Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
16. September 2020(* )
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil EDISON – Auslegung der Begriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation und in der alphabetischen Liste der Nizzaer Klassifikation“
In der Rechtssache C‑121/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2019,
Edison SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Boscariol de Roberto und D. Martucci, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Piçarra,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Edison SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2018, Edison/EUIPO (EDISON) (T‑471/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:887), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. April 2017 (Sache R 1355/2016-5) über die Unionsbildmarke EDISON abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Nizzaer Klassifikation
2 In der achten Ausgabe des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Klassifikation) entsprach die Überschrift von Klasse 4 folgender Beschreibung:
„Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“.
3 Zudem wurde in der „Alphabetischen Liste der Waren nach Klassen“ (im Folgenden: alphabetische Liste) zur achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation unter den als Waren der Klasse 4 der Nizzaer Klassifikation verzeichneten Waren „Kraftstoff“ genannt.
Verordnung (EG) Nr. 207/200 9
4 Mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.
5 Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) der Verordnung Nr. 207/2009 sah vor:
„Die Entscheidungen des [EUIPO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der Inhalt der streitigen Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache lassen sie sich wie folgt zusammenfassen.
7 Am 18. August 2003 meldete Edison eine Unionsmarke beim EUIPO an.
8 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:
9 Die Anmeldung umfasste u. a. sämtliche Waren der Klasse 4 der Nizzaer Klassifikation.
10 Zum Anmeldezeitpunkt galt die im Juni 2001 veröffentlichte und am 1. Januar 2002 in Kraft getretene achte Ausgabe der Nizzaer Klassifikation. Sie wurde durch die neunte Ausgabe ersetzt, die im Juni 2006 veröffentlicht wurde und im Januar 2007 in Kraft trat.
11 Die angemeldete Marke wurde am 19. August 2013 eingetragen.
12 Am 15. Juni 2015 reichte Edison beim EUIPO einen Antrag auf Eintragung eines Verzichts auf einen Teil der Waren der Klasse 4 ein, für die die Marke eingetragen war. Konkret schlug sie vor, die Liste der ursprünglich in dieser Klasse beanspruchten Waren folgendermaßen neu festzulegen: „Elektrische Energie; Petroleum, Brennstoffe, Kohlenwasserstoff-Brennstoffe, Brenngas, Propangas, Erdgas, Leuchtgas, Kohle, Brennstoffe aus Teer (Steinkohle), Benzin, Kerosin, Naphtha, Dieselkraftstoff, Kraftstoffzusätze, Benzen, Benzol, verkokbare Kohle, Trennflüssigkeiten, Ethanol, Gasöl, Lanolin, technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“.
13 Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 teilte die Prüferin Edison mit, dass ihrem Antrag vom 15. Juni 2015 nicht stattgegeben werden könne, da er zu einer Erweiterung der Liste der von der Anmeldung der Unionsbildmarke EDISON betroffenen Waren führen würde.
14 Mit Schreiben vom 25. Juli 2015, vom 24. Dezember 2015 und vom 22. April 2016 nahm die Rechtsmittelführerin dazu Stellung.
15 Mit Entscheidung vom 13. Juni 2016 wies die Prüferin den Antrag von Edison vom 15. Juni 2015 lediglich insoweit zurück, als damit „elektrische Energie“ in die Liste der von der Anmeldung der Unionsbildmarke EDISON betroffenen Waren der Klasse 4 aufgenommen werden sollte.
16 Am 25. Juli 2016 legte Edison beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
17 Mit Entscheidung vom 28. April 2017 (im Folgenden: streitige Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere vertrat sie die Auffassung, dass die achte Ausgabe der Nizzaer Klassifikation den Begriff „elektrische Energie“ weder in den allgemeinen Angaben noch in der alphabetischen Liste der in Klasse 4 verzeichneten Waren aufgreife. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 20. Juni 2012 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und -eintragungen habe Edison daher nicht in Erwägung ziehen können, diese Ware bei der Anmeldung zu beanspruchen.
