C-119/19 P – Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

C-119/19 P – Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:676

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

8. September 2020(*)

Inhaltsverzeichnis

Rechtlicher Rahmen

Europäische Sozialcharta

Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Richtlinie 2003/88/EG

Statut

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

Zu den Rechtsmitteln

Zum ersten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts

Zum ersten Teil: Rechtsfehler aufgrund fehlender Umdeutung des Streitgegenstands im ersten Rechtszug

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum zweiten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Zulässigkeit und den Umfang der im ersten Rechtszug erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission sowie zum zweiten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta und der Richtlinie 2003/88 sowie bei der Feststellung einer Beeinträchtigung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

Zu den ersten beiden Rügen: Rechtsfehler in Bezug auf die Möglichkeit, sich gegenüber den Unionsorganen auf Richtlinien zu berufen, und falsche Definition der Tragweite des in Art. 31 Abs. 2 der Charta im Licht der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Rechts auf bezahlten Jahresurlaub

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zur dritten Rüge: Rechtsfehler in Bezug auf Natur und Zielsetzung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Klage vor dem Gericht

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die besondere Natur und die Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Kosten

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform vom 1. Januar 2014 – Anhang X Art. 6 – Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun – Neue Bestimmungen über die Gewährung von bezahlten Jahresurlaubstagen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 31 Abs. 2 – Richtlinie 2003/88/EG – Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub“

In den verbundenen Rechtssachen C‑119/19 P und C‑126/19 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2019 und am 15. Februar 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr, G. Gattinara und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Francisco Carreras Sequeros, wohnhaft in Addis Abeba (Äthiopien),

Mariola de las Heras Ojeda, wohnhaft in Guatemala-Stadt (Guatemala),

Olivier Maes, wohnhaft in Skopje (Nordmazedonien),

Gabrio Marinozzi, wohnhaft in Santo Domingo (Dominikanische Republik),

Giacomo Miserocchi, wohnhaft in Islamabad (Pakistan),

Marc Thieme Groen, wohnhaft in Kampala (Uganda),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau, J. Steele und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑119/19 P),

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Francisco Carreras Sequeros, wohnhaft in Addis Abeba,

Mariola de las Heras Ojeda, wohnhaft in Guatemala-Stadt,

Olivier Maes, wohnhaft in Skopje,

Gabrio Marinozzi, wohnhaft in Santo Domingo,

Giacomo Miserocchi, wohnhaft in Islamabad,

Marc Thieme Groen, wohnhaft in Kampala,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, T. Bohr und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau, J. Steele und E. Taneva als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug (C‑126/19 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi (Berichterstatterin), der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. März 2020

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission (T‑518/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:873), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung der Zahl der Tage des Jahresurlaubs der Kläger im ersten Rechtszug, d. h. von Herrn Francisco Carreras Sequeros, Frau Mariola de las Heras Ojeda, Herrn Olivier Maes, Herrn Gabrio Marinozzi, Herrn Giacomo Miserocchi und Herrn Marc Thieme Groen (im Folgenden gemeinsam: Carreras Sequeros u. a.), die alle Beamte oder Vertragsbedienstete der Kommission sind, für das Jahr 2014 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufgehoben hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Europäische Sozialcharta

2        Die am 18. Oktober 1961 in Turin im Rahmen des Europarats unterzeichnete und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierte Europäische Sozialcharta trat im Jahr 1999 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens, dem sie in seiner ursprünglichen Fassung, in seiner revidierten Fassung oder in beiden Fassungen beigetreten sind.

3        In Art. 2 der Europäischen Sozialcharta in ihrer revidierten Fassung heißt es:

„Um die wirksame Ausübung des Rechts auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: … die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens vier Wochen sicherzustellen …“

 Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

4        Nr. 8 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 9. Dezember 1989 in Straßburg angenommen wurde, bestimmt:

„Jeder Arbeitnehmer der Europäischen Gemeinschaft hat Anspruch auf die wöchentliche Ruhezeit und auf einen bezahlten Jahresurlaub, deren Dauer gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten auf dem Wege des Fortschritts in den einzelnen Staaten einander anzunähern ist.“

 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

5        Art. 31 („Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

„(1)      Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)      Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

 Richtlinie 2003/88/EG

6        In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) heißt es:

„(1)      Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2)      Gegenstand dieser Richtlinie sind

a)      … der Mindestjahresurlaub …

…“

7        Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2)      Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

8        Art. 14 („Spezifischere Gemeinschaftsvorschriften“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht, soweit andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung für bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten.“

9        Art. 23 („Niveau des Arbeitnehmerschutzes“) der Richtlinie lautet:

„Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar.“

 Statut

10      Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ist Gegenstand der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung.

11      Art. 1e Abs. 2 des Statuts, der zu dessen allgemeinen Bestimmungen gehört und nach Art. 80 Abs. 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) auf Vertragsbedienstete entsprechend anwendbar ist, lautet:

„Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

12      Art. 57 Abs. 1 des Statuts, der nach den Art. 16 und 91 der BSB auf Vertragsbedienstete entsprechend anwendbar ist, lautet:

„Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.“

13      Anhang X des Statuts enthält Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union, die in einem Drittland Dienst tun. Nach Art. 118 der BSB gelten einige dieser Vorschriften für Vertragsbedienstete, die sich in der gleichen Situation befinden, entsprechend. Dies ist bei Art. 6 des Anhangs X des Statuts der Fall.

14      Art. 6 des Anhangs X des Statuts bestimmte in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 geltenden Fassung hinsichtlich des in einem Drittland beschäftigten Personals:

„Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von dreieinhalb Arbeitstagen je Dienstmonat zu.“

15      Der 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 lautet:

„Es ist angemessen, die Arbeitsbedingungen von Bediensteten, die in Drittländern beschäftigt sind, zu modernisieren und kosteneffizienter zu gestalten, wobei Kosteneinsparungen erzielt werden sollten. Die Ansprüche auf Jahresurlaub sollten angepasst werden, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine größere Bandbreite von Parametern zur Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen aufzunehmen, ohne dass das übergeordnete Ziel der Erzielung von Kosteneinsparungen beeinträchtigt wird. Die Bedingungen für die Gewährung des Wohnungsgeldes sollten überarbeitet werden, um den örtlichen Bedingungen besser Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu vermindern.“

16      Seit dem Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 70 Buchst. a der Verordnung Nr. 1023/2013 am 1. Januar 2014 bestimmt Art. 6 des Anhangs X des Statuts (im Folgenden: neuer Art. 6 des Anhangs X des Statuts) in Bezug auf Beamte, die in einem Drittland Dienst tun:

„Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von zwei Arbeitstagen je Dienstmonat zu.

Ungeachtet Absatz 1 haben bereits am 1. Januar 2014 in ein Drittland entsandte Beamte Anspruch auf

–        drei Arbeitstage vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;

–        zweieinhalb Arbeitstage vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

17      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

18      Carreras Sequeros u. a. sind Beamte oder Vertragsbedienstete der Kommission. Alle taten in Drittländern Dienst, und zwar schon vor dem 1. Januar 2014.

