C-425/19 P – Kommission/ Italien u.a.

C-425/19 P – Kommission/ Italien u.a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:878

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 29. Oktober 2020(1)

Rechtssache C425/19 P

Europäische Kommission

gegen

Italienische Republik,

Banca Popolare di Bari SCpA, vormals Tercas-Cassa di risparmio della provincia di Teramo SpA (Banca Tercas SpA),

Fondo interbancario di tutela dei depositi,

Banca d’Italia

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Intervention eines privatrechtlich organisierten Bankenkonsortiums zugunsten eines seiner Mitglieder – Begriff der staatlichen Beihilfe – Zurechenbarkeit an den Staat – Staatliche Mittel“

Inhaltsverzeichnis

I. Rechtlicher Rahmen

II. Vorgeschichte des Verfahrens

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

V. Würdigung

A. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Beweislast, die der Kommission für den Nachweis obliegt, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wird

1. Vorbringen der Beteiligten

2. Würdigung

a) Zulässigkeit

b) Begründetheit

1) Vorbemerkungen

2) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

i) Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist

– Das Gericht hat im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme, die von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, keinen höheren Beweismaßstab angelegt

– Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung einen höheren Beweismaßstab angelegt hat, müsste er zu dem Schluss kommen, dass das Gericht insoweit rechtsfehlerhaft entschieden hätte.

– Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass die Rüge betreffend den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat begründet ist, müsste er diese Rüge gleichwohl als ins Leere gehend zurückweisen

ii) Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird

3) Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

B. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des nationalen Rechts und des Sachverhalts

1. Vorbringen der Beteiligten

2. Würdigung

a) Zulässigkeit

b) Begründetheit

VI. Kosten

VII. Ergebnis

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die der Bank Tercas von Italien gewährte staatliche Beihilfe (im Folgenden: streitiger Beschluss)(3) für nichtig erklärt hat.

2.        In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die von der Zentralbank der Italienischen Republik, der Banca d’Italia (im Folgenden: Bank von Italien), am 7. Juli 2014 genehmigten Maßnahmen des Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, im Folgenden: FITD), eines privatrechtlichen Bankenkonsortiums, zugunsten der Banca Tercas (Cassa di risparmio della Provincia di Teramo SpA, im Folgenden: Tercas) eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, die die Italienische Republik von der Begünstigten zurückfordern müsse.

3.        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den von der Italienischen Republik, der Banca Popolare di Bari SCpA (im Folgenden: BPB) und dem FITD erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses mit der Begründung stattgegeben, dass die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Das Gericht hielt die erste Voraussetzung für die Einstufung einer Beihilfemaßnahme als staatliche Beihilfe für nicht erfüllt, da die vom FITD zugunsten von Tercas ergriffenen Maßnahmen weder dem Staat zuzurechnen noch aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.

4.        Da es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung nicht um eine staatliche Einrichtung oder ein öffentliches Unternehmen, sondern um eine private Einrichtung, nämlich den FITD, handelte, stellte sich die Frage, ob die Zurechenbarkeit der von dieser Einrichtung getroffenen Maßnahmen an den Staat und ihre Finanzierung aus staatlichen Mitteln ebenso beurteilt werden konnte wie bei einer Beihilfemaßnahme insbesondere eines öffentlichen Unternehmens oder ob der Kommission eine höhere Beweislast oblag. Diese Frage steht im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

I.      Rechtlicher Rahmen

5.        Art. 96-ter des italienischen Bankengesetzes(4) bestimmt:

„1. Die Bank von Italien, unter Berücksichtigung des Schutzes der Einleger und der Stabilität des Bankensystems

a)      erkennt die Sicherungssysteme durch Genehmigung ihrer Satzungen an, sofern diese Systeme nicht zu einer unausgewogenen Verteilung der Insolvenzrisiken im Bankensystem führen;

b)      koordiniert die Tätigkeiten der Sicherungssysteme im Rahmen der Regelung von Bankenkrisen und der Aufsichtstätigkeit;

d)      genehmigt Interventionen von Sicherungssystemen und den Ausschluss von Banken aus diesen Systemen;

…“

II.    Vorgeschichte des Verfahrens

6.        Tercas ist eine Private-Equity-Bank, die vor allem in der italienischen Region Abruzzen tätig ist.

7.        Am 30. April 2012 beschloss das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium auf Vorschlag der Bank von Italien, die Unregelmäßigkeiten bei Tercas festgestellt hatte, diese unter Sonderverwaltung zu stellen. Die Bank von Italien bestellte einen Sonderverwalter für die Verwaltung von Tercas während der Sonderverwaltung (im Folgenden: Sonderverwalter).

8.        Im Oktober 2013 nahm der Sonderverwalter Verhandlungen mit BPB, der Holdinggesellschaft einer Private-Equity-Bankengruppe, deren Aktivitäten hauptsächlich in Süditalien angesiedelt sind, auf, die ihr Interesse an der Zeichnung einer Kapitalerhöhung von Tercas bekundet hatte, vorbehaltlich einer Due-Diligence-Prüfung von Tercas und der vollständigen Abdeckung des Vermögensdefizits der Bank durch den FITD.

9.        Wie oben in Nr. 2 erwähnt, ist der FITD ein privatrechtlich organisiertes Bankenkonsortium, das den Zweck hat, die Einlagen seiner Mitglieder zu sichern. Nach der Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG(5) in italienisches Recht wurde der FITD 1996 von der Bank von Italien als eines der Einlagensicherungssysteme anerkannt, die nach den Regeln dieser Richtlinie in Italien tätig sein dürfen.

10.      Nach Art. 27 der Satzung des FITD in ihrer für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Satzung des FITD) wird der FITD im Fall der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation eines seiner Mitglieder tätig, indem er die bei diesem Mitglied hinterlegten Einlagen der Einleger bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Euro je Einleger erstattet.

11.      Die Befugnis des FITD, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, besteht indes nicht nur im Rahmen der im vorstehenden Absatz genannten Einlagensicherung (obligatorische Intervention), sondern auch auf freiwilliger Basis, wenn eine solche Intervention es ermöglicht, die Belastungen zu verringern, die sich für seine Mitglieder aus der Einlagensicherung ergeben können (freiwillige Intervention).

12.      So kann dieses Konsortium nach Art. 28 der Satzung des FITD anstelle der im Rahmen der Einlagensicherung für die Einleger vorgesehenen Rückzahlung im Fall der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation eines Konsortiumsmitglieds in Transaktionen zur Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten betreffend dieses Mitglied tätig werden (alternative freiwillige Intervention). Ebenso kann dieses Konsortium nach Art. 29 der Satzung des FITD unabhängig von der formalen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidationsverfahrens beschließen, durch Finanzierung, Garantien, den Erwerb von Anteilen oder in anderer technischer Form tätig zu werden, um eines seiner der Sonderverwaltung unterstellten Mitglieder zu unterstützen, wenn Aussichten auf eine Gesundung bestehen und eine geringere Belastung zu erwarten ist als die, die sich aus der Intervention des FITD im Fall einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation dieses Mitglieds ergibt (freiwillige unterstützende oder präventive Intervention, wie im Fall von Tercas).

13.      Am 28. Oktober 2013 beschloss der Exekutivausschuss des FITD auf Antrag des Sonderverwalters von Tercas auf der Grundlage von Art. 29 der FITD-Satzung, Unterstützung für Tercas in Höhe von bis zu 280 Mio. Euro zu gewähren. Dieser Beschluss wurde vom Verwaltungsrat des FITD am 29. Oktober 2013 festgestellt. Am 4. November 2013 erteilte die Bank von Italien gemäß Art. 96-ter Abs. 1 Buchst. d des italienischen Bankengesetzes die Genehmigung für diese Unterstützungsmaßnahme.

14.      Trotz der erfolgten Genehmigung durch die Bank von Italien beschloss der FITD indes, die geplante Intervention auszusetzen, da Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Tercas und die steuerliche Behandlung dieser Intervention bestanden. Am 18. März 2014 kam es nach der von BPB gewünschten Prüfung der Vermögenswerte von Tercas zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Fachleuten von FITD und BPB. Diese Meinungsverschiedenheiten wurden dann durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt. Darüber hinaus vereinbarten FITD und BPB, alle etwaigen Kosten, die sich aus der Besteuerung der Intervention für den Fall ergeben würden, dass die eingeplante Steuerbefreiung nicht gewährt würde, umzulegen.

15.      Nach der Aussetzung der Intervention am 18. März 2014 und um sicherzustellen, dass die Intervention zur Unterstützung von Tercas wirtschaftlich vorteilhafter war als die Rückzahlung an die Einleger der Bank, beauftragte der FITD eine Wirtschaftsprüfungs‑ und Beratungsgesellschaft. Angesichts der von dieser Gesellschaft in einem Bericht vom 26. Mai 2014 vorgelegten Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Kosten der Intervention im Vergleich zu den Kosten einer Entschädigung im Rahmen des Einlagensicherungssystems im Fall der Liquidation beschlossen der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat des FITD am 30. Mai 2014, zur Unterstützung von Tercas tätig zu werden.

16.      Am 1. Juli 2014 stellte der FITD bei der Bank von Italien einen neuen Genehmigungsantrag. Am 7. Juli 2014 genehmigte die Bank von Italien die Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas, nämlich erstens einen Zuschuss in Höhe von 265 Mio. Euro zur Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas, zweitens eine Garantie in Höhe von 35 Mio. Euro zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Engagements von Tercas und drittens eine Garantie in Höhe von 30 Mio. Euro zur Deckung der sich aus der steuerlichen Behandlung der ersten Maßnahme ergebenden Kosten (im Folgenden: streitige Maßnahmen).

17.      Am 27. Juli 2014 beschloss die Hauptversammlung von Tercas zum einen eine teilweise Deckung der Verluste, u. a. durch Herabsetzung des Eigenkapitals auf null und Einziehung aller im Umlauf befindlichen Stammaktien, und zum anderen eine Kapitalerhöhung auf 230 Mio. Euro durch die Ausgabe neuer Stammaktien, die BPB angeboten werden sollten. Die Kapitalerhöhung erfolgte am 27. Juli 2014.

18.      Am 8. August und am 10. Oktober 2014 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Informationen über die Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas. Diese Behörden antworteten am 16. September und 14. November 2014.

19.      Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung mit, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren in Bezug auf diese Maßnahme einzuleiten.

20.      Am 23. Dezember 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Wie oben in Nr. 2 erwähnt, stellte die Kommission mit diesem Beschluss fest, dass die streitigen Maßnahmen eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, und ordnete die Rückforderung dieser Beihilfe an(6).

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21.      Wie oben in Nr. 3 erwähnt, hat das Gericht mit dem angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten. Das Gericht hielt bei diesen Maßnahmen die erste Voraussetzung für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe für nicht erfüllt, nämlich dass sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werde und dem Staat zuzurechnen sei(7).

22.      Als Erstes ging das Gericht mit einer Vorbemerkung auf den Begriff der „staatlichen Beihilfe“ ein. Nach der Rechtsprechung seien Vorteile, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt würden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV einbezogen, da andernfalls die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden könnten, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen würden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen werde. Diese Rechtsprechung solle zwar der Gefahr einer nicht weit genug gehenden Einbeziehung von Vorteilen, die über nicht staatliche Einrichtungen gewährt würden, entgegenwirken, lasse aber auch die Gefahr einer zu weitgehenden Einbeziehung erkennen. Handele es sich bei der die Beihilfe gewährenden nicht staatlichen Einrichtung nicht um ein öffentliches Unternehmen, sondern um eine private Einrichtung, müsse die Kommission folglich nicht nur nachweisen, dass der Staat die Möglichkeit habe, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, sondern auch, dass er diese Kontrolle im konkreten Fall habe ausüben können.

23.      Als Zweites stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zurechenbar seien.

24.      Werde eine Beihilfemaßnahme von einer privaten Einrichtung wie dem FITD und nicht von einem öffentlichen Unternehmen getroffen, reiche es nicht aus, dass die Kommission nachweise, dass das Fehlen eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden betreffend diese private Einrichtung unwahrscheinlich sei. Sie müsse vielmehr nachweisen, dass diese Maßnahme unter dem tatsächlichen Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden sei. In der vorliegenden Rechtssache habe die Kommission diesen Nachweis nicht erbracht. In erster Linie werde mit den streitigen Maßnahmen kein dem FITD durch die italienischen Rechtsvorschriften erteilter öffentlicher Auftrag umgesetzt: Erstens seien die von diesem Konsortium zur Unterstützung einer Mitgliedsbank ergriffenen Interventionsmaßnahmen, wie die streitigen Maßnahmen, hauptsächlich auf die Verfolgung der privaten Interessen seiner Mitgliedsbanken gerichtet gewesen (da mit ihnen die schwerwiegenderen wirtschaftlichen Folgen einer Rückzahlung der Einlagen im Fall einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation vermieden werden sollten), und zweitens bestehe der dem FITD nach italienischem Recht erteilte öffentliche Auftrag ausschließlich in der Leistung von Rückzahlungen an Einleger und nicht in der Ergreifung solcher Interventionsmaßnahmen. In zweiter Linie hat das Gericht zur Autonomie des FITD bei der Ergreifung der streitigen Maßnahmen festgestellt, dass die Zurechenbarkeit dieser Maßnahmen an den Staat aus folgenden Indizien nicht abgeleitet werden könne: erstens, aus der zwingenden Genehmigung dieser Maßnahmen durch die Bank von Italien (weil die Erteilung dieser Genehmigung von der Einhaltung von Aufsichtsregeln im Bankensektor und nicht von einer Prüfung der Zweckmäßigkeit der Intervention durch die Bank von Italien abhänge), zweitens, aus der Anwesenheit von Vertretern der Bank von Italien bei den Sitzungen der Führungsgremien des FITD (weil diese Vertreter nur Beobachter ohne Stimmrecht seien), drittens, daraus, dass die Bank von Italien über den Stand der Verhandlungen zwischen dem FITD auf der einen Seite und der BPB und dem Sonderverwalter auf der anderen Seite informiert worden sei (da es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Bank von Italien diese Kontakte genutzt habe, um Einfluss auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen zu nehmen), oder, viertens, aus der Befugnis des Sonderverwalters zur Einleitung des Verfahrens, das zum Ergreifen von Interventionsmaßnahmen der vorliegend streitigen Art führen könne (da das Ersuchen des Sonderverwalters an den FITD um eine Intervention für den FITD nicht verpflichtend sei).

