund der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs(58) gestellten Anforderungen die nunmehr unstreitigen Umstände festzustellen. Dies betrifft die Einstufung eines Teils der Klage von Herrn Jenkinson. Die in den Rn. 41, 44 und 45 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, dass der Kläger keine auf Art. 263 AEUV(59) gestützte Klage auf Nichtigerklärung irgendeiner Handlung erhoben hat, wird nämlich nicht beanstandet. Das Gleiche gilt für die Feststellung, wonach er weder bestreitet, dass die Nichtverlängerung seines Vertrags berechtigt war, noch seine Wiederverwendung beantragt(60). Unter diesen Umständen geht jede aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung hergeleitete Kritik, die außerdem voraussetzt, dass sie geltend gemacht und durch rechtliche und tatsächliche Argumente untermauert worden ist, ins Leere(61). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rn. 140 bis 146 und 198 bis 200 des angefochtenen Urteils, die sich auf das im vorliegenden Fall anwendbare materielle irische Recht beziehen, nicht gerügt werden.

41.      Viertens folgt aus der fehlenden Kritik an der Darstellung der von Herrn Jenkinson im Rahmen des ersten Klageantrags gestellten Anträge durch das Gericht in den Rn. 31, 38(62) und 54 sowie in den Rn. 77 Satz 1, 85, 197 Satz 2 und 209 Satz 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Schadensersatzanträge des Klägers auf der Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag beruhen oder diese voraussetzen, dass ein Ersatz der behaupteten vertraglichen Schäden nur im Fall der Nichtigerklärung der arbeitsrechtlichen Entscheidung zu prüfen ist(63).

42.      Daher werde ich die Rechtsmittelgründe betreffend die Zuständigkeit des Gerichts und die Aufgabe des Richters im Rahmen von Art. 272 AEUV, auf den der erste Klageantrag gestützt worden ist, auf der Grundlage all dieser Gesichtspunkte prüfen.

B.      Zweiter Rechtsmittelgrund

1.      Vorbringen der Parteien

43.      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt Herr Jenkinson vor, das Gericht habe in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass der letzte Vertrag lediglich zu den elf befristeten Verträgen zähle, die mit der Mission Eulex Kosovo geschlossen worden seien, und nicht Teil einer längeren Vertragsbeziehung sei. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es die Rechtmäßigkeit der elf befristeten Verträge vor der Rechtmäßigkeit der zwei ersten Ketten von befristeten Verträgen prüfen müsse, die seine Zuständigkeit nicht vorsahen.

44.      Er macht geltend, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Antrag nach nationalem Recht auf sämtliche befristeten Verträge erstrecke und diese demnach in chronologischer Reihenfolge zu prüfen seien. Die Begründung des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem Ausschluss der 30 ersten befristeten Verträge sei unzureichend, da sie weder auf irischem noch auf Unionsrecht beruhe. Außerdem liefe eine Nichtprüfung des Begriffs „dauerhafte Beschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern“ bzw. „verbundenen Arbeitnehmern“ im Sinne des irischen Rechts – seine Anwendbarkeit unterstellt – darauf hinaus, die Tragweite von Rn. 77 des angefochtenen Urteils sowie die Wechselbeziehung der Frage nach der Identifizierung des Arbeitgebers, nämlich der Union für sämtliche Verträge, und nach dem Bestehen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses bei der Union mit der Prüfung der Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag zu leugnen. In seiner Erwiderung hebt der Kläger in diesem Zusammenhang hervor, dass die Mission Eulex Kosovo nicht die gleiche Beschäftigungskapazität im Sinne der Unionsverträge habe(64) und dass die Haftung der Union für die ersten zwei Missionen durch deren Beendigung ausgelöst worden sei – wie bei einem Liquidator im Fall der Auflösung einer Gesellschaft.

45.      Der Rat vertritt die Auffassung, das Gericht habe im Hinblick auf Rn. 50 des Urteils Jenkinson I und die in dessen Rn. 38 bis 40 und 44 angeführte Rechtsprechung keinen Rechtsfehler begangen, als es in enger Auslegung seiner Zuständigkeit festgestellt habe, dass nur die elf mit der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem letzten befristeten Vertrag aufwiesen, in dem die Unionsgerichte für zuständig erklärt würden. Zudem könnten die Bestimmungen des irischen Rechts dem Gericht bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit nach Art. 272 AEUV nicht entgegengehalten werden.

46.      Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass das Gericht in Ermangelung einer Schiedsklausel, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die im Rahmen der Tätigkeiten von Herrn Jenkinson bei den ersten zwei Missionen geschlossenen befristeten Verträge zuweise, im Einklang mit Rn. 47 des Urteils Jenkinson I verpflichtet sei, mit der Prüfung der mit Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge zu beginnen, um zu ermitteln, ob ein einziges und fortgesetztes Arbeitsverhältnis bestehe, bevor es entscheide, ob sich dieses Verhältnis auf die zwei ersten Ketten von befristeten Verträgen erstrecken könne. Sodann beruhe das Vorbringen von Herrn Jenkinson zu den Rn. 77 und 232 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Randnummern. Schließlich stehe das auf den Begriff „verbundene Arbeitgeber“ gestützte Argument des Klägers im Widerspruch zu dem Argument, das er in seinem vorherigen Rechtsmittel vorgebracht habe, nämlich dass die ersten zwei Missionen als solche nicht mehr bestünden. Außerdem entbehre das – teilweise neue – Vorbringen zur Beschäftigungskapazität der Union seit dem Urteil Eulex Kosovo für Eulex Kosovo und damit auch für die anderen Missionen jeder Grundlage.

47.      Der EAD vertritt die Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit beziehe sich nur auf den Vertrag zwischen Herrn Jenkinson und der Mission Eulex Kosovo. Dies gehe aus den Rn. 47 und 48 des Urteils Jenkinson I hervor. Die Tatsache, dass Herr Jenkinson auch bei zwei anderen Missionen beschäftigt gewesen sei, sei nicht von Belang. Bei unterschiedlichen Missionen könne es offenkundig keine Beschäftigungskontinuität geben.

48.      Eulex Kosovo ist der Meinung, dass der Versuch, ein einziges und fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu konstruieren, einer Prüfung der drei unterschiedlichen Beschäftigungszeiten von Herrn Jenkinson nicht standhalte und dieser – erstmals im Rechtsmittelverfahren – mit dem Begriff „verbundene Arbeitgeber“ in Bezug auf die Union argumentiere. Außerdem sei jedes Argument unbegründet, das im Widerspruch zum Beschluss 2014/349(65), mit dem ihr die Rechtsfähigkeit für den Abschluss von Verträgen und die Klagebefugnis zuerkannt worden seien, sowie zum Urteil Eulex Kosovo betreffend ihre Haftung für alle vor dem 12 . Juni 2014 eingetretenen Tatsachen stehe.

2.      Beurteilung

49.      Die Kritik des zweiten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf Rn. 82 des angefochtenen Urteils, die folgenden Wortlaut hat: „Da der letzte befristete Vertrag zu den elf befristeten Verträgen zählt, die sich auf die Tätigkeiten des Klägers bei der Mission Eulex Kosovo beziehen, ist somit in einem ersten Schritt der Antrag des Klägers auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag zu prüfen. Falls dieser Antrag nämlich zurückgewiesen werden müsste, wäre das Gericht nicht dafür zuständig, den Antrag auf Umdeutung der zwei ersten Reihen von befristeten Verträgen, die der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten bei den oben in den Rn. 1 und 2[(66)] genannten zwei ersten Missionen geschlossen hat, in einen unbefristeten Vertrag zu prüfen, da die zuletzt genannten befristeten Verträge keine Schiedsklausel enthielten, die den Unionsrichter für zuständig erklärt.“

50.      Im Wesentlichen beanstandet Herr Jenkinson die Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichts auf die letzte Kette von befristeten Verträgen, die sich auf seine Tätigkeiten bei der Mission Eulex Kosovo beziehen, während das Gericht, um über den ersten Klageantrag entscheiden zu können, in Anwendung des nationalen Rechts sämtliche geschlossenen Verträge hätte berücksichtigen müssen – unabhängig davon, bei welcher Mission er beschäftigt gewesen sei.