19      Die Personalakten von Carreras Sequeros u. a. wurden aktualisiert, um dem neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts Rechnung zu tragen, und ihnen wurden aufgrund dessen 36 Jahresurlaubstage für das Jahr 2014 gewährt, während es im Jahr davor 42 Tage waren.

20      Carreras Sequeros u. a. legten zwischen dem 17. Februar und dem 13. März 2014 Beschwerden ein. Ihre Beschwerden wurden von der Anstellungsbehörde bzw. der Einstellungsbehörde mit gleichlautenden Entscheidungen vom 23. Mai 2014 zurückgewiesen.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21      Mit ihrer Klage vor dem Gericht begehrten Carreras Sequeros u. a., den neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts für rechtswidrig zu erklären (erster Antrag) und die streitigen Entscheidungen über die Kürzung ihres Jahresurlaubs „ab [dem Jahr] 2014“ aufzuheben (zweiter Antrag).

22      Carreras Sequeros u. a. stützten ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen die besondere Natur und Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub, gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens rügten.

23      Vor der Prüfung dieser Klagegründe stellte das Gericht erstens in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils klar, dass Gegenstand der Klage die Feststellung des Anspruchs von Carreras Sequeros u. a. auf Jahresurlaub ausschließlich für das Jahr 2014 sei und dass im Rahmen dieser Klage die Rechtswidrigkeit des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts geltend gemacht worden sei.

24      Zweitens prüfte das Gericht in den Rn. 27 bis 39 des angefochtenen Urteils Tragweite und Zulässigkeit der von Carreras Sequeros u. a. erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit. Hierbei führte das Gericht nach einem Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung in den Rn. 35 und 36 seines Urteils aus: „Angesichts des Zusammenhangs zwischen den Übergangsvorschriften und den endgültigen Vorschriften, wobei Erstere ohne Letztere keine Existenzberechtigung hätten, und angesichts des fehlenden Spielraums der zuständigen Behörde ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Entscheidungen und dem neuen Art. 6 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts besteht und dass dieser Absatz – da er die logische Folge des neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts darstellt – zumindest insofern mittelbar auf diese Entscheidungen anwendbar ist, als er für ihren Erlass maßgeblich war, da sie im Wesentlichen auf ihm beruhten, auch wenn er nicht förmlich ihre Rechtsgrundlage war. Daher stellten die [streitigen] Entscheidungen für [Carreras Sequeros u. a.] die erste Anwendung des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts dar, mit der Folge, dass ihnen ab 2016 nur 24 Urlaubstage zustünden.“

25      In Rn. 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Prüfung von Tragweite und Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit mit folgender Erwägung abgeschlossen: „Auch wenn … die [streitigen] Entscheidungen formal auf die allein das Jahr 2014 betreffende Übergangsvorschrift im neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts gestützt sind, ist die von [Carreras Sequeros u. a.] auch gegen die endgültige Regelung des Jahresurlaubs durch Abs. 1 dieses Artikels erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit statthaft.“

26      Sodann prüfte das Gericht den ersten Klagegrund von Carreras Sequeros u. a., mit dem ein Verstoß gegen die besondere Natur und Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub gerügt wurde, und gelangte in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass er begründet sei. Es gab daher der Klage von Carreras Sequeros u. a. statt, ohne ihre übrigen Klagegründe zu prüfen.

27      Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht, indem es zunächst in den Rn. 60 bis 70 des angefochtenen Urteils prüfte, ob, wie Carreras Sequeros u. a. geltend gemacht hatten, die Möglichkeit besteht, sich gegenüber dem Unionsgesetzgeber auf die Richtlinie 2003/88 zu berufen. Es stellte zwar fest, dass eine Richtlinie als solche die Unionsorgane nicht binde, führte aber in Rn. 61 seines Urteils drei Fälle an, in denen diese Organe Richtlinien gleichwohl berücksichtigen müssten. Insbesondere prüfte es, ob die Richtlinie 2003/88 dem Unionsgesetzgeber entgegengehalten werden könne, da sie ein Grundrecht zum Ausdruck bringe, und zwar das in Art. 31 Abs. 2 der Charta garantierte Recht auf Jahresurlaub.

28      Gestützt auf die Erläuterungen des Präsidiums des Konvents zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) führte das Gericht in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils aus: „Da die Richtlinie 2003/88 eine konkrete Ausprägung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta aufgestellten Grundsatzes ist …, konnte der Gesetzgeber, der diesen Artikel – der den gleichen Rang wie die Verträge hat – beachten muss, den Inhalt dieser Richtlinie nicht unbeachtet lassen. Daher müsste der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts unangewendet bleiben, wenn dieser sich als mit dem Recht auf Jahresurlaub, dessen Natur und Zielsetzung sich aus Art. 31 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 2003/88 ergeben, unvereinbar erweisen sollte.“

29      Zweitens hat das Gericht in den Rn. 72 bis 96 seines Urteils geprüft, ob der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts das Recht auf Jahresurlaub beeinträchtigt, und dabei den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 und das mit ihr verfolgte Ziel berücksichtigt. In den Rn. 88 und 89 des Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das in Art. 31 Abs. 2 der Charta vorgesehene Recht auf Jahresurlaub seiner Natur nach grundsätzlich dazu diene, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu fördern; dass die im neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts festgelegte Zahl der Jahresurlaubstage immer noch über dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 geforderten Minimum liege, reiche entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass dieser neue Artikel das Recht auf Jahresurlaub nicht verletze.

30      In den Rn. 90 bis 96 des angefochtenen Urteils führte das Gericht im Wesentlichen aus, die erhebliche Verringerung der Dauer des Urlaubs für Beamte und andere in Drittländer entsandte Bedienstete von 42 auf 24 Tage innerhalb von drei Jahren könne im Gegenteil nicht als mit dem Grundsatz einer Förderung der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen vereinbar angesehen werden, und der Umfang der vorgenommenen Verringerung werde durch die übrigen Bestimmungen des Statuts und seiner Anhänge, die den Kontext bildeten, in den der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts eingebettet sei, nicht gemildert. Diese Bestimmungen könnten, da sie irrelevant, unzureichend oder marginal seien, die Verringerung der Zahl der Jahresurlaubstage aufgrund des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts nicht ausgleichen.

31      Drittens prüfte das Gericht, ob die festgestellte Beeinträchtigung des Rechts auf Jahresurlaub hinreichend gerechtfertigt werden könne, was es im Anschluss an die in den Rn. 98 bis 112 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung verneinte.