25.      Als Drittes stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.

26.      Diese Feststellung stützte das Gericht darauf, dass erstens der dem FITD erteilte öffentliche Auftrag nicht vorsehe, dass dieses Konsortium im Vorfeld des Ausfalls eines seiner Mitglieder eingreifen müsse, indem es die notwendigen Mittel von seinen Mitgliedern einfordere. Zweitens gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die Behörden keine Kontrolle über die zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen verwendeten Mittel gehabt hätten, da zum einen diese Maßnahmen nicht auf Initiative des Sonderverwalters, sondern auf private Initiative, derjenigen der BPB, ergriffen worden seien und zum anderen die Genehmigung der streitigen Maßnahmen durch die Bank von Italien zu nicht mehr als einer formalen Ordnungsmäßigkeitskontrolle durch die Bank von Italien geführt habe. Drittens betonte das Gericht, dass zum einen der Pflichtcharakter der zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen verwendeten Beiträge nicht auf einer Rechtsvorschrift, sondern auf der Satzung des FITD beruhe und zum anderen diese Maßnahmen im Interesse der Mitglieder des FITD lägen und von den Führungsgremien des FITD einstimmig angenommen worden seien.

27.      Da es die erste Voraussetzung für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe als nicht erfüllt ansah, erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig, ohne die anderen Klagegründe und Argumente der italienischen Regierung, der BPB, des FITD oder der Bank von Italien zu prüfen.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

28.      Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abzuweisen, soweit mit ihnen in Frage gestellt werde, dass i) die streitigen Maßnahmen dem Staat zurechenbar und ii) die Mittel staatlichen Ursprungs seien, die Sache zur Entscheidung über das sonstige im Verfahren vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

29.      Die italienische Regierung, BPB und die Bank von Italien beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Der FITD beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, als ins Leere gehend und als unbegründet zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

V.      Würdigung

30.      Die Kommission bringt zwei Rechtsmittelgründe vor. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe aus zwei Gründen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, die sich beide auf die Beweislast bezögen, die der Kommission für den Nachweis obliege, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei und aus staatlichen Mitteln gewährt werde. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht und die einschlägigen Bestimmungen des italienischen Rechts fehlerhaft ausgelegt, wobei diese schweren materiellen Fehler sich offenkundig aus den Akten ergäben.

A.      Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Beweislast, die der Kommission für den Nachweis obliegt, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wird

1.      Vorbringen der Beteiligten

31.      Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen jeweils mit unterschiedlicher Begründung ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird.

32.      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das Gericht in den Rn. 69, 89, 90, 91, 114, 116, 117, 127, 128 und 131 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beweislast fehlerhaft entschieden habe, die der Kommission für den Nachweis obliege, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien. Denn das Gericht habe von der Kommission verlangt, nicht nur nachzuweisen, dass der Staat die Möglichkeit gehabt habe, einen beherrschenden Einfluss auf die die Beihilfe gewährende Einrichtung auszuüben, sondern auch, dass er diese Kontrolle im konkreten Fall habe ausüben können, und zwar allein aufgrund dessen, dass es sich bei dieser Einrichtung um ein privates Unternehmen gehandelt habe. Nach Ansicht der Kommission gibt es keinen Grund, eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob die die Beihilfe gewährende Einrichtung öffentlicher oder privater Natur sei; die Kommission müsse somit auch dann, wenn die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt werde, nicht nachweisen, dass die Behörden diese Einrichtung im Einzelfall konkret veranlasst oder angewiesen hätten, die betreffende Beihilfemaßnahme zu ergreifen. Für eine solche Unterscheidung finde sich in der Rechtsprechung keine Stütze. Jedenfalls sei der FITD auch nicht als private Einrichtung, sondern als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen, da ihm konkrete Aufgaben nach der Richtlinie 94/19 übertragen seien. Soweit daher der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Kommission eine höhere Beweislast treffe, soweit die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt werde, treffe sie eine solche höhere Beweislast in der vorliegenden Rechtssache nicht. Schließlich betont die Kommission, dass es ihr dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Kommission eine höhere Beweislast treffe, soweit die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt werde, nahezu unmöglich wäre, nachzuweisen, dass Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen, die sich aus öffentlichen und privaten Banken zusammensetzten, wie bei den streitigen Maßnahmen, staatliche Beihilfen darstellten. Diese Systeme könnten somit die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel „für alternative Maßnahmen …, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern“, im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU(8) verwenden, ohne dass diese Einrichtung nach Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU(9) abgewickelt werde.

33.      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Beweislast geltend, die der Kommission für den Nachweis obliege, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, soweit es die verschiedenen von der Kommission im streitigen Beschluss angeführten Nachweise jeweils einzeln geprüft und bewertet habe, ohne sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und ohne ihren weiter angelegten Kontext zu berücksichtigen. Aus diesem Grund beanstandet die Kommission die Rn. 96, 100 bis 106, 114, 115, 116 und 125 des angefochtenen Urteils sowie die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Teilvoraussetzung, wonach die Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt werden müsse.

34.      Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

35.      Jedenfalls rügt die italienische Regierung die Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes (oder zumindest seines ersten Teils), da er eine Tatsachenfrage aufwerfe, und des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, da er eine Tatsachenfrage aufwerfe und das Rechtsmittel nicht erkennen lasse, dass es sich gegen die Rn. 125 bis 132 des angefochtenen Urteils richte.

36.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet, da die Kommission, die für den Nachweis, dass eine von einem öffentlichen Unternehmen ergriffene Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei, nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Beteiligung der Behörden am Zustandekommen dieser Maßnahme belegen müsse, diesen Nachweis erst recht bei einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung mit voller autonomer Entscheidungsgewalt erbringen müsse. Die Beweiskraft der Nachweise, aus denen im letzteren Fall abgeleitet werden könne, dass die Beihilfemaßnahme dem Staat zurechenbar sei, müsse umso größer sein, da organisationsrechtliche Verbindungen zwischen der privaten Einrichtung und dem Staat nicht ins Feld geführt werden könnten. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls unbegründet, da das Gericht bei der Bewertung der verschiedenen Nachweise den in Rn. 125 des angefochtenen Urteils genannten „Kontext“ sowie den Umstand berücksichtigt habe, dass die streitigen Maßnahmen eine Alternative zur Entschädigung der Einleger im Fall der Liquidation von Tercas dargestellt hätten, die von dem dem FITD übertragenen öffentlichen Auftrag umfasst gewesen sei.

37.      Nach Ansicht von BPB ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (erster und zweiter Teil dieses Rechtsmittelgrundes) und gehe ins Leere (erster Teil dieses Rechtsmittelgrundes).

38.      BPB rügt die Unzulässigkeit erstens des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes (da mit ihm eine Tatsachenfrage aufgeworfen werde), zweitens des Vorbringens der Kommission, der FITD sei als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen (da damit eine Tatsachenfrage aufgeworfen werde, die im ersten Rechtszug nicht aufgeworfen worden sei), und drittens des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes (da mit ihm eine Tatsachenfrage aufgeworfen werde).

39.      Jedenfalls sei der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da das Gericht, anstatt der Kommission eine höhere Beweislast für den Nachweis aufzuerlegen, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei, wenn die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt werde, in den Rn. 67, 69 und 87 bis 91 des angefochtenen Urteils lediglich die sich aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294), ergebende Rechtsprechung angewandt und insoweit der privatrechtlichen Natur des FITD Rechnung getragen habe. Außerdem gehe der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jedenfalls insoweit ins Leere, als er sich gegen die Rn. 69, 89 und 90 des angefochtenen Urteils richte, da die Rn. 94 bis 132 des Urteils eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Feststellung des Gerichts böten, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei ebenfalls unbegründet und gehe jedenfalls insoweit ins Leere, als er sich gegen die höhere Beweislast richte, die der Kommission angeblich für den Nachweis, dass die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, auferlegt worden sei. Schließlich sei der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

40.      Nach Ansicht des FITD ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls sei er unbegründet (erster und zweiter Teil dieses Rechtsmittelgrundes) und gehe ins Leere (erster Teil dieses Grundes).

41.      Der FITD erhebt die gleichen Unzulässigkeitseinreden wie BPB.

42.      Nach Ansicht des FITD geht jedenfalls der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ins Leere, da erstens der Gerichtshof nicht befugt sei, eine neue Tatsachenwürdigung anhand eines niedrigeren Beweismaßstabs vorzunehmen, und zweitens das Rechtsmittel sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen nicht aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, so dass, da es sich hierbei um kumulative Voraussetzungen handele, ein Fehler des Gerichts in Bezug auf den Beweismaßstab für den Nachweis, dass diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien, sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken würde. Ferner sei der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da erstens der vom Gericht angelegte Beweismaßstab für den Nachweis, dass die Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen sei, nicht höher sei als der im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294), angelegte Maßstab. Zweitens trage die Kommission nichts Konkretes gegen den Beweismaßstab vor, den das Gericht für den Nachweis anlege, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung aus staatlichen Mitteln gewährt werde (jedenfalls seien die in Rn. 134 des angefochtenen Urteils genannten Kriterien nicht strenger als diejenigen nach der Rechtsprechung). Schließlich sei der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da sich aus den Rn. 105, 106, 114, 120, 125, 132, 144, 147, 149, 157 und 161 des angefochtenen Urteils ergebe, dass das Gericht die Nachweise in ihrer Gesamtheit betrachtet und den Kontext der streitigen Maßnahmen berücksichtigt habe.

43.      Nach Ansicht der Bank von Italien ist der erste Rechtsmittelgrund zum Teil unzulässig (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er sich gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien), zum Teil unbegründet (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er sich gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien, und zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes) und geht zum Teil ins Leere (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

44.      Die Bank von Italien rügt die Unzulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des Vorbringens der Kommission, dass der FITD als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen sei, da damit Tatsachenfragen aufgeworfen würden.

45.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet, soweit er sich gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien, da es in Ermangelung von Indizien mit hoher Beweiskraft wie des Bestehens organisationsrechtlicher Verbindungen zwischen der die Beihilfe gewährenden Einrichtung und dem Staat nicht ausreiche, dass die Kommission einen „negativen“ oder „mittelbaren“ Nachweis erbringe; sie müsse vielmehr einen „positiven“ Nachweis dafür erbringen, dass der Staat am Zustandekommen der Beihilfemaßnahme beteiligt gewesen sei. Jedenfalls gehe der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ins Leere, soweit er sich gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien, da das Gericht jedes von der Kommission angeführte Indiz geprüft und als nicht beweiskräftig angesehen habe. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gehe auch ins Leere, soweit er sich gegen die Feststellung des Gerichts richte, dass die streitigen Maßnahmen nicht aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, da das Gericht in dem angefochtenen Urteil insoweit keinen höheren Beweismaßstab angelegt habe. Schließlich sei der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da das Gericht zum einen festgestellt habe, dass jeder einzelne Nachweis, für sich betrachtet, nicht beweiskräftig sei, und zum anderen den Kontext der streitigen Maßnahmen berücksichtigt habe.