18 Darüber hinaus wies die Beschwerdekammer das Argument von Edison zurück, wonach „Brennstoffe“ als in der alphabetischen Liste verzeichnete Ware der Klasse 4 und die Spezifikation in der Überschrift dieser Klasse „einschließlich Motorentreibstoffe“ sämtliches Material einschließlich nicht brennbares Material wie elektrische Energie umfassten, mit dem ein Motor angetrieben werden könne. Sie führte dazu u. a. aus, dass die Verwendung von Energie für den Motorantrieb zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Europäischen Union noch eine untergeordnete Rolle gespielt habe und dass die von Edison vorgelegten Beweise unzureichend seien, um zu belegen, dass elektrische Energie als „alternativer Kraftstoff“ zu den bei der Anmeldung der Unionsbildmarke EDISON betroffenen Waren der Klasse 4 gehört habe. Darüber hinaus beinhalte die Warenkategorie, die vom englischen Begriff „fuel “ (Kraftstoff) erfasst werde, nur brennbare Materialien, die für die Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden könnten, nicht aber elektrische Energie selbst, die ein immaterielles Gut sei.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Mit Klageschrift, die am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Edison Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
20 Edison stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machte, dass mit dieser Entscheidung elektrische Energie von den Waren der Klasse 4 der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation zu Unrecht ausgeschlossen worden sei, da diese Ware nicht unter die Begriffe „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“, „Leuchtstoffe“ und „Kraftstoff“ im Sinne der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation falle.
21 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diesen Klagegrund zurück und die Klage daher ab.
Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren
22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Edison,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
23 Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Edison die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
24 Edison stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Auslegung der Begriffe „Leuchtmittel“, „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ im Sinne der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation sowie zweitens einen Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte und gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.
Zum ersten Rechtsmittel grund
Vorbringen der Parteien
25 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Edison dem Gericht vor, elektrische Energie zu Unrecht von Klasse 4 der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation ausgeschlossen zu haben.
26 Als Erstes macht Edison geltend, das Gericht habe in den Rn. 41, 46 und 54 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Nachweis, dass elektrische Energie nicht der Klasse 4 der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation unterfalle, daraus abzuleiten sei, dass der Begriff „elektrische Energie“ in einer vom EUIPO veröffentlichten vorläufigen und nicht erschöpfenden Liste aufgeführt sei, die Beispiele von Waren und Dienstleistungen enthalte, die zwar seit der neunten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation in der alphabetischen Liste der Waren in Klasse 4 enthalten seien, aber „nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung [der Überschrift dieser Klasse] erfasst“ würden. Bei dieser Liste handele es sich lediglich um eine Mitteilung des EUIPO, die nicht rechtsverbindlich sei und die angefochten werden könne. Zudem sei diese Liste, die am 8. Februar 2016 erstellt worden sei, nicht auf ihren Antrag auf Einschränkung anwendbar, der am 15. Juni 2015 eingereicht worden sei.
27 Als Zweites habe das Gericht die Tragweite der Begriffe „Leuchtmittel“, „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ im Sinne der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation nicht richtig beurteilt und damit elektrische Energie zu Unrecht von Klasse 4 der Nizzaer Klassifikation ausgeschlossen. Das Gericht habe nur die „ontologischen“ Merkmale elektrischer Energie berücksichtigt, dabei aber deren sogenannte „funktionellen“ Merkmale außer Acht gelassen.
28 Damit habe das Gericht nicht nur die von Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2011:784), entwickelten Beurteilungskriterien, sondern auch den von der WIPO vertretenen funktionellen Ansatz verkannt, wie er auf deren Website verbreitet werde. Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Juni 2012, The Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), macht Edison in Bezug auf „Gruppen“-Definitionen geltend, dass den allgemeinen Angaben in den Überschriften der Klassen der Nizzaer Klassifikation nicht „die bekannteste oder die erste in den Sinn kommende Bedeutung“ zu verleihen sei, sondern dass die Bedeutung dieser allgemeinen Angaben im Sprachgebrauch der Marktteilnehmer und -regulierer gesucht werden müsse. Entgegen den Ausführungen in der streitigen Entscheidung hätten die Wirtschaftsteilnehmer wie die zuständigen Behörden im Jahr 2003 bei der Anmeldung der in Rede stehenden Bildmarke um die Bedeutung elektrischer Energie als alternativer Brennstoff gewusst. Zur Unterstützung ihres Vorbringens verweist Edison auf verschiedene Texte und Regelwerke.