32      Insbesondere stellte das Gericht in den Rn. 109 und 110 seines Urteils fest, dass der Gesetzgeber bei der Verringerung des Jahresurlaubs auf 24 Arbeitstage ab 2016 offensichtlich weder dem Umstand Rechnung getragen habe, dass Beamte und sonstige Bedienstete, die innerhalb der Union verwendet würden, je nach Alter und Besoldungsgruppe bis zu 30 Arbeitstage Urlaub hätten, noch geprüft habe, ob der in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Erholungsurlaub als solcher dem in ein Drittland entsandten Beamten oder Bediensteten, dessen Lebensbedingungen besonders beschwerlich seien, einen ausreichenden Schutz seiner Gesundheit und Sicherheit biete, auch wenn er nach dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung gewährt werde.

33      Das Gericht kam deshalb in Rn. 112 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber nicht geprüft habe, ob es sich bei dem neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts um einen übermäßigen Eingriff in das Recht der in ein Drittland entsandten Beamten oder Bediensteten auf Jahresurlaub handle. Daher habe sich die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht mit Erfolg auf den neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts stützen können, so dass sie aufzuheben seien.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

34      In der Rechtssache C‑119/19 P beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe zwei bis vier an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

35      In der Rechtssache C‑126/19 P beantragt der Rat, dem Rechtsmittel stattzugeben, in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen sowie Carreras Sequeros u. a. die ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

36      Carreras Sequeros u. a. beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen sowie der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

37      Das Europäische Parlament als Streithelfer im ersten Rechtszug beantragt, den Rechtsmitteln stattzugeben.

38      Der Präsident des Gerichtshofs hat am 12. März 2019 gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssachen C‑119/19 P und C‑126/19 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

39      Die Kommission und der Rat haben im Einklang mit Art. 133 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, beantragt, die Rechtsmittel dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

40      Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs mit Entscheidung vom 12. März 2019 zurückgewiesen. Weder die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben soll, noch die Zahl der potenziell von den Konsequenzen, die aus diesem Urteil zu ziehen sind, betroffenen Beamten können nämlich für sich genommen außergewöhnliche Umstände darstellen, die es rechtfertigen könnten, eine Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:232, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die ebenfalls zur Stützung des Antrags der Kommission angeführten Nachteile administrativer Art im Zusammenhang mit der Verwaltung des Personals der Delegationen in Drittländern.

41      Angesichts der Bedeutung der Rechtssachen C‑119/19 P und C‑126/19 P für die Union und ihre Organe hat der Präsident des Gerichtshofs jedoch entschieden, dass diese Rechtssachen gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden.

42      Mit Schriftsatz, der am 30. April 2019 eingegangen ist, hat der Rat in der Rechtssache C‑119/19 P ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.

43      Carreras Sequeros u. a. beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

44      Mit Schriftsatz, der am 20. Mai 2019 eingegangen ist, hat der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) beantragt, in der Rechtssache C‑119/19 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

45      Mit Beschluss vom 29. Juli 2019, Kommission/Carreras Sequeros u. a. (C‑119/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:658), hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag zurückgewiesen.

 Zu den Rechtsmitteln

46      Die Rechtsmittel stützen sich im Wesentlichen auf drei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts

47      Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil: Rechtsfehler aufgrund fehlender Umdeutung des Streitgegenstands im ersten Rechtszug

–       Vorbringen der Parteien

48      Nach Ansicht des Rates, dem sich die Kommission in ihren Antworten auf das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel des Rates anschließt, hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Urteils und in dessen Tenor zu Unrecht entschieden, dass mit den streitigen Entscheidungen die Zahl der Jahresurlaubstage für das Jahr 2014 nicht anhand des neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts festgelegt, sondern verringert worden sei.

49      Es sei Sache des Gerichts gewesen, den Gegenstand der Klage zutreffend einzuordnen, wozu es befugt sei. Das Fehlen einer solchen Einordnung des Gegenstands der Klage habe sich in doppelter Hinsicht nachteilig ausgewirkt.

50      Zum einen sei das Gericht dadurch veranlasst worden, der Kommission aufzugeben, die Zahl der Jahresurlaubstage wiederherzustellen, auf die Carreras Sequeros u. a. vor der Änderung des Statuts Anspruch gehabt hätten. Wie insbesondere aus dem Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission (C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24), hervorgehe, sei der Unionsrichter aber nicht befugt, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen oder eine bestimmte Umsetzung seines Urteils vorzuschreiben. Außerdem gebe es keine Rechtsgrundlage mehr, aufgrund deren die Kommission die sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergebenden Maßnahmen ergreifen könne, da Art. 6 des Anhangs X des Statuts in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 durch diese Verordnung aufgehoben worden sei.

51      Zum anderen werde durch die Aufhebung der streitigen Entscheidungen über die „Verringerung“ der Zahl der Jahresurlaubstage für das Jahr 2014 die Zahl der den betroffenen Beamten und Bediensteten zu gewährenden Urlaubstage und damit der Wesensgehalt der streitigen Entscheidungen geändert. Das angefochtene Urteil ersetze somit die Entscheidungen, mit denen die Zahl der Jahresurlaubstage, auf die Carreras Sequeros u. a. Anspruch hätten, auf 36 festgesetzt worden sei, durch andere Entscheidungen, mit denen ihre Zahl für das Jahr 2014 auf 42 festgesetzt werde. Das Gericht habe die streitigen Entscheidungen mithin unter Überschreitung seiner Befugnisse abgeändert.

52      Carreras Sequeros u. a. treten dem Vorbringen des Rates entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

53      Das Gericht hat zwar in Rn. 25 des angefochtenen Urteils den Gegenstand des zweiten Antrags von Carreras Sequeros u. a. so zusammengefasst, dass er auf die Aufhebung der streitigen Entscheidungen gerichtet sei, mit denen eine „Verringerung“ ihres Anspruchs auf Jahresurlaub ab dem Jahr 2014 vorgenommen worden sei, doch geht insbesondere aus Rn. 27 seines Urteils hervor, dass nach seiner Einstufung mit den streitigen Entscheidungen „lediglich die Zahl der jährlichen Urlaubstage für das Jahr 2014 festgelegt“ wurde. Der Rat versteht daher die Gründe des angefochtenen Urteils zumindest teilweise falsch.

54      Der Umstand, dass in Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils diese Entscheidungen, die Zahl der Carreras Sequeros u. a. für das Jahr 2014 gewährten Urlaubstage „zu verringern“, aufgehoben werden, bedeutet zudem keineswegs, dass das Gericht über die etwaige formale Unrichtigkeit dieses Ausdrucks hinaus den Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits verkannt oder der Kommission eine bestimmte Umsetzung des angefochtenen Urteils aufgegeben hätte.

55      Zum einen ist nämlich in Bezug auf den Streitgegenstand festzustellen, dass sich der Rat nicht gegen die vom Gericht in den Rn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung wendet, wonach im Wesentlichen die zuständige Behörde nach Inkrafttreten des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts am 1. Januar 2014 über keinerlei Spielraum für die Festlegung der Zahl der jährlichen Urlaubstage verfügt habe, was für Carreras Sequeros u. a. dazu geführt habe, dass in Anwendung des neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts die Dauer ihres Jahresurlaubs für das Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um sechsTage verringert worden sei.