2.      Würdigung

46.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Bezug auf die Beweislast, die der Kommission für den Nachweis obliege, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei und aus staatlichen Mitteln gewährt werde, fehlerhaft entschieden und damit gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe fehlerhaft entschieden, soweit es von ihr den Nachweis verlangt habe, dass in jeder Phase des zum Erlass dieser Maßnahme führenden Verfahrens ein beherrschender Einfluss der Behörden über die die Beihilfe gewährende Einrichtung bestand, und zwar allein deshalb, weil es sich bei dieser um eine private Einrichtung gehandelt habe. Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe fehlerhaft entschieden, soweit es die verschiedenen von der Kommission angeführten Nachweise jeweils einzeln geprüft habe, ohne sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und ihren weiter angelegten Kontext zu berücksichtigen.

a)      Zulässigkeit

47.      Erstens wenden die italienische Regierung, BPB, der FITD und die Bank von Italien sich gegen die Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung, dass er eine Tatsachenfrage aufwerfe. Das Gericht habe der Kommission im angefochtenen Urteil entgegen ihrem Vorbringen keine höhere Beweislast auferlegt, soweit es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung nicht um ein öffentliches Unternehmen, sondern um eine private Einrichtung handele. Vielmehr habe das Gericht auf die streitigen Maßnahmen, die von einer privaten Einrichtung, nämlich dem FITD, getroffen und aus von dieser Einrichtung verwalteten Mitteln finanziert worden seien, lediglich die Rechtsprechung angewandt, die anwendbar sei, wenn die Beihilfe von einem öffentlichen Unternehmen gewährt werde. Nach Ansicht der italienischen Regierung, der BPB, des FITD und der Bank von Italien hat die Kommission folglich mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes keinen Rechtsfehler des Gerichts dargelegt. Sie stelle die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Frage. Da diese Würdigung einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich sei, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nach Ansicht der italienischen Regierung, der BPB, des FITD und der Bank von Italien unzulässig.

48.      Dieser Einwand gegen die Zulässigkeit kann meines Erachtens nicht durchgreifen.

49.      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wendet die Kommission sich gegen die höhere Beweislast, die ihr ihrer Ansicht nach vom Gericht auferlegt wird, wenn die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt wird. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts insbesondere darauf, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden. Insbesondere die Frage, ob das Gericht seiner Würdigung der Tatsachen und Beweise ein zutreffendes rechtliches Kriterium zugrunde gelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren zugänglich ist(10). Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird somit eine Rechtsfrage aufgeworfen.

50.      Betont sei, dass es sich bei der Frage, ob das Gericht der Kommission im angefochtenen Urteil eine höhere Beweislast auferlegt hat, wenn die Beihilfe von einer privaten Einrichtung gewährt wird, um eine Frage der Auslegung des angefochtenen Urteils und somit der Begründetheit handelt. Diese Frage kann meines Erachtens keine Bedeutung für die Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes haben.

51.      Zweitens wenden BPB, der FITD und die Bank von Italien sich gegen die Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission, dass für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass der Kommission eine höhere Beweislast obliege, wenn es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung um eine private Einrichtung handele, diese Beweislast in der vorliegenden Rechtssache nicht gelten könne, weil der FITD keine typische private Einrichtung, sondern eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung sei(11). Nach Ansicht von BPB, des FITD und der Bank von Italien ist dies eine Tatsachenfrage.

52.      Ich stimme mit dieser Unzulässigkeitseinrede nicht überein. Meines Erachtens betrifft die Frage, ob der FITD als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen ist, weil er von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut ist und hierzu mit besonderen, über die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Rechte hinausgehenden Rechten ausgestattet wurde(12), die rechtliche Würdigung des Sachverhalts der Rechtssache, für deren Überprüfung der Gerichtshof nach der Rechtsprechung zuständig ist(13). Ferner ist die Frage, ob der FITD dann, wenn er als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen wäre, aufgrund dieses Umstands von anderen privaten Einrichtungen zu unterscheiden wäre und ob die höhere Beweislast, die das Gericht für den Fall der Gewährung der Beihilfe durch eine private Einrichtung verlangt, deshalb nicht für eine vom FITD gewährte Beihilfe gilt, ebenfalls eine Rechtsfrage.

53.      Drittens bringen der FITD und BPB vor, dass das oben in Nr. 51 zusammengefasste Vorbringen der Kommission unzulässig sei, weil es im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden sei.

54.      Ich stimme mit dieser Unzulässigkeitseinrede nicht überein. Nach der Rechtsprechung kann ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, dann nicht als ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist, angesehen werden, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt(14). Mit dem Vorbringen, dass der FITD als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen sei, will die Kommission darlegen, dass deshalb die höhere Beweislast, die das Gericht für den Fall der Gewährung der Beihilfe durch eine private Einrichtung verlange, nicht für eine vom FITD gewährte Beihilfe gelte. Das Vorbringen der Kommission, der FITD sei eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung, ist daher kein Rechtsmittelgrund, sondern lediglich ein Argument zur Stützung des von der Kommission im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien und aus staatlichen Mitteln gewährt würden. Dieses Vorbringen ist daher zulässig.

55.      Viertens macht die italienische Regierung geltend, das Vorbringen der Kommission, wonach das Gericht die Nachweise gewürdigt habe, ohne den Kontext der Verhandlungen zwischen dem FITD auf der einen Seite und der BPB und dem Sonderverwalter auf der anderen Seite zu berücksichtigen, sei unzulässig, da das Rechtsmittel nicht die Angabe enthalte, dass es sich gegen die Rn. 125 bis 132 des angefochtenen Urteils richte, in denen das Gericht sich mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

56.      Diese Unzulässigkeitseinrede kann nicht durchgreifen, da die Rechtsmittelschrift die Angabe enthält, dass sie sich gegen Rn. 126 des angefochtenen Urteils richte.

57.      Fünftens rügen die italienische Regierung, BPB und der FITD die Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung, dass die Kommission sich damit gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung wende.

58.      Diese Unzulässigkeitseinrede ist ebenfalls zurückzuweisen. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe es versäumt, die Nachweise in ihrer Gesamtheit zu bewerten und den weiter angelegten Kontext zu berücksichtigen, in dem die streitigen Maßnahmen getroffen worden seien. Nach der Rechtsprechung ist es zwar ausschließlich Sache des Gerichts, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Nachweise zu bewerten(15). Die Kommission wendet sich jedoch nicht gegen die Beweiskraft, die das Gericht jedem einzelnen, ihm vorgelegten Nachweis zugemessen hat. Sie rügt, dass das Gericht es versäumt habe, diese Nachweise in ihrer Gesamtheit und in ihrem weiter angelegten Kontext zu bewerten, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Zurechenbarkeit aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden könne, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergäben, in dem die Maßnahme ergangen sei(16). Dies ist eine Rechtsfrage.

59.      Ich komme zu dem Ergebnis, dass der erste Rechtsmittelgrund uneingeschränkt zulässig ist.

b)      Begründetheit

1)      Vorbemerkungen

60.      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen(17).

61.      Wie oben in Nr. 21 erwähnt, hat das Gericht mit dem angefochtenen Urteil den streitigen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die im vorstehenden Absatz genannte erste Voraussetzung nicht erfüllt sei.

62.      Im Rahmen dieser Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass Vergünstigungen, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen(18). Diese beiden Teilvoraussetzungen gelten kumulativ(19).

63.      Erstens ist im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren(20).

64.      Ist die Beihilfemaßnahme gesetzlich oder durch eine Verwaltungsmaßnahme vorgesehen, steht außer Frage, dass diese Maßnahme dem Staat zurechenbar ist(21). Die Frage der Zurechenbarkeit stellt sich, wenn die Maßnahme von einer nicht staatlichen Einrichtung, wie etwa einem öffentlichen Unternehmen, erlassen wird(22).

65.      Im letzteren Fall ergibt sich aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294) (im Folgenden: Urteil Stardust), und aus der späteren Rechtsprechung, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden kann, dass dieses Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, da ein öffentliches Unternehmen je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln kann und daher nicht ohne Weiteres vermutet werden kann, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Es kann jedoch weder verlangt werden, dass nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen, noch, dass diese Maßnahmen tatsächlich auf Anweisung der Behörden ergriffen wurden, da es wegen der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen für die Kommission sehr schwierig sein wird, diesen Nachweis zu erbringen. Nach dem Urteil Stardust kann daher die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. Zu diesen Indizien gehört insbesondere: die Tatsache, dass die betreffende Einrichtung den Anforderungen oder Richtlinien der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen hatte, ihre Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art der Tätigkeit des Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens (öffentlich-rechtlich oder allgemeines Gesellschaftsrecht) und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung. Weiterhin müssen nach dem Urteil Stardust diese Indizien im konkreten Fall auf eine Beteiligung oder die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung der Behörden am Erlass einer Maßnahme hinweisen(23).

66.      Im vorliegenden Fall wurden die streitigen Maßnahmen nicht von einem öffentlichen Unternehmen ergriffen, wie dies im Urteil Stardust der Fall war, sondern von einer privaten Einrichtung, nämlich dem FITD, einem privatrechtlichen Konsortium von Banken, dessen Führungsgremien – der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat – von den Hauptversammlungen des FITD ernannt wurden und sich ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedsbanken des Konsortiums zusammensetzten(24).

67.      In Rn. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die nach dem Urteil Stardust bei einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens geltende Verpflichtung der Kommission, anhand eines Komplexes von Indizien eine tatsächliche Ausübung der Kontrolle des Staates im konkreten Fall nachzuweisen, „umso“ zwingender bei einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung gelte, da eine private Einrichtung anders als ein öffentliches Unternehmen nicht in einer „Kapitalbeziehung“ zum Staat stehe und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie unter staatlicher Kontrolle stehe. Daher hat das Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „[sich die Kommission i]m Gegensatz zu einer Situation, in der eine von einem öffentlichen Unternehmen ergriffene Maßnahme dem Staat zugerechnet wird, … im Falle einer von einer privaten Einrichtung getroffenen Maßnahme … nicht darauf beschränken [kann], … festzustellen, dass das Fehlen eines Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden betreffend diese private Einrichtung unwahrscheinlich sei“. Vielmehr müsse in diesem Fall nachgewiesen werden, dass „[die] Maßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden [ist]“.

68.      Das Gericht prüfte sodann die von der Kommission vorgetragenen Nachweise und kam, wie oben in den Nrn. 23 und 24 erwähnt, in Rn. 132 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend belegt habe, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien.

69.      Zweitens steht außer Frage, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn die zur Finanzierung dieses Vorteils verwendeten Mittel aus dem Staatshaushalt stammen (oder wenn der Staat durch die Gewährung dieses Vorteils auf Einnahmen verzichtet)(25).

70.      Die Frage, ob staatliche Mittel verwendet werden, stellt sich, wenn die Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern von privaten Parteien stammen, d. h., wenn sie aus einer von privaten Parteien entrichteten Gebühr oder Abgabe stammen. In diesem Fall stellen diese Mittel staatliche Mittel dar, wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, auch wenn sie von einer vom Staat getrennten Stelle verwaltet werden. Mit anderen Worten muss der Staat eine Verfügungsbefugnis über diese Mittel haben und ihre Verwendung zur Finanzierung des Vorteils steuern können(26). Außerdem muss ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung bestehen(27).

71.      In der vorliegenden Rechtssache stammten die zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen verwendeten Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus Beiträgen der Mitgliedsbanken des FITD. Sie waren somit privatrechtlicher Herkunft(28). Ferner wurden diese Mittel an eine nicht staatliche private Einrichtung, nämlich den FITD, entrichtet und von dieser verwaltet, die die streitigen Maßnahmen nach der Genehmigung durch die Bank von Italien durchführte.

72.      In den Rn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass in einer Situation, in der es um öffentliche Unternehmen gehe(29), entschieden worden sei, dass die Mittel dieser Unternehmen staatliche Mittel darstellten, da der Staat in der Lage sei, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, und es insoweit ohne Bedeutung sei, dass die Mittel von nicht staatlichen Einrichtungen verwaltet würden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs seien. Das Gericht prüfte sodann die Nachweise, auf die die Kommission ihre Feststellung gestützt hatte, dass die zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen verwendeten Mittel staatliche Mittel darstellten, und gelangte, wie oben in den Nrn. 25 und 26 erwähnt, in Rn. 161 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass staatliche Mittel verwendet worden seien.

73.      Demzufolge hat das Gericht den streitigen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.

74.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, soweit es erstens festgestellt habe, dass der Kommission, wenn die Beihilfe von einer privaten Einrichtung wie dem FITD und nicht von einem öffentlichen Unternehmen gewährt werde, eine höhere Beweislast für den Nachweis obliege, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei und aus staatlichen Mitteln gewährt werde (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), und zweitens soweit es die insoweit angeführten Nachweise jeweils einzeln bewertet habe, ohne sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und ihren weiter angelegten Kontext zu berücksichtigen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

2)      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

75.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gliedert sich in zwei Rügen. Mit der ersten Rüge macht die Kommission eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Beweislast geltend, die der Kommission für den Nachweis auferlegt werde, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei, wenn es sich dabei um eine Maßnahme einer privaten Einrichtung und nicht eines öffentlichen Unternehmens handele (im Folgenden: Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist). Mit der zweiten Rüge macht die Kommission eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Beweislast geltend, die der Kommission für den Nachweis auferlegt werde, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt werde, wenn die zur Finanzierung dieser Maßnahme verwendeten Mittel von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen verwaltet würden (im Folgenden: Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird). Ich werde beide Rügen nacheinander prüfen.

i)      Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist

76.      Die Kommission stützt diese Rüge darauf, dass das Gericht in den Rn. 69, 89, 90, 91, 114, 116, 117, 127, 128 und 131 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission im Fall einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung den positiven Nachweis erbringen müsse, dass die Beihilfemaßnahme unter dem beherrschenden Einfluss oder der Kontrolle der Behörden erlassen worden sei. Insbesondere habe das Gericht festgestellt, dass sie nachweisen müsse, dass diese Behörden in jeder Phase des zum Erlass dieser Maßnahmen führenden Verfahrens ihren Einfluss ausgeübt hätten, dass sie dieser Einrichtung verbindliche Anweisungen erteilt hätten und dass die Beteiligung der Behörden sich auf die Beihilfemaßnahme ausgewirkt habe. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach die Kommission nicht nachweisen müsse, dass die Behörden am Erlass der Beihilfemaßnahme beteiligt seien, sondern nur, dass ihre Beteiligung am Erlass dieser Maßnahme wahrscheinlich oder ihre Nicht-Beteiligung unwahrscheinlich sei. Diese Rechtsprechung sei zwar für Beihilfemaßnahmen öffentlicher Unternehmen entwickelt worden, doch gebe es keinen Grund, zwischen öffentlichen Unternehmen und privaten Einrichtungen zu unterscheiden und die oben genannte Rechtsprechung nur bei einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens anzuwenden, dagegen aber bei einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung neue und strengere Kriterien zu entwickeln.

