BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. Februar 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑417/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 10. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2022, in dem Verfahren
AB
gegen
Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer,
Beteiligter:
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C‑530/20, EU:C:2022:1014), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) hat dem Gerichtshof am 9. Februar 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass er dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑417/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. Februar 2023
Der Kanzler
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Der Präsident
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A. Calot Escobar
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K. Lenaerts
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