56      Zum anderen ist zum Vorbringen des Rates, das Gericht habe seine Befugnisse überschritten, indem es der Kommission Vorgaben in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten des angefochtenen Urteils gemacht habe, darauf hinzuweisen, dass ein Organ, dessen Handlung vom Gericht für nichtig erklärt wurde, nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.

57      Art. 266 AEUV konkretisiert jedoch nicht, welche Maßnahmen das betreffende Organ insoweit zu ergreifen hat, so dass es dem Organ obliegt, sie zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 52 und 53). Außerdem verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln anzulasten ist, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30).

58      Entgegen dem Vorbringen des Rates ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass das Gericht der Kommission unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV über die von ihm ausgesprochene Aufhebung der streitigen Entscheidungen hinaus aufgegeben hätte, diese durch neue Entscheidungen zu ersetzen, mit denen Carreras Sequeros u. a. für das Jahr 2014 die ihnen vor der Änderung des Statuts durch die Verordnung Nr. 1023/2013 zustehende Zahl von Jahresurlaubstagen gewährt wird.

59      Zudem hat sich das Gericht darauf beschränkt, die streitigen Entscheidungen aufzuheben, so dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, sie abgeändert zu haben.

60      Überdies geht aus den Schriftsätzen der Kommission und von Carreras Sequeros u. a. hervor, dass die Kommission unbeschadet des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mehrere Modalitäten zur Durchführung des angefochtenen Urteils in Erwägung gezogen hat, darunter einen etwaigen finanziellen Ausgleich für Carreras Sequeros u. a.

61      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrundes des Rates als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Zulässigkeit und den Umfang der im ersten Rechtszug erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

–       Vorbringen der Parteien

62      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und das Parlament, wirft dem Gericht vor, den Umfang seiner Zuständigkeit verkannt zu haben, indem es die von Carreras Sequeros u. a. erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt habe, die sich auf die gesamte im neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Regelung über den Jahresurlaub bezogen habe, einschließlich seiner ab dem Jahr 2016 geltenden Endphase, und nicht nur auf die mit den streitigen Entscheidungen umgesetzte Bestimmung, den neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts.

63      Da die streitigen Entscheidungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts erlassen worden seien, könne sich die Einrede der Rechtswidrigkeit nur auf diese Bestimmung beziehen, denn die Kommission habe im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 des Anhangs X weder unmittelbar noch mittelbar angewandt.

64      Die Nichtanwendung des ab dem 1. Januar 2016 geltenden Art. 6 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts könne keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen haben, mit denen die Zahl der Jahresurlaubstage für das Jahr 2014 festgesetzt worden sei und die Gegenstand der Anfechtungsklage seien. Der Umstand, dass eine Bestimmung hypothetisch auf einen Beamten angewandt werden könne, rechtfertige nicht, dass er nach Art. 277 AEUV ihre Rechtmäßigkeit in Frage stelle; andernfalls würde einer Partei gestattet, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts mit allgemeinem Charakter im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, was die Rechtsprechung verbiete. Das Gericht habe damit die von ihm selbst in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Tragweite einer Einrede der Rechtswidrigkeit falsch angewandt.

65      Carreras Sequeros u. a. weisen das Vorbringen des Rates zurück.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Gemäß Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen.

67      Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 39, und vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, EU:C:1984:18, Rn. 6).

68      Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, EU:C:1966:42, S. 457, 487).

69      So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1981, Krupp Stahl/Kommission, 275/80 und 24/81, EU:C:1981:247, Rn. 32, und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:318, Rn. 36), oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 21/64, EU:C:1965:30, S. 242, 259, vom 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 76, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237).

70      Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, zu dem die angefochtene Einzelentscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2000, Rat/Chvatal u. a., C‑432/98 P und C‑433/98 P, EU:C:2000:545, Rn. 33).

71      Im vorliegenden Fall trägt der Rat vor, das Gericht habe in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zum einen das Verhältnis zwischen den streitigen Entscheidungen und dem neuen Art. 6 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts zu Unrecht als „unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang“ eingestuft und zum anderen zu Unrecht angenommen, dass dieser Absatz – da er die logische Folge des neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X darstelle – zumindest mittelbar auf diese Entscheidungen anwendbar sei.

72      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

73      Es steht nämlich fest, dass die streitigen Entscheidungen auf den neuen Art. 6 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Anhangs X des Statuts gestützt sind, der lediglich eine Übergangsbestimmung darstellt, die den schrittweisen Übergang zu der mit Art. 6 Abs. 1 eingeführten endgültigen Regelung für den Jahresurlaub ausgestaltet, um insbesondere die Auswirkungen einer abrupten Änderung der früheren Regelung für Bedienstete, die wie Carreras Sequeros u. a. bereits am 1. Januar 2014 in einem Drittland Dienst taten, zu vermeiden oder abzumildern.

74      Da ein Übergangszeitraum, wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, seiner Natur nach den schrittweisen Übergang zu einer anderen Regelung ausgestaltet, konnte es daraus rechtsfehlerfrei folgern, dass zwischen den beiden Absätzen des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts ein Zusammenhang besteht. Der in Art. 6 Abs. 2 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Übergangszeitraum zieht seine Berechtigung nämlich nur aus dem Erlass der mit Art. 6 Abs. 1 eingeführten endgültigen Regelung.

75      Unter diesen Umständen hat das Gericht daraus in den Rn. 35 und 39 des angefochtenen Urteils zu Recht abgeleitet, dass die streitigen Entscheidungen Maßnahmen zur Anwendung der durch Art. 6 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eingeführten Regelung darstellten und einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dieser Regelung aufwiesen, so dass Carreras Sequeros u. a. berechtigt waren, die Rechtswidrigkeit der in Art. 6 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts festgelegten endgültigen Regelung für den Jahresurlaub geltend zu machen.

76      Hinzuzufügen ist, dass die vom Rat vertretene gegenteilige Auslegung bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Jahresurlaubsregelung zu einer künstlichen Trennung des endgültigen Zeitraums und der Übergangszeiträume dieser einheitlichen Regelung führen würde.

77      Daher sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrundes des Rates und somit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission sowie zum zweiten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta und der Richtlinie 2003/88 sowie bei der Feststellung einer Beeinträchtigung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

78      Zur Stützung dieser Rechtsmittelgründe, die sich gegen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 61 bis 97 des angefochtenen Urteils richten, führen die Kommission und der Rat im Wesentlichen vier Rügen an.

 Zu den ersten beiden Rügen: Rechtsfehler in Bezug auf die Möglichkeit, sich gegenüber den Unionsorganen auf Richtlinien zu berufen, und falsche Definition der Tragweite des in Art. 31 Abs. 2 der Charta im Licht der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Rechts auf bezahlten Jahresurlaub

–       Vorbringen der Parteien

79      Mit der ersten Rüge wirft der Rat dem Gericht vor, in Rn. 61 des angefochtenen Urteils drei Fallgruppen benannt zu haben, in denen eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie den Organen entgegengehalten werden könne, was gegen den Grundsatz verstoße, dass ein solcher Rechtsakt für sich genommen diesen Organen im Verhältnis zu ihrem Personal keine Verpflichtungen auferlegen könne, mit der alleinigen und sehr geringfügigen Einschränkung, die sich aus den Rn. 40 und 46 des Urteils vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570), ergebe.