77.      Nach Ansicht der italienischen Regierung, von BPB, der FITD und der Bank von Italien ist die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, zurückzuweisen.

78.      Meines Erachtens kann diese Rüge aus den folgenden Gründen keinen Erfolg haben. Erstens hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission und wie von der italienischen Regierung, BPB und der FITD vorgetragen, der Kommission im angefochtenen Urteil für eine von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen getroffene Beihilfemaßnahme keine höhere Beweislast auferlegt. Zweitens wäre für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass das Gericht im angefochtenen Urteil eine solche höhere Beweislast angewendet habe, die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, gleichwohl zurückzuweisen, da sie zwar begründet wäre, aber ins Leere ginge.

79.      Bevor ich auf diese Gründe eingehe, möchte ich zwei Vorbemerkungen machen.

80.      Zunächst ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass nach Rn. 67 des angefochtenen Urteils eine „private Einrichtung“ eine Einrichtung ist, die „einen privatrechtlichen Status oder Autonomie – auch was die Verwaltung ihrer Mittel angeht – in Bezug auf behördliche Maßnahmen und öffentliche Finanzen [besitzt]“. Eine „private Einrichtung“ ist kein öffentliches Unternehmen; Letzteres ist in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission(30) definiert als „jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann“, worauf das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Mit anderen Worten ist eine private Einrichtung eine Einrichtung, die nicht unter staatlicher Kontrolle steht.

81.      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Kommission für den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen ist, den positiven Nachweis erbringen muss, dass diese Maßnahme unter dem beherrschenden Einfluss oder der Kontrolle der Behörden erlassen wurde, oder ob es ausreicht, dass sie nachweist, dass das Fehlen eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden unwahrscheinlich ist(31) – ungeachtet des Vorbringen der Kommission, das Gericht habe hinsichtlich der Beweislast fehlerhaft entschieden(32) –, mehr mit dem Beweismaßstab zu tun hat (der das Maß der für den Nachweis einer Tatsache erforderlichen Gewissheit oder Überzeugung bestimmt) als mit der Beweislast (die bestimmt, welche Partei bestimmte Tatsachen nachweisen muss und das Risiko trägt, dass sie unbewiesen bleiben)(33).

–       Das Gericht hat im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme, die von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, keinen höheren Beweismaßstab angelegt

82.      Wie oben in Nr. 67 erwähnt, ergibt sich aus den Rn. 69, 89 und 90 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung den Nachweis eines tatsächlichen Einflusses oder einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden – in den Worten der Kommission den „positiven Nachweis“ – verlangt, während es für eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens ausreicht, dass die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Einflusses  und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden (oder vielmehr die Unwahrscheinlichkeit eines fehlenden tatsächlichen Einflusses und einer fehlenden tatsächlichen Kontrolle durch sie) nachweist.

83.      Ich neige jedoch der Ansicht zu, dass das Gericht damit, entgegen dem, was dem Anschein nach der Fall sein mag, keinen höheren Beweismaßstab für den Nachweis angelegt hat, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, wenn diese Maßnahme von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird.

84.      Ich werde im Folgenden auf jedes der drei Argumente eingehen, auf die die Kommission ihre stützt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen solchen höheren Beweismaßstab angelegt habe. Das Gericht habe von ihr in diesem Urteil den Nachweis verlangt, dass erstens die streitigen Maßnahmen auf Anweisung der Behörden erlassen worden seien, die vom FITD verlangt hätten, diese Maßnahmen zu erlassen, zweitens, dass die Beteiligung dieser Behörden sich auf den Inhalt dieser Maßnahmen ausgewirkt habe, und drittens, dass die Behörden in jeder Phase des zum Erlass der Maßnahmen führenden Verfahrens einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Wirkung gehabt hätten. Meines Erachtens ist keines dieser Argumente überzeugend.

85.      Erstens möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat, dass die Kommission für den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen sei, nachweisen müsse, dass diese Maßnahme auf verbindliche Anweisung der Behörden erlassen worden sei, die von dieser Einrichtung verlangt hätten, diese Maßnahmen zu erlassen.

86.      Hätte das Gericht einen solchen Nachweis verlangt, hätte es in der Tat einen höheren Beweismaßstab angelegt, als wenn die Beihilfemaßnahme von einem öffentlichen Unternehmen ergriffen wird. Hinweisen möchte ich darauf, dass sich aus Rn. 54 des Urteils Stardust, in dem es um eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens ging, ergibt, dass die Kommission nicht nachweisen muss, dass diese Maßnahme auf Anweisung der Behörden erlassen wurde(34). Das Gericht hat indes im angefochtenen Urteil von der Kommission nicht verlangt, den oben in Nr. 85 genannten Nachweis zu erbringen.

87.      Denn das Gericht erkennt im angefochtenen Urteil an, dass im Fall einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung der Nachweis eines tatsächlichen Einflusses oder einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden „in Form von Indizien“ erbracht werden könne(35), was auch dann gilt, wenn es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung um ein öffentliches Unternehmen handelt(36). Das bedeutet, dass die Kommission aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext, in dem die Maßnahme ergangen ist, ableiten darf, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, und nicht den unmittelbaren Nachweis dafür erbringen muss, dass die Maßnahme unter dem Einfluss oder der Kontrolle der Behörden ergriffen wurde, d. h., auch nicht nachweisen muss, dass die Maßnahme auf Anweisung der Behörden ergriffen wurde.

88.      Weiter ist dies damit zu begründen, dass sich aus den Rn. 117, 127, 128 und 131 des angefochtenen Urteils, auf die die Kommission verweist, nicht ergibt, dass sie den oben in Nr. 85 genannten Nachweis zu erbringen hat.

89.      Zwar hat das Gericht in den Rn. 117 und 130 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass die Bank von Italien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, dem die streitigen Maßnahmen unterlägen, nicht befugt sei, „vom FITD zu verlangen, dass er zur Unterstützung einer in Schwierigkeiten befindlichen Bank tätig wird“(37), und zum anderen, dass ein Interventionsersuchen des Sonderverwalters von Tercas an den FITD „diesen [nicht] verpflichtet[e], dem Ersuchen stattzugeben“(38).

90.      Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien, nicht allein darauf gestützt hat, dass weder die Bank von Italien noch der Sonderverwalter vom FITD verlangt hatten, zugunsten von Tercas zu intervenieren, oder diesem Konsortium verbindliche Anweisungen erteilten.

91.      Das Gericht hat nämlich in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils auch auf die „rein passive Rolle“ der Delegierten der Bank von Italien bei den Sitzungen der Führungsgremien des FITD verwiesen. Hätten diese Vertreter bei diesen Sitzungen eine aktivere Rolle gespielt (etwa indem sie „[ihre] Bedenken“ gegen die geplante Intervention „[ge]äußer[t]“ hätten), wäre dies vom Gericht als ein Hinweis darauf angesehen worden, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen gewesen wären(39). Ferner hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils auch darauf verwiesen, dass die informellen Treffen zwischen der Bank von Italien einerseits und der BPB, dem FITD und dem Sonderverwalter andererseits (im Folgenden: informelle Treffen) „es der Bank von Italien nur ermöglicht hätten“, über die Verhandlungen zwischen dem FITD einerseits und der BPB und dem Sonderverwalter andererseits „informiert zu werden“. Hätte die Bank von Italien also die informellen Treffen genutzt, „um einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen zu nehmen“, wäre dies vom Gericht als ein Indiz dafür angesehen worden, dass diese Maßnahmen dem Staat zuzurechnen gewesen wären.

92.      Zu der Feststellung des Gerichts in Rn. 127 des angefochtenen Urteils, das „Ersuchen“ der Bank von Italien, „mit BPB eine ‘ausgewogene Vereinbarung‘ über die Absicherung des negativen Eigenkapitals von Tercas zu treffen“, sei „ohne jegliche Verbindlichkeit für den FITD“ gewesen4, möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht seine Feststellung, dass dieses Ersuchen kein Indiz dafür sei, dass die Bank von Italien einen Einfluss auf den Erlass der streitigen Maßnahmen gehabt habe, nicht nur auf die Unverbindlichkeit dieses Ersuchens, sondern auch darauf gestützt hat, dass die Entscheidung des FITD zum Ergreifen dieser Maßnahmen nicht nur durch dieses Ersuchen, sondern auch durch wirtschaftliche Erwägungen veranlasst gewesen sei (nämlich durch das Ergebnis des von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegten Berichts, wonach die Kosten für die streitigen Maßnahmen niedriger waren als die Kosten einer Entschädigung im Rahmen des Einlagensicherungssystems im Fall einer Liquidation von Tercas).

93.      Ferner möchte ich zu dem oben in Nr. 89 erwähnten Umstand, dass das Interventionsersuchen des Sonderverwalters für den FITD unverbindlich war, darauf hinweisen, dass das Gericht seine Feststellung, dass das zum Erlass der streitigen Maßnahmen führende Verfahren nicht durch eine Behörde eingeleitet worden sei, in Rn. 131 des angefochtenen Urteils auch darauf gestützt hat, dass praktisch „die Initiative zur Anrufung des FITD sich aus den Forderungen von BPB ergab, die ihre Zeichnung einer Erhöhung des Kapitals von Tercas von der Deckung des Vermögensdefizits dieser Bank durch den FITD abhängig machte“.

94.      Demnach hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission im angefochtenen Urteil nicht verlangt, dass die Kommission im Fall einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung nachweist, dass diese Maßnahme auf verbindliche Anweisung der Behörden erlassen wurde, die ihren Erlass von dieser privaten Einrichtung verlangt hat.

95.      Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht entschieden hat, dass die Kommission für den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen ist, nachweisen muss, dass sich die Beteiligung der Behörden auf den Inhalt dieser Maßnahme ausgewirkt hat.

96.      Hätte das Gericht einen solchen Nachweis verlangt, hätte es in der Tat einen höheren Beweismaßstab angelegt, als wenn die Beihilfemaßnahme von einem öffentlichen Unternehmen ergriffen wird. Nach Rn. 48 des Urteils vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T‑305/13, EU:T:2015:435), das eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens betraf, „bedarf“ es nämlich „[k]einer Prüfung [durch die Kommission], wie sich [die] Beteiligung [der Behörden] auf den Inhalt der Maßnahme ausgewirkt hat“, um nachzuweisen, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Das Gericht hat indes im angefochtenen Urteil von der Kommission nicht verlangt, den im vorgenannten Absatz genannten Nachweis zu erbringen.

97.      Das Gericht hat in Rn. 116 des angefochtenen Urteils nicht geprüft, ob sich die Intervention der Bank von Italien praktisch auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen ausgewirkt hat. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Bank von Italien nach den italienischen Rechtsvorschriften im Kontext der Genehmigung der streitigen Maßnahmen nicht die Befugnis habe, den Inhalt dieser Maßnahmen zu ändern (und dass die Bank von Italien daher in diesem Kontext keinen Einfluss auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen gehabt haben könne). Ebenso hat es für seine Schlussfolgerung in Rn. 126 des angefochtenen Urteils, dass die Bank von Italien die informellen Treffen nicht genutzt habe, „um einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen zu nehmen“, nicht geprüft, ob die Teilnahme der Bank von Italien an den informellen Treffen sich praktisch auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen ausgewirkt hat. Vielmehr stellt das Gericht in diesem Absatz offenbar lediglich fest, dass die Beteiligung der Bank von Italien rein passiv gewesen sei, da sie nur Informationszwecken gedient habe. Dasselbe gilt für Rn. 127 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht feststellte, dass das Ersuchen der Bank von Italien an den FITD, eine „ausgewogene Vereinbarung“ mit BPB über die Absicherung des negativen Eigenkapitals von Tercas zu treffen, „[nicht die geringsten] Auswirkungen“ auf die Entscheidung des FITD zum Erlass der streitigen Maßnahmen gehabt habe, da diese Entscheidung nicht durch dieses Ersuchen, sondern durch die von der BPB auferlegten Bedingungen veranlasst worden sei.

