C-204/21 R-RAP – Kommission/ Polen

C-204/21 R-RAP – Kommission/ Polen

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:334

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

21. April 2023(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses über einstweilige Anordnungen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Unabhängigkeit der Richter – Nichtdurchführung – Änderung der Umstände – Zwangsgeld“

In der Rechtssache C‑204/21 R-RAP

betreffend einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses über einstweilige Anordnungen nach Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 10. März 2023,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch:

Königreich Belgien, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, ursprünglich vertreten durch H. Eklinder, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson, dann durch H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2021, EU:C:2021:878), aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

2        Am 1. April 2021 hat die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erhoben auf Feststellung, dass

–        die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 42a §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 4 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 98, Position 1070) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Position 190, im Folgenden: Änderungsgesetz) geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit), Art. 26 § 3 und Art. 29 §§ 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) in der Fassung des Änderungsgesetzes (im Folgenden: geändertes Gesetz über das Oberste Gericht), Art. 5 §§ 1a und 1b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 (Dz. U. 2002, Position 1269) in der Fassung des Änderungsgesetzes (im Folgenden: geändertes Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie Art. 8 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach allen nationalen Gerichten die Prüfung, ob die Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, untersagt ist;

–        die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV und aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat, dass sie Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht sowie Art. 10 des Änderungsgesetzes erlassen und beibehalten hat, wonach für die Prüfung von Rügen und Rechtsfragen betreffend die fehlende Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters ausschließlich die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) zuständig ist;

–        die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus Art. 267 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassen und beibehalten hat, wonach die Prüfung, ob die Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, als „Disziplinarvergehen“ gewertet werden kann;

–        die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) (im Folgenden: Disziplinarkammer), deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, ermächtigt hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, etwa zum einen Sachen betreffend die Zustimmung dazu, dass Richter und Assessoren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder festgenommen werden, und zum anderen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sachen betreffend die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) sowie Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand;

–        die Republik Polen dadurch das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta sowie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) niedergelegt sind, verletzt hat, dass sie Art. 88a des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Art. 45 § 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 8 § 2 des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen und beibehalten hat.

3        Am selben Tag hat die Kommission einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht, mit dem sie beantragt hat, der Republik Polen bis zum Erlass des Urteils eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen.

4        Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses der Republik Polen aufgegeben, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendenden Urteils:

a)      zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,

b)      die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, wonach die Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,

c)      die Anwendung von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie von Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach Richter wegen der Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta disziplinarisch belangt werden können,

d)      die Anwendung von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie von Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, von Art. 26 § 3 sowie von Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, von Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Art. 8 des Änderungsgesetzes auszusetzen, soweit sie es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu überprüfen,

e)      die Anwendung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie von Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und von Art. 10 des Änderungsgesetzes auszusetzen, mit denen die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festgelegt wird, und

f)      der Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 alle Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

5        Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C‑204/21 R, EU:C:2021:834), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs einen Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen.

6        Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat der Vizepräsident des Gerichtshofs die Republik Polen verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses an diesen Mitgliedstaat und bis zu dem Tag, an dem er seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendet wird.

7        Am 10. März 2023 hat die Republik Polen den vorliegenden Antrag gestellt.

 Anträge der Parteien

8        Die Republik Polen beantragt,

–        den Beschluss vom 27. Oktober 2021 aufzuheben oder,

–        hilfsweise, das mit diesem Beschluss verhängte Zwangsgeld herabzusetzen.

9        Die Kommission beantragt,

–        den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 zurückzuweisen und

–        bei der Prüfung des Antrags auf Herabsetzung des mit diesem Beschluss verhängten Zwangsgelds die von der Republik Polen zur Durchführung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

 Zum Antrag auf Aufhebung oder, hilfsweise, Abänderung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021

10      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 162 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Beschluss über einstweilige Anordnungen unanfechtbar ist.

11      Dagegen kann nach Art. 163 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei ein Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden. Der Begriff „Änderung der Umstände“ bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C‑121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

12      Ferner ist hervorzuheben, dass ein nach dieser Bestimmung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet ist, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter rückwirkend einen Beschluss aufhebt, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, sondern nur auf dessen Abänderung oder Aufhebung ex nunc, da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen solchen Beschluss nur für die Zukunft überprüfen kann, gegebenenfalls auch dadurch, dass er unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände erneut die tatsächlichen und rechtlichen Gründe prüft, die dem ersten Anschein nach den Erlass der in Rede stehenden einstweiligen Anordnung gerechtfertigt haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C‑121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Daraus folgt, dass ein nach Art. 163 der Verfahrensordnung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet sein kann, die Wirkungen eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, in der Vergangenheit in Frage zu stellen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C‑121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 23).