80      Keine der drei vom Gericht genannten Fallgruppen könne es rechtfertigen, dass den Unionsorganen die Richtlinie 2003/88 entgegengehalten werde. Außerdem gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervor, auf welche dieser Fallgruppen das Gericht im vorliegenden Fall habe zurückgreifen wollen und inwieweit die Ausführungen in Rn. 61 seines Urteils dessen Tenor stützten.

81      In ihrer Antwort auf das Anschlussrechtsmittel des Rates vertritt die Kommission die Auffassung, es sei schwer nachvollziehbar, ob die Feststellungen, dass die Richtlinie 2003/88 dem Unionsgesetzgeber entgegengehalten werden könne und dass Art. 31 Abs. 2 der Charta im Licht dieser Richtlinie auszulegen sei, auf Rn. 61 des angefochtenen Urteils beruhten. Sie wende sich jedoch ebenso wie der Rat gegen diese Randnummer, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass sich die inhaltlichen Erwägungen des Gerichts auf die dort genannten Voraussetzungen dafür stützten, dass gegenüber den Unionsorganen eine Berufung auf Richtlinien möglich sei.

82      Mit der zweiten Rüge machen die Kommission und der Rat, unterstützt durch das Parlament, geltend, der Unionsgesetzgeber sei nicht, wie das Gericht in den Rn. 69 bis 72 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, an den gesamten Inhalt der Richtlinie 2003/88 gebunden, und diese könne nicht in das Primärrecht einbezogen werden.

83      Die Kommission trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne im Rahmen der inzidenten Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer das Recht auf Jahresurlaub betreffenden Bestimmung des Statuts anhand von Art. 31 Abs. 2 der Charta nur der Wesensgehalt von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 als Mindestschutzregel berücksichtigt werden, nicht aber alle ihre Bestimmungen.

84      Der Rat fügt hinzu, das Gericht habe im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 52 Abs. 7 der Charta durch einen Fehlschluss verfälscht, der darauf hinauslaufe, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1023/2013, mit der der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts eingeführt worden sei, dergestalt anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 zu prüfen, dass diese unter Missachtung der Normenhierarchie in das Primärrecht aufgenommen werde.

85      Die Kommission und der Rat stufen diesen Rechtsfehler als besonders offenkundig ein, da er das Gericht in den Rn. 73 bis 83 des angefochtenen Urteils dazu veranlasst habe, die Rechtmäßigkeit des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts am Maßstab der Art. 14 und 23 der Richtlinie 2003/88 zu prüfen, obwohl diese Bestimmungen nicht berücksichtigt werden könnten. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Art. 336 AEUV dem Unionsgesetzgeber gerade die Befugnis verleihe, die Arbeitsverhältnisse zwischen den Unionsorganen und ihren Bediensteten zu regeln. Damit habe das Primärrecht selbst den Organen die Befugnis eingeräumt, das auf ihr eigenes Personal anwendbare Recht zu setzen, ohne es anderen sekundärrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen.

86      Carreras Sequeros u. a. machen geltend, diese beiden Rügen gingen ins Leere und seien jedenfalls unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

87      Nachdem das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Richtlinie 2003/88 als solche den Unionsorganen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlege, hat es in Rn. 61 drei Fallgruppen genannt, in denen nicht ausgeschlossen sei, „dass die in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln oder Grundsätze den Organen entgegengehalten werden können“.

88      Erstens sei dies der Fall, wenn diese Regeln oder Grundsätze „selbst nur als spezifischer Ausdruck von Grundregeln des Vertrags und allgemeinen Grundsätzen erscheinen, die unmittelbar für die Organe gelten“. Zweitens „könnte eine Richtlinie für ein Organ bindend sein, wenn dieses – im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie und innerhalb der Grenzen des Statuts – eine bestimmte in einer Richtlinie aufgestellte Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn eine intern anwendbare Handlung von allgemeiner Geltung selbst ausdrücklich auf Maßnahmen verweist, die der Unionsgesetzgeber in Anwendung der Verträge getroffen hat“. Drittens schließlich „haben die Organe gemäß der ihnen obliegenden Loyalitätspflicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber die auf Unionsebene erlassenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen“.

89      Ohne dass allgemein über die Richtigkeit der vom Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannten drei verschiedenen Fallgruppen zu befinden wäre, bei denen es möglich sein soll, eine Richtlinie einem Unionsorgan entgegenzuhalten, ist zunächst in Bezug auf die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Richtlinie 2003/88 festzustellen, dass das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils das Argument von Carreras Sequeros u. a. zurückgewiesen hat, wonach Art. 1e Abs. 2 des Statuts eine intern anwendbare Handlung von allgemeiner Geltung darstelle, die auf diese Richtlinie verweise. Damit hat das Gericht, wie aus Rn. 64 ausdrücklich hervorgeht, ausgeschlossen, dass sich Carreras Sequeros u. a. auf Art. 1e Abs. 2 des Statuts und die genannte Richtlinie berufen können, um den neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts inzidenter für unanwendbar erklären zu lassen.

90      Soweit der Rat die zweite vom Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannte Fallgruppe beanstandet, ist sein Vorbringen daher als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die entsprechende Würdigung keine den Tenor dieses Urteils tragende Erwägung ist.

91      Sodann ergibt sich aus keiner Erwägung des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die dritte der von ihm in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannten und oben in Rn. 88 wiedergegebenen Fallgruppen herangezogen hätte. Daher geht das diese Fallgruppe betreffende Vorbringen des Rates ebenfalls ins Leere.

92      Schließlich ist das Gericht auf die erste in Rn. 61 des angefochtenen Urteils genannte Fallgruppe, bei der es möglich sein soll, die Richtlinie 2003/88 einem Unionsorgan entgegenzuhalten (wenn sie in ihrer Gesamtheit ein spezifischer Ausdruck von Grundregeln des Vertrags und allgemeiner Grundsätze wäre), insbesondere in den Rn. 69 bis 83 seines Urteils eingegangen.

93      Dazu genügt jedoch der Hinweis, dass der Tenor des angefochtenen Urteils nicht auf den Erwägungen in dessen Rn. 69 bis 83 beruht, sondern auf den in seinen Rn. 84 bis 113 dargelegten Gründen, in denen das Gericht eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub von Carreras Sequeros u. a. aufgrund eines Verstoßes gegen Natur und Zielsetzung dieses in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts bejaht hat.

