Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Bremen
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 208/2025
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil
des Landgerichts Bremen
Beschluss vom 27. August 2025 – 4 StR 80/25
Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten G. wegen Totschlags und wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den weiteren Angeklagten P. hat es freigesprochen. Der 4. Strafsenat hatte über Revisionen der Angeklagten G. und E. zu entscheiden.
Nach den Urteilsfeststellungen entschied der Angeklagte G. am 22. April 2020 nach unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzungen mit dem Getöteten, dass dieser zu sterben habe, und teilte diesen Entschluss jedenfalls dem anwesenden Angeklagten E. mit. Einer der Angeklagten zog daraufhin dem Getöteten eine Plastiktüte über den Kopf und erstickte ihn damit. Soweit es der Angeklagte E. nicht selbst war, der die Tötungshandlung vornahm, bestärkte er den unmittelbar handelnden Täter wissentlich und willentlich zumindest durch Ausdruck seiner Zustimmung und seiner Bereitschaft, zu Gunsten des agierenden Täters jederzeit in das Geschehen einzugreifen. Die Leiche des Getöteten wurde zerteilt und im Umland von Bremen vergraben. Dass der freigesprochene P. zur Tatzeit gleichermaßen neben den Angeklagten G. und E. am Tatort war und die Tötungshandlung aufgrund der Kundgabe des Tötungsentschlusses durch den Angeklagten G. vornahm, hat die Strafkammer nicht ausgeschlossen. Sicher feststellen konnte sie eine Beteiligung des P. am Tötungsgeschehen aber nicht, was dessen Freispruch zur Folge hatte.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten G. und E. verworfen, da die durch diese Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. und E. ergeben hat.
Das hinsichtlich des freigesprochenen P. bereits rechtskräftige Urteil ist damit auch hinsichtlich der Angeklagten G. und E. rechtskräftig.
Landgericht Bremen – Urteil vom 24. Juni 2024 – 21 Ks 271 Js 900044/21 (1/22)
Karlsruhe, den 12. November 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
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