14      Im vorliegenden Fall ist der Antrag der Republik Polen, da er sich ausschließlich auf den Beschluss vom 27. Oktober 2021 bezieht, dahin zu verstehen, dass er auf eine Aufhebung oder Abänderung des Zwangsgelds gerichtet ist, das in Ergänzung zu den mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen verhängt wurde.

15      Für die Entscheidung über diesen Antrag ist darauf hinzuweisen, dass Art. 279 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 19).

16      Insbesondere muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in der Lage sein, die Wirksamkeit einer nach Art. 279 AEUV an eine Partei gerichteten Anordnung sicherzustellen, indem er alle Maßnahmen trifft, die darauf abzielen, dass diese Partei den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befolgt. Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betreffende Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 20).

17      In diesem Zusammenhang geht aus dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 hervor, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, da aus den Akten nicht hervorging, dass die von der Republik Polen getroffenen Maßnahmen ausreichten, um die Durchführung der mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, es für erforderlich hielt, die Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnungen zu erhöhen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat vorgesehen wird, um ihn davon abzuhalten, die Anpassung seines Verhaltens an den letztgenannten Beschluss hinauszuzögern.

18      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat daher, um über den vorliegenden Antrag zu entscheiden, zu ermitteln, ob sich mit dem Vorbringen der Republik Polen eine Änderung der Umstände nachweisen lässt, die dazu führt, dass das gegen diesen Mitgliedstaat mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 verhängte Zwangsgeld zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ganz oder teilweise nicht mehr gerechtfertigt ist.

19      Genauer gesagt ist es, da mit dem Vorbringen der Republik Polen zur Stützung dieses Antrags dargetan werden soll, dass dieser Mitgliedstaat die mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen vollständig umgesetzt habe, Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, so dass in diesem Fall die Verhängung eines Zwangsgelds von 1 000 000 Euro pro Tag für die Zukunft nicht mehr gerechtfertigt wäre.

20      Da mit dem vorliegenden Antrag hilfsweise die Herabsetzung des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 verhängten Zwangsgelds begehrt wird, ist noch zu ergänzen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 163 der Verfahrensordnung einen Beschluss über einstweilige Anordnungen nicht nur aufheben, sondern auch abändern kann. Eine solche Abänderung kann insbesondere in der Herabsetzung eines zuvor gegen einen Mitgliedstaat verhängten Zwangsgelds bestehen, wenn eine Änderung der Umstände eine solche Herabsetzung rechtfertigt.

21      Nach alledem ist zu prüfen, wie die verschiedenen mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen durchgeführt wurden, um festzustellen, ob die Republik Polen nachgewiesen hat, dass die entsprechende Durchführung es infolge einer Änderung der Umstände rechtfertigt, das mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 verhängte Zwangsgeld für die Zukunft aufzuheben oder andernfalls herabzusetzen.

 Zur Verpflichtung, die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen

 Vorbringen

22      Die Republik Polen macht geltend, dass mit der Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U. 2022, Position 1259, im Folgenden: Gesetz vom 9. Juni 2022) die Disziplinarkammer abgeschafft und Art. 27 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in vollem Umfang aufgehoben worden sei.

23      Die Verpflichtung, die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 dieses Gesetzes auszusetzen, sei somit gegenstandslos geworden.

24      Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass diese Verpflichtung mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.

 Würdigung

25      Aus Nr. 1 Buchst. a und b des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss u. a. verpflichtet wurde, die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren sowie in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu entscheiden.

26      Aus Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 ergibt sich jedoch, dass Art. 27 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht insgesamt aufgehoben wurde. Außerdem steht fest, dass die Disziplinarkammer durch dieses Gesetz abgeschafft wurde.

27      Der Erlass solcher Maßnahmen war zwar zur Durchführung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 53), nichtsdestoweniger wird mit diesen Maßnahmen gewährleistet, dass Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in der polnischen Rechtsordnung nicht mehr anwendbar ist.

28      Folglich ist die Republik Polen den in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannten einstweiligen Anordnungen vollständig nachgekommen.

 Zur Verpflichtung, die Wirkungen der Entscheidungen der Disziplinarkammer auszusetzen, mit denen der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder seiner Festnahme zugestimmt wird

 Vorbringen

29      Die Republik Polen macht zum einen geltend, Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 sehe vor, dass in Verfahren, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Disziplinarkammer zuständig gewesen sei, die Izba Odpowiedzialności Zawodowej (Kammer für dienstrechtliche Verantwortung) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) (im Folgenden: Kammer für dienstrechtliche Verantwortung) in der ersten mündlichen Verhandlung in einer bestimmten Rechtssache von Amts wegen die von der Disziplinarkammer angeordnete Suspendierung des betreffenden Richters vom Amt überprüfe. Dieses Verfahren ermögliche es, die Angemessenheit der von der Disziplinarkammer erlassenen einstweiligen Anordnungen so schnell wie möglich zu überprüfen.