98.      Drittens gibt es keine Grundlage für das Vorbringen der Kommission, dass das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils den Nachweis verlange, dass die Behörden in der Lage gewesen seien, „jede Phase“ des zum Erlass der streitigen Maßnahmen führenden Verfahrens zu beeinflussen. Dass das Gericht in den Rn. 115 bis 131 des angefochtenen Urteils(40) alle Phasen des Verfahrens einzeln nacheinander prüft, hat meines Erachtens den Grund, dass es, nachdem es keinen Hinweis darauf gefunden hat, dass die Behörden in der ersten Phase tatsächlichen Einfluss oder tatsächliche Kontrolle gehabt hätten, prüft, ob sie einen solchen Einfluss in der zweiten Phase hatten usw. Es spricht nichts dafür, dass das Gericht, wäre es beispielsweise der Auffassung gewesen, dass die Bank von Italien im Kontext ihrer Genehmigung tatsächlichen Einfluss auf den Erlass der streitigen Maßnahmen gehabt hätte, eine Prüfung für erforderlich gehalten hätte, ob die Bank von Italien in den weiteren Phasen des Verfahrens einen entsprechenden Einfluss hatte.

99.      Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung keinen höheren Beweismaßstab angelegt hat und dass die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, zurückzuweisen ist.

100. Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof, insbesondere aufgrund der oben in Nr. 89 dargelegten Erwägungen, der Auffassung sein sollte, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen solchen höheren Beweismaßstab angelegt habe, werde ich prüfen, ob das Gericht insoweit rechtsfehlerhaft entschieden hätte.

–       Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung einen höheren Beweismaßstab angelegt hat, müsste er zu dem Schluss kommen, dass das Gericht insoweit rechtsfehlerhaft entschieden hätte.

101. Wie oben in Nr. 78 erwähnt, hätte das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerhaft entschieden, soweit es einen solchen höheren Beweismaßstab angelegt hätte (jedoch wäre die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, gleichwohl als ins Leere gehend zurückzuweisen).

102. Auch wenn ich damit übereinstimme, dass die Kommission für den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen ist, einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle der Behörden über den Erlass dieser Maßnahme nachweisen muss, ist meines Erachtens fraglich, ob es im Fall einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens ausreicht, wenn die Kommission nachweist, dass das Fehlen eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden über dieses Unternehmen unwahrscheinlich ist, wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat.

103. Hinweisen möchte ich darauf, dass in den meisten, eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens betreffenden Urteilen der anwendbare Beweismaßstab nicht definiert wird(41). Dagegen wurde in den Urteilen vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T‑305/13, EU:T:2015:435), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T‑507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T‑167/13, EU:T:2018:940), die eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens betrafen, ein Maßstab definiert. In diesen Urteilen stellte das Gericht fest, dass „eine fehlende Beteiligung der Behörden am Erlass der streitigen Maßnahmen unwahrscheinlich ist“(42) und dass „die Kommission für den Nachweis einer solchen Beteiligung der Behörden an der Gewährung einer Beihilfe nicht den positiven Nachweis zu erbringen hat, sondern dass es ausreicht, nachzuweisen, dass das Fehlen einer Beteiligung dieser Behörden am Erlass der Maßnahme unwahrscheinlich ist“(43). Im Fall einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens dürfte es daher ausreichen, die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung der Behörden (oder die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nicht-Beteiligung) und nicht ihre tatsächliche Beteiligung nachzuweisen(44).

104. Dagegen ging im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943, Rn. 132), das eine Beihilfemaßnahme eines privaten Unternehmens betraf(45), der angewandte Beweismaßstab offenbar über die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung der Behörden hinaus, da, in der Formulierung des Gerichts, die Kommission nachgewiesen hatte, „dass [die drei im angefochtenen Beschluss geprüften Anhaltspunkte] einen maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten der [die Beihilfe gewährenden Stelle] gegenüber [dem Begünstigten] hatten, so dass [der] in Rede [stehende Vertrag] als dem Staat zurechenbar betrachtet werden [konnte]“.

105. Davon abgesehen würde ich betonen, dass meines Erachtens die wesentliche Frage in Bezug auf den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, nicht darin liegt, ob die Kommission eine tatsächliche Ausübung des Einflusses oder der Kontrolle der Behörden nachweisen muss oder ob es ausreicht, dass sie die Wahrscheinlichkeit eines solchen Einflusses oder einer solchen Kontrolle (oder der Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden) nachweist. Die wesentliche Frage ist vielmehr, aus welchen Indizien abgeleitet werden kann, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, und insbesondere, ob diese Indizien sich auf den Erlass der Beihilfemaßnahme beziehen müssen oder ob es ausreicht, dass sie sich auf die die Beihilfe gewährende Einrichtung beziehen. Mit anderen Worten ist die wesentliche Frage meines Erachtens, ob die Kommission einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle der Behörden über diese Einrichtung nachweisen muss oder ob es ausreicht, dass sie einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle dieser Behörden über den Erlass der Beihilfemaßnahme nachweist.

106. Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass in allen, oben in Nrn. 103 und 104 angeführten Urteilen, in denen der anwendbare Beweismaßstab definiert ist, der tatsächliche Einfluss oder die tatsächliche Kontrolle der Behörden oder die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines solchen Einflusses oder einer solchen Kontrolle den Erlass der Beihilfemaßnahme betreffen muss und nicht lediglich die die Beihilfe gewährende Einrichtung, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Einrichtung um ein öffentliches Unternehmen(46) oder eine private Einrichtung handelt(47). Bevor Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten jedoch auch die weiteren, oben in Nr. 103 angeführten Urteile einbezogen werden, bei denen die Frage, ob der tatsächliche Einfluss oder die tatsächliche Kontrolle der Behörden den Erlass der Beihilfemaßnahme oder lediglich die die Beihilfe gewährende Einrichtung betreffen muss, anhand einer Betrachtung der Indizien beantwortet werden kann, aus denen abgeleitet wurde, dass die Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen war(48). Insoweit wird zwar in einigen Rechtssachen die Feststellung, dass die Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist, offenbar allein aus Indizien abgeleitet, die sich auf das die Beihilfemaßnahme ergreifende öffentliche Unternehmen beziehen, in den meisten Rechtssachen wird dies jedoch auch aus Indizien abgeleitet, die sich auf den Erlass dieser Maßnahme beziehen.

107. Beispielsweise ergab sich im Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C‑242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35 bis 39), „grundsätzlich“ (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) aus den „organisatorischen Verbindungen“ zwischen der Rotterdamer Hafenbetreiberin und der Gemeinde, dass die von der Hafenbetreiberin, einer vollständig im Eigentum der Gemeinde stehenden Einrichtung, übernommenen Bürgschaften dem Staat zuzurechnen waren(49). Die Umstände, dass der alleinige Geschäftsführer der Hafenbetreiberin die Übernahme der Bürgschaften geheim gehalten hatte und dass die Gemeinde der Übernahme dieser Bürgschaften „vermutlich“ widersprochen hätte, wenn sie davon unterrichtet worden wäre, „[konnten] für sich allein eine solche Zurechenbarkeit … nicht ausschließen“. In jener Rechtssache bezogen sich die Indizien, aus denen abgeleitet wurde, dass die Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen war, ausschließlich auf die die Beihilfe gewährende Einrichtung, während die Indizien, die sich auf den Erlass der Beihilfemaßnahme bezogen und gegen eine Bejahung der Zurechenbarkeit sprachen, wenig Beachtung fanden. In jenem Urteil kam der Gerichtshof somit der Aufstellung einer (widerlegbaren) Vermutung sehr nahe, was meines Erachtens mit Rn. 52 des Urteils Stardust kaum in Einklang zu bringen ist, wonach „[d]ie bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, [nicht] genügt …, um Maßnahmen dieses Unternehmens … dem Staat zuzurechnen“.

108. Ebenso wurde im Urteil vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (T‑387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 66), die Feststellung, dass die von einem im Alleineigentum des Staates stehenden Kreditinstitut, der Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (im Folgenden: MFB), gewährten Darlehen dem ungarischen Staat zuzurechnen waren, ausschließlich aus Indizien abgeleitet, die sich auf MFB bezogen, d. h. darauf, dass die Aktivitäten von MFB diejenigen einer öffentlichen Entwicklungsbank waren, dass sie eine andere Rechtsform als diejenige einer Geschäftsbank hatte und dass sie einer intensiven Aufsicht durch die Behörden unterstand (insbesondere weil der zuständige Minister die Eigentumsrechte des Staates an MFB ausübte und die Mitglieder ihrer Führungsgremien ernannte und abberief). Hinweisen möchte ich darauf, dass die Aufsicht über die geschäftliche Tätigkeit der MFB, nicht aber in Bezug auf die Gewährung der betreffenden Darlehen ausgeübt wurde.

109. Im Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T‑167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75 bis 96), wurde die Zurechenbarkeit von Kapitalzuführungen der im öffentlichen Eigentums stehenden Betreiberin der Mailänder Flughäfen, der SEA SpA, an ihre Tochtergesellschaft Sea Handling SpA zum italienischen Staat nicht nur aus den organisationsrechtlichen Verbindungen zwischen der SEA und der Stadt Mailand (die die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der SEA besaß und die Mitglieder der Führungsgremien der SEA ernannte) abgeleitet, sondern auch aus einem Indiz, das den Erlass der Beihilfemaßnahme betraf. Dieses Indiz bestand in einer Gewerkschaftsvereinbarung der Stadt Mailand, der SEA und verschiedener Gewerkschaften, mit der die SEA sich zum Ausgleich von Verlusten der Sea Handling verpflichtete – eine Unterstützung, die dann in Form der fraglichen Kapitalzuführungen, d. h. der Beihilfemaßnahmen, erfolgte. Wie das Gericht in Rn. 81 des Urteils feststellte, beteiligte sich die Stadt Mailand aktiv an den Verhandlungen über diese Gewerkschaftsvereinbarung und stimmte der Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Verluste ihrer Tochtergesellschaft sowie der späteren Umsetzung dieser Verpflichtung durch die SEA mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsaktionärin der SEA zu.

110. Ebenso wurde im Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T‑8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140), die Zurechenbarkeit an die Autonome Region Sardinien (Italien) (im Folgenden: Autonome Region) von Zahlungen, die die Betreiber der Flughäfen von Sardinien an Fluggesellschaften als Gegenleistung für die Bereitstellung von Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen Sardinien und bestimmten europäischen Flughäfen durch diese Fluggesellschaften leisteten, aus Indizien abgeleitet, die sich auf den Erlass der Beihilfemaßnahme bezogen. Diese Indizien waren die folgenden: erstens die Tatsache, dass die von den Flughafenbetreibern zur Vergütung der Fluggesellschaften verwendeten Mittel von der Autonomen Region zur Verfügung gestellt wurden, nachdem diese die detaillierten Maßnahmenpläne dieser Betreiber genehmigt hatte, die gemäß den von der Regierung der Autonomen Region verabschiedeten Leitlinien erstellt werden mussten, und zweitens die Tatsache, dass der Mechanismus für die Erstattung der Kosten, die den Flughafenbetreibern durch Zahlungen entstanden, es der Autonomen Region ermöglichte, die Umsetzung der Maßnahmenpläne der Flughafenbetreiber zu überwachen (da die Kosten, die sich aus den Vereinbarungen zwischen den Flughafenbetreibern und den Fluggesellschaften ergaben, nur dann erstattet werden konnten, wenn Inhalt und Umfang dieser Vereinbarungen mit den oben genannten Leitlinien übereinstimmten). Hinweisen möchte ich darauf, dass der Einfluss und die Kontrolle der Autonomen Region über den Inhalt und die Umsetzung der Maßnahmenpläne der Flughafenbetreiber ausgeübt wurden und dass diese Umsetzung gerade in der Beihilfemaßnahme bestand (nämlich in der von den Flughafenbetreibern an die Fluggesellschaften gezahlten Vergütung).

111. Wie oben in den Nrn. 102 und 106 erwähnt, ist es folglich dann, wenn es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung um ein öffentliches Unternehmen handelt, nicht in allen Fällen ausreichend, dass die Kommission einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle durch die Behörden (oder die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines solchen Einflusses oder einer solchen Kontrolle) über dieses Unternehmen nachweist. Sie muss einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle (oder die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines solchen Einflusses oder einer solchen Kontrolle) über den Erlass der Beihilfemaßnahme nachweisen. Der Grund dafür, dass der Beweismaßstab unterschiedlich ist, könnte in dem Umstand liegen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Stardust festgestellt hat, „[e]in öffentliches Unternehmen … je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln [kann]“.

112. Folglich kann der für eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens geltende Beweismaßstab bisweilen demjenigen nahekommen, wenn nicht sogar mit ihm identisch sein, der für die Beihilfemaßnahme eines privaten Unternehmens gilt.