29 Als Drittes seien die Ausführungen des Gerichts insoweit widersprüchlich, als es sich in Rn. 44 des angefochtenen Urteils auf eine von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) veröffentlichte und auf deren Website abrufbare Erklärung bezogen habe, wonach „elektrische Energie, auch wenn sie ein immaterielles Gut ist, den unter Klasse 4 fallenden anderen materiellen Brennstoffen wie Benzin und Kerosin als vergleichbar angesehen werden kann“. Aus dieser Erklärung ergebe sich eindeutig das Gegenteil, dass nämlich das funktionelle Merkmal der Elektrizität – welches ihre Fähigkeit, Energie zu erzeugen, sei – Vorrang vor ihren ontologischen Merkmalen haben müsse.
30 Als Viertes rügt Edison, das Gericht habe die Entscheidung, Elektrizität in Klasse 4 der neunten Auflage der Nizzaer Klassifikation aufzunehmen, für unzureichend gehalten, um zu belegen, dass Elektrizität nach Auffassung der zuständigen Behörden bereits im Rahmen der achten Ausgabe dieser Klassifikation zu dieser Klasse gehört habe. Insoweit habe das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils seine Ausführungen zu Unrecht darauf gestützt, dass der WIPO-Sachverständigenausschuss eine solche Aufnahmeentscheidung erst im Oktober 2003, also nach der fraglichen Anmeldung, getroffen habe. Diese Aufnahmeentscheidung sei nämlich im Juni 2003, d. h. vor der Einreichung der Anmeldung ihrer Bildmarke – im August 2003 – getroffen worden. Das Gericht habe daher einen übertriebenen Formalismus walten lassen, als es entschieden habe, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Aufnahmeentscheidung abzustellen.
31 Als Fünftes stellt Edison die Rechtsprechung in Frage, auf die sich das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils gestützt habe, um die Bedeutung des Begriffs „Brennstoff“ zu beurteilen. Insoweit sei das Urteil vom 14. März 2017, Edison/EUIPO – Eolus Vind (e) (T‑276/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:163), nicht einschlägig, da es Fehler aufweise.
32 Als Sechstes macht Edison unter Bezugnahme auf die Zolltarifnomenklatur sowie die Urteile vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66), und vom 27. April 1994, Almelo (C‑393/92, EU:C:1994:171), geltend, dass elektrische Energie sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht als Ware im Sinne von Art. 28 AEUV angesehen werde. Zudem müsse elektrische Energie im Markenrecht, wie dies bereits im Wettbewerbsrecht der Fall sei, ebenso wie Kohle, Erdgas und Erdöl betrachtet werden, und es wäre infolgedessen diskriminierend, im Markenrecht eine Unterscheidung zwischen elektrischer Energie und diesen anderen Gütern vorzunehmen. Wie bei diesen Waren müsse daher bei elektrischer Energie davon ausgegangen werden, dass sie unter den Begriff „Kraftstoff“ als Ware falle, die in der alphabetischen Liste der Waren in Klasse 4 der achten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verzeichnet sei.
33 Als Siebtes rügt Edison die Würdigung der verschiedenen Beweismittel durch das Gericht, die sie zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass elektrische Energie dem Begriff „Kraftstoff“ und daher der Klasse 4 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation unterfalle.
34 Erstens wirft Edison dem Gericht vor, in Rn. 51 des angefochtenen Urteils die von der Europäischen Umweltagentur (EUA), dem Department of Energy and Climate Change (Ministerium für Energie und Klimawandel, Vereinigtes Königreich) oder der Sustainable Energy Authority (Behörde für nachhaltige Energien, Irland) vertretenen Standpunkte als unerheblich für die Auslegung des Begriffs „Kraftstoff“ beurteilt zu haben.
35 Zweitens rügt Edison, das Gericht habe bestimmte Dokumente nicht geprüft, die sie bei der Beschwerdekammer eingereicht habe, um zu belegen, dass elektrische Energie seit Ende der 70er Jahre in der öffentlichen Debatte als „alternativer Kraftstoff“ angesehen worden sei.