30      Zum anderen könne ein Richter, gegen den ein Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), dem mindestens ein Mitglied der Disziplinarkammer angehört habe, eine rechtskräftige Disziplinarentscheidung oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens erlassen habe, nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung beantragen.

31      Das Gesetz vom 9. Juni 2022 schaffe somit einen rechtlichen Rahmen, der es den von den Entscheidungen der Disziplinarkammer betroffenen Richtern ermögliche, diese Entscheidungen anzufechten. Mehrere Richter hätten im Übrigen in diesem Rahmen eine Aufhebung solcher Entscheidungen erreicht. Schließlich seien noch Rechtssachen anhängig, die derartige Entscheidungen beträfen.

32      Die Kommission trägt vor, die von der Republik Polen so geschaffenen Rechtsbehelfe führten nicht dazu, dass die Wirkungen der Entscheidungen der Disziplinarkammer sofort ausgesetzt würden. Außerdem seien die von der Republik Polen angeführten Beispiele nicht aussagekräftig.

 Würdigung

33      Aus Nr. 1 Buchst. a des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss u. a. verpflichtet wurde, die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassenen Entscheidungen auszusetzen.

34      Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, dass sie diese einstweilige Anordnung vollständig umgesetzt habe, indem sie zwei verschiedene Rechtsbehelfe eingeführt habe, die in Art. 9 und in Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 vorgesehen seien.

35      Was erstens Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 betrifft, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass Entscheidungen der Disziplinarkammer, mit denen die Suspendierung eines Richters bis zum Abschluss eines Verfahrens angeordnet wird, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängig war, von der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung zwingend überprüft werden müssen.

36      Mit einer solchen Überprüfung kann zwar grundsätzlich verhindert werden, dass eine derartige Entscheidung der Disziplinarkammer ihre Wirkungen von Rechts wegen weiter entfaltet, da deren Fortbestand von der Bestätigung dieser Entscheidung durch eine andere Instanz abhängt.

37      Allerdings ergibt sich zum einen sowohl aus dem Wortlaut von Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 als auch aus seiner Auslegung durch die Republik Polen, dass dieser Artikel nicht auf alle Entscheidungen der Disziplinarkammer anwendbar ist. Insbesondere erlaubt es dieser Artikel nicht, die Wirkungen von Entscheidungen zu beschränken, mit denen gegen einen Richter eine Disziplinarstrafe verhängt wird oder mit denen der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn zugestimmt wird, obwohl solche Entscheidungen von der in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnung erfasst werden und darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der betreffenden Richter haben können.

38      Zum anderen trifft es zu, dass Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 die Überprüfung einer Entscheidung der Disziplinarkammer, mit der die Suspendierung eines Richters angeordnet wird, in der ersten mündlichen Verhandlung über die Situation dieses Richters vor der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung vorsieht. Weder aus den Bestimmungen dieses Gesetzes noch aus dem Vorbringen der Republik Polen geht jedoch hervor, dass die Wirkungen einer solchen Entscheidung bis zu dieser ersten mündlichen Verhandlung, die im Übrigen offenbar nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist stattfinden muss, ausgesetzt würden.

39      Was zweitens Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2022 betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie einem Richter, der von bestimmten rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der Disziplinarkammer betroffen ist, die Möglichkeit einräumt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wiederaufnahme des ihn betreffenden Verfahrens zu beantragen.

40      Zwar ist die Schaffung eines solchen Rechtsbehelfs, sofern er wirksam ist, geeignet, den gerichtlichen Rechtsschutz zu verstärken, den Richter in Anspruch nehmen können, die von Verfahren vor der Disziplinarkammer betroffen sind, doch bedeutet sie in keiner Weise, dass die Wirkungen einer Entscheidung der Disziplinarkammer ausgesetzt werden, wenn der betreffende Richter keinen Antrag auf Überprüfung der entsprechenden Entscheidung unter den im Gesetz vom 9. Juni 2022 festgelegten Bedingungen gestellt hat.

41      Außerdem geht, selbst wenn ein solcher Antrag auf Überprüfung gestellt wird, aus Art. 18 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht hervor, dass die Wirkungen der Entscheidung der Disziplinarkammer, auf die sich der Antrag bezieht, bis zur Prüfung des Antrags ausgesetzt würden.

42      Daher zeigt sich, dass die Rechtsbehelfe, auf die sich die Republik Polen beruft, nicht geeignet sind, in jedem Fall und sofort die Aussetzung der Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassenen Entscheidungen zu gewährleisten.

43      Unter diesen Umständen kann der Umstand, dass einige dieser Entscheidungen tatsächlich angefochten wurden oder demnächst angefochten werden könnten, sein Vorliegen unterstellt, jedenfalls nicht belegen, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses angeführte einstweilige Anordnung vollständig durchgeführt wurde.