113. So wurde im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943, Rn. 125 bis 141), die Zurechenbarkeit des Flughafendienstleistungsvertrags zwischen Ryanair und dem privaten Betreiber des Flughafens Nîmes (Frankreich), der Veolia Transport Aéroport de Nîmes (im Folgenden: VTAN), an eine staatliche Einrichtung, nämlich das Syndicat mixte pour l’aménagement et le développement de l’aéroport de Nîmes (im Folgenden: SMAN), aus Indizien abgeleitet, die das Zustandekommen dieses Vertrags betrafen. Diese Indizien waren erstens die Tatsache, dass aufgrund des zwischen SMAN und VTAN geschlossenen Konzessionsvertrags zur Übertragung öffentlicher Aufgaben die Letztere nicht nur mit dem Betrieb des Flughafens Nîmes beauftragt war, sondern auch mit der Aufgabe der Entwicklung des Luftverkehrs, was mit dem Ziel eines privaten Flughafenbetreibers, seine Rentabilität zu maximieren, hätte unvereinbar sein können, zweitens verschiedene Aussagen von VTAN vor Abschluss des fraglichen Flughafendienstleistungsvertrags, die belegten, dass diese sich bewusst war, dass die Geschäftsbeziehung mit Ryanair die Rentabilität des Betriebs des Flughafens Nîmes in Mitleidenschaft ziehen konnte, und dass sie nur aufgrund des von SMAN angebotenen pauschalen Beitrags zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dieser Fluggesellschaft bereit war, sowie drittens die Tatsache, dass die Rentabilität der Konzession für VTAN auf diesem pauschalen Beitrag beruhte, dessen Höhe auf der Grundlage der Kosten und Einnahmen in Verbindung mit dem Vertrag mit Ryanair berechnet worden war.

114. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Gericht in dem oben in Nr. 110 erwähnten Urteil vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T‑8/18, EU:T:2020:182, Rn. 2 und 79), nachdem es festgestellt hatte, dass es sich bei einem der Flughafenbetreiber um einen privaten Betreiber handelte, die privatrechtliche Natur dieser Einrichtung bei der Prüfung der Zurechenbarkeit nicht einmal erwähnte, geschweige denn eine Unterscheidung von den Maßnahmen der anderen, im öffentlichen Eigentum stehenden Flughafenbetreiber vornahm.

115. Folglich ist der Rechtsprechung zwar zu entnehmen, dass die Kommission im Fall einer Beihilfemaßnahme eines privaten Unternehmens einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle der Behörden über den Erlass dieser Maßnahme nachweisen muss, dieser Maßstab ist jedoch von den Gerichten der Europäischen Union auch in Fällen angewandt worden, in denen es sich um eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens handelte.

116. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Gericht in dem oben in Nr. 113 erwähnten Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑53/16, EU:T:2018:943, Rn. 135), nicht den Nachweis verlangt hat, dass die Beihilfemaßnahme von dem privaten Unternehmen auf Anweisung der Behörden ergriffen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorbringen von Ryanair, der SMAN habe systematisch davon abgesehen, bei den Verhandlungen mit Ryanair von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, das Verhalten der VTAN zu beeinflussen, als ins Leere gehend angesehen wurde, da es im Ermessen des SMAN gelegen habe, in die Verhandlungen zwischen VTAN und Ryanair einzugreifen, und er „hätte eingreifen können, falls die VTAN versucht hätte, Ryanair Konditionen aufzuerlegen, die Ryanair hätten veranlassen können, ihr Flugangebot am Flughafen Nîmes zu verringern“(50).

117. Ich komme zu dem Ergebnis, dass sich aus der Rechtsprechung nicht ergibt, dass für eine von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen ergriffene Beihilfemaßnahme ein strengerer Beweismaßstab gilt.

118. Hinzuweisen ist auch darauf, dass zwar ein in Rn. 56 des Urteils Stardust aufgeführtes Indiz, nämlich das Bestehen organisationsrechtlicher Verbindungen zum Staat (oder in der Formulierung des Gerichtshofs „die Eingliederung [der die Beihilfe gewährenden Einrichtung] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung“), offensichtlich nicht dazu führen kann, dass eine Maßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zugerechnet werden kann, die weiteren, in diesem Urteil aufgeführten Indizien indes für den Nachweis herangezogen werden können und worden sind(51), dass eine solche Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Dass im Fall einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung ein Indiz nicht gegeben ist, spricht dafür, dass die weiteren Indizien umso überzeugender sein müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Fall ein höherer Beweismaßstab gilt. Es bedeutet lediglich, dass, soweit andere Indizien als das Bestehen organisationsrechtlicher Verbindungen zum Staat herangezogen werden, derselbe Maßstab erfüllt sein muss.

119. Ich komme zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof, soweit er der Auffassung sein sollte, dass das Gericht im angefochtenen Urteil allein aufgrund dessen, dass es sich um eine private Einrichtung handelte, die die Beihilfe gewährte, einen höheren Beweismaßstab angewendet und insbesondere den Nachweis verlangt hat, dass die Beihilfemaßnahme auf Anweisung der Behörden ergriffen wurde, festzustellen hätte, dass das Gericht insoweit fehlerhaft entschieden hat.

120. Bevor ich erläutere, warum meines Erachtens, wie in Nr. 78 oben erwähnt, die Rüge betreffend den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat gleichwohl zurückgewiesen werden müsste, weil sie ins Leere geht, möchte ich noch darauf hinweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission erstens die Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels nicht die Prämisse gefährden würde, auf der die Richtlinien 2014/49 und 2014/59 beruhen, und es zweitens nicht darauf ankommt, ob der FITD als „dem Staat zuzurechnende Einrichtung“ im Sinne des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C‑188/89, EU:C:1990:313), anzusehen ist oder nicht.

121. Zum einen stimme ich mit dem Vorbringen der Kommission nicht überein, dass, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien und sie daher keine staatlichen Beihilfen darstellten, Maßnahmen eines Einlagensicherungssystems niemals staatliche Beihilfen darstellen würden, so dass diese Systeme die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel für Interventionsmaßnahmen verwenden könnten, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, ohne dass das Letztere abgewickelt wird. Nach Ansicht der Kommission würde dies die Prämisse gefährden, auf der die Richtlinien 2014/49 und 2014/59 beruhten, nämlich dass alle von Einlagensicherungssystemen ergriffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten.

122. Zu erläutern ist, dass Einlagensicherungssysteme(52), deren Kernaufgabe der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts ist, gleichwohl über diese Funktion hinausgehen(53) und nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel für „alternative Maßnahmen … verwenden [können], um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern“. Voraussetzung für eine solche Verwendung der verfügbaren Mittel eines Einlagensicherungsfonds ist jedoch, dass für das Kreditinstitut keine Abwicklungsmaßnahme getroffen worden ist. Nach Art. 32 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/59 kann eine Abwicklungsmaßnahme getroffen werden, wenn eine „außerordentliche finanzielle Unterstützung“ benötigt wird; Letztere ist in Art. 2 Nr. 28 derselben Richtlinie definiert als „eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV …, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines [Krediti]nstituts … gewährt wird“.

123. Daher könnte in der vorliegenden Rechtssache, wenn die streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden sollten, eine Abwicklungsmaßnahme für ihre Empfängerin (Tercas) getroffen werden, die es dem FITD als anerkanntem Einlagensicherungsfonds verwehren würde(54), nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 seine Finanzmittel für „alternative Maßnahmen“ zu verwenden, mit denen der Ausfall von Tercas verhindert werden soll, wie etwa für die streitigen Maßnahmen(55). Umgekehrt könnte dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen, für Tercas keine Abwicklungsmaßnahme getroffen werden, so dass der FITD die verfügbaren Mittel verwenden könnte, um Maßnahmen der streitigen Art zu treffen, ohne gegen Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 zu verstoßen.

124. Ich stimme aus den folgenden Gründen mit dem oben in Nr. 121 zusammengefassten Vortrag der Kommission nicht überein.

125. Erstens, ergäbe sich dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen sind und keine staatlichen Beihilfen darstellen, daraus nicht die Folge, dass Maßnahmen eines Einlagensicherungssystems niemals staatliche Beihilfen darstellen würden. Dies hinge von den Merkmalen des Einlagensicherungssystems und der jeweiligen Maßnahme ab. Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf, dass Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen mehrfach als staatliche Beihilfen angesehen worden sind(56).

126. Zweitens sei daran erinnert, dass es nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49 Einlagensicherungssystemen ausdrücklich erlaubt ist, verfügbare finanzielle Mittel zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern dieses Institut nicht abgewickelt wird. Sollte, wie die Kommission vorbringt, jede von einem Einlagensicherungssystem getroffene Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden, könnte dies praktisch verhindern, dass Einlagensicherungssysteme alternative Maßnahmen nach dieser Bestimmung ergreifen, da eine Voraussetzung nicht erfüllt wäre. Dadurch könnte diese Bestimmung ausgehöhlt werden.

127. Zum anderen stimme ich mit dem Vorbringen der Kommission nicht überein, wonach es sich bei dem FITD nicht um eine typische private Einrichtung, sondern um eine „dem Staat zuzurechnende Einrichtung“ im Sinne des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C‑188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18), handele, so dass, sollte der Gerichtshof feststellen, dass im Fall einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung ein höherer Beweismaßstab gelte, dieser Maßstab nicht für Maßnahmen des FITD gelten würde.

128. Hinweisen möchte ich darauf, dass der Begriff der dem Staat zuzurechnenden Einrichtung im Zusammenhang mit der Lehre von der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien in „vertikalen“ Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Einzelnen und dem Staat entwickelt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Mit dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden(57).

129. Ich kann nicht erkennen, inwieweit die Frage, ob eine Organisation oder Einrichtung als dem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen und als solche dem Staat im Hinblick auf die „vertikale“ Wirkung von Richtlinien gleichgestellt werden kann, damit in Zusammenhang stehen sollte, ob die von dieser Organisation oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Der Begriff der dem Staat zuzurechnenden Einrichtung wurde nicht zu diesem Zweck entwickelt; ich sehe auch keinen Grund dafür, warum er für die Definition herangezogen werden sollte, welcher Maßstab für den Nachweis gilt, dass eine Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen ist.

130. Jedenfalls wäre der FITD meines Erachtens nicht als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung im Sinne der oben in Nr. 128 angeführten Rechtsprechung anzusehen. Denn anders als das Motor Insurers Bureau of Ireland, das in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 38 und 40), als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen wurde, handelt der FITD nicht aufgrund eines öffentlichen Auftrags, soweit er, wie vorliegend der Fall, wenn keine verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation eines seiner Mitglieder vorliegt, eingreift und nicht über besondere, über die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Rechte hinausgehenden Rechte verfügt, da er nicht befugt ist, seine Mitglieder zur Leistung eines Beitrags zu verpflichten.

131. Ich komme zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof dann, wenn er der Auffassung sein sollte, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung einen höheren Beweismaßstab angewandt hat, feststellen müsste, dass das Gericht insoweit fehlerhaft entschieden hat. Er müsste jedoch die Rüge betreffend den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat gleichwohl zurückweisen, da diese Rüge, wie ich unten darlegen werde, ins Leere geht.

–       Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass die Rüge betreffend den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat begründet ist, müsste er diese Rüge gleichwohl als ins Leere gehend zurückweisen

132. Denn nach den in den Rn. 96 bis 132 des angefochtenen Urteils aufgeführten Indizien können die streitigen Maßnahmen dem Staat selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn angenommen wird, dass derselbe Beweismaßstab unabhängig davon gilt, ob es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung um eine private Einrichtung oder um ein öffentliches Unternehmen handelt (und dass die Kommission somit für den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung an den Staat nicht nachweisen muss, dass die Behörden von dieser Einrichtung verlangt haben, diese Maßnahme zu erlassen, dass ihre Beteiligung sich auf den Inhalt der streitigen Maßnahmen ausgewirkt hat und dass sie in jeder Phase des Verfahrens Einfluss hatten).

133. Erstens stimme ich mit dem Gericht darin überein, dass der dem FITD durch Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes übertragene öffentliche Auftrag kein Indiz dafür ist, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zugerechnet werden können, da dieser Auftrag, wie das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ausschließlich in der Leistung von Rückzahlungen an Einleger besteht, so dass der FITD, wenn er, wie vorliegend der Fall, Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung einer Mitgliedsbank ergreift, nicht aufgrund eines öffentlichen Auftrags handelt.

134. Zweitens kann die Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen an den italienischen Staat nicht daraus abgeleitet werden, dass diese Maßnahmen von der Bank von Italien genehmigt werden müssen. Den Rn. 116 und 118 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass die Bank von Italien im Kontext des Genehmigungsverfahrens weder auf den Erlass der streitigen Maßnahmen noch auf deren Inhalt Einfluss haben konnte, da dieses Verfahren ausschließlich dazu diente, zu überprüfen, ob die Maßnahmen mit den für den Bankensektor geltenden Aufsichtsregeln im Einklang standen.

