Bundesgerichtshof bestätigt die Unterbringung eines „Reichsbürgers“ in einem psychiatrischen Krankenhaus
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 43/2023
Bundesgerichtshof bestätigt die Unterbringung eines
„Reichsbürgers“ in einem psychiatrischen Krankenhaus
Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Februar 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg weitgehend verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. September 2022 vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in einer Vielzahl von Fällen sowie des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zudem hat es mehrere im Eigentum des Angeklagten stehende Gegenstände, darunter ein Smartphone und einen Tabletcomputer, als Tatmittel eingezogen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte davon überzeugt, das „Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force“ („SHAEF“), das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa während des Zweiten Weltkrieges ab Ende 1943, bestehe fort und sei die regierende Instanz in Deutschland; die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinte er. Er nahm an, er sei vom früheren US-Präsidenten Trump zum „Commander“ der US-Streitkräfte ernannt und mit der Ausübung von Hoheitsrechten auf deutschem Staatsgebiet beauftragt worden. Er sei berechtigt und verpflichtet, in Deutschland verbindliche Befehle zu erteilen und rechtsprechende Gewalt auszuüben. Der Angeklagte richtete im Internet Telegram-Kanäle ein, die jeweils mehrere tausend „Follower“ – überwiegend aus dem Kreis anderer sogenannter „Reichsbürger“ – hatten, um auf diesem Wege Befehle zu erteilen.
Im Herbst 2021 forderte er einen gesondert Verfolgten, der sich ratsuchend an ihn gewandt hatte, mittels einer in einen seiner Telegramkanäle eingestellten Audionachricht dazu auf, den Bürgermeister einer norddeutschen Kleinstadt zu töten, sofern dieser sich weiterhin weigere, das „Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission“ im Rathaus auszulegen. Zudem verkündete er im Internet eine Vielzahl von „Todesurteilen“ gegen Personen des öffentlichen Lebens, Polizeibeamte, Justizangehörige, einen Journalisten und weitere Personen, die sich aus seiner Sicht fehlerhaft verhalten hatten, etwa weil sie für Impfungen gegen das Corona-Virus eingetreten oder gegen Angehörige der Reichsbürgerszene vorgegangen waren. Der Angeklagte erwartete, dass Gleichgesinnte, die seine Autorität anerkannten, seine „Todesurteile“ vollstrecken würden.
Das Landgericht ist – durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten – zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte an einer Wahnerkrankung leidet und daher in schuldunfähigem Zustand handelte. Zugleich hat es angenommen, von dem Angeklagten seien krankheitsbedingt in Zukunft vergleichbare, als erheblich gewertete Taten zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Es hat daher seine – unbefristete – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, soweit es die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten und die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anbelangt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insofern hat der Senat das Rechtsmittel verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung hat der Senat aufgehoben, weil das Landgericht diese nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Über die Einziehung wird daher eine andere Strafkammer des Landgerichts Oldenburg neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Vorinstanz:
LG Oldenburg – 5 Ks 801 Js 35051/21 (8/22) – Urteil vom 1. September 2022
Karlsruhe, den 6. März 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.