94      Daher sind die ersten beiden Rügen des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission sowie des zweiten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrundes des Rates als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge: Rechtsfehler in Bezug auf Natur und Zielsetzung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts

–       Vorbringen der Parteien

95      Die Kommission und der Rat machen geltend, die Feststellung des Gerichts in Rn. 88 des angefochtenen Urteils, wonach das in Art. 31 Abs. 2 der Charta vorgesehene Recht auf Jahresurlaub dazu diene, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu fördern, treffe nicht zu.

96      Ein solches Ziel werde in diesem Artikel, der nach seiner Überschrift nur „[g]erechte und angemessene Arbeitsbedingungen“ betreffe, nicht erwähnt. Nach der in Rn. 84 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe das Ziel des Rechts auf Jahresurlaub darin, über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.

97      Die Kommission fügt hinzu, das Ziel einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen ergebe sich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 70 des angefochtenen Urteils auch nicht aus Art. 31 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 2003/88. Es sei durch nichts gerechtfertigt, andere Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 als ihren Art. 7 in den Inhalt des in Art. 31 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts auf Jahresurlaub einzubeziehen.

98      Daran änderten auch die Verweise auf die Art. 151 und 153 AEUV in Rn. 85 des angefochtenen Urteils nichts. Diese Artikel beträfen zwar sozialpolitische Ziele der Union, seien aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es um die Beurteilung der Vereinbarkeit eines auf der Grundlage von Art. 336 AEUV erlassenen Gesetzgebungsakts mit Art. 31 Abs. 2 der Charta gehe.

99      Schließlich sei die Feststellung des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils, wonach die Verringerung der Jahresurlaubstage gemäß dem neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts nicht als mit dem Grundsatz einer Förderung der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen vereinbar angesehen werden könne, auch aus zwei weiteren Gründen fehlerhaft.

100    Zum einen trägt die Kommission vor, aus keinem Urteil des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als solche spezifischer Ausdruck einer Grundregel der Verträge oder eines allgemeinen Grundsatzes sei. Vielmehr habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 60 und 99), anerkannt, dass die Rechte der Beamten, sofern der Gesetzgeber gemäß Art. 336 AEUV tätig werde, jederzeit geändert werden könnten, selbst wenn die geänderten Bestimmungen weniger günstig seien als die alten.

101    Zum anderen macht der Rat geltend, es gehe nicht darum, ob die Verringerung der Zahl der Jahresurlaubstage mit dem Grundsatz der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen vereinbar sei, sondern darum, ob die Zahl der Jahresurlaubstage, auf die die Beamten und Bediensteten der Union Anspruch hätten, ihr Recht auf Jahresurlaub, ihre Gesundheit und ihre Sicherheit beeinträchtige.

102    Nach Ansicht der Kommission und des Rates wahrt der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts den Wesensgehalt des in Art. 31 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, da die Zahl der durch ihn von Rechts wegen gewährten Jahresurlaubstage – 24 Tage ab dem 1. Januar 2016 – immer noch um vier Tage über der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 geforderten Mindestdauer von vier Wochen, also 20 Tagen, liege. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils könne eine derartige Verringerung der Zahl der Jahresurlaubstage als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden.

103    Das Parlament schließt sich diesem Vorbringen an. Es fügt hinzu, da die betreffenden Beamten und Bediensteten über eine ausreichende Zahl von Urlaubstagen verfügten, die im vorliegenden Fall auch nach der Änderung des Anhangs X des Statuts durch den Unionsgesetzgeber über den in der Union geltenden Mindestvorschriften liege, werde das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nicht verletzt.

104    Carreras Sequeros u. a. machen zunächst geltend, dass die betroffenen Organe im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel nicht klar erläuterten, inwieweit ihr Vorbringen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse. Selbst wenn man nämlich unterstelle, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta nicht die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer fördern solle, ziele er gleichwohl unbestreitbar darauf ab, im Sinne von Art. 153 Abs. 1 AEUV den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

105    Das Gericht habe jedoch entschieden, dass dieser wesentliche Grundsatz des Sozialrechts der Union beeinträchtigt würde, wenn der Unionsgesetzgeber befugt wäre, die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs erheblich zu verringern, ohne nachzuweisen, dass er die einander gegenüberstehenden Interessen tatsächlich ausgewogen gewichtet habe. Daher habe das Gericht zutreffend entschieden, dass die Kürzung des Anspruchs der in Drittländern verwendeten Bediensteten auf bezahlten Jahresurlaub unverhältnismäßig sei.

106    Carreras Sequeros u. a. fügen hinzu, das angefochtene Urteil knüpfe an die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 81 bis 84) an, wonach Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hätten, dessen Dauer im Wege des Fortschritts und somit zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen anzunähern sei. Art. 31 Abs. 2 der Charta könne nicht anders ausgelegt werden als der Grundsatz, den er zum Ausdruck bringen solle.

107    Im Übrigen läsen die Unionsorgane aus dem angefochtenen Urteil zu Unrecht ein angebliches „Verschlechterungsverbot“ heraus, denn das Gericht habe in Rn. 90 dieses Urteils ausdrücklich das Gegenteil festgestellt. Aus dem Urteil ergebe sich, dass das Gericht dem Unionsgesetzgeber, wenn er beabsichtige, die Dauer des Jahresurlaubs zu verringern, allein die Beschränkung auferlege, zumindest eine ausgewogene Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

108    Im vorliegenden Fall ließen die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1023/2013 keine irgendwie geartete Berücksichtigung der besonderen Natur und des Zwecks des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub erkennen, so dass das Gericht der Einrede der Rechtswidrigkeit zu Recht stattgegeben habe. Überdies stehe diese den Unionsorganen auferlegte Beschränkung im Einklang mit der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

109    Wie sich aus den Rn. 84 bis 97 des angefochtenen Urteils ergibt, ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts, mit dem die Zahl der Jahresurlaubstage der in Drittländer entsandten Beamten und Bediensteten erheblich verringert worden sei, den durch Art. 31 Abs. 2 der Charta geschützten Anspruch auf Jahresurlaub beeinträchtigt habe, auch wenn die im neuen Art. 6 festgelegte Zahl von Jahresurlaubstagen noch über der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestdauer des Jahresurlaubs von vier Wochen bleibe.

110    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 insbesondere für die Unionsorgane gilt, die infolgedessen gehalten sind, die in ihr verankerten Rechte zu achten. Da zum anderen Art. 31 Abs. 2 der Charta gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Bestimmungen der Verträge hat, muss der Unionsgesetzgeber ihn u. a. dann beachten, wenn er einen Rechtsakt wie das Statut auf der Grundlage von Art. 336 AEUV erlässt (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 39 und 58).

111    In Art. 31 Abs. 2 der Charta ist für jeden Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub verankert, ohne dass aber dessen genaue Dauer festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 74). Daher erfordert, wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das in dieser Bestimmung der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub zumindest in Bezug auf die Dauer dieses Urlaubs eine normative Konkretisierung.

112    Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, stützt sich ihr Art. 31 Abs. 2 auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 ersetzt und kodifiziert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 27, 28 und 39, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 52 und 53).