135. Drittens ergibt sich aus den Rn. 123 und 126 des angefochtenen Urteils, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Bank von Italien informell Einfluss oder Kontrolle ausgeübt hat. Ihre Rolle bei den Sitzungen der Führungsgremien des FITD war „rein passiv“, da ihre Delegierten entweder lediglich ihre Zustimmung dazu zum Ausdruck brachten, wie die Tercas-Krise gehandhabt worden war, oder überhaupt nicht sprachen. Außerdem ermöglichte die Teilnahme der Bank von Italien an den informellen Treffen dieser lediglich, über den Stand der Verhandlungen zwischen dem FITD auf der einen Seite und der BPB und dem Sonderverwalter auf der anderen Seite informiert zu werden. Der einzige relevante Anhaltspunkt ist das Ersuchen der Bank von Italien, eine ausgewogene Vereinbarung über die Absicherung des negativen Eigenkapitals von Tercas zu treffen, das in Rn. 127 des angefochtenen Urteils erwähnt wird. Dieser Anhaltspunkt ist jedoch meines Erachtens wenig beweiskräftig, da der Erlass der streitigen Maßnahmen durch den FITD durch den Schutz der Interessen seiner Mitglieder(58) und nicht durch das Ersuchen der Bank von Italien veranlasst wurde.

136. Viertens ist unerheblich, dass der Sonderverwalter den FITD ersucht hat, die streitigen Maßnahmen zu ergreifen, da, wie das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Initiative zur Anrufung des FITD in Wirklichkeit nicht vom Sonderverwalter, sondern von BPB ausging (da BPB ihre Zeichnung einer Kapitalerhöhung von Tercas davon abhängig gemacht hatte, dass das negative Eigenkapital dieser Bank durch den FITD abgesichert wurde).

137. Ich komme zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung an den Staat nach demselben Maßstab zu beurteilen ist wie für eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens, nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind.

138. Somit ist die Rüge betreffend den Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat, entweder aus dem oben in Nr. 99 dargelegten Grund oder jedenfalls (sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung einen höheren Beweismaßstab angelegt hat) aus dem oben in Nr. 137 erläuterten Grund zurückzuweisen.

ii)    Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird

139. Das Gericht hat der Kommission im angefochtenen Urteil meines Erachtens keine höhere Beweislast oder vielmehr keinen höheren Beweismaßstab für den Nachweis auferlegt, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn, wie vorliegend der Fall, die zur Finanzierung dieser Maßnahme verwendeten Mittel von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen verwaltet werden.

140. Denn das angefochtene Urteil enthält keine grundsätzliche Aussage dahin, dass die Kommission einen höheren Beweismaßstab erfüllen muss, wenn die zur Finanzierung der Beihilfemaßnahme verwendeten Mittel von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen verwaltet werden. Das angefochtene Urteil definiert den angeblich höheren Beweismaßstab, den die Kommission in diesem Fall erfüllen sollte, somit nicht. Aus dem Wortlaut der Rn. 88 bis 90 des Urteils und daraus, dass sie Teil des Abschnitts „Zur Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen an den … Staat“ sind, folgt eindeutig, dass diese Abschnitte sich allein auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat beziehen. Ferner fehlt es an einer grundsätzlichen Aussage in den Rn. 133 bis 161 des angefochtenen Urteils, die die Frage behandeln, ob die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert wurden, die der Aussage in den Rn. 88 bis 90 des Urteils entspräche. Das Gericht verweist vielmehr in den Rn. 133 bis 161 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff der Maßnahme aus staatlichen Mitteln, ohne eine Unterscheidung zwischen von einem öffentlichen Unternehmen und von einer privaten Einrichtung verwalteten Mitteln vornehmen zu wollen – was insoweit umso überraschender ist, als das Gericht in den Rn. 135 und 136 in seinem Verweis auf das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836), feststellt, dass es dort um öffentliche Unternehmen gehe(59).

141. Außerdem dürfte das Gericht sich in den Rn. 139 bis 161 des angefochtenen Urteils nicht auf Gesichtspunkte gestützt haben, die in den Urteilen vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), die Beihilfemaßnahmen betrafen, die aus von öffentlichen Unternehmen verwalteten Mitteln finanziert wurden, nicht erwähnt werden. Insbesondere die Umstände, dass die Bank von Italien nicht befugt war, die Verwendung der Mittel des FITD zu steuern (da der Bank von Italien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine über die formelle Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit hinausgehende Prüfung der streitigen Maßnahmen erlaubt war), und dass der vom FITD zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen verwendete Beitrag zwar verpflichtend war, der Pflichtcharakter dieses Beitrags indes nicht auf einer Rechtsvorschrift, sondern auf der Satzung des FITD beruhte, stehen mit diesen Urteilen im Einklang(60).

142. Hinweisen möchte ich auch darauf, dass die Kommission weder erläutert, worin die vom Gericht angeblich angewandten strengeren Kriterien für Mittel, die von einer privaten Einrichtung verwaltet werden, bestehen sollen, noch die Randnummern des angefochtenen Urteils nennt, in denen diese strengeren Kriterien angewandt worden sein sollen(61).

143. Daher hat meines Erachtens das Gericht im angefochtenen Urteil der Kommission keinen höheren Beweismaßstab für den Nachweis auferlegt, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, wenn die zur Finanzierung dieser Maßnahme verwendeten Mittel von einer privaten Einrichtung und nicht von einem öffentlichen Unternehmen verwaltet werden.

144. Der Vollständigkeit halber werde ich kurz die Gründe darlegen, aus denen dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass das Gericht im angefochtenen Urteil für von einem privaten Unternehmen verwaltete Mittel einen höheren Beweismaßstab angelegt hat, die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, gleichwohl zurückzuweisen ist, weil sie zwar begründet ist, aber ins Leere geht.

145. In der im vorangegangenen Absatz genannten Situation wäre diese Beschwerde begründet, weil meines Wissens der Rechtsprechung nichts dafür zu entnehmen ist, dass ein höherer Beweismaßstab gilt, wenn es sich bei der die Mittel zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme verwaltenden Einrichtung nicht um ein öffentliches Unternehmen, sondern um eine private Einrichtung handelt. In Fällen, in denen die Mittel von einer privaten Einrichtung verwaltet wurden, hat der Gerichtshof die oben in Nr. 70 angeführte Rechtsprechung angewendet, die er für von einem öffentlichen Unternehmen verwaltete Mittel entwickelt hat(62), also mit anderen Worten geprüft, ob die Mittel aus Pflichtabgaben, die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auferlegt werden, beschafft wurden und ob der Staat eine Verfügungsbefugnis über die von dem Unternehmen verwalteten Mittel hat.

146. Insoweit stimme ich mit dem Vorbringen der Kommission in ihrer Erwiderung nicht überein, dass dann, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass für den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme einer privaten Einrichtung dem Staat zuzurechnen sei, ein niedrigerer als der im angefochtenen Urteil angewendete Beweismaßstab gelte, auch für den Nachweis, dass diese Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei, ein niedrigerer Beweismaßstab gelten müsse. Nach Ansicht der Kommission soll sich dies daraus ergeben, dass das Maß der Kontrolle, die die Behörden über die die Beihilfe gewährende Einrichtung ausübten, nicht nur für den Nachweis maßgebend sei, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei, sondern auch für die Feststellung, dass sie aus staatlichen Mitteln gewährt werde. Insoweit mag der Hinweis genügen, dass nach der oben in Nr. 70 angeführten Rechtsprechung die Kommission dann, wenn die Mittel, die zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme verwendet werden, aus privaten Mitteln stammen, auch nachweisen muss, dass diese Mittel aus durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Pflichtabgaben beschafft wurden.

147. Sollte der Gerichtshof jedoch, wie oben in Nr. 144 erwähnt, feststellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil der Kommission für von einer privaten Einrichtung verwaltete Mittel einen höheren Beweismaßstab auferlegt hat und dass es insoweit fehlerhaft entschieden hat, wäre die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, gleichwohl als ins Leere gehend zurückzuweisen.

148. Denn die Behörden haben offenbar keinerlei Kontrolle über die Verwendung der Mittel ausgeübt, die aus dem von den Mitgliedern des FITD erhobenen Beitrag stammten, da nach den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils zum einen die Bank von Italien im Rahmen der Genehmigung der streitigen Maßnahmen nicht befugt war, die Verwendung der Mittel des FITD zu steuern, und zum anderen praktisch die Intervention des FITD zugunsten von Tercas nicht von den Behörden, sondern von einem privaten Unternehmen, nämlich BPB, veranlasst wurde. Dies gilt auch deshalb, weil, wie das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, der Pflichtcharakter der Beiträge der FITD-Mitglieder unzweifelhaft nicht auf einer Rechtsvorschrift, sondern auf einem einstimmigen Beschluss dieser Mitglieder beruht und daher nicht mit einer parafiskalischen Abgabe gleichgesetzt werden kann. Hinweisen möchte ich insoweit darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71), darauf bestanden hat, dass der Pflichtcharakter des zur Finanzierung der Beihilfemaßnahme verwendeten Beitrags auf einer Rechtsvorschrift beruhen muss, und dass der Umstand, dass die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlten Mehrkosten „in der Praxis“ an die Endverbraucher weitergegeben wurden, als unerheblich angesehen wurde.

149. Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Rüge betreffend den Nachweis, dass eine Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird, entweder aus dem oben in Rn. 143 dargelegten Grund oder jedenfalls (sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass das Gericht der Kommission im angefochtenen Urteil für von einer privaten Einrichtung verwaltete Mittel einen höheren Beweismaßstab auferlegt hat) aus dem oben in Nr. 148 erläuterten Grund zurückzuweisen ist.

150. Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3)      Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

151. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das Gericht in den Rn. 96, 100 bis 106, 114, 115, 116 und 125 des angefochtenen Urteils sowie in Bezug auf den Nachweis, dass die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, die angeführten Nachweise fehlerhaft jeweils einzeln bewertet und versäumt habe, sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und ihren weiter angelegten Kontext zu berücksichtigen. Die Kommission bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Rechtsprechung die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden könne, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergäben, in dem die Maßnahme ergangen sei. Auch wenn einige Anhaltspunkte für sich genommen möglicherweise eine relativ geringe Beweiskraft hätten, könnten sie zusammen betrachtet dazu führen, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei.

152. Nach Ansicht der italienischen Regierung, von BPB, des FITD und der Bank von Italien ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

153. Meines Erachtens ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

154. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass die angeführten Nachweise in ihrer Gesamtheit bewertet werden müssen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Nachweis der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat aus Indizien abgeleitet werden kann, die – wie die nicht abschließende Aufzählung der Indizien in den Rn. 55 bis 57 des Urteils Stardust zeigt – vielfältig sein können und sich auf die Maßnahme selbst, ihren Kontext oder die die Maßnahme treffende Einrichtung beziehen und daher ein unterschiedliches Maß an Beweiskraft haben können.

155. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht indes die Nachweise im angefochtenen Urteil nicht jeweils einzeln bewertet.

156. Erstens soll nach Ansicht der Kommission das Gericht zwar in den Rn. 96 und 100 bis 106 des angefochtenen Urteils festgestellt haben, i) dass der dem FITD übertragene öffentliche Auftrag ausschließlich in der Entschädigung der Einleger bestehe und ii) dass der FITD mit dem Erlass alternativer Maßnahmen zur Unterstützung einer Mitgliedsbank, wenn keine verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation der Letzteren vorliege, außerhalb des Rahmens des ihm übertragenen Auftrags gehandelt habe, es soll jedoch nicht berücksichtigt haben, dass mit diesen alternativen Maßnahmen gerade die Notwendigkeit einer Entschädigung von Einlegern im Fall einer Liquidation vermieden werden sollte. Hinweisen möchte ich darauf, dass zwar nach Art. 29 Abs. 1 der Satzung des FITD eine Voraussetzung für den Erlass von Maßnahmen der in Rede stehenden Art darin besteht, dass eine geringere Belastung zu erwarten ist als die, die sich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation der betreffenden Bank ergäbe, die die Verpflichtung des FITD zur Entschädigung von Einlegern auslösen würde. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der FITD mit dem Erlass von Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht im öffentlichen Interesse (d. h. im Interesse der Einleger), sondern im Interesse seiner Mitgliedsbanken handelte und dass die Entscheidung, diese Maßnahmen zu erlassen, nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf einer autonomen Entscheidung der Mitgliedsbanken des FITD beruhte, so dass der dem FITD übertragene öffentliche Auftrag kein Indiz dafür war, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat zugerechnet werden konnten.

157. Zweitens trägt die Kommission vor, das Gericht habe, indem es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils den Nachweis eines tatsächlichen Einflusses oder einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden in jeder Phase des zum Erlass der streitigen Maßnahmen führenden Verfahrens verlangt habe, nicht geprüft, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Phasen davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden am Erlass der streitigen Maßnahmen so hinreichend beteiligt gewesen seien, dass diese dem Staat zugerechnet werden könnten. Auch insofern kann ich mich der Lesart des angefochtenen Urteils durch die Kommission nicht anschließen. Wie oben in Nr. 98 erläutert, hat das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils nicht den Nachweis eines tatsächlichen Einflusses oder einer tatsächlichen Kontrolle der Behörde in jeder Phase des Verfahrens verlangt.

