C-281/18 P – Repower/ EUIPO

C-281/18 P – Repower/ EUIPO

Language of document : ECLI:EU:C:2019:916

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

31. Oktober 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen“

In der Rechtssache C‑281/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. April 2018,

Repower AG mit Sitz in Brusio (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein, H. P. Kunz-Hallstein und V. Kling,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

repowermap.org mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2019

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Repower AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2018, Repower/EUIPO – repowermap.org (REPOWER) (T‑727/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:88), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. August 2016 (Sache R 2311/2014‑5 [REV]) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen repowermap.org und Repower (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Da die streitige Entscheidung am 3. August 2016 erging, sind auf sie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung anwendbar.

3        Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Titel IX („Verfahrensvorschriften“) der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung umfasst ihre Art. 75 bis 84. Nach Art. 4 der Verordnung 2015/2424 sind einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 erst ab dem 1. Oktober 2017 anwendbar. Zu ihnen gehören Art. 75, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009. Im vorliegenden Fall sind auf die streitige Entscheidung in Anbetracht des Zeitpunkts ihres Erlasses Art. 75, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbar.

4        Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

5        Art. 80 („Löschung oder Widerruf“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2)      Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung oder der Widerruf werden binnen sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der möglichen Inhaber der Rechte an der betreffenden Gemeinschaftsmarke, die im Register eingetragen sind, angeordnet.“

6        Art. 83 („Heranziehung allgemeiner Grundsätze“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

1      Am 26. Juni 2009 erhielt die Klägerin, [Repower], gemäß der Verordnung … Nr. 207/2009 … beim [EUIPO] den Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1020351 in der Europäischen Union für die Wortmarke REPOWER.

3      Am 3. Juni 2013 stellte die Streithelferin, die repowermap.org, … einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke. Sie machte dabei geltend, dass die angegriffene Marke hinsichtlich aller von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibendenden Charakter habe und keine Unterscheidungskraft besitze.

4      Am 9. Juli 2014 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung [teilweise] statt …

6      Am 8. September 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 … Beschwerde ein.

7      Mit Entscheidung vom 8. Februar 2016 wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 8. Februar 2016). …

8      Mit Klageschrift, die am 26. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Streithelferin Klage gegen die Entscheidung vom 8. Februar 2016. Diese Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑188/16 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

9      Mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 setzte die Fünfte Beschwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie nach der Erhebung der Klage beim Gericht in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER), festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 unzureichend begründet sei im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 … Aufgrund dieser unzureichenden Begründung erachte sie es für angebracht, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 … zu widerrufen, um die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke im Hinblick auf die von diesem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen eingehend zu prüfen. Sie forderte die Parteien auf, zum beabsichtigten Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 Stellung zu nehmen.

10      Die Klägerin nahm am 5. Juli 2016 im Wesentlichen dahin Stellung, dass, solange der Tenor der Entscheidung vom 8. Februar 2016 nicht geändert werde, die tragende Begründung unter den in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 … genannten Voraussetzungen untermauert werden könne. … Dagegen sei ein Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, der in der in der Datenbank EUR-Lex ins Netz gestellten konsolidierten Fassung der Verordnung Nr. 207/2009 nicht oder nicht mehr vorhanden sei, nicht möglich, da nach diesem Artikel nur die Prüfer des EUIPO zum Widerruf befugt seien und ein Begründungsmangel kein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Schließlich folge aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2009 (Sache R 323/2008‑G) (im Folgenden: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer), dass die Entscheidungen des EUIPO, gegen die eine Klage beim Gericht anhängig sei, nicht widerrufen werden könnten.

11      Die Streithelferin nahm am 20. Juli 2016 in der Weise Stellung, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 als Spezialnorm anstelle der allgemeinen Grundsätze gelte, auf die Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 verweise. Auch sei die Antwort auf die Frage, ob eine unzureichende Begründung einen Verfahrensfehler darstelle, zweifelhaft; nach einiger Wahrscheinlichkeit sei ein Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 wegen unzureichender Begründung nicht zulässig gewesen. Unter Berücksichtigung dessen sei es am besten, das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER), fortzusetzen.