113    Das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat nach diesen Erläuterungen als wesentlicher und zwingender Grundsatz des Sozialrechts der Union seinen Ursprung allerdings auch in verschiedenen Rechtsakten und Verträgen, die entweder, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, von den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geschaffen wurden oder bei denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, wie die Europäische Sozialcharta, der alle Mitgliedstaaten angehören, wobei diese beiden Texte in Art. 151 AEUV erwähnt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 26 und 27, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 70 bis 73).

114    Im Einzelnen wird in den Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 2 der Charta darauf hingewiesen, dass sich diese Bestimmung auf Art. 2 der Europäischen Sozialcharta sowie auf Nr. 8 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer stützt, die beide das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub bekräftigen, wobei Art. 2 der Europäischen Sozialcharta gewährleistet, dass dieser Urlaub mindestens vier Wochen beträgt.

115    Somit ergibt sich aus den Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 2 der Charta, dass die darin enthaltene Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/88 nicht, wie das Gericht in den Rn. 69 bis 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen hat, auf die Richtlinie insgesamt – die überdies einen weiteren Gegenstand hat als die in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte – verweist, sondern auf ihre Vorschriften, die das in dieser Bestimmung der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widerspiegeln und konkretisieren. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 der Fall, der ein Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Dicu, C‑12/17, EU:C:2018:799, Rn. 24 und 25, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C‑385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 22 und 23).

116    Insoweit sind, wie Art. 1e Abs. 2 des Statuts bestätigt und die Unionsorgane in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren einräumen, die Mindestvorschriften in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, soweit sie jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantieren, integraler Bestandteil des Statuts und müssen vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen des Statuts auf die Beamten und Bediensteten der Unionsorgane angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 51 und 56).

117    Eine Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, die im Unionsrecht die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs festlegt, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat, und sich dabei an der in Art. 2 der Europäischen Sozialcharta, auf die auch das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub gestützt ist, vorgesehenen Dauer orientiert, kann ihrem Wesen nach keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, es zu konkretisieren.

118    Folglich kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die wie der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts Arbeitnehmern einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sichert, der über der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestdauer von vier Wochen liegt, nicht als Beeinträchtigung des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub angesehen werden.

119    Insoweit ist hervorzuheben, dass nach dem neuen Art. 6 Abs. 2 des Anhangs X des Statuts die Zahl der bezahlten Jahresurlaubstage, die den in Drittländer entsandten Beamten und Bediensteten gewährt werden, für das Jahr 2014, auf das sich die streitigen Entscheidungen beziehen, 36 und für das Jahr 2015 30 betrug. Gemäß Abs. 1 des neuen Art. 6 verringerte sich diese Zahl ab dem 1. Januar 2016 auf 24, wobei für diese Beamten und Bediensteten jedoch – wie aus dem Anhang der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2013 über den Urlaub hervorgeht, der von ihr im Anschluss an eine vom Gericht erlassene prozessleitende Maßnahme vorgelegt wurde – entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 109 des angefochtenen Urteils seit diesem Zeitpunkt ebenso wie für die übrigen Beamten und Bediensteten der Union Art. 57 des Statuts gilt, wonach ein Beamter zu seinem Grundanspruch je nach seiner Besoldungsgruppe und seinem Alter Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage bis zu höchstens 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr hat.

120    Der Umstand, dass den betreffenden Beamten und Bediensteten ab dem Inkrafttreten des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts schrittweise eine bestimmte Zahl bezahlter Jahresurlaubstage entzogen wurde, ändert nichts an den in den Rn. 118 und 119 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen, da ihnen nach dem neuen Art. 6 weiterhin bezahlter Jahresurlaub gewährt wird, der in jedem Fall über die Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hinausgeht.

121    Hinzuzufügen ist, dass eine Bestimmung wie der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts, die einen bezahlten Jahresurlaub festlegt, der über den nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erforderlichen vier Wochen liegt, die Erreichung des doppelten Zwecks des Anspruchs auf Jahresurlaub zu gewährleisten vermag, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 35, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 32).

122    Die Festlegung einer solchen, über die Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hinausgehenden Dauer des bezahlten Jahresurlaubs soll darüber hinaus zur Beachtung des in Art. 2 der Europäischen Sozialcharta, den das Gericht in den Gründen des angefochtenen Urteils, insbesondere in dessen Rn. 87, nicht berücksichtigt hat, festgelegten Ziels beitragen.

123    Aus diesem Artikel der Europäischen Sozialcharta ergibt sich nämlich, dass die Vertragsparteien der Charta übereinkamen, dass ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen es ermöglicht, „die wirksame Ausübung des Rechts auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten“.

124    Schließlich ist entgegen dem Vorbringen der Kommission angesichts von Nr. 8 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer anzuerkennen, dass das in Art. 31 Abs. 2 der Charta vorgesehene Recht auf Jahresurlaub, wie das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, grundsätzlich dazu dient, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu fördern.

125    Diese Feststellung bedeutet jedoch entgegen der vom Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen vertretenen Auffassung keineswegs, dass eine Bestimmung, die zwar zu einer Verringerung der den betroffenen Arbeitnehmern unter der Geltung einer früheren Bestimmung zustehenden Zahl bezahlter Jahresurlaubstage führt, die Dauer des Jahresurlaubs aber über den Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 belässt, als mit diesem Ziel – oder mit dem Ziel einer Verbesserung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, zu denen diese Mindestanforderungen unmittelbar beitragen – unvereinbar anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 44).

126    Daraus folgt, dass entgegen der Entscheidung des Gerichts eine Vorschrift des Unionsrechts wie der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts, die den Zweck verfolgt, die Dauer des Anspruchs auf Jahresurlaub der in Drittländern Dienst tuenden Beamten und Bediensteten festzulegen, wobei jedenfalls gewährleistet ist, dass er über den Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 liegt, nicht als Verletzung von Natur und Zielsetzung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub angesehen werden kann.

127    Nach alledem konnte das Gericht nicht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub beeinträchtigt habe, obwohl die im neuen Art. 6 festgelegte Dauer des bezahlten Jahresurlaubs der in Drittländern Dienst tuenden Beamten und Vertragsbediensteten der Union in jedem Fall über der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebenen Mindestdauer von vier Wochen liegt.

128    Unter diesen Umständen ist der dritten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission und des zweiten Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelgrundes des Rates stattzugeben. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass die vierte Rüge dieser Rechtsmittelgründe oder die übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission und des Rates zu prüfen wären, die sich auf die Beurteilung der Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Anspruchs auf Jahresurlaub durch das Gericht beziehen.

 Zur Klage vor dem Gericht

129    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

130    Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass sich die Anfechtungsklage von Carreras Sequeros u. a. in der Rechtssache T‑518/16 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist.

131    Die Klage stützt sich auf vier Klagegründe, mit denen Verstöße gegen die Natur und die Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub, den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht werden.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die besondere Natur und die Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub

132    Carreras Sequeros u. a. machen im Wesentlichen geltend, der Unionsgesetzgeber habe durch den Erlass des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts die besondere Natur und die Zielsetzung des Rechts auf Jahresurlaub verkannt.