158. Drittens macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte aufgrund des Umstands, dass, wie in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils erwähnt, der Erlass der streitigen Maßnahmen von der Bank von Italien habe genehmigt werden müssen und dass, wie das Gericht in Rn. 126 des Urteils festgestellt habe, diese Institution über den Stand der Verhandlungen zwischen dem FITD auf der einen Seite und der BPB und dem Sonderverwalter auf der anderen Seite informiert worden sei, wenn sie zusammen betrachtet würden, zu der Feststellung kommen müssen, dass die Bank von Italien einen tatsächlichen Einfluss oder eine tatsächliche Kontrolle über den Erlass dieser Maßnahmen ausgeübt habe. Meines Erachtens ist jedoch unerheblich, ob diese Umstände zusammen bewertet werden oder nicht, da die Bank von Italien weder bei der Genehmigung der streitigen Maßnahmen (da sie lediglich prüfte, ob diese Maßnahmen mit den Aufsichtsregeln im Einklang standen) noch bei der Teilnahme an den informellen Treffen (da diese Treffen ihr nicht ermöglichten, den Inhalt dieser Maßnahmen zu beeinflussen) in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss oder tatsächliche Kontrolle ausgeübt hat.

159. Viertens trägt die Kommission im Wesentlichen vor, das Gericht hätte aufgrund des Umstands, dass nach Art. 96 Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes die italienischen Banken (mit Ausnahme von Kreditgenossenschaften) verpflichtet seien, Mitglieder des FITD zu werden(63), und dass dieselbe Satzungsbestimmung des FITD den Beitrag zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen und den Beitrag zur Entschädigung der Einleger im Fall der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation einer der Mitgliedsbanken regele(64), wenn sie zusammen betrachtet würden, zu der Feststellung kommen müssen, dass die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien. Dies ist meines Erachtens nicht der Fall. Wie unten in Nr. 177 dargelegt werden wird, sind der Beitrag zur Finanzierung der streitigen Maßnahmen und der Beitrag zur Entschädigung von Einlegern nicht in derselben Bestimmung der Satzung des FITD geregelt. Jedenfalls ist zwar richtig, dass die Mitgliedschaft im FITD für italienische Banken, die keine Kreditgenossenschaften sind, verpflichtend ist, das lässt jedoch die Tatsache unberührt, dass der FITD nicht verpflichtet ist, alternative Maßnahmen zugunsten einer Mitgliedsbank zu ergreifen, wenn keine verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation dieser Bank vorliegt, und dass daher der Pflichtcharakter der Mitgliedschaft im FITD kein hinreichender Nachweis dafür ist, dass die streitigen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden.

160. Ich komme zu dem Ergebnis, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

B.      Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des nationalen Rechts und des Sachverhalts

1.      Vorbringen der Beteiligten

161. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht das nationale Recht und den Sachverhalt verfälscht habe. Erstens habe das Gericht Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankgesetzes verfälscht, indem es in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Genehmigung von Unterstützungsmaßnahmen wie den streitigen Maßnahmen nach einer einfachen Prüfung erfolge, ob diese Maßnahmen den rechtlichen Rahmen einhielten. Nach Ansicht der Kommission geht die von der Bank von Italien ausgeübte Kontrolle weit über eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen hinaus, da die Bank von Italien bei der Prüfung dieser Maßnahmen „[den Schutz] der Einleger und [die] Stabilität des Bankensystems [zu berücksichtigen]“ habe. Zweitens habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht, soweit es in den Rn. 153 und 154 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung einer Bank wie die streitigen Maßnahmen anders finanziert würden als die Entschädigung der Einleger. Art. 21 der Satzung des FITD, auf den das Gericht sich in Rn. 153 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Finanzierung der streitigen Maßnahmen beziehe, sei auf die streitigen Maßnahmen und auf Maßnahmen zur Entschädigung von Einlegern gleichermaßen anwendbar.

162. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, da der angebliche Auslegungsfehler nicht offensichtlich sei. Außerdem sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet, da erstens Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes als Vorschrift anzusehen sei, die eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle vorsehe, auch wenn diese Kontrolle in einigen Fällen recht komplex sein könne, und zweitens die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung einer Bank wie der streitigen Maßnahmen zum maßgebenden Zeitpunkt auf Ersuchen des FITD im Einzelfall bereitgestellt worden sei.

163. Nach Ansicht von BPB ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, da es sich bei der Auslegung des nationalen Rechts um eine Tatsachenfrage handele und die von der Kommission behauptete Verfälschung aus den Akten nicht ersichtlich sei. Jedenfalls sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet. Er gehe zudem ins Leere, soweit mit ihm die Verfälschung von Art. 21 der Satzung des FITD behauptet werde.

164. Nach Ansicht des FITD ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, da aus den Prozessakten des Gerichtshofs keine Verfälschung ersichtlich sei. Jedenfalls gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere und sei unbegründet.

165. Nach Ansicht der Bank von Italien ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, soweit mit ihm eine Verfälschung von Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes geltend gemacht werde, da eine solche Verfälschung nicht offensichtlich und aus den Prozessakten des Gerichtshofs nicht ersichtlich sei. Ferner sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet, gehe jedenfalls aber ins Leere.

2.      Würdigung

a)      Zulässigkeit

166. Die italienische Regierung, BPB, der FITD und die Bank von Italien bestreiten die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung, dass die angebliche Verfälschung des italienischen Rechts und des Sachverhalts(65) nicht offenkundig und aus den Akten nicht ersichtlich sei, so dass dieser Rechtsmittelgrund eine Tatsachenfrage aufwerfe.

167. Dieser Einwand gegen die Zulässigkeit kann meines Erachtens nicht durchgreifen.

168. Wie oben in Nr. 49 erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung, sofern die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Eine Verfälschung der Beweise liegt vor, wenn sich, ohne neue Beweise zu erheben, die Würdigung der vorliegenden Beweise als offensichtlich unzutreffend erweist. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf(66).

169. Erstens möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils den Begriff der „Genehmigung“ von Interventionsmaßnahmen der Einlagensicherungssysteme durch die Bank von Italien nach Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes dahin gehend ausgelegt hat, dass diese Institution lediglich die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen (d. h. ihre Übereinstimmung mit den Aufsichtsregeln für Kreditinstitute) prüfen kann. Wenn jedoch die der Bank von Italien durch dieselbe Vorschrift auferlegte Verpflichtung, „[den Schutz] der Einleger und [die] Stabilität des Bankensystems [zu berücksichtigen]“, eine Überprüfung nicht nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen erfordert, wäre die Auslegung des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils eindeutig unrichtig. Sie würde somit eine Verfälschung von Beweisen im Sinne der oben in Nr. 168 angeführten Rechtsprechung darstellen(67).

170. Zweitens macht die Kommission geltend, dass das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass nach Art. 21 der Satzung des FITD Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung einer Bank wie die streitigen Maßnahmen anders finanziert würden als die Entschädigung der Einleger, während diese Bestimmung nach Ansicht der Kommission nicht zwischen der Finanzierung dieser beiden Arten von Maßnahmen unterscheide. Wenn, wie die Kommission vorträgt, die Auslegung von Art. 21 der Satzung des FITD durch das Gericht zu dessen Inhalt im Widerspruch stehen sollte, würde dies eine Verfälschung dieser Bestimmung darstellen.

171. Ich komme zu dem Ergebnis, dass der zweite Rechtsmittelgrund uneingeschränkt zulässig ist.

b)      Begründetheit

172. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 116, 153 und 154 des angefochtenen Urteils zum einen Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankgesetzes und zum anderen Art. 21 der Satzung des FITD verfälscht.

173. Meines Erachtens ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

174. Erstens hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes dahin auszulegen ist, dass die Bank von Italien prüfen darf, ob Interventionsmaßnahmen eines Einlagensicherungssystems zweckmäßig sind, und nicht dahin, dass, wie das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sie lediglich prüfen darf, ob diese Maßnahmen mit den Aufsichtsregeln für Kreditinstitute im Einklang stehen.

175. Entgegen dem Vorbringen der Kommission folgt daraus, dass die Bank von Italien nach Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes „[den Schutz] der Einleger und [die] Stabilität des Bankensystems [zu berücksichtigen hat]“, nicht, dass sie über eine Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Aufsichtsregeln für Kreditinstitute hinausgehen kann, da – wie von der italienischen Regierung, BPB, dem FITD und der Bank von Italien vorgetragen – der Schutz der Einleger und die Stabilität des Bankensystems Ziele sind, die die Bank von Italien im Rahmen ihrer Pflichten als Aufsichtsbehörde verfolgen muss. Wie von der italienischen Regierung vorgetragen, heißt es im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(68), dass die in dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute „die Finanzstabilität der Wirtschaftsteilnehmer an [den Bank- und Finanzdienstleistungsm]ärkten sichern [und] einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz gewährleisten sollen“.

176. Außerdem folgt entgegen dem Vorbringen der Kommission aus dem Umstand, dass mit der durch die Bank von Italien zu erteilenden Genehmigung von Interventionsmaßnahmen der Einlagensicherungssysteme zur Unterstützung einer Mitgliedsbank nach Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes der Schutz der Einleger und die Stabilität des Bankensystems gewährleistet werden sollen und nicht „die solide und umsichtige Verwaltung des [betreffenden] Kreditinstituts“ – die das Ziel der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Bank von Italien für die Zwecke der Genehmigung einer Übernahme im Finanzsektor nach Art. 19 des italienischen Bankengesetzes ist –, nicht, dass die Bank von Italien über eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehen kann, wenn sie nach Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes handelt. Denn, wie von der italienischen Regierung, dem FITD und der Bank von Italien vorgetragen, ist die solide und umsichtige Verwaltung von Kreditinstituten, neben dem Schutz der Einleger und der Stabilität des Bankensystems, ebenfalls ein Ziel der Aufsicht. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass in Art. 5 Abs. 1 des italienischen Bankgesetzes, den das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils anführt, als Ziele der Aufsicht über die Kreditinstitute nicht nur die „allgemeine Stabilität“ des Bankensystems, sondern auch die „solide und umsichtige Verwaltung der [Krediti]nstitute“ aufgeführt ist.

177. Zweitens hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission in Rn. 153 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass nach Art. 21 der Satzung des FITD Interventionsmaßnahmen eines Einlagensicherungssystems zur Unterstützung einer Mitgliedsbank wie die streitigen Maßnahmen anders finanziert würden als die Entschädigung der Einleger. Die Kommission missversteht Rn. 153 des angefochtenen Urteils. In diesem Absatz hat das Gericht, wie von BPB und dem FITD vorgetragen, festgestellt, dass die streitigen Maßnahmen anders finanziert würden als die Betriebskosten des FITD (in der Formulierung des Gerichts: „die für den Betrieb des Konsortiums erforderlichen Mittel“)(69), nicht aber als die Rückzahlung von Einlagen. Der Unterschied besteht darin, dass die Mittel zur Deckung der Betriebskosten des FITD, die nicht in Art. 21 der Satzung des FITD geregelt sind, zur Aufstellung des Budgets dieses Konsortiums veranschlagt werden, während die für Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung einer Mitgliedsbank verwendeten Mittel (ebenso wie laut BPB und dem FITD die zur Finanzierung der Rückerstattung von Einlagen verwendeten Mittel), die in Art. 21 der Satzung des FITD geregelt sind, „Vorschüsse“ sind, die von den Mitgliedern des FITD, der sie als ihr Bevollmächtigter verwaltet, entrichtet werden und von den Mitgliedsbanken des FITD auf Ersuchen dieses Konsortiums im konkreten Fall zur Verfügung gestellt werden.

178. Somit ist meines Erachtens der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

179. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls ins Leere geht.

180. Erstens geht der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere, soweit mit ihm eine Verfälschung von Art. 96-ter Abs. 1 des italienischen Bankengesetzes in Rn. 116 des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, da sich die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die streitigen Maßnahmen dem Staat nicht zuzurechnen seien, auch aus den Feststellungen in den Rn. 96 bis 106 und 117 bis 131 des angefochtenen Urteils und insbesondere auch aus der Tatsache ergibt, dass die Bank von Italien weder an den Sitzungen der Führungsgremien des FITD noch an den informellen Treffen aktiv teilgenommen hat und die Initiative zum Erlass der streitigen Maßnahmen von der BPB, einer privaten Einrichtung, ausging.

181. Zweitens geht der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere, soweit mit ihm eine Verfälschung von Art. 21 der Satzung des FITD geltend gemacht wird, da die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die streitigen Maßnahmen nicht aus staatlichen Mitteln gewährt würden, sich zum einen auch daraus ergibt, dass, wie in Rn. 154 des Urteils erwähnt, der Pflichtcharakter dieses Beitrags nicht auf einer Rechtsvorschrift beruht, und zum anderen auch aus den Feststellungen in den Rn. 139 bis 149 und 155 bis 161 des Urteils folgt.

182. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

183. Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

VI.    Kosten

184. Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

185. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr, wie von der italienischen Regierung, BPB und dem FITD beantragt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik, von BPB und des FITD aufzuerlegen.

186. Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer Streithilfepartei im ersten Rechtszug, die am Rechtsmittelverfahren teilnimmt, ihre eigene Kosten auferlegen. Da die Bank von Italien am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, sind ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

VII. Ergebnis

187. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik, der Banca Popolare di Bari SCpA und des Fondo interbancario di tutela dei depositi aufzuerlegen;

–        der Banca d’Italia ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.







































































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