12      Mit [der streitigen Entscheidung] widerrief die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung vom 8. Februar 2016 … mit der Begründung, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen den von den Parteien geäußerten Zweifeln auch noch nach dem Inkrafttreten der Verordnung 2015/2424 anwendbar sei. Außerdem sei das EUIPO verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen und insbesondere die Gründe für die Zurückweisung im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu prüfen, so dass die bei der Entscheidung vom 8. Februar 2016 bemerkte Unzulänglichkeit der Begründung ein offensichtlicher Verfahrensfehler nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 sei, der zu berichtigen sei.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

9        Sie stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, zweitens die fehlende Befugnis der Beschwerdekammern zum Widerruf ihrer Entscheidungen, drittens die Verletzung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, der Prüfungsrichtlinien des EUIPO sowie der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung und viertens einen Begründungsmangel rügte.

10      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. In den Rn. 53 bis 59 des angefochtenen Urteils hat es zunächst ausgeführt, die Beschwerdekammer habe die streitige Entscheidung nicht auf Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 stützen können, da ein Begründungsmangel keinen offensichtlichen Verfahrensfehler im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Sodann hat es in den Rn. 60 bis 88 und 92 bis 95 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Entscheidung auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz habe gestützt werden können, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei; die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes seien erfüllt. In Rn. 89 des angefochtenen Urteils hat es hinzugefügt, die fehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung durch das EUIPO führe nur dann zur Aufhebung des betreffenden Rechtsakts, wenn sie Auswirkungen auf dessen Inhalt haben könne. In den Rn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Fehler der Beschwerdekammer bei der Wahl der Rechtsgrundlage nicht die Aufhebung der streitigen Entscheidung rechtfertige, und hat die Klage deshalb abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

11      In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt Repower,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und repowermap.org beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Repower die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zum Rechtsschutzinteresse

 Vorbringen der Parteien

13      repowermap.org trägt vor, die Rechtsmittelführerin habe kein Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mehr. Unter Bezugnahme auf Rn. 91 des angefochtenen Urteils führt sie aus, da das Gericht festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit einem Begründungsmangel behaftet sei, müsste es diese Entscheidung im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens in der Rechtssache T‑188/16 für nichtig erklären, falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklären sollte. Dies würde zu zusätzlichen Verfahren führen, obwohl sich das Ergebnis wahrscheinlich nicht von der aktuellen Situation unterscheiden würde. Da die Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 der Rechtsmittelführerin somit keinen Vorteil bringe, sei das Rechtsmittel unzulässig.

14      Die Rechtsmittelführerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sie habe nach wie vor ein Interesse daran, dass die streitige Entscheidung für nichtig erklärt werde. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf ihren vierten Rechtsmittelgrund vorgebracht, mit der streitigen Entscheidung sei die Entscheidung vom 8. Februar 2016, die in Teilen für sie günstig sei, in vollem Umfang widerrufen worden. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie die damit verbundene Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 hätten die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T‑188/16 zur Folge, was es ihr ermöglichen würde, ihre Ansprüche, auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof, geltend zu machen, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu verhindern und damit die Rechte zu wahren, die sie ihr verschaffe.

15      Das EUIPO hat in der mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin verneint. Zwar sei ein Teil der Entscheidung vom 8. Februar 2016 für sie günstig, doch habe das EUIPO selbst eingeräumt, dass sie wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sei, so dass die Rechtsmittelführerin aus ihr keine Rechte herleiten könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

16      Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, Beschluss vom 5. Juli 2018, Wenger/EUIPO, C‑162/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:545, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33).

17      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016, die in der Folge durch die streitige Entscheidung widerrufen wurde, für die Rechtsmittelführerin insofern günstig war, als die von repowermap.org gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 9. Juli 2014, die ihrerseits für die Rechtsmittelführerin teilweise günstig war, eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde.

18      Falls dem vorliegenden Rechtsmittel stattgegeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt würde, bliebe die Entscheidung vom 8. Februar 2016 bestehen, so dass das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin im Ergebnis einen Vorteil verschaffen würde. Der Fortbestand dieser Entscheidung würde ihr nämlich die Möglichkeit geben, in der Europäischen Union weiterhin für bestimmte Waren und Dienstleistungen den Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1020351 für die Wortmarke REPOWER zu beanspruchen.

19      An dieser Feststellung ändert das Vorbringen von repowermap.org nichts, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016, wie das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, im Rahmen der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑188/16 für nichtig erklärt werden müsste, so dass die Rechtsmittelführerin nur einen vorübergehenden Vorteil erlangen würde, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben würde.

