BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. Juni 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑334/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2023, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 1. Juni 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑334/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. Juni 2023
Der Kanzler
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Der Präsident
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A. Calot Escobar
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K. Lenaerts
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