44      Folglich ist die Republik Polen dieser einstweiligen Anordnung nur teilweise nachgekommen.

 Zur Verpflichtung, die Anwendung der polnischen Bestimmungen auszusetzen, die es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht zu überprüfen

 Vorbringen

45      Die Republik Polen trägt vor, das polnische Recht ermögliche es, die Wahrung des Rechts auf ein unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht in verschiedenen Stadien von Rechtssachen und in verschiedenen Verfahren zu gewährleisten. So habe sie die mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), erlassenen einstweiligen Anordnungen gestützt auf ihre gerichtliche Praxis durchgeführt.

46      Im Übrigen sei mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 in die polnische Rechtsordnung ein neuer Rechtsbehelf eingeführt worden, der es ermögliche, zu überprüfen, ob ein Richter unter Berücksichtigung der Umstände seiner Ernennung und seines Verhaltens die Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfülle, wenn eine Partei insoweit Zweifel hege. Die Anwendung dieses Mechanismus könne auch in Fällen, in denen dies nicht beantragt werde, zum Ausschluss eines Richters führen.

47      Die Kommission macht geltend, dass der Rechtsbehelf, auf den sich die Republik Polen berufe, durch Antrag einer Partei des betreffenden Verfahrens ausgeübt werde und ursprünglich an eine Reihe restriktiver Voraussetzungen geknüpft gewesen sei. Dagegen erlaube dieser Rechtsbehelf keine Prüfung von Amts wegen, ob die Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt seien. Die Kommission verweist im Übrigen auf eine Rechtssache, in der ein Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 42a §§ 1 und 2 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sei.

 Würdigung

48      Aus Nr. 1 Buchst. d des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss verpflichtet wurde, die Anwendung von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie von Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, von Art. 29 §§ 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, von Art. 5 §§ 1a und 1b des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Art. 8 des Änderungsgesetzes auszusetzen, soweit diese Bestimmungen es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen der Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht zu überprüfen.

49      Insoweit genügt erstens, soweit das Vorbringen der Republik Polen dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihm dargetan werden soll, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte einstweilige Anordnung durch die Praxis ihrer Gerichte umgesetzt worden sei, der Hinweis, dass dieses Vorbringen keine näheren Angaben zum Inhalt dieser Praxis enthält und dass darüber hinaus kein Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Praxis vorgelegt wurde.

50      Zweitens wurde mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 zwar ein neuer Rechtsbehelf geschaffen, der es ermöglicht, die Beachtung der Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht zu überprüfen, wobei dieser Rechtsbehelf u. a. in Art. 42a § 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, in Art. 29 § 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und in Art. 5 § 1 des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt ist.

51      Gleichwohl ist zum einen unstreitig, dass die in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses genannten polnischen Bestimmungen nicht aufgehoben wurden und ihre Anwendung nicht förmlich ausgesetzt wurde, so dass die mit ihnen eingeführten Beschränkungen der Möglichkeit, die Beachtung der Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht zu überprüfen, in der polnischen Rechtsordnung grundsätzlich in vollem Umfang anwendbar bleiben.

52      Zum anderen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmungen über den vom polnischen Gesetzgeber geschaffenen neuen Rechtsbehelf, auf den sich die Republik Polen beruft, als auch aus dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats, dass dieser Rechtsbehelf nur auf Antrag einer Partei des betreffenden Verfahrens zum Tragen kommen kann.

53      Daraus folgt, dass dieser Rechtsbehelf dahin zu verstehen ist, dass er eine Ausnahme von den Beschränkungen, die sich aus den in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses genannten polnischen Bestimmungen ergeben, nur für den Fall einführt, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass diese Beschränkungen in anderen Fällen beseitigt wären, insbesondere dann, wenn ein Richter von Amts wegen prüft, ob die Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind.

54      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Unionsrecht zwingend verlangt, dass ein Richter eine solche Prüfung von Amts wegen vornehmen kann, zeigt sich daher, dass der Erlass des Gesetzes vom 9. Juni 2022 nicht geeignet ist, in jedem Fall die Aussetzung sämtlicher Wirkungen der in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses genannten polnischen Bestimmungen sicherzustellen.

55      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Erlass des Gesetzes vom 9. Juni 2022 zwar geeignet ist, die Wirkungen dieser Bestimmungen zu beschränken, dass er aber nicht ausreicht, um die vollständige Durchführung der in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnung sicherzustellen.

56      Folglich ist die Republik Polen dieser einstweiligen Anordnung nur teilweise nachgekommen.

 Zur Verpflichtung, die Anwendung der polnischen Bestimmungen auszusetzen, nach denen Richter disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden können, weil sie geprüft haben, ob die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind

 Vorbringen

57      Die Republik Polen macht geltend, die anwendbaren polnischen Bestimmungen hätten es nie erlaubt, Richter disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, weil sie den Einzelnen das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht garantiert hätten, und die Disziplinargerichte hätten diese Bestimmungen stets so ausgelegt.