20      Dem Gerichtshof ist es nämlich im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzinteresses verwehrt, dessen Vorliegen mit der Begründung zu verneinen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil inzident die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 8. Februar 2016 beurteilt habe, obwohl sie nicht Gegenstand der bei ihm erhobenen Klage war. Soweit die Entscheidung vom 8. Februar 2016, die untrennbar mit der streitigen Entscheidung verbunden ist, berücksichtigt werden muss, handelt es sich um eine Frage der Begründetheit. Der Gerichtshof kann im Stadium der Prüfung des Rechtsschutzinteresses nicht von der Hypothese ausgehen, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 rechtswidrig ist. In diesem Rahmen ist es notwendig, aber ausreichend, dass das bei ihm eingelegte Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Dies ist hier der Fall, wie aus den Rn. 17 und 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

21      Unter diesen Umständen ist ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin zu bejahen.

 Zur Begründetheit

22      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das EUIPO habe den Gegenstand des Rechtsstreits verändert, indem es während des Verfahrens vor dem Gericht durch die Heranziehung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, seine Argumentation in Bezug auf die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung geändert habe. Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt sie, dass das Gericht den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, zu Unrecht angewandt habe, weil die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung geltenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 Spezialregelungen darstellten und die Anwendung dieses Grundsatzes nicht zuließen. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, im Rahmen von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beweislast umgekehrt zu haben. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, selbst wenn der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, anwendbar wäre, hätte die Entscheidung vom 8. Februar 2016 aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in vollem Umfang widerrufen werden dürfen. Schließlich wird mit dem fünften Rechtsmittelgrund ein Begründungsmangel der streitigen Entscheidung gerügt.

 Zu den ersten vier Rechtsmittelgründen

23      Mit ihren ersten vier Rechtsmittelgründen macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, den allgemeinen Rechtsgrundsatz angewandt habe, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei.

24      Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, u. a. geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gestatte es als Ausnahmevorschrift und lex specialis nicht, auf die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze oder auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, zurückzugreifen. Das EUIPO dürfe seine Entscheidungen nur in der in dieser Vorschrift vorgesehenen Situation widerrufen, denn sonst würde sie ihres Sinnes beraubt. Mit dem Erlass von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 habe der Unionsgesetzgeber die Widerrufsbefugnis des EUIPO auf den dort genannten Fall beschränken wollen.

25      Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es die Möglichkeit geprüft habe, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 auf der Grundlage des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig sei, und von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 durch den Erlass der streitigen Entscheidung zu widerrufen.

26      In Anbetracht dieses Vorbringens der Rechtsmittelführerin ist zu prüfen, ob das Gericht gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen hat, als es den Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 insbesondere auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt hat, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist.

27      Nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 widerruft das EUIPO eine Entscheidung, die offensichtlich mit einem ihm anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist.

28      Insoweit ist erstens klarzustellen, dass die Beschwerdekammern des EUIPO aus den vom Gericht in den Rn. 29 und 33 bis 38 des angefochtenen Urteils angegebenen und von der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellten Gründen über die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Widerrufsbefugnis verfügen.

29      Zweitens geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass ein offensichtlicher Verfahrensfehler im dort genannten Sinne ein vom EUIPO begangener offenkundiger Fehler verfahrensrechtlicher Art ist.

30      Bei der Auslegung des Begriffs des offensichtlichen Verfahrensfehlers im Sinne von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dessen Wortlaut, sondern auch sein Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 5. September 2019, Verein für Konsumenteninformation, C‑28/18, EU:C:2019:673, Rn. 25).

31      Was den Kontext von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, gehören sowohl er als auch der die Pflicht, Entscheidungen des EUIPO zu begründen, betreffende Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 zu deren Titel IX („Verfahrensvorschriften“). Nach der Systematik der Verordnung betreffen Verfahrensfehler, aufgrund deren das EUIPO nach Art. 80 Abs. 1 seine Entscheidung widerruft, somit insbesondere die in diesem Titel enthaltenen Verfahrensregeln wie die Begründungspflicht.

32      Diese Auslegung wird auch durch das mit Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte Ziel bestätigt. Mit ihm soll dem EUIPO nämlich zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und aus Gründen der Verfahrensökonomie die Pflicht auferlegt werden, mit einem offensichtlichen Verfahrensfehler behaftete Entscheidungen zu widerrufen. In Anbetracht dieses Ziels gibt es keinen Grund, offensichtliche Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes des EUIPO gegen die ihm nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, der zu ihren Verfahrensvorschriften gehört, obliegende Begründungspflicht vom Anwendungsbereich ihres Art. 80 Abs. 1 auszunehmen.

33      Eine solche Auslegung spiegelt auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, wonach es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).