36 Nach Auffassung des EUIPO ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
37 Als Erstes ist, soweit Edison dem Gericht im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorwirft, für die Beurteilung der Tragweite der Begriffe „Leuchtmittel“, „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ nicht dem „funktionellen“ Ansatz gefolgt zu sein, einleitend darauf hinzuweisen, dass Edison die genauen Punkte des angefochtenen Urteils, auf die sich ihr Vorbringen bezieht, nicht bezeichnet. Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts jedoch genau bezeichnen (Beschluss vom 7. Juni 2018, Gaki/Europol, C‑671/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:416, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Selbst unter der Annahme, dass dieses Vorbringen dahin verstanden werden könnte, dass es im Wesentlichen die vom Gericht befolgte Methode für die Prüfung, ob elektrische Energie unter die Begriffe „Leuchtmittel“ „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ fällt, in Frage stellen soll, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 38 bis 56 des angefochtenen Urteils die Tragweite dieser Begriffe auf der Grundlage einer wörtlichen Beurteilung geprüft hat, deren Inhalt und Umfang nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs es in den Rn. 29 bis 37 dieses Urteils dargelegt hat.
39 Edison beanstandet aber keineswegs die Anwendung und Auslegung dieser Rechtsprechung durch das Gericht und weist erst recht nicht nach, dass die Herangehensweise des Gerichts in diesen Randnummern mit einem Rechtsfehler behaftet sei.
40 Edison beschränkt sich nämlich darauf, zur Stützung des von ihr befürworteten „funktionellen“ Ansatzes die von Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2011:784, Nrn. 74 und 75) herausgearbeiteten Bewertungskriterien heranzuziehen.
41 Wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ergibt sich jedoch aus Rn. 61 des Urteils vom 19. Juni 2012, The Chartered Institute of Patent Attorneys, (C‑307/10, EU:C:2012:361), dass die Waren, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des beantragten Markenschutzes bestimmen können. Dagegen ist der Gerichtshof in diesem Urteil nicht dem von Generalanwalt Bot in Nr. 74 seiner Schlussanträge in dieser Rechtssache vorgeschlagenen Ansatz gefolgt, dass die Wirtschaftsteilnehmer „die wesentlichen objektiven Merkmale und Eigenschaften der genannten Waren und Dienstleistungen“ genau identifizieren können müssten.
42 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorbringen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
43 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen von Edison ins Leere geht, soweit sie dem Gericht vorwirft, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich, um sich für einen Ausschluss elektrischer Energie von der Überschrift der Klasse 4 der Nizzaer Klassifikation auszusprechen, in den Rn. 41, 46 und 54 des angefochtenen Urteils auf eine vom EUIPO veröffentlichte vorläufige und nicht erschöpfende Liste bezogen habe, die Beispiele von Waren und Dienstleistungen umfasse, die zwar seit der neunten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation in der alphabetischen Liste der Waren in Klasse 4 enthalten seien, aber „nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung [der Überschrift dieser Klasse] erfasst“ würden.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Aus der Wendung „im Übrigen“ in den Rn. 41, 46 und 54 des angefochtenen Urteils folgt jedoch, dass sich das Gericht auf diese vom EUIPO veröffentlichte Liste nur ergänzend bezogen hat, um sich dafür auszusprechen, dass elektrische Energie den Begriffen „Leuchtmittel“, „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ im Sinne der Klasse 4 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation nicht unterfällt.
46 Wie sich jedoch aus den Rn. 39, 43 und 48 des angefochtenen Urteils ergibt, besteht der Hauptgrund, warum das Gericht elektrische Energie nicht als Klasse 4 der Nizzaer Klassifikation zugehörig angesehen hat, darin, dass die Begriffe „Leuchtmittel“, „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ und „Kraftstoff“ gemäß ihrer gewöhnlichen und allgemeinen Bedeutung elektrische Energie nicht umfassen.