58      Außerdem seien im Gesetz vom 9. Juni 2022 die Definitionen der Disziplinarvergehen präzisiert worden, die Richtern zur Last gelegt werden könnten. So ergebe sich aus diesem Gesetz zum einen, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung auch dann kein Disziplinarvergehen darstellen könne, wenn er sich auf das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht beziehe. Zum anderen sei mit diesem Gesetz bestätigt worden, dass die Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in dem Fall, auf den sich eine Reihe von in dem Gesetz aufgezählten Bestimmungen beziehe, kein Disziplinarvergehen darstelle.

59      Die Kommission meint, die Bestimmungen, auf die sich die Republik Polen berufe, schlössen die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Richter aus, die in ihren Entscheidungen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 EUV fehlerhaft auslegten oder die auf Antrag einer Partei die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters prüften.

60      Dagegen schlössen es diese Bestimmungen nicht aus, dass die von Amts wegen vorgenommene Prüfung, ob ein Mitglied eines Spruchkörpers diese Anforderungen erfülle, als Disziplinarvergehen qualifiziert werden könne. Im Übrigen sei die Kommission von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und von Ermittlungsmaßnahmen in zwei unter diese Fallgestaltung fallenden Sachen unterrichtet worden.

 Würdigung

61      Aus Nr. 1 Buchst. c des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss verpflichtet wurde, die Anwendung von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie von Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach Richter wegen der Prüfung der Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts disziplinarisch belangt werden können.

62      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen, die anwendbaren polnischen Bestimmungen hätten es nie erlaubt, Richter disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, weil sie dem Einzelnen das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht garantiert hätten, ein Argument wiederholt wird, das die Republik Polen in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag der Kommission auf vorläufigen Rechtsschutz vom 1. April 2021 vorgebracht hat. Ein solches Vorbringen kann daher keine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen und ist daher zurückzuweisen (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C‑121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 24).

63      Zweitens wurden, wie die Republik Polen hervorhebt, durch das Gesetz vom 9. Juni 2022 Art. 107 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 72 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht ergänzt.

64      Nach dieser Ergänzung sehen diese Artikel nunmehr insbesondere vor, dass weder die Begehung eines Fehlers bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts noch – in den in Art. 42a § 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, in Art. 29 § 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und in Art. 5 § 1 des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Fällen – die Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ein Disziplinarvergehen darstellt.

65      Zunächst ist jedoch unstreitig, dass die in Rn. 61 des vorliegenden Beschlusses genannten polnischen Bestimmungen nicht aufgehoben wurden und ihre Anwendung nicht förmlich ausgesetzt wurde, so dass diese Bestimmungen es grundsätzlich immer noch erlauben, Richter disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, die geprüft haben, ob die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind.

66      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 eingeführte Präzisierung, wonach die Begehung eines Fehlers bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts kein Disziplinarvergehen darstellt, es auf den ersten Blick keineswegs ausschließt, dass eine solche Einstufung vorgenommen werden kann, wenn die – richtige oder falsche – Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen dazu führt, dass bestimmte in der polnischen Rechtsordnung anwendbare Vorschriften in Frage gestellt werden.

67      Da Art. 107 § 1 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 72 § 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht nach wie vor vorsehen, dass ein Richter für Verfehlungen im Dienst disziplinarisch verantwortlich ist, u. a. bei Handlungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können, oder bei Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschluss der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Fehlers bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts zwingend ein Hindernis für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens darstellt, wenn ein Richter – zu Unrecht oder zu Recht – der Ansicht war, dass er nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, eine solche Wirkungen entfaltende Maßnahme zu erlassen.

68      Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes vom 9. Juni 2022 als auch aus dessen Auslegung durch die Republik Polen, dass die mit diesem Gesetz vorgenommene Präzisierung, dass die Überprüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht kein Disziplinarvergehen darstellt, nur dann Anwendung findet, wenn diese Überprüfung in den in Art. 42a § 3 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, in Art. 29 § 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und in Art. 5 § 1 des geänderten Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Fällen vorgenommen wird.

69      Aus den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Beschlusses geht jedoch hervor, dass diese Bestimmungen eine solche Überprüfung nur auf Antrag einer Partei des betreffenden Verfahrens erlauben. Daraus folgt, dass nicht nachgewiesen ist, dass aufgrund der durch das Gesetz vom 9. Juni 2022 eingeführten Änderungen in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass Disziplinarverfahren gegen einen Richter allein deshalb eingeleitet werden können, weil er diese Überprüfung vorgenommen hat.

70      Unter diesen Umständen ermöglichen es diese Änderungen zwar tatsächlich, die Einhaltung der in Rn. 61 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnung in dem Fall sicherzustellen, dass die Überprüfung der Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Rahmen des neuen Rechtsbehelfs stattfindet, der mit den in Rn. 68 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen geschaffen wurde, doch sind sie nicht geeignet, eine vollständige Durchführung dieser einstweiligen Anordnung zu gewährleisten.

71      Daraus folgt, dass die Republik Polen dieser einstweiligen Anordnung nur teilweise nachgekommen ist.

 Zur Verpflichtung, die Anwendung der polnischen Bestimmungen auszusetzen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festlegen

 Vorbringen

72      Die Republik Polen macht zum einen geltend, dass die Präsidentin des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die auch den Vorsitz in der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten führe, am 29. Juli 2021 eine Verfügung erlassen habe, mit der festgestellt worden sei, dass bei dieser Kammer keine Rechtssache anhängig sei, in der die Rechtswidrigkeit der Ernennung eines Richters geltend gemacht worden sei, und die Aussetzung der Eintragung von Rechtssachen angeordnet worden sei, in denen es um die Ablehnung eines Richters oder die Bestimmung des zuständigen Gerichts gehe und die die fehlende Unabhängigkeit eines Richters oder Gerichts beträfen (im Folgenden: Verfügung vom 29. Juli 2021).

73      Zum anderen habe der stellvertretende Vorsitzende der Abteilung I der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 alle nach Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht übermittelten Ablehnungsanträge zurückverwiesen. Er sei nämlich der Ansicht gewesen, dass vorrangig der durch dieses Gesetz geschaffene neue Rechtsbehelf anzuwenden sei und demnach den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Rügen der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit zu überlassen sei.

74      Daraus folge, dass die polnischen Gerichte die in Nr. 1 Buchst. e des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 genannten Bestimmungen in der Praxis nicht mehr anwendeten.

75      Die Kommission bestreitet nicht, dass die von der Republik Polen vorgetragenen Gesichtspunkte zutreffend sind, und erklärt, dass ihr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 keine Anwendung der Bestimmungen angezeigt worden sei, die der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten eine ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts verliehen hätten.

76      Dagegen gehe aus der Website des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und dem elektronischen Register dieses Gerichts hervor, dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten immer noch mit bestimmten Rechtssachen im Zusammenhang mit solchen Rügen befasst sei, die ihr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 gemäß Art. 26 § 2 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht übermittelt worden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kammer ihre ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich weiterhin ausüben könne.

 Würdigung

77      Aus Nr. 1 Buchst. e des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss verpflichtet wurde, die Anwendung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie von Art. 82 §§ 2 bis 5 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und von Art. 10 des Änderungsgesetzes auszusetzen, mit denen die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festgelegt wird.

78      Es steht fest, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen nicht aufgehoben wurden und ihre Anwendung nicht förmlich ausgesetzt wurde, so dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten grundsätzlich ausschließlich für die Entscheidung über die von diesen Bestimmungen erfassten Rechtssachen zuständig bleibt.

79      Daher ist zu prüfen, ob die von den Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) erlassenen Verfügungen, auf die sich die Republik Polen beruft, in der Praxis geeignet sind, diesen Bestimmungen ihre Wirkung zu nehmen.

80      Insoweit ist erstens in Rn. 51 des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 festgestellt worden, dass die von der Präsidentin des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) erlassenen Maßnahmen, zu denen die Verfügung vom 29. Juli 2021 gehört, weder die Feststellung erlauben, dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten die bei ihr anhängigen Rechtssachen nicht mehr prüfen kann, noch die, dass die Rechtssachen, die in die Zuständigkeit dieser Kammer fallen, von den ordentlichen Gerichten nicht mehr an sie verwiesen werden müssen.

81      Daraus folgt, dass die Verfügung vom 29. Juli 2021 nicht als „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung angesehen werden kann, die die Feststellung erlaubte, dass die in Rn. 77 des vorliegenden Beschlusses angeführte einstweilige Anordnung von der Republik Polen vollständig durchgeführt wurde.

82      Darüber hinaus bestätigen die von der Kommission angeführten Beispiele von Rechtssachen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten verwiesen wurden und noch bei dieser Kammer anhängig sind, dass der Beschluss vom 29. Juli 2021 in der Praxis die Anwendung der von dieser einstweiligen Anordnung erfassten Vorschriften nicht vollständig ausgeschlossen hat.

83      Zweitens scheint eine von der Republik Polen vorgelegte Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilung I der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten tatsächlich zu belegen, dass es eine Praxis gibt, die darin besteht, die gemäß den in Rn. 77 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen an diese Kammer verwiesenen Rechtssachen an die ordentlichen Gerichte zurückzuverweisen; dies wird von der Kommission nicht bestritten.