34      Folglich stellt jeder Verstoß gegen die Begründungspflicht, sei es eine fehlende oder eine unzureichende Begründung, einen Verfahrensfehler im Sinne der genannten Bestimmung dar, und ein Begründungsmangel, wie ihn das Gericht insbesondere in den Rn. 77 bis 82 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Entscheidung vom 8. Februar 2016, die mit der streitigen Entscheidung widerrufen wurde, festgestellt hat, stellt einen solchen Verfahrensfehler dar.

35      Da zudem zum einen aus den Rn. 48 und 52 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das EUIPO und repowermap.org Kenntnis von dem teilweisen Begründungsmangel der Entscheidung vom 8. Februar 2016 hatten, und zum anderen aus Rn. 82 dieses Urteils, dass der fragliche Begründungsmangel bei der Rechtsmittelführerin Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung hätte wecken müssen, was sie im Rechtsmittelverfahren nicht bestreitet, waren alle Parteien in der Lage, den betreffenden Begründungsmangel zu erkennen, so dass es sich um einen offensichtlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 handelt.

36      Folglich war Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar. Unter diesen Umständen greift die Rüge der Rechtsmittelführerin durch, dass das Gericht dadurch, dass es den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, anstelle von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung angewandt hat, gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen hat.

37      Nach ständiger Rechtsprechung kann der dem Gericht somit unterlaufene Rechtsfehler jedoch nicht zur Ungültigkeit des angefochtenen Urteils führen, wenn sich dessen Tenor und insbesondere die Schlussfolgerung, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß widerrufen worden sei, aus anderen Rechtsgründen als richtig erweisen. Denn wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, sein Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, kann ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C‑93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C‑12/13 P und C‑13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das EUIPO die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit der streitigen, auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergangenen Entscheidung widerrufen musste, so dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß widerrufen wurde. Der Tenor des angefochtenen Urteils erweist sich somit aus den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als richtig, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen und festzustellen ist, dass der vom Gericht begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, River Kwai International Food Industry/AETMD, C‑144/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:266, Rn. 22).

39      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die ersten vier Rechtsmittelgründe, die sich alle auf die Ausführungen des Gerichts zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, und zu Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen, ins Leere gehen. Daher sind sie zurückzuweisen, ohne dass die vom EUIPO und von repowermap.org in Abrede gestellte Zulässigkeit des ersten, des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes geprüft oder auf das Vorbringen eingegangen werden muss, dass Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Möglichkeiten des Widerrufs von Entscheidungen des EUIPO abschließend regele und deshalb einem solchen Widerruf entgegenstehe, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt seien.

40      Die ersten vier Rechtsmittelgründe sind somit zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel der streitigen Entscheidung

–       Vorbringen der Parteien

41      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, ihre Bezugnahme auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer sei außer Acht gelassen worden. Nr. 24 dieser Entscheidung bestätige, dass die Beschwerdekammern ihre Entscheidungen nicht widerrufen könnten, wenn sie Gegenstand einer Klage vor dem Gericht seien. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Sie sei vielmehr insofern relevant, als sie für markenrechtliche Inter-partes-Verfahren gelte.

42      Ferner habe sich das Gericht widersprochen, indem es einerseits in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Beschwerdekammer zumindest summarisch auf die detaillierte Argumentation der Rechtsmittelführerin hätte antworten müssen, und andererseits, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer einzugehen.

43      Das EUIPO und repowermap.org halten diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig und treten dem inhaltlichen Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

44      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen und darf nicht in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, das sie auf einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung stützt, lediglich die Entscheidung des EUIPO in Frage stellt, ohne Einwände gegen die vom Gericht angestellten Erwägungen zu erheben. Ein solches Vorbringen, das sich nicht gegen das angefochtene Urteil richtet, ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 28).

46      Zu dem Vorbringen, das Gericht habe sich widersprochen, indem es einerseits in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Beschwerdekammer zumindest summarisch auf die detaillierte Argumentation der Rechtsmittelführerin hätte antworten müssen, und andererseits, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer einzugehen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht angibt, welche Randnummer des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu dessen Rn. 80 stehen soll, und dass ihre Argumentation insgesamt gesehen nicht hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Stützung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln, so dass es dem Gerichtshof nicht möglich ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen (vgl., zum Erfordernis der Klarheit der Argumentation, Beschluss vom 30. Januar 2014, Fercal/HABM, C‑324/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

48      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

49      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

50      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den entsprechenden Anträgen des EUIPO und von repowermap.org die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Repower AG trägt die Kosten.

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