47 Als Drittes ist, soweit Edison dem Gericht vorwirft, seine Begründung sei widersprüchlich, indem es sich in Rn. 44 des angefochtenen Urteils auf eine von der WIPO auf deren Website veröffentlichte Erklärung bezogen habe, um sich dafür auszusprechen, dass elektrische Energie nicht unter „Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ falle, darauf hinzuweisen, dass dieses Argument auf einer unvollständigen Lektüre dieses Urteils beruht. Auch wenn das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass gemäß dieser Erklärung „elektrische Energie, auch wenn sie ein immaterielles Gut ist, den unter Klasse 4 fallenden anderen materiellen Brennstoffen wie Benzin und Kerosin als vergleichbar angesehen werden kann“, hat es nämlich in derselben Randnummer jedoch hinzugefügt, dass ungeachtet dieser Ähnlichkeit aus funktioneller Sicht elektrische Energie von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs „Brennstoffe“ nicht erfasst werde.
48 Als Viertes ist, was das Argument von Edison anbelangt, das Gericht habe es unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass elektrische Energie in der vom EUIPO veröffentlichten vorläufigen und nicht erschöpfenden Liste aufgeführt sei, die Beispiele von Waren und Dienstleistungen enthalte, die seit der neunten Ausgabe der Nizzaer Klassifikation in der alphabetischen Liste der Waren in Klasse 4 enthalten seien, aber „nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung [der Überschrift dieser Klasse] erfasst würden“, darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, den Wert zu beurteilen, der den ihm vorgelegten Beweisen beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. November 2003, Martinez/Parlament, C‑488/01 P, EU:C:2003:608, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Das Gericht ist – vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast sowie das Beweisverfahren und des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln – nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 3. Dezember 2009, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑476/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:752, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils die Entscheidung, „elektrische Energie“ in die vom EUIPO veröffentlichte vorläufige und nicht erschöpfende Liste aufzunehmen, geprüft und als nicht beweiskräftig angesehen hat, da sich diese Entscheidung zum fraglichen Anmeldezeitpunkt noch im Entwurfsstadium befand. Edison hat jedoch nicht nachgewiesen, noch auch nur vorgebracht, dass diese Einschätzung unzutreffend sei. Die dazu vorgetragenen Argumente sind daher unzulässig.
51 Als Fünftes ist, soweit Edison dem Gericht vorwirft, seine Begründung in Rn. 48 des angefochtenen Urteils fehlerhaft auf das Urteil vom 14. März 2017, Edison/EUIPO Eolus Vind (e) (T‑276/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:163), gestützt zu haben, darauf hinzuweisen, dass Edison dieses Urteil lediglich insoweit beanstandet, als es keinen Präzedenzwert aufweise und in seiner Logik fehlerhaft sei. Edison stellt allerdings nicht mit hinreichender Genauigkeit die Gründe dar, aus denen der Verweis des Gerichts auf dieses Urteil geeignet wäre, die Begründung des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft zu machen. Dieses Argument ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
52 Wie nämlich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Als Sechstes ist schließlich das Argument, Edison beschränke sich darauf, die im ersten Rechtszug vor dem Gericht erhobene Rüge, elektrische Energie müsse ebenso wie Kohle, Gas und Erdöl als Brennstoff angesehen werden, als unzulässig zurückzuweisen, da Edison keinen Rechtsfehler benennt, den das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll.
54 Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel auch dann unzulässig ist, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Als Siebtes genügt, was erstens das Vorbringen von Edison betrifft, das Gericht habe in Rn. 51 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die von der EUA, dem Ministerium für Energie und Klimawandel oder der Behörde für nachhaltige Energien vertretenen Standpunkte für die Auslegung des Begriffs „Brennstoffe“ unerheblich seien, der Hinweis, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln vorliegt, allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die Beurteilung des Wertes, der den ihm vorgelegten Beweismittel beizumessen ist, zuständig (Urteil vom 19. Oktober 2017, Agriconsulting Europe/Kommission, C‑198/16 P, EU:C:2017:784, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Zweitens ergibt sich in Bezug auf das Vorbringen, das Gericht habe einige bei der Beschwerdekammer eingereichte Anlagen nicht geprüft, aus den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht sich zwar nicht mit jeder dieser Anlagen auseinandergesetzt, sie aber insgesamt geprüft und für unzureichend befunden hat, um den Nachweis zu führen, dass die Wirtschaftsteilnehmer den Begriff „Brennstoffe“ zum Anmeldezeitpunkt dahin verstanden hätten, dass er elektrische Energie umfasse.