133    Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass dieser Klagegrund aus den in den Rn. 110 bis 127 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen ist, da die im neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Dauer des bezahlten Jahresurlaubs, die über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht, nicht gegen Natur und Zielsetzung des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts von Carreras Sequeros u. a. auf bezahlten Jahresurlaub verstößt.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung

134    Carreras Sequeros u. a. machen zum einen geltend, eine Verringerung der Zahl ihrer Jahresurlaubstage verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich die in ein Drittland entsandten Beamten und Bediensteten, anders als das in der Union Dienst tuende Personal, in einer besonderen Situation befänden, die im Wesentlichen durch schwierigere Lebensbedingungen, häufigere periodische Mobilität und die Notwendigkeit gekennzeichnet sei, zwei Wohnsitze, einen dienstlichen und einen familiären, zu unterhalten.

135    Zum anderen habe der Unionsgesetzgeber für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten und Bediensteten, anders als bei den in der Union Dienst tuenden Beamten und Bediensteten, nicht die Möglichkeit vorgesehen, je nach Alter und Besoldungsgruppe zusätzliche Jahresurlaubstage bis zu der in Art. 57 des Statuts vorgesehenen Obergrenze von 30 Werktagen zu erhalten.

136    Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

137    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der für das Recht des öffentlichen Dienstes der Union gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76), verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 63, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 70).

138    Im vorliegenden Fall ist zu den in Rn. 134 des vorliegenden Urteils genannten Argumenten von Carreras Sequeros u. a. darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den übrigen von der Kommission angeführten Vorteilen, die den in einem Drittland Dienst tuenden Beamten und Bediensteten gemäß den Art. 5, 10 und 24 des Anhangs X des Statuts in Bezug auf die Wohnung, die Sonderzulage für die Lebensbedingungen und den zusätzlichen Krankenversicherungsschutz gewährt werden, der Unionsgesetzgeber bei der Annahme der Reform von 2014 für diese Beamten und Bediensteten die Möglichkeit beibehalten hat, in Anbetracht ihrer besonderen Lebensumstände auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 des Anhangs X des Statuts neben dem im Statut für jeden Beamten oder Bediensteten der Union vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einen besonderen Erholungsurlaub von bis zu 15 Tagen zu beantragen, je nach dem Grad der Erschwernis der Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung.

139    Das in Rn. 135 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen von Carreras Sequeros u. a. ist aus den oben in Rn. 119 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

140    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

141    Carreras Sequeros u. a. machen geltend, die Zahl der Jahresurlaubstage, die ihnen vor dem 1. Januar 2014 zugestanden hätten, sei ein wesentlicher und entscheidender Bestandteil ihrer Arbeitsbedingungen gewesen. Zudem habe der lange Zeitraum, in dem die Unionsorgane diese Zahl von Urlaubstagen als erforderlich angesehen hätten, bei ihnen eine berechtigte Erwartung hinsichtlich der Möglichkeit geweckt, während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn ihr Berufs- und Privatleben miteinander vereinbaren zu können; diese Erwartung habe der Unionsgesetzgeber enttäuscht.

142    Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

143    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist. Die Rechte und Pflichten der Beamten können daher jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 60, und vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, EU:C:2010:116, Rn. 82).

144    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Wie die Kommission und die Streithelfer unwidersprochen geltend gemacht haben, haben Carreras Sequeros u. a. aber nicht dargetan, dass die zuständigen Unionsbehörden ihnen irgendeine Zusicherung gegeben hätten, dass Art. 6 des Anhangs X des Statuts nie geändert werde.

146    Der dritte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

147    Carreras Sequeros u. a. machen geltend, der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts hindere sie daran, während ihres Jahresurlaubs ihre familiären und sozialen Aktivitäten im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang nennen sie als Beispiel, dass einer von ihnen, der in Pakistan Dienst tue, aber in Mailand (Italien) wohne, letztlich nur über 16 Tage pro Jahr verfüge, um eine Beziehung zu seinen Töchtern aufrecht zu erhalten, die mit ihrer Mutter in Athen (Griechenland) lebten.

148    Die ihr Privat- und Familienleben beeinträchtigende Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen sei unverhältnismäßig.

149    Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, weist das Vorbringen von Carreras Sequeros u. a. zurück.

150    Ohne dass im vorliegenden Fall über den Zusammenhang entschieden zu werden braucht, den Carreras Sequeros u. a. zwischen den in Art. 7 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Rechten herstellen, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts, dessen Rechtswidrigkeit Carreras Sequeros u. a. geltend machen, ausschließlich die Zahl der Jahresurlaubstage betrifft, die den in Drittländern Dienst tuenden Beamten und Bediensteten gewährt werden.

151    Wie die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, geltend gemacht hat, lässt der neue Art. 6 die allgemeinen Vorschriften für die unter das Statut fallenden Beamten und Bediensteten unberührt, die wie die Bestimmungen über die Berechnung der jährlichen Reisekosten und die Reisetage dem Privat- und Familienleben der Betroffenen Rechnung tragen.

152    Im Übrigen findet in anderen Bestimmungen des Anhangs X des Statuts die familiäre Situation der in Drittländern Dienst tuenden Beamten und Bediensteten Berücksichtigung. So gelten die Art. 18, 20 bis 22, 24 und 25 dieses Anhangs, die die Erstattung von Unterbringungs- und Reisekosten, die Übernahme von Umzugskosten, das vorläufige Wohnungsgeld sowie die Leistungen der zusätzlichen Krankenversicherung und der Versicherung gegen mögliche Unfälle in den Ländern außerhalb der Union regeln, sowohl für diese Beamten und Bediensteten als auch für ihre Familien oder unterhaltsberechtigte Personen.

153    Schließlich ist zu dem in Rn. 147 des vorliegenden Urteils genannten Beispiel, das Carreras Sequeros u. a. zur Stützung dieses Klagegrundes anführen, darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die Grundrechte jedenfalls nicht auf einem Vorbringen beruhen kann, das sich auf die Konsequenzen dieses Rechtsakts in einem Einzelfall stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 43).

154    Daraus folgt, dass auch der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

155    Da keiner der Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

156    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

157    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

158    Da im vorliegenden Fall Carreras Sequeros u. a. unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag Rates die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat durch die vorliegenden Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. Da die Kommission vor dem Gericht, nicht aber vor dem Gerichtshof beantragt hat, Carreras Sequeros u. a. die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission durch das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, während die Kommission die ihr durch die vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten selbst trägt.

159    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament, das im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer aufgetreten ist und am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission (T518/16, EU:T:2018:873), wird aufgehoben.

2.      Die von Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi und Marc Thieme Groen in der Rechtssache T518/16 erhobene Klage wird abgewiesen.

3.      Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi und Marc Thieme Groen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind, sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im letztgenannten Verfahren entstanden sind.

4.      Die Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten.

5.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar