C-138/20 – O.

C-138/20 – O.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. Juli 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑138/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

O.

gegen

P. AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 7. Juli 2020, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Stuttgart (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich das Ausgangsverfahren erledigt habe.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C138/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 10. Juli 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


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