84      Allerdings sieht diese Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilung I der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten nur vor, dass diejenigen Rechtssachen an die ordentlichen Gerichte zurückverwiesen werden, in denen der durch das Gesetz vom 9. Juni 2022 eingeführte und in Rn. 50 des vorliegenden Beschlusses erwähnte neue Rechtsbehelf zum Tragen kommt. Daher ist nicht nachgewiesen, dass die Anwendung der in Rn. 77 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen auch in Rechtssachen ausgeschlossen wäre, in denen dieser neue Rechtsbehelf nicht zum Tragen kommt, in denen aber Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts erhoben worden sind.

85      Folglich sind die Maßnahmen, auf die sich die Republik Polen beruft, zwar geeignet, die Anwendung der Vorschriften, die der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten eine ausschließliche Zuständigkeit verleihen, erheblich zu beschränken, doch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Anwendung dieser Vorschriften in der Praxis vollständig ausgesetzt wäre.

86      Folglich ist die Republik Polen der in Rn. 77 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnung nur teilweise nachgekommen.

 Zur Verpflichtung, es zu unterlassen, die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Rechtssachen an ein Gericht zu verweisen, das den Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt

 Vorbringen

87      Die Republik Polen macht geltend, die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Rechtssachen seien durch das Gesetz vom 9. Juni 2022 zwei verschiedenen Spruchkörpern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zugewiesen worden, nämlich der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung und der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten.

88      Zunächst werde aber in keinem Urteil des Gerichtshofs festgestellt, dass diese Kammern nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), böten. Sodann gälten für die Mitglieder dieser Kammern die gleichen Garantien der Unabhängigkeit wie für die übrigen Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht). Im Übrigen gehörten die Faktoren, deren Zusammenspiel den Gerichtshof veranlasst habe, der Vertragsverletzungsklage der Kommission betreffend die Disziplinarkammer im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C‑791/19, EU:C:2021:596), stattzugeben, nicht zu den Merkmalen der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung oder der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten. Schließlich könne der bloße Umstand, dass ein Richter von einem Staatsoberhaupt auf Vorschlag eines Gremiums ernannt worden sei, das überwiegend aus Mitgliedern bestehe, die die Legislative oder die Exekutive verträten, nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 EUV zu belegen.

89      Die Kommission meint, die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten böten nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982).

90      14 der 17 Mitglieder der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten sowie vier der elf Mitglieder der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung seien zu Mitgliedern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) unter Umständen ernannt worden, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung des Rechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen habe.

91      Die Kombination der Tatsache, dass diese Richter auf Vorschlag eines Gremiums ernannt worden seien, das keine ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit gegenüber der Legislative oder der Exekutive mehr biete, und der Tatsache, dass die betreffenden Ernennungen trotz der Aussetzung des von diesem Gremium angenommenen Vorschlags durch ein Verwaltungsgericht erfolgt seien, lasse ernste Zweifel daran aufkommen, dass die beiden in Rede stehenden Kammern die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten.

 Würdigung

92      Aus Nr. 1 Buchst. a und b des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss u. a. verpflichtet wurde, es zu unterlassen, die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt.

93      Es steht fest, dass der polnische Gesetzgeber nach der Aufhebung von Art. 27 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht und der Abschaffung der Disziplinarkammer die früher dieser Kammer übertragene Zuständigkeit zum Teil der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung und zum Teil der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zugewiesen hat.

94      Die Republik Polen hat somit zwar die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an andere Instanzen als die Disziplinarkammer verwiesen, doch ist die Kommission der Ansicht, dass diese Verweisung nicht geeignet sei, die Durchführung der in Rn. 92 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, da die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angesichts der Modalitäten der Ernennung ihrer Mitglieder den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügten.

95      Hierzu ist festzustellen, dass dieser Standpunkt der Kommission nicht unmittelbar auf einer vom Gerichtshof gemäß Art. 258 AEUV getroffenen Feststellung beruht, dass die Republik Polen in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 EUV verstoßen hat, da der Gerichtshof bislang zu diesem Punkt nicht im Rahmen der Prüfung einer Vertragsverletzungsklage Stellung genommen hat.

96      Dieser Standpunkt der Kommission kann auch nicht auf ein Urteil des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV gestützt werden.

97      Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 152 des Urteils vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), festgestellt, dass eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Richters in der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zu dem Schluss führen konnte, dass diese Ernennung unter offensichtlicher Missachtung der Grundregeln des Verfahrens zur Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des polnischen Justizsystems sind, und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 EUV erfolgt ist.

98      Diese Feststellung ist jedoch vorbehaltlich der endgültigen Würdigung erfolgt, die dem vorlegenden Gericht obliegt, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens allein für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C‑134/20, EU:C:2022:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      In diesem Zusammenhang könnte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter daher dem Vorbringen der Kommission nicht folgen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten mit Art. 19 Abs. 1 EUV vereinbar ist.