51.      Als Erstes merke ich an, dass sich die beanstandete Erwägung in dem Teil des angefochtenen Urteils befindet, in dem der „Antrag auf Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag“(67) in der Sache geprüft wird, nachdem das Gericht in den Rn. 64 bis 66 dieses Urteils über seine Zuständigkeit entschieden hat, worauf es in Rn. 81 des Urteils hinweist. In diesen Rn. 64 bis 66(68) hat das Gericht nämlich den Wortlaut der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Jenkinson I wiedergegeben und festgestellt, dass sich seine Zuständigkeit auf alle Anträge erstreckt, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

52.      Als Zweites stelle ich zur Tragweite dieser Entscheidung fest, dass

–        das Gericht seine Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die dieser in Rn. 39 des Urteils Jenkinson I Bezug genommen hat, im Rahmen einer gemäß Art. 272 AEUV vereinbarten Schiedsklausel zu bestimmen hat, ohne auf das anwendbare nationale Recht Bezug zu nehmen und ohne dass der Vertrag als öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag eingestuft werden muss,

–        der Gerichtshof, nachdem er in Rn. 38 dieses Urteils darauf hingewiesen hat, dass „die Zuständigkeit des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar[stellt] und … daher eng auszulegen [ist]“, in Rn. 45 des Urteils entschieden hat, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts „auf die früheren Arbeitsverträge beziehen kann, die die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorsehen[(69)], vorausgesetzt, dass die von Herrn Jenkinson erhobene Klage Forderungen enthält, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen“, und

–        der Gerichtshof, nachdem er klargestellt hat, welche Prüfungen das Gericht hätte vornehmen müssen(70), die Anträge von Herrn Jenkinson berücksichtigt hat(71), festgestellt hat, dass „die … Klage Forderungen [betrifft], die auch auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden“(72), und daraus abgeleitet hat, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, als es sich aus dem Grund für offensichtlich unzuständig erklärt hatte, „dass die Forderungen von Herrn Jenkinson die Berücksichtigung der Wirkungen der früheren Arbeitsverträge voraussetzten“(73).

53.      Daher bin ich zum einen der Ansicht, dass der Gerichtshof, wie sich speziell aus der letztgenannten Erwägung ergibt, dem Antragsgegenstand, nämlich der Umdeutung verschiedener befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag, besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat, da ein solcher Anspruch die Bestimmung eines einzigen Gerichts zur Prüfung dieser Verträge in ihrer Gesamtheit erfordert. Zum anderen lässt sich aus dem Verweis auf das Urteil vom 1. Juli 1982, Porta/Kommission(74), in Rn. 44 des Urteils Jenkinson I in Ermangelung eines vom Gerichtshof ausgesprochenen Vorbehalts nicht ableiten, dass der Gerichtshof seine Entscheidung auf die letzte Kette der im Rahmen der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge beschränken wollte oder dass bestimmte Kriterien wie beispielsweise eine Vertragsbeziehung mit einem einzigen Arbeitgeber, deren Unterbrechungsfreiheit oder aber der fehlende Wille, den Rechtsstreit einem bestimmten Gericht vorzulegen(75), entscheidend wären.

54.      Folglich hat das Gericht seine Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge des ersten Klageantrags meiner Auffassung nach zu Recht unter Berücksichtigung sämtlicher Arbeitsverträge angenommen(76).

55.      Als Drittes ist hervorzuheben, dass sich die Aufgabe des Richters bei der Prüfung der Anträge in der Sache von seiner Aufgabe bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit unterscheidet, da diese beiden Aufgaben auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen(77). Das Urteil Jenkinson I, das sich auf die Zuständigkeit des Gerichts bezieht, äußert sich hierzu also nicht.

56.      Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Umdeutung von befristeten Verträgen, die im Rahmen dreier unterschiedlicher Missionen über drei nicht zusammenhängende Zeiträume geschlossen worden sind, in einen unbefristeten Vertrag konnte das Gericht nach meinem Dafürhalten rechtsfehlerfrei entscheiden, seine Beurteilung mit der Kette der elf befristeten Verträge, darunter der Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, die ihm die Zuständigkeit zuweist, zu beginnen, nachdem es festgestellt hatte, dass allein die Vertragsbeziehung zwischen der Mission Eulex Kosovo und dem Kläger nicht streitig war(78), und dass die Prüfung der Beteiligung der einzelnen Beklagten an der bei ihm anhängigen arbeitsrechtlichen Klage vom anwendbaren Recht abhing(79).

57.      Desgleichen bin ich der Ansicht, dass das Gericht, das mit Anträgen auf Umdeutung verschiedener befristeter Verträge und auf Ersatz vertraglicher Schäden befasst war, die gegen mehrere Beklagte gerichtet waren, ohne dass zwischen diesen nach ihrer Funktion im Rahmen des Abschlusses der verschiedenen Verträge unterschieden wurde(80), eine Analyse in zwei Schritten vornehmen durfte(81). In Anbetracht seiner Befassung gemäß Art. 272 AEUV und des ihm von Herrn Jenkinson zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalts war das Gericht nämlich berechtigt, vorab auf der Grundlage der Vertragsbeziehung mit Eulex Kosovo die Kriterien zur Bestimmung des Rechts zu ermitteln, das für die im Rahmen dieser Mission geschlossenen befristeten Verträge galt, um sich unter Anwendung der in diesem Recht festgelegten Voraussetzungen zum Antrag äußern zu können(82).

58.      Dagegen ist das Gericht im Rahmen der von ihm in Rn. 82 des angefochtenen Urteils so festgelegten Prüfung aufgrund des Gegenstands des ihm zur Beurteilung vorgelegten Antrags meines Erachtens zu Unrecht davon ausgegangen, dass es im Fall der Zurückweisung des Antrags allein auf der Grundlage der Verträge zwischen Herrn Jenkinson und Eulex Kosovo auf die Berücksichtigung sämtlicher Verträge verzichten konnte.

59.      Erstens mussten die Kriterien, die zur Bestimmung des für die letzte Kette von befristeten Verträgen geltenden Rechts entwickelt worden waren, auf die Verträge bei den ersten zwei Missionen angewandt werden. Zweitens ließen sich die Auswirkungen der Beurteilung der im Rahmen einer Mission geschlossenen befristeten Verträge auf die im Rahmen der beiden anderen Missionen geschlossenen befristeten Verträge unter Berücksichtigung der Grenzen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers erst am Ende des zweiten Schritts der Analyse des Gerichts nachweisen, die der Festlegung der in diesem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Stattgabe oder Zurückweisung des Umdeutungsantrags gewidmet war. Drittens lässt sich aus der Zuständigkeit des Gerichts kein Grund herleiten, da dieser leicht im Widerspruch zu den Gründen stehen könnte, die sich aus dem Urteil Jenkinson I, dem das Gericht nachgekommen ist, ergeben(83). Gerade die Tatsache, dass seine Zuständigkeit auf Anträgen beruht, die sich auf den letzten befristeten Vertrag stützen, hindert das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, dass keine Verbindungen zwischen den verschiedenen befristeten Verträgen bestehen, die deren Umdeutung in einen unbefristeten Vertrag gestatten.

60.      Die Erwägung in Rn. 82 des angefochtenen Urteils ist meines Erachtens jedoch im Licht derjenigen auszulegen, die sich auf die Anwendung des Arbeitsvertragsrechts beziehen(84), weshalb diese verfrühte Feststellung des Gerichts nicht zur Aufhebung des Urteils führen kann.

61.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, davon auszugehen, dass das Gericht, auch wenn es sich zu Unrecht auf seine Zuständigkeit gestützt hat, zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass sich die Gründe für die Zurückweisung des Antrags auf Umdeutung der im Rahmen der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag, die in dem von ihm zu ermittelnden anwendbaren Recht vorgesehen waren, auf die befristeten Verträge bei den beiden anderen Missionen erstrecken konnten, was zur Zurückweisung des Antrags führen würde, der sich auf sämtliche Vertragsverhältnisse bezieht(85). Dementsprechend kann dem zweiten Rechtsmittelgrund nicht stattgegeben werden.

C.      Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

1.      Vorbringen der Parteien

62.      Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet Herr Jenkinson, dass das Gericht keine Konsequenzen aus der in Rn. 92 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 336 AEUV durch die „europäischen Organe“ gezogen hat.

63.      Er wirft dem Gericht darüber hinaus vor, die Frage der Unanwendbarkeit der Mitteilung C(2009) 9502 nicht – erforderlichenfalls von Amts wegen – geprüft zu haben, obwohl er vorgetragen habe, dass über die darin enthaltenen Beschäftigungsbedingungen nicht im Einklang mit Art. 336 AEUV entschieden worden sei. Das Gleiche gelte für die Frage eines Verstoßes gegen die Haushaltsordnung.

64.      Herr Jenkinson stellt außerdem fest, dass es keine Vorschriften für die Bestimmung des materiellen Rechts gebe, das auf einen im Namen der Union geschlossenen Vertrag anzuwenden sei, obwohl dieses Recht zum einen für alle Bediensteten der Union vorgesehen, nach einer Bestimmung der BSB identifizierbar und für jede Gruppe von Arbeitnehmern identisch sei. In Rn. 95 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Kläger aber ausdrücklich als den „sonstigen Bediensteten der Union“ zugehörig identifiziert und damit die Anwendung des europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeschlossen. Zum anderen seien die internationalen Vertragsbediensteten der durch Eulex Kosovo geschaffenen Einrichtung, der „Registry-Kosovo Specialist Chambers“, einem einzigen materiell-rechtlichen Regelwerk unterworfen.