57 Diese Rüge soll offensichtlich die Bedeutung in Frage stellen, die das Gericht den ihm vorgelegten Beweisen zuerkannt hat, was nach der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterliegt.
58 Daraus folgt, dass dieses Vorbringen unzulässig ist.
59 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zu m zweiten R echtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
60 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Edison geltend, dass das angefochtene Urteil ihre Verfahrensrechte verletzt und gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.
61 Erstens wirft Edison dem Gericht vor, die streitige Entscheidung für rechtmäßig befunden zu haben, obwohl diese unter Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte erlassen worden sei. Das EUIPO habe nämlich dadurch, dass es auf den Antrag auf Eintragung eines Verzichts nicht in der Sache eingegangen sei, die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des teilweisen Verzichts, soweit er elektrische Energie betreffe, umgekehrt, so dass sie gezwungen gewesen sei, Gründe für die Aufnahme vorzutragen, statt den Gründen für den Ausschluss durch das EUIPO entgegenzutreten.
62 Zweitens macht Edison geltend, das Gericht habe lediglich die streitige Entscheidung bestätigt, obwohl diese, da sie keine Gründe für den Ausschluss der Elektrizität von „Leuchtmitteln“, „Brennstoffen (einschließlich Motorentreibstoffen)“ und „Kraftstoff“ im Sinne der Klasse 4 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation enthalten habe, mit einem Begründungsfehler behaftet gewesen sei. Zudem sei es unlogisch, wie das Gericht einerseits zu behaupten, dass Elektrofahrzeuge auf dem Markt seien, andererseits aber zu leugnen, dass die Wirtschaftsteilnehmer elektrische Energie als Brennstoff – wenn auch als alternativen Brennstoff – ansähen.
63 Das EUIPO beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
64 Als Erstes ist, soweit Edison dem Gericht vorwirft, die streitige Entscheidung bestätigt zu haben, obwohl sie unter Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte erlassen worden sei, festzustellen, dass Edison lediglich die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente wörtlich wiederholt, ohne den Rechtsfehler genau zu bezeichnen, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, und erst recht, ohne die genauen Punkte dieses Urteils zu benennen, in denen ein solcher Rechtsfehler aufgetreten sein soll.
65 Nach der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses Argument deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
66 Als Zweites genügt zum Vorwurf von Edison, das Gericht habe die streitige Entscheidung ungeachtet ihres Begründungsmangels bestätigt, die Feststellung, dass das Gericht in den Rn. 39 bis 42, 43 bis 47 und 48 bis 54 des angefochtenen Urteils die Gründe, die den Ausschluss der Elektrizität von „Leuchtmitteln“, „Brennstoffen (einschließlich Motorentreibstoffen)“ und „Kraftstoff“ im Sinne der Klasse 4 der achten Auflage der Nizzaer Klassifikation rechtfertigen, eingehend geprüft hat.
67 Zudem ist auch der Vorwurf von Edison, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich, als unbegründet zurückzuweisen, da er auf einer unvollständigen Lektüre dieses Urteils, insbesondere seiner Rn. 52 und 53, beruht. Auch wenn das Gericht in Rn. 52 dieses Urteils eingeräumt hat, dass unter Berücksichtigung der von Edison beigebrachten Beweise „bestimmte“, teilweise oder vollständig mit elektrischer Energie betriebene Fahrzeugmodelle bereits auf den Markt gebracht worden seien, hat es gleichwohl in der folgenden Randnummer dieses Urteils festgestellt, dass die Entwicklung von mit elektrischer Energie betriebenen Fahrzeugmodellen auf dem europäischen Markt „tatsächlich“ erst mehrere Jahre nach der fraglichen Anmeldung stattgefunden habe. Damit kann diese Beurteilung nicht widersprüchlich sein.
68 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
69 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
70 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Edison mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Edison SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Unterschriften