C-117/22 – BMW Bank u. a.

C-117/22 – BMW Bank u. a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:173

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Februar 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑117/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2022, in dem Verfahren

RS

PF,

AM,

PC,

DF

gegen

BMW Bank GmbH,

Mercedes-Benz Bank AG,

Volkswagen Bank GmbH,

Skoda Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Am 25. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass er dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C117/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 6. Februar 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts



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