65.      Darüber hinaus macht er geltend, der Unionsgesetzgeber habe nicht daran gedacht, dass die Rom‑I-Verordnung auf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit wie die vorliegende anwendbar sein könne. Diese Verordnung gelte nämlich für Streitigkeiten über privatrechtliche Verträge, während der Unionsgesetzgeber durch Art. 270 AEUV in Verbindung mit Art. 336 AEUV vorgesehen habe, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der sich aus der Einstellung eines Bediensteten der Union ergebenden Verpflichtungen zuständig sei.

66.      Die Kommission, der EAD und Eulex Kosovo weisen darauf hin, dass das aus einem etwaigen Verstoß gegen Art. 336 AEUV und der Unanwendbarkeit der Mitteilung C(2009) 9502 hergeleitete Vorbringen im ersten Rechtszug nicht angeführt worden sei. Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, das Gericht habe in Rn. 92 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Vorschriften für die Beschäftigungsbedingungen der Vertragsbediensteten von Missionen erlassen habe.

67.      Nach Ansicht des Rates und des EAD sind die Unionsorgane nicht verpflichtet, solche Vorschriften zu erlassen. Die den normativen Bestimmungen über die Mission Eulex Kosovo zugrunde liegenden primärrechtlichen Bestimmungen, die sich speziell auf die GASP bezögen, stellten eine Rechtsgrundlage dar, die es dem Leiter dieser Mission und später der Mission selbst ermögliche, auf einer an deren Bedürfnisse angepassten vertraglichen Grundlage internationales ziviles Personal einzustellen. Die Kommission erinnert insoweit daran, dass die Mission Eulex Kosovo, wie der Gerichtshof im Urteil Eulex Kosovo entschieden habe, allein hafte.

68.      Eulex Kosovo hebt hervor, dass der Verweis auf die „Kosovo Specialist Chambers“ ins Leere gehe, weil dieses Justizorgan mit einer diplomatischen Mission wie Eulex Kosovo nicht vergleichbar sei.

69.      Die Haushaltsordnung, so der Rat, habe das Gericht zu Recht nicht geprüft, da sie in keinem Zusammenhang mit der Frage stehe, ob das Statut der Beamten der Europäischen Union oder die BSB auf das Vertragsverhältnis zwischen Herrn Jenkinson und der Mission Eulex Kosovo Anwendung finden müssten. Die Kommission führt aus, dass die Berufung auf die Haushaltsordnung ungenau und das Gericht nicht verpflichtet sei, von Amts wegen eine Rechtswidrigkeit wie die vom Kläger geltend gemachte festzustellen(86).

70.      Die Rüge der Unanwendbarkeit der Rom‑I-Verordnung hält die Kommission für offensichtlich unbegründet, da Herr Jenkinson zum einen die Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils nicht beanstande und diese Rüge zum anderen dem sonstigen Inhalt seiner Klage- und seiner Rechtsmittelschrift widerspreche. Eulex Kosovo sieht dieses Argument als unzulässig an, da es verspätet vorgebracht worden sei und im Widerspruch zum ursprünglichen Antrag von Herrn Jenkinson stehe, mit dem er die Anwendung des belgischen Rechts beantrage.

2.      Beurteilung

71.      Nach Darlegung der Argumente zur Stützung dieses ersten Teils des dritten Klagegrundes kommt Herr Jenkinson zu dem Schluss, dass „daher davon auszugehen ist, dass das [Gericht] nicht jede Haftung der Organe rechtlich ausschließen und das Beschäftigungsverhältnis bei der Mission Eulex Kosovo sowie jeder anderen für rechtmäßig halten konnte, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt die aus der von ihm in Rn. 92 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung zu ziehenden Konsequenzen zu prüfen“.

72.      Diese Kritik ist unbegründet. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sie sich auf die Rn. 92 und 95 des angefochtenen Urteils bezieht, die Teil der einleitenden Bemerkungen des Gerichts sind, nachdem es in den Rn. 84 bis 89 das Vorbringen der Parteien zur Bestimmung des auf die elf im Rahmen der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge anwendbaren Rechts zusammengefasst hatte.

73.      Die letztgenannten Randnummern sind mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet worden. Es steht somit fest, dass die Argumentation von Herrn Jenkinson ausschließlich auf Vorschriften des nationalen Rechts, insbesondere des von ihm für gemäß der Rom‑I-Verordnung anwendbar gehaltenen belgischen Rechts(87), beruhte, so dass keine Bestimmung aus dem Primärrecht, dem AEU‑Vertrag oder den BSB geltend gemacht worden ist(88).

74.      Zweitens erfordert der Umstand, dass der erste vom Gericht in diesem Teil des angefochtenen Urteils geprüfte Klageantrag die Umdeutung der befristeten Verträge betrifft und auf Art. 272 AEUV gestützt wird, dass jedes Argument, das sich auf die Rechtswidrigkeit irgendeiner Handlung oder des Vertragsverhältnisses bezieht und nur zur Stützung des zweiten Klageantrags geltend gemacht werden könnte, zurückzuweisen ist(89). Daher ist es gerechtfertigt, dass die Begründung dieses Urteils der Suche nach der Grundlage für die auf den Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften gewidmet ist.

75.      Drittens beruht die von Herrn Jenkinson an Rn. 92 des angefochtenen Urteils geäußerte Kritik auf einem fehlerhaften Verständnis dieser Randnummer. Darin und in Rn. 93 ist das Gericht auf das Vorbringen des EAD und von Eulex Kosovo eingegangen, wonach auf die mit Vertragsbediensteten geschlossenen Verträge ein eigenständiges Recht anwendbar sei(90). In Rn. 94 dieses Urteils hat es dieses Argument zurückgewiesen und die Konsequenzen aus der Feststellung gezogen, dass der Unionsgesetzgeber weder primärrechtlich, insbesondere gemäß Art. 336 AEUV, noch in den nach Einrichtung der Mission Eulex Kosovo erlassenen Rechtsakten besondere Maßnahmen ergriffen hat.

76.      Viertens trägt Herr Jenkinson – infolge eines fehlerhaften Verständnisses von Rn. 95 des angefochtenen Urteils – zu Unrecht vor, das Gericht habe ihn „als den ‚sonstigen Bediensteten der Union‘ zugehörig identifiziert“.

77.      Meines Erachtens zielt die Kritik an der Anwendbarkeit der Rom‑I-Verordnung, da sich das Rechtsmittel nicht auf die Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils bezieht, die dieser Frage gewidmet sind, im Wesentlichen darauf ab, dass auf die Verträge der internationalen Bediensteten ohne hinreichende Begründung ausschließlich privatrechtliche Vorschriften angewandt worden sind, obwohl Herr Jenkinson die Inanspruchnahme der BSB oder einer gleichwertigen Satzung geltend gemacht hatte(91).

78.      In einem Arbeitsrechtsstreit müssen die Identifizierung des Arbeitgebers und die Einstufung der für die betreffende Rechtslage geltenden Vorschriften nämlich vor der Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgen(92).

79.      Über die Identifizierung des Arbeitgebers hat der Gerichtshof in seinem Urteil Eulex Kosovo entschieden. Der Gerichtshof war mit einem Vorabentscheidungsersuchen(93) des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien)(94) im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits zwischen 45 Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern des internationalen zivilen Personals von Eulex Kosovo und dem Missionsleiter u. a. wegen der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen und, für einige von ihnen, wegen der Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags befasst worden(95). Dieses Personal war auf Basis befristeter Verträge eingestellt worden, die insbesondere hinsichtlich der Wahl der zuständigen Gerichte mit denen identisch sind, die mit Herrn Jenkinson geschlossen wurden(96). Die Vorlagefrage bezog sich auf die Ermittlung der Stelle, die für die Ausführung der Mission Eulex Kosovo vor dem 12. Juni 2014 haftbar war, und damit der Stelle, die die Beklagteneigenschaft im Ausgangsverfahren besaß(97).

80.      Der Gerichtshof hat zum einen befunden, dass Eulex Kosovo, wie aus der ihr durch Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 verliehenen Rechtsfähigkeit folgt(98), bereits vor dem 15. Juni 2014 Verantwortung im Zusammenhang mit der Ausführung der ihr übertragenen Mission trug(99), und zum anderen, dass Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 dahin auszulegen ist, dass Eulex Kosovo gemäß dieser Vorschrift in die Rechte und Pflichten der für die Ausführung der Mission zuvor haftbaren Person oder Personen eingetreten ist(100).

81.      Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass „Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 … dahin auszulegen ist, dass er ab dem 15. Juni 2014 Eulex Kosovo als haftbar und damit in allen Klagen betreffend die Folgen der Ausführung der ihr übertragenen Mission als Beklagte benennt, unabhängig davon, ob sich der einer solchen Klage zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 12. Juni 2014, an dem der Beschluss 2014/349 in Kraft getreten ist, ereignet hat“(101).

82.      Bezüglich der Frage der Einstufung der Vorschriften, die für die betreffende Rechtslage, in der die internationalen Bediensteten mit Eulex Kosovo verbunden sind, im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts gelten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechte und Pflichten des internationalen Personals von Eulex Kosovo gemäß Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vertraglich definiert werden(102). Die Feststellung des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils(103) wirkt sich auf den Kontext, in den sich das streitige Rechtsverhältnis hier einfügt, nicht aus. Dieser ist nicht statutarischer Natur(104). Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass das Statut der Beamten der Europäischen Union und die BSB „keine erschöpfende Regelung dar[stellen], aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre“(105). Schließlich nahm Herr Jenkinson technische Aufgaben wahr(106).

83.      Da das Gericht aufgrund einer Schiedsklausel angerufen wurde, die im Einklang mit Art. 272 AEUV in einem Vertrag enthalten ist, der keinerlei Angaben zum materiellen Recht macht(107) und keine verbindliche Regelung(108) enthält, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Kontexts des Rechtsstreits und dessen Gegenstand zu Recht befunden, dass aufgrund des anwendbaren materiellen nationalen Rechts zu entscheiden ist(109), welches gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften bestimmt werden musste(110), die für privatrechtliche Verträge gelten.

84.      Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu Recht auf das internationale Privatrecht(111) und speziell auf die in Vertragssachen anwendbare Rom‑I-Verordnung(112) verwiesen.

85.      Für ab dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge legt die Rom‑I-Verordnung nämlich die Vorschriften zur Bestimmung des nationalen Rechts fest, das auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen(113) in einer internationalen Situation(114) anzuwenden ist. Art. 8 dieser Verordnung sieht besondere Vorschriften für Individualarbeitsverträge vor, die sich unterscheiden, je nachdem, ob die Parteien das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht gewählt haben oder nicht.

86.      Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Begründung in den Rn. 92, 99, 102, 103 und 108 des angefochtenen Urteils es ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht, das zu dem Schluss gekommen ist, dass auf den bei ihm anhängigen Arbeitsrechtsstreit über die von Herrn Jenkinson mit Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge kein eigenständiges Recht anzuwenden ist(115), die Ansicht vertreten hat, dass dieser Rechtsstreit dem Privatrecht unterliegt. Somit hat das Gericht zu Recht auf Art. 8 der Rom‑I-Verordnung und insbesondere – bei Fehlen einer vertraglichen Regelung – auf dessen Abs. 2 bis 4 Bezug genommen(116).

87.      Daher halte ich den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

D.      Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

1.      Vorbringen der Parteien

88.      Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft Herr Jenkinson dem Gericht vor, das auf das Vertragsverhältnis anzuwendende Recht falsch bestimmt zu haben.

89.      Einleitend weist er zum einen darauf hin, dass die Anwendung der Rom‑I-Verordnung „das völlige Fehlen von Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Rahmens für die Einstellung … [der] bei den von der Union eingerichteten Missionen tätigen internationalen Vertragsbediensteten“ veranschauliche.

90.      Zum anderen macht Herr Jenkinson geltend, das Gericht habe bei seiner Entscheidung, die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Rom‑I-Verordnung auszuschließen, nicht berücksichtigt, dass Eulex Kosovo auch eine Geschäftsstelle in Brüssel (Belgien) habe.

91.      Außerdem habe das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils ohne besondere Begründung und fälschlicherweise beschlossen, seine Analyse mit den neun ersten Verträgen zu beginnen, die mit dem Leiter der Mission Eulex Kosovo geschlossen worden seien(117).

92.      Was die Bestimmung des auf die zwei letzten befristeten Verträge anwendbaren Rechts angeht, wirft Herr Jenkinson dem Gericht vor, in Rn. 126 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt zu haben, dass in diesen Verträgen von den Beschäftigungsbedingungen sowie von den Rechten und Pflichten des internationalen Personals keine Rede sei. In dieser Randnummer habe sich das Gericht offensichtlich unzutreffend zum Willen der Parteien sowie zum informierten und vollständigen Charakter seiner Zustimmung geäußert. Die Parteien hätten nie daran gedacht, ihr Vertragsverhältnis dem irischen Recht zu unterstellen, zumal sich Eulex Kosovo auf die Anwendung eines „Rechts sui generis“ berufen habe. Darüber hinaus habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass die Parteien den Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502 in den letzten Verträgen hätten streichen wollen, um das anwendbare Recht zu ändern. Die auf das Bestehen engerer Verbindungen zum irischen Recht gestützte Entscheidung des Gerichts in Rn. 130 des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft, da das Gericht seine Beurteilung auf Eulex Kosovo beschränkt habe, ohne zuvor die potenzielle Eigenschaft der Unionsorgane als Mitarbeitgeber geprüft zu haben. Außerdem habe das Gericht weder den gesamten Rechtsrahmen für die Einstellung des Vertragspersonals der Missionen noch die funktionalen Verbindungen der Mission Eulex Kosovo mit Brüssel und den Aufsichtsorganen geprüft. Herr Jenkinson wirft dem Gericht daher vor, weder erläutert zu haben, weshalb es beschlossen habe, die Anwendung des belgischen Rechts auszuschließen, noch seine Entscheidung anhand der europäischen Rechtsprechung begründet zu haben.

93.      Was die Bestimmung des auf die neun ersten befristeten Verträge anwendbaren Rechts betrifft, beanstandet Herr Jenkinson die in Rn. 113 des angefochtenen Urteils getroffene Entscheidung des Gerichts, dass die Mitteilung C(2009) 9502 ihm entgegengehalten werden konnte. Das Gericht habe die Rechtsprechung zur Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen mit schwächeren Vertragsparteien und das Unionsrecht betreffend die Gültigkeit der von einem Unternehmen einseitig festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die „als ‚vorformulierter Standardvertrag‘ gelten“, missachtet(118).

94.      Außerdem sei die konkrete Prüfung dieser Mitteilung in den Rn. 116 bis 119 des angefochtenen Urteils ohne Rücksicht auf den Begriff des Willensmangels vorgenommen worden, der gemäß den Art. 10, 11 und 12 der Rom‑I-Verordnung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht beurteilt werden müsse. Herr Jenkinson wirft dem Gericht vor, im Rahmen der Bestimmung des Heimatortes in Rn. 112 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise auf seine Absicht geschlossen zu haben.

95.      Schließlich macht Herr Jenkinson unter Berufung auf die Unterlassung einer Entscheidung geltend, das Gericht habe nicht das in Art. 8 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung genannte Kriterium angewandt, um zu prüfen, ob die Parteien mangels eines mit den BSB vergleichbaren Rahmens nicht auf die Einhaltung der im belgischen Recht vorgesehenen günstigeren Bestimmungen bzw. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung verzichtet hätten. Auch hätte das Gericht die Bestimmungen des Rechts des Gerichtsstands, einschließlich der als „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 9 dieser Verordnung identifizierten Grundsätze, anwenden müssen. Durch den Ausschluss der Anwendung der „Grundsätze des europäischen Rechts“ habe das Gericht den Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung verletzt.

96.      Der Rat ist zunächst der Ansicht, die Anwendung der Rom‑I-Verordnung durch das Gericht sei eine Folge von dessen Zuständigkeit nach der Schiedsklausel, die es dazu verpflichte, den Rechtsstreit auf der Grundlage des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zu entscheiden. Die Reihenfolge der Prüfung der befristeten Verträge habe keinen Einfluss auf das Ergebnis der Analyse durch das Gericht. Sodann bestehe der Zweck der vom Gericht in den Rn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung darin, festzustellen, ob die Parteien das anwendbare Arbeitsrecht bestimmt hätten, und nicht, ob Vertragsrecht verletzt worden sei. Außerdem könne sich das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten Klageantrags nur auf Verträge stützen, die von den Parteien tatsächlich untereinander und nicht mit hypothetischen anderen Arbeitgebern geschlossen worden seien. Der Rat stellt darüber hinaus klar, dass die Gründe im Zusammenhang mit der Anwendung irischen Rechts, einschließlich des Grundes für die Einwendbarkeit der Mitteilung C(2009) 9502 trotz Fehlens einer informierten und gültigen Zustimmung zu deren Folgen, zur Sachverhaltswürdigung gehörten, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege. Schließlich fielen die „Grundsätze des europäischen Rechts“ nicht in die Kategorien der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Art. 9 der Rom‑I-Verordnung.

97.      Die Kommission hält drei Argumente für unzulässig: das Argument, mit dem eine Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend gemacht wird, da es nicht belegt werde, sowie die Argumente, die aus der Existenz einer Geschäftsstelle der Mission Eulex Kosovo in Brüssel und der Anwendbarkeit des belgischen Rechts als Eingriffsnorm hergeleitet werden, weil sie nicht im ersten Rechtszug vorgebracht worden seien.

98.      Das Bestehen eines fortgesetzten Beschäftigungsverhältnisses mit Eulex Kosovo, so die Kommission, rechtfertige die Berücksichtigung des Willens der Parteien, der während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses zum Ausdruck gekommen sei. Die Prüfung der befristeten Verträge in zwei Schritten sei somit nicht zu beanstanden, und etwaige Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts seien irrelevant.

99.      Was die Bestimmung des auf die zwei letzten befristeten Verträge anwendbaren Rechts betreffe, so gehe das Argument, das aus der Nichtberücksichtigung der fehlenden Bezugnahme auf die Mitteilung C(2009) 9502 in diesen Verträgen hergeleitet werde, ins Leere, da das Gericht insoweit das Bestehen engerer Verbindungen zum irischen Recht festgestellt habe.

100. Die Kommission weist darauf hin, dass Arbeitgeber in einem Vertragsstreit in allen Fällen nur der Arbeitgeber sein könne, der im Vertrag benannt sei, nämlich Eulex Kosovo.

101. Das Gericht brauche seine Entscheidung über die Unanwendbarkeit belgischen Rechts nicht speziell zu begründen, da sich diese eindeutig aus seiner Entscheidung ergebe, irisches Recht anzuwenden.

102. Zur Bestimmung des auf die neun ersten befristeten Verträge anwendbaren Rechts stellt die Kommission fest, dass sich das Gericht in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils zur Rüge im Zusammenhang mit dem von Herrn Jenkinson behaupteten Willensmangel betreffend die Mitteilung C(2009) 9502 geäußert habe. Aufgrund der wiederholten Bezugnahme auf die Mitteilung C(2009) 9502 in neun befristeten Verträgen und der Kontinuität seines Beschäftigungsverhältnisses bis zu den zwei letzten befristeten Verträgen habe Herr Jenkinson insoweit nicht davon ausgehen können, dass auf dieses Beschäftigungsverhältnis nicht irisches Recht anzuwenden sei.

103. Die Rüge, die aus der Anwendung zwingender Vorschriften hergeleitet werde, von denen nicht abgewichen werden dürfe, sei offensichtlich unbegründet, da ein „mit den BSB vergleichbarer Rahmen“ geltend gemacht werde, der nach Auffassung des Klägers auf der Grundlage von Art. 336 AEUV hätte angenommen werden müssen.

104. Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Parteien eine Wahl getroffen hätten und das Gericht deshalb weder das Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn sich die Parteien nicht vermeintlich dafür entschieden hätten, irisches Recht anzuwenden, noch – bei fehlender Rechtswahl – die anwendbaren Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung hätte bestimmen müssen. Bei der Anwendung des Unionsrechts wiederum handle es sich um ein offensichtlich unbegründetes Argument, da über den Rechtsstreit gemäß dem anwendbaren materiellen nationalen Recht entschieden werden müsse, dessen Durchführung die Grundsätze des Unionsrechts umfasse.

105. Eulex Kosovo macht geltend, dass sie nie daran gedacht habe, belgisches Recht anzuwenden, und sich ihr Sitz in Pristina (Kosovo) befinde. Herr Jenkinson erläutere nicht, inwiefern dieses Recht auf ihn anwendbar gewesen sein solle, obwohl er, wie das Gericht festgestellt habe, die irische Staatsangehörigkeit besitze, seinen Wohnsitz in Irland habe und durch einen in seinen Verträgen enthaltenen Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502, in der der gemeinsame Wille der Parteien zum Ausdruck komme, über die Anwendung irischen Rechts informiert gewesen sei. Herr Jenkinson habe im Übrigen davon Gebrauch gemacht, als er die Erstattung seiner Kosten für Reisen zu seinem Wohnsitz in Irland beantragt habe. Das Gericht sei in den Rn. 191 bis 195 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass Herr Jenkinson volle Kenntnis von seinen Beschäftigungsbedingungen habe und in Anbetracht der Informationen, die ihm vor jeder Anstellung übermittelt worden seien, nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass es in seinem Vertragsverhältnis an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit fehle.

106. Bezüglich der zwei letzten befristeten Verträge weist Eulex Kosovo darauf hin, dass sich das Gericht zu Recht auf ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis gestützt habe und Herr Jenkinson das Fehlen engerer Verbindungen zu Belgien trotz seiner Staatsangehörigkeit, des Ortes der Wahrnehmung seiner Aufgaben und des Ortes seiner Einstellung weiterhin leugne.

107. In Bezug auf etwaige Grenzen der Anwendung materiellen nationalen Rechts zusätzlich zum Unionsrecht macht Eulex Kosovo geltend, das Urteil vom 13. Juli 2022, JC/EUCAP Somalia(119), bestätige den Ansatz des Gerichts, wonach die Anwendung nationalen Rechts u. a. dann gerechtfertigt sei, wenn der Vertrag nicht für alle Aspekte des Rechtsstreits eine Regelung getroffen habe.

2.      Beurteilung

108. Herr Jenkinson beanstandet die Umstände, die das Gericht für die Entscheidung herangezogen hat, dass auf sein Vertragsverhältnis mit Eulex Kosovo irisches Recht anwendbar war.

109. Diese Kritik stößt an drei Grenzen. Als Erstes weise ich darauf hin, dass die kritisierte Begründung im Einklang mit der Entscheidung des Gerichts, die Prüfung des Vertragsverhältnisses auf die elf im Rahmen der Mission Eulex Kosovo geschlossenen befristeten Verträge zu beschränken(120), seiner Feststellung, dass der Vertrag keine Klausel enthält, die sich auf die Umdeutung der Verträge bezieht und eine Entscheidung über den Rechtsstreit ermöglicht(121), seiner Entscheidung, auf das auf den Vertrag anzuwendende materielle nationale Recht zu verweisen, das die Schutzvorschriften des Unionsrechts umfasst(122), und dem Hinweis steht, dass, wenn es an genauen Angaben zu diesem nationalen Recht fehlt, die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung herangezogen werden müssen(123), um über den Umdeutungsantrag, mit dem es befasst ist, entscheiden zu können. Aus den Gründen, die ich in den Nrn. 71 bis 86 der vorliegenden Schlussanträge im Zusammenhang mit der Prüfung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, halte ich jede Kritik, die sich auf einen vermeintlich anzuwendenden europäischen Rahmen für die Einstellung stützt, für unbegründet.

110. Als Zweites ist hervorzuheben, dass die Suche nach vertraglichen Vereinbarungen über das anwendbare Recht auf tatsächlichen Erwägungen beruht, die außerhalb der Kontrolle des Gerichtshofs liegen, sofern keine Verfälschung geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall ist. Folglich sind die Kritikpunkte, die sich auf den in den neun ersten befristeten Verträgen enthaltenen Verweis auf die Mitteilung C(2009) 9502 (Rn. 112 des angefochtenen Urteils) und deren Einwendbarkeit (Rn. 113 dieses Urteils) sowie auf die Feststellung des gemeinsamen Willens der Parteien (Rn. 115 des besagten Urteils) beziehen, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Daher ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, dass Herr Jenkinson volle Kenntnis von seinen Beschäftigungsbedingungen hatte. Er kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass es in seinem Vertragsverhältnis an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit fehle. Darüber hinaus hat das Gericht in den – mit dem Rechtsmittel nicht beanstandeten – Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils die für die Situation des Klägers spezifischen tatsächlichen Umstände festgestellt, aus denen es auf der Grundlage der Bestimmungen von Ziff. 4a der Mitteilung C(2009) 9502 gefolgert hat, dass irisches Recht anwendbar war.

111. Auch hinsichtlich der zwei letzten von Herrn Jenkinson geschlossenen befristeten Verträge wird keine Verfälschung der Feststellungen des Gerichts geltend gemacht, wonach die Parteien das in diesen Verträgen anzuwendende Recht nicht gewählt haben(124). Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht ermittelt, nach welchen Kriterien von Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rom‑I-Verordnung das anwendbare Recht bestimmt werden kann(125). Das in Art. 8 Abs. 2 vorgesehene Anknüpfungskriterium, nämlich den Ort der Erfüllung des Arbeitsvertrags, hat das Gericht zu Recht vorrangig(126) geprüft, da dieses Kriterium dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit in Vertragsverhältnissen genügt(127). Das führt außerdem dazu, dass die von Herrn Jenkinson im Hinblick auf diese Anforderungen geäußerte Kritik an der Rom‑I-Verordnung zurückzuweisen ist.

112. Als Drittes kann die vom Gericht ausgeschlossene Anwendbarkeit des kosovarischen Rechts von Herrn Jenkinson nicht beanstandet werden, da sie mit seiner Analyse übereinstimmt(128). Das Gleiche gilt für die Anwendung des in Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung vorgesehenen Kriteriums der engeren Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat. Die Feststellungen des Gerichts zur Kontinuität der Arbeit während der Laufzeit der elf befristeten Verträge beruhen nämlich insbesondere auf den Angaben von Herrn Jenkinson zu seinen Aufgaben(129) sowie auf der Berücksichtigung seines in dieser Zeit erworbenen kumulierten Dienstalters und seiner Verbundenheit mit der Sozialversicherungs‑, der Ruhegehalts- und der Steuerregelung, die mit der Erfüllung seiner Verträge verbunden sind(130).

113. Daher bin ich der Ansicht, dass Herr Jenkinson den Gerichtshof im Wesentlichen auffordert, seine Kontrolle über die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung und über die Kriterien auszuüben, die ein Merkmal des Bestehens enger Verbindungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnten.

114. Was erstens die Bedingungen für die Durchführung von Art. 8 Abs. 4 der Rom‑I-Verordnung betrifft, die das Vorliegen von Umständen voraussetzen, die es ermöglichen, das nach Art. 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmte Recht auszuschließen, so scheinen sie mir im Einklang mit dem Ziel der erstgenannten Vorschrift zum Schutz des Arbeitnehmers(131) so ausgelegt werden zu können, dass sie auch einen Fall erfassen, in dem auf den Rechtsstreit keine im Arbeitsvertragsrecht vorgesehene Rechtsvorschrift anwendbar ist. Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es ermittelt hat, zu welchem Land die befristeten Verträge engere Verbindungen aufwiesen.

115. Zweitens muss dieses vom Unionsgesetzgeber gewählte Anknüpfungskriterium dahin ausgelegt werden, dass es den Willen zum Ausdruck bringt, einem Kriterium der Nähe den Vorzug vor der Ermittlung des für den Arbeitnehmer günstigsten Rechts zu geben(132). Das Vorbringen von Herrn Jenkinson, das auf der Verpflichtung beruht, ein für ihn günstigeres Recht anzuwenden, ist somit unbegründet.

116. Insbesondere in Bezug auf die Methode zur Beurteilung der Frage, ob zu einem bestimmten Land engere Verbindungen bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver Gesichtspunkte, die das Vertragsverhältnis kennzeichnen, vornehmen und den- oder diejenigen würdigen muss, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind. Ihre Zahl ist ohne Bedeutung(133).

117. Der Gerichtshof hat klargestellt: „Unter den wichtigen Anknüpfungspunkten sind hingegen das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet, und das Land, in dem er der Sozialversicherung und den diversen Renten‑, Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitsregelungen angeschlossen ist, zu berücksichtigen. Außerdem muss das nationale Gericht auch die gesamten Umstände des Falles wie u. a. die Parameter, die mit der Bestimmung des Gehalts und der Arbeitsbedingungen zusammenhängen, berücksichtigen.“(134)

118. Daher ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht bei der Wahl der von ihm in den Rn. 131 bis 135 des angefochtenen Urteils geprüften Anknüpfungselemente und durch die Berücksichtigung des gesamten Arbeitsverhältnisses in den Rn. 136 bis 139 dieses Urteils offensichtlich keinen Fehler begangen hat(135).

119. Darüber hinaus muss das auf den Art. 9, 10, 11 und 12 der Rom‑I-Verordnung beruhende Vorbringen des Klägers, um geprüft werden zu können, sowohl rechtlich als auch tatsächlich untermauert sein und die Kritik an den im dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes genannten Randnummern stützen(136), was offenkundig nicht der Fall ist.

120. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils durch eine mit Gründen versehene Entscheidung auf der Grundlage seiner Feststellungen befinden konnte, dass irisches Recht anzuwenden war, und folglich nicht ausführlich auf das Vorbringen des Klägers zur Anwendbarkeit des belgischen Rechts, auf das sich dieser zunächst berufen hatte, zu antworten brauchte(137).

121. Demnach halte ich den dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

E.      Vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

1.      Vorbringen der Parteien

122. Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft Herr Jenkinson dem Gericht vor, irisches Recht verfälscht sowie einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Section 9 des Gesetzes von 2003 begangen zu haben, um die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge zu rechtfertigen.

123. Als Erstes macht Herr Jenkinson geltend, das Gericht habe bei der in Rn. 153 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung einen Fehler begangen, weil es nicht schon bei der Analyse der im Rahmen des ersten Klageantrags gestellten Anträge sämtliche befristeten Verträge innerhalb der drei Missionen berücksichtigt und dabei den Begriff „verbundene Arbeitgeber“ angewandt habe. Dieser sei im irischen Recht wesentlich.

124. Als Zweites habe das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils – in Bezug auf die Wahl der Vertragsart – einen Rechtsfehler begangen, weil allein der Rat für die Festlegung der Einstellungsbedingungen zuständig sei und die Mitteilung C(2009) 9502 die Vertragsart nach Maßgabe der Art der betroffenen Aufgaben vorgebe.

125. Als Drittes vertritt Herr Jenkinson hinsichtlich der Analyse des mit der Mission Eulex Kosovo verfolgten legitimen Ziels, das die Aufeinanderfolge befristeter Verträge rechtfertigt, die Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 152, 154 und 155 des angefochtenen Urteils nicht die europäische, sondern die irische Rechtsprechung hätte anwenden müssen. Die von Eulex Kosovo angeführte Rechtsprechung(138) sei insoweit nicht einschlägig, da sie eine Person betreffe, die „von derselben Organisation auf einer Reihe unterschiedlicher Posten beschäftigt“ worden sei, während er im Rahmen von 21 befristeten Verträgen immer dieselbe Stelle innegehabt habe. Das Gericht habe daher den Schutz eingeschränkt, der dem Arbeitnehmer durch das irische Recht verliehen werde.

126. In diesem Zusammenhang führt Herr Jenkinson erstens aus, das Gericht habe die Prüfung der sachlichen Gründe für den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge in Rn. 156 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise und ohne Begründung auf die Prüfung der „vorübergehenden Natur der Mission“ beschränkt. Diese Analyse stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zu der von ihm angeführten irischen Rechtsprechung. Nachdem Herr Jenkinson darauf hingewiesen hat, dass die sachlichen Gründe, die den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Verträge rechtfertigen, im irischen Recht eng auszulegen seien, beanstandet er nacheinander die einzelnen Kriterien, die das Gericht in den Rn. 157 bis 175 des angefochtenen Urteils herangezogen hat.

127. Was die Dauer der Mandate anbelange(139), so hätte das Gericht die Art der von Herrn Jenkinson geleisteten Arbeit berücksichtigen müssen, die einem ständigen und dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers entspreche, anstatt in den Rn. 177 bis 180 des angefochtenen Urteils auf die Tätigkeit der Mission Eulex Kosovo bzw. auf die vorrangige Einstellung abgeordneten Personals zu verweisen. In Bezug auf die Haushaltszeiträume widerspreche die in den Rn. 161 und 162 dieses Urteils vorgenommene Beurteilung, wonach die zeitliche Begrenzung der Mittelausstattung der Mission Eulex Kosovo die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge rechtfertige, der irischen Rechtsprechung. Was die in den Rn. 163 bis 169 des besagten Urteils festgestellten unterschiedlichen Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Mission Eulex Kosovo betreffe, so Herr Jenkinson, könne die Rechtmäßigkeit des Anpassungsrahmens im Hinblick auf die Verträge keine Begrenzung des Schutzes rechtfertigen, den jeder Arbeitnehmer nach irischem Recht genieße. Hinsichtlich der Dauer der Mandate der Leiter der Mission Eulex Kosovo vertritt Herr Jenkinson die Ansicht, das Gericht habe dieses Kriterium in den Rn. 170 bis 175 desselben Urteils falsch angewandt, da es dem Arbeitgeber ein Mittel an die Hand gebe, um sich von jeglicher Verpflichtung zu befreien. Was den letzten befristeten Vertrag angehe, so könne das Gericht nicht in den Rn. 185 und 187 des angefochtenen Urteils feststellen, dass die Gründe für seinen Abschluss die gleichen seien wie für die anderen befristeten Verträge, wo doch Eulex Kosovo klargestellt habe, dass dieser letzte Vertrag das Ende der befristeten Verträge verschiedener Personen koordinieren solle.

128. Zweitens habe das Gericht die Angemessenheit eines Rückgriffs auf befristete Verträge nach irischem Recht nicht geprüft und den von Herrn Jenkinson unterbreiteten Vorschlag für eine alternative Maßnahme in den Rn. 181 und 184 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise zurückgewiesen. Damit habe es die Beweislast umgekehrt. In Rn. 187 habe das Gericht den Rückgriff auf den letzten befristeten Vertrag für notwendig und geeignet gehalten und dadurch irisches Recht verfälscht.

129. Als Viertes habe das Gericht, so Herr Jenkinson, keine Entscheidung getroffen, als es die fehlende Rechtspersönlichkeit von Eulex Kosovo sowie die Erwägungen zur Übertragung von Befugnissen und Mitteln unberücksichtigt gelassen habe.

130. Hilfsweise macht Herr Jenkinson einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des einheitlichen Rechts geltend. Er verweist auf die Notwendigkeit, den Begriff „ständig und dauerhaft“ nach irischem Recht zu prüfen und ihn auf die gleiche Weise auszulegen wie der Unionsgesetzgeber, als dieser gemäß Art. 336 AEUV die BSB verabschiedet hat. Herr Jenkinson bezieht sich dabei nacheinander auf die Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a.(140), vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission(141), sowie vom 15. April 2008, Impact(142). Er kritisiert die Entscheidung des Gerichts, weil sie „eine wesentlich weiter gehende Auslegung des Begriffs der stabilen und dauerhaften Beschäftigung [im Sinne der Rahmenvereinbarung] geschaffen“ habe als diejenige, die sich die europäischen Organe im Rahmen der BSB durch die Beschränkung der Anzahl der Verlängerungen befristeter Verträge auf zwei auferlegt hätten.

131. Nach Auffassung des Rates steht die erste Rüge im Widerspruch zum ersten Klageantrag des Klägers, der in Rn. 38 erster Gedankenstrich des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen worden sei und nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er sich auf das Vertragsverhältnis mit der Mission Eulex Kosovo beziehe. Nach Auffassung von Eulex Kosovo und der Kommission stellt diese Rüge ein neues und falsches Argument dar, weil Eulex Kosovo die einzige Arbeitgeberin von Herrn Jenkinson sei. Im Übrigen beruhe sie auf einer fehlerhaften Auslegung von Section 9 des Gesetzes von 2003.

132. Was die zweite Rüge angeht, so ist der Rat der Ansicht, dass sie sich mit der Rüge überschneide, die mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden sei(143). Die Kommission hebt die Tragweite von Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hervor und weist darauf hin, dass die Mitteilung C(2009) 9502 lediglich an die in Art. 9 dieser Gemeinsamen Aktion aufgeführten Personalkategorien erinnere.

133. In Bezug auf die dritte Rüge vertritt der Rat die Auffassung, dass sie auf falschen Annahmen beruhe. Das Gericht habe den Begriff „sachliche Gründe“ nämlich zu Recht sehr ausführlich im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprüft, da mit dem Gesetz von 2003 die Richtlinie 1999/70 umgesetzt werde und sich die irische Rechtsprechung auf Beschäftigungssituationen in einem nationalen Kontext beziehe, der sich von dem einer Mission unterscheide. Jedenfalls ergänzten sich beide Rechtsprechungen. Die Kommission bringt ähnliche Argumente vor, die ebenfalls aus der Rahmenvereinbarung hergeleitet werden, und unterstreicht den besonderen Charakter einer Krisenbewältigungsmission. Eulex Kosovo geht davon aus, dass nur Urteile des High Court (Hohes Gericht, Irland), der im Rechtsmittelverfahren über Rechtsfragen in Entscheidungen des Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) befinde(144), berücksichtigt werden müssten. Darüber hinaus sei die Sachverhaltsanalyse durch das Gericht in den Rn. 157 bis 184 des angefochtenen Urteils relevant und spiegele die Gegebenheiten der Ausführung ihres Mandats und die Besonderheiten der vom Kläger besetzten regionalen Position eines „IT Officer“ wider, die nicht dauerhaft gewesen sei, was den Abschluss befristeter Verträge gerechtfertigt habe. Eulex Kosovo macht außerdem geltend, der Kläger kritisiere zu Unrecht und ohne schlüssige Beweise die Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit aufeinanderfolgender befristeter Verträge unter den besonderen Umständen der Ausübung ihres Mandats.

134. In ihrer ausführlichen Antwort auf die verschiedenen Argumente von Herrn Jenkinson, mit denen die Anwendung sachlicher Gründe auf seine Rechtsstellung beanstandet wird, stellt die Kommission fest, dass diese Argumente teilweise unzulässig, soweit nicht im ersten Rechtszug vorgetragen, in Anbetracht der einschlägigen Begründung des Urteils aber jedenfalls unbegründet seien. Insbesondere wird betont, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Bedarf des Arbeitgebers berücksichtigt werden müsse und nicht „nur“ die Arbeit des Klägers. Das Gericht habe insoweit zu Recht auf den „temporären Haushaltsrahmen“ hingewiesen, von dem der Abschluss der Verträge abhänge, was den Vergleich des Klägers mit dem Stellenplan eines Organs, das nicht den gleichen finanziellen und operativen Zwängen unterliege, hinfällig mache. Auch der Zusammenhang zwischen der Laufzeit der befristeten Verträge und der Dauer des Mandats des Leiters einer den Unwägbarkeiten bei der Bewältigung einer internationalen Krise unterliegenden Mission müsse vom Gericht berücksichtigt werden(145), ohne dass der Kläger daraus „eine einseitige ‚Festlegung‘ der sachlichen Gründe für die Verlängerung eines befristeten Vertrags durch den Arbeitgeber“ ableiten könne.

135. Gegenüber der vierten Rüge erhebt die Kommission eine Einrede obscuri libelli. Wenn unterstellt werde, dass sich Herr Jenkinson auf die Verantwortung für die Haushaltsführung beziehe, die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 auf den Missionsleiter übertragen worden sei, wäre diese Vorschrift durch Art. 1 des Beschlusses 2014/349 aufgehoben worden. Im Übrigen gehe eine solche Rüge angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs über die Haftung der Mission ins Leere(146). Der Rat ist der Ansicht, die in Art. 165 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Voraussetzungen für das Unterlassen einer Entscheidung seien nicht erfüllt.

136. In Bezug auf das Hilfsargument macht die Kommission geltend, dass Herr Jenkinson nicht klarstelle, auf welcher Bestimmung der Rahmenvereinbarung oder des irischen Rechts seine Kritik beruhe, und dass die angeführte Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes im vorliegenden Fall nicht als Referenz dienen könne.

2.      Beurteilung

137. Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet Herr Jenkinson die Rn. 151 bis 188 des angefochtenen Urteils, die sich auf die Anwendung irischen Rechts auf den Antrag auf Umdeutung der elf befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag beziehen.

138. Dieser Teil des angefochtenen Urteils folgt auf den Hinweis in dessen Rn. 140 bis 146, die mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet werden, auf die Bestimmungen des anwendbaren Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 1999/70 und die ihr als Anhang beigefügte Rahmenvereinbarung, sowie auf diejenigen des Gesetzes von 2003, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird. Diese Bestimmungen stellen somit das für die streitigen Verträge geltende materielle Recht in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung dar, auf dessen Grundlage das Gericht, das im Rahmen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV angerufen worden ist, zu entscheiden hat(147). In Rn. 150 des angefochtenen Urteils, die nicht beanstandet wird, hat das Gericht die Vereinbarkeit des Gesetzes von 2003 mit der Rahmenvereinbarung(148) und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs festgestellt, dessen Umsetzung es sicherstellt(149).

139. Auch die Analyse von Section 9 (4) des Gesetzes von 2003 durch das Gericht in Rn. 146 des angefochtenen Urteils wird nicht beanstandet, wonach im Wesentlichen der sachliche Grund, der von einem Arbeitgeber angeführt werden kann, um von den Verpflichtungen abzuweichen, die sich aus Section 9 (1) bis (3) ergeben(150), „auf Erwägungen gestützt werden [muss], die außerhalb des Arbeitnehmers liegen, und die ungünstigere Behandlung, die der befristete Vertrag für den Arbeitnehmer impliziert, muss geeignet und notwendig sein, um ein legitimes Ziel des Arbeitgebers zu erreichen“.

140. Das Vorbringen von Herrn Jenkinson, das in den Rn. 147 und 148 des angefochtenen Urteils, die mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet werden, in Erinnerung gerufen worden ist, war Folgendes:

–        Nach der irischen Rechtsprechung sei der Abschluss der elf befristeten Verträge missbräuchlich gewesen, da seine Beschäftigung bei der Mission Eulex Kosovo dazu gedient habe, einen anhaltenden und dauerhaften Bedarf zu decken;

–        es liege kein sachlicher – allgemeiner oder finanzieller – Grund vor, der den Abschluss der elf befristeten Verträge rechtfertigen könne. Die Mission Eulex Kosovo sei nicht prinzipiell auf die Dauer ihres Mandats beschränkt gewesen, und die Dauer der fraglichen befristeten Verträge habe nicht der Dauer dieses Mandats entsprochen, und

–        es sei möglich gewesen, für das Vertragsverhältnis eine unbefristete Dauer vorzusehen, da die Organisation des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Verlängerung der Missionen es erlaubt habe, unter Einhaltung der für einen unbefristeten Vertrag geltenden Kündigungsfrist zu kündigen.

141. Demnach stelle ich – vorausgesetzt, Rn. 151 des angefochtenen Urteils ist wie von Herrn Jenkinson vorgeschlagen auszulegen(151) – fest, dass im Rahmen der Debatte über die Anwendung irischen Rechts nicht erörtert wurde, welche Behörde für die Entscheidung zuständig war, die Einstellung auf der Grundlage befristeter Verträge vorzunehmen. Zudem geht diese Frage ins Leere. Da Streitgegenstand die Umdeutung der befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag ist, muss sich die Beurteilung des Gerichts auf die Rechtfertigung für die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Anstellungen beschränken. Die zweite Rüge(152) ist somit zurückzuweisen.

142. Auch andere Rügen sind aus bereits dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die erste Rüge(153), die aus dem Begriff „verbundene Arbeitnehmer“ hergeleitet wird, entspricht nämlich der im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge. Außerdem ist die in Bezug auf die Rechtsfähigkeit von Eulex Kosovo erhobene vierte Rüge(154) unbegründet(155).

143. Mit seiner dritten Rüge(156) wirft Herr Jenkinson dem Gericht vor, den Begriff „sachliche Gründe“ ausschließlich im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprüft zu haben. Darüber hinaus habe das Gericht nach irischem Recht unzureichend begründet, weshalb der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge durch die vorübergehende Natur der Mission Eulex Kosovo gerechtfertigt gewesen sei, und durch Verfälschung des Inhalts des letzten befristeten Vertrags festgestellt, dass dieser im Kontext der Streichung seiner Stelle geschlossen worden sei.

144. Der erste Teil der Kritik betrifft im Wesentlichen die Aufgabe des Gerichts. Nach meinem Dafürhalten muss er unabhängig davon geprüft werden, dass Herr Jenkinson keine irischen Entscheidungen angeführt hat, die möglicherweise günstiger wären als das vom Gericht herangezogene Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük(157).

145. Hinsichtlich der Umsetzung des gemäß Art. 272 AEUV auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechts bin ich in Anbetracht der durch Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union(158) gesetzten Grenzen nämlich der Ansicht, dass auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs anzuwenden ist, wonach dieser, wenn er im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht kontrolliert, nur befugt ist, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde, was sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf(159). Neue Argumente und Beweise, die sich aus positivem Recht herleiten und zur Stützung des Rechtsmittels herangezogen werden, sind daher unzulässig.

146. Ich weise insoweit darauf hin, dass sich das Gericht zum anwendbaren nationalen Recht geäußert hat, nachdem es den Kläger um Stellungnahme zu den irischen Rechtsvorschriften gebeten hatte, die von diesem nicht geltend gemacht worden waren(160). Damit hat es die Vereinbarkeit des irischen Rechts mit dem Unionsrecht, nämlich der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung(161), festgestellt und seine Vorschriften, in denen die von jedem nationalen Richter anzuwendende Methode für die Prüfung sachlicher Gründe festgelegt ist, angewandt(162), weshalb es davon ausgegangen ist, dass die ihm zur Verfügung stehenden Angaben zum nationalen Recht nicht genügten, um ihm eine Entscheidung über den Rechtsstreit zu ermöglichen(163).

147. Unter diesen Umständen ist es – auch als Unionsgericht(164) – Sache des Gerichts, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden. In bestimmten Fällen muss es sogar die Anwendung nationaler Vorschriften ausschließen. Das ist der Fall, wenn der Streitgegenstand durch eine Verordnung geregelt wird(165) oder wenn eine Bestimmung des Unionsrechts unmittelbare Wirkung hat(166). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den besonderen Kontext des Arbeitsverhältnisses – den einer Mission im Rahmen der GASP, der im nationalen Recht zwangsläufig unbekannt ist – zu berücksichtigen.

148. Daher kann es das Gericht im Fall einer gleichwertigen Bestimmung oder Rechtsprechung des nationalen Rechts(167) aus gutem Grund vorziehen, seine Entscheidung auf in allen Mitgliedstaaten anwendbare Kriterien zu stützen(168), die sich aus einer ständigen Auslegung durch den nach Art. 267 AEUV angerufenen Gerichtshof, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes, ergeben.

149. Im vorliegenden Fall hat das Gericht – gerade in Rn. 154 des angefochtenen Urteils – Rn. 27(169) des Urteils vom 26. Januar 2012, Kücük(170), angeführt, deren Wortlaut sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt. In zahlreichen Urteilen hat der Gerichtshof nämlich auf seine Auslegung des Begriffs „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung hingewiesen. An dieser Rechtsprechung orientieren sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der konkreten Prüfung der ihnen zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalte, die ergeben kann, dass mit der wiederholten Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse in Wirklichkeit ein anhaltender und dauerhafter Personalbedarf des Arbeitgebers gedeckt werden soll.

150. Herr Jenkinson begründet nicht im Einzelnen, weshalb in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung des irischen positiven Rechts vorliegen soll, das er dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt haben will, und insbesondere nicht, weshalb das Gericht eine Analyse vorgenommen haben soll, die unter Berücksichtigung des Rahmens, in dem die elf befristeten Verträge geschlossen worden sind, in einem offensichtlichen Widerspruch zu diesem Recht steht. Seine Kritik muss somit als teilweise unzulässig(171) und im Übrigen als unzureichend begründet und nicht hinreichend relevant zurückgewiesen werden.

151. Im Rahmen der von Herrn Jenkinson beantragten Überprüfung der Begründung des angefochtenen Urteils ist daher zum zweiten Teil der Kritik(172) zu sagen, dass das Gericht zu Recht ermittelt hat, welche Umstände die Tätigkeit, für die die befristeten Verträge mit Herrn Jenkinson geschlossen worden waren, genau und konkret kennzeichneten und welches Ziel damit innerhalb der Mission Eulex Kosovo verfolgt wurde.

152. Die Kritik des Rechtsmittels bezieht sich nicht auf die vom Gericht festgestellten objektiven Umstände, sondern auf die Beurteilung dieser Umstände, die das Gericht veranlasst haben, seine Entscheidung auf den vorübergehenden Charakter des rechtlichen Rahmens und des gesamten beruflichen Kontexts zu stützen, in denen Herr Jenkinson die ihm innerhalb der Mission Eulex Kosovo übertragenen Aufgaben erledigt hat.

153. Ich bin zum einen der Ansicht, dass sich das Gericht in den Rn. 156 bis 188 des angefochtenen Urteils zum Vorbringen von Herrn Jenkinson durch eine mit Gründen versehene Entscheidung geäußert hat, die von der Einrichtung bis zur Entwicklung sämtliche die Mission Eulex Kosovo betreffenden Maßnahmen sowie diejenigen zur Organisation ihrer Funktionsweise und Finanzierung(173) gemäß den ihr übertragenen Mandaten(174) berücksichtigte, insbesondere mit Blick auf die von den kosovarischen Behörden geäußerten Wünsche(175). Zum anderen hat das Gericht zutreffend entschieden, dass der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur subsidiären Besetzung von Stellen mit internationalen Zivilbediensteten, insbesondere(176) für begrenzte(177) und variable(178) Zeiträume mit einem über eine Dauer von rund sieben Jahren für Zeiträume von weniger als sechs bis zu 16 Monaten sehr regelmäßig festgelegten Budget(179), durch besondere Umstände der Tätigkeit einer internationalen Krisenbewältigungsmission im Rahmen der GASP gerechtfertigt war(180). Insoweit hat das Gericht aus seinen Feststellungen zu den geopolitischen und diplomatischen Unwägbarkeiten, denen eine derartige Mission wie beispielsweise die Mission Eulex Kosovo als solche unterliegt(181), zu Recht auf deren vorübergehende Natur geschlossen(182).

154. Ferner sei darauf hingewiesen, dass diese Feststellungen auch die Beurteilung des Gerichts(183) stützen, wonach die Beschäftigungsbedingungen zwangsläufig mit der Art der Mission und den Bedingungen ihrer Finanzierung verknüpft sind, da Missionen nicht auf Dauer angelegt sind und den ihr übertragenen Mandaten unterliegen. So konnte das Gericht entscheiden, dass der ständige Brauch, nicht auf unbefristete Verträge zurückzugreifen, durch das Bedürfnis nach Flexibilität gerechtfertigt ist, um unverzüglich auf instabile Situationen reagieren zu können. Es hat daher aufgezeigt, dass die Verlängerung befristeter Verträge in einem solchen spezifischen Fall weder den Zweck noch die Wirkung haben kann, eine feste, nachhaltige und dauerhaft finanzierte Stelle zu besetzen(184).

155. Demnach schlage ich dem Gerichtshof – meiner Prüfung der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes(185) folgend – vor, zu entscheiden, dass das Gericht, wie sich aus der Analyse der Merkmale der Mission Eulex Kosovo und der Grundlagen für die Entscheidungen des Rates im Rahmen der GASP ergibt, allgemeine Kriterien zur Charakterisierung des Beschäftigungsverhältnisses entwickelt hat, die aufgrund der Art der ersten zwei Missionen, bei denen Herr Jenkinson beschäftigt war, entsprechend auch für diese gelten, und dass es somit seine Entscheidung, den Antrag auf Umdeutung sämtlicher befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag zurückzuweisen, auf der Grundlage des ihm zur Beurteilung vorgelegten Vorbringens rechtlich begründet hat(186).

156. Die Kritik des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit nach meinem Dafürhalten zurückzuweisen.

157. Am Ende meiner Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der zweite Rechtsmittelgrund sowie der erste, der dritte und der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet sind.

VIII. Ergebnis

158. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund sowie den ersten, den dritten und den vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.




























































































































































































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