100    Dieses Vorbringen unterscheidet sich somit von demjenigen, das in den Rn. 22 bis 86 des vorliegenden Beschlusses geprüft worden ist. Bei der Würdigung des letztgenannten Vorbringens war nämlich lediglich zu ermitteln, ob die von der Republik Polen erlassenen neuen Maßnahmen geeignet sind, die Wirkungen der polnischen Bestimmungen auszusetzen, die die Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, die Gegenstand der Rechtssache C‑204/21 ist, mit Rügen beanstandet hat, die im Beschluss vom 14. Juli 2021 als nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrend angesehen wurden. Zu diesem Zweck brauchte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht die Vereinbarkeit dieser neuen Maßnahmen oder anderer Bestandteile der polnischen Regelung mit dem Unionsrecht zu prüfen.

101    Im Rahmen des mit den Art. 258 und 260 AEUV geschaffenen Systems verfügt der Gerichtshof indessen über eine ausschließliche Zuständigkeit, die ihm unmittelbar und ausdrücklich durch den EUV‑Vertrag übertragen worden ist, um über die Vereinbarkeit von Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 49 und 50).

102    Zwar ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter befugt, vor dem Erlass eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem über eine Vertragsverletzungsklage entschieden wird, zum Zweck der Entscheidung über die Voraussetzung des fumus boni iuris eine vorläufige Beurteilung der zur Stützung dieser Klage vorgebrachten Rügen vorzunehmen, unbeschadet der endgültigen Würdigung dieser Rügen durch den Gerichtshof.

103    Diese Befugnis kann es jedoch, wenn die sich aus den Art. 258 und 260 AEUV ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden soll, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht erlauben, zu beurteilen, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die zuvor vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 51).

104    Eine gegenteilige Lösung würde im Übrigen die Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats verletzen, indem ihm die Möglichkeit genommen würde, seinen Standpunkt zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten im vorgerichtlichen Abschnitt des Vertragsverletzungsverfahrens darzulegen, das ihm Gelegenheit gibt, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber diesen Argumenten sachdienlich geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 55 und 56).

105    Zu ergänzen ist noch, dass es nicht zulässig ist, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ein Vorbringen prüft, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist, mit dem Unionsrecht geltend gemacht wird, auch wenn sich die entsprechende Prüfung auf die Feststellung beschränkt, ob dieses Vorbringen dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt.

106    Ein solcher Prüfungsmaßstab ist nämlich bei der Prüfung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nur deshalb gerechtfertigt, weil das fragliche Vorbringen dazu bestimmt ist, vom Richter der Hauptsache abschließend beurteilt zu werden, was bei einem Vorbringen zu einer solchen nationalen Praxis oder Regelung nicht der Fall ist.

107    Wenn bei der Prüfung der Durchführung einstweiliger Anordnungen durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ein Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat darüber besteht, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die nicht zuvor vom Gerichtshof geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist es daher Sache der Kommission, eine neue Vertragsverletzungsklage hinsichtlich dieser nationalen Praxis oder dieser nationalen Regelung zu erheben, wenn sie dies für angebracht hält (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 52).

108    Unter diesen Umständen kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, da die Vereinbarkeit des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten mit dem Unionsrecht nicht Gegenstand der in der Klageschrift in der Rechtssache C‑204/21 erhobenen Rügen ist, die in Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben sind, und da diese Vereinbarkeit nicht zuvor vom Gerichtshof geprüft worden ist, dem in Rn. 94 des vorliegenden Beschlusses angeführten Vorbringen der Kommission nicht folgen.

109    Daraus folgt, dass – unbeschadet der Frage, ob dieses Ernennungsverfahren mit dem Unionsrecht vereinbar ist – davon auszugehen ist, dass die Republik Polen den in Rn. 92 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnungen nachgekommen ist.

110    Nach alledem ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die von der Republik Polen getroffenen Maßnahmen ausreichten, um die Durchführung aller mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen sicherzustellen, und dass es folglich nicht mehr erforderlich wäre, die Wirksamkeit dieser einstweiligen Anordnungen durch die Verhängung eines Zwangsgelds zu erhöhen.

111    Folglich ist der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 zurückzuweisen.

112    Aus den Rn. 25 bis 109 des vorliegenden Beschlusses ergibt sich jedoch, dass die von der Republik Polen nach der Unterzeichnung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 getroffenen Maßnahmen geeignet sind, die Durchführung der mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021 erlassenen einstweiligen Anordnungen in nennenswertem Umfang sicherzustellen.

113    Daher ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls und der Zahlungsfähigkeit der Republik Polen die Höhe des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 verhängten Zwangsgelds ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C204/21 R, EU:C:2021:878), wird zurückgewiesen.

2.      Der Betrag des Zwangsgelds, zu dessen Zahlung an die Europäische Kommission die Republik Polen mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilt wurde, wird ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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