Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
2. Juli 2025(* )
„ Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) – Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2015/1589 – Begriff ‚Beihilferegelung‘ – Selektivität – Beweislast – Technologieneutralität – Vorteil – Ungerechtfertigte Bereicherung “
In der Rechtssache T‑489/21,
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. Morales Puerta als Bevollmächtigte,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, B. Stromsky und J. Carpi Badía als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter) sowie der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: P. Núñez Ruiz, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023,
aufgrund des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 20. Dezember 2023, mit der die Parteien aufgefordert wurden, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen seien, und der am 18. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 31. Januar 2024, mit der die Kommission gebeten wurde, ihre Analyse der Schlussfolgerungen abzuschließen, die aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen seien, und der am 14. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort der Kommission
folgendes
Urteil (1 )
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2021/2034 der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2021, L 417, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die vorliegende Rechtssache betrifft den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien und insbesondere die Maßnahmen, die die spanischen Behörden ergriffen haben, um die Einführung des Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten des spanischen Staatsgebiets mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) sicherzustellen (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).
3 Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 95 % bzw. 98 % der Bevölkerung terrestrisches Digitalfernsehen (DVB-T) empfangen können. Für private Rundfunkanbieter wurde dieser Prozentsatz durch das Real Decreto 365/2010, de 26 de marzo, por el que se regula la asignación de los múltiples de la Televisión Digital Terrestre tras el cese de las emisiones de televisión terrestre con tecnología analógica (Königliches Dekret 365/2010 vom 26. März 2010 zur Regelung der Zuteilung der Multiplexe für digitales terrestrisches Fernsehen nach Einstellung der terrestrischen Fernsehsendungen über analoge Technologie) vom 26. März 2010 (BOE Nr. 81 vom 3. April 2010, S. 30750) auf 96 % erhöht.
4 Im angefochtenen Beschluss heißt es, dass die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete unterteilten, die als „Gebiet I“, „Gebiet II“ und „Gebiet III“ bezeichnet wurden, um den Umstieg vom analogen Fernsehen zum DVB‑T zu ermöglichen. Im Gebiet I mussten die nationalen privaten und öffentlichen Rundfunkanbieter mit ihren Fernsehdiensten einen bestimmten Prozentsatz der spanischen Bevölkerung erreichen (96 % für die privaten Rundfunkanbieter und 98 % für die öffentlichen Rundfunkanbieter) und trugen die Kosten für den Umstieg auf digitales Fernsehen selbst. Die Gebiete II und III betreffen den verbleibenden Teil des spanischen Staatsgebiets, der nicht durch die vorgenannte Versorgungsverpflichtung abgedeckt ist. Das Gebiet II betrifft weniger besiedelte und entlegene Gebiete des spanischen Staatsgebiets, in denen 2,5 % der Bevölkerung leben und in der Vergangenheit die öffentlichen und privaten Sender über das analoge und terrestrische Fernsehen empfangen wurden. In diesem Gebiet investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung des Verteilungsnetzes für das digitale Fernsehsignal. Das Gebiet III betrifft weniger besiedelte und entlegene Gebiete des spanischen Staatsgebiets, in denen 1,5 % der Bevölkerung leben und aufgrund der Topografie Fernsehdienstleistungen über Satellitentechnologie erbracht werden müssen.
5 Im September 2007 genehmigte der spanische Ministerrat den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, dessen Ziel es war, die tatsächliche Einstellung des analogen Fernsehsignals sicherzustellen und einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der zumindest demjenigen des analogen Fernsehens entsprach.
6 Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell innerhalb der in diesem Gebiet gelegenen Regionen der Autonomen Gemeinschaften zu unterstützen.
7 Am 29. Februar 2008 nahm das spanische Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio, im Folgenden: MITC) eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, im Rahmen eines als „Plan Avanza“ bezeichneten Planes, der am 14. November 2005 vom Ministerrat genehmigt worden war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden teilweise der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen.
8 Diese Digitalisierung erfolgte zwischen Juli und November 2008. Anschließend übertrug das MITC Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen.
9 Im Oktober 2008 genehmigte der Ministerrat die Zuweisung weiterer Finanzmittel für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB‑T‑Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg auf die digitale Technologie, die im Laufe des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren.
10 Im Anschluss daran leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum DVB‑T‑Ausbau im Gebiet II in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit diesem Ausbau. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau.
11 Am 18. Mai 2009 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde des Satellitennetzbetreibers SES Astra SA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein, deren Gegenstand eine angebliche Beihilferegelung war, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen Fernsehen auf DVB-T im Gebiet II eingeführt hätten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beinhaltete diese Regelung eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirken könne.
12 Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Einleitungsbeschluss).
13 Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission den Beschluss 2014/489/EU vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/10] [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52), dessen Art. 1 bestimmte, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB‑T‑Netzes im Gebiet II unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt worden sei und mit Ausnahme der gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Mit Art. 3 dieses Beschlusses wurde die Rückforderung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den DVB‑T‑Betreibern angeordnet, ungeachtet dessen, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder mittelbar erhalten hatten.
14 Das Königreich Spanien und einige durch die in Rede stehende Maßnahme Begünstigte erhoben vor dem Gericht mehrere Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489. Mit Urteilen vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), und vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), wies das Gericht alle diese Klagen ab und bestätigte den Beschluss 2014/489.
15 Das Königreich Spanien, die Comunidad Autónoma del País Vasco (Autonome Gemeinschaft Baskenland, Spanien) und die Itelazpi SA, die Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI), die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal), die Navarra de Servicios y Tecnologías SA sowie die Abertis Telecom SA (die Rechtsvorgängerin der Cellnex Telecom SA) und die Retevisión I SA legten daraufhin vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen die in der vorstehenden Rn. 14 angeführten Urteile ein. Das vom Königreich Spanien gegen das Urteil vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891), eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C‑81/16 P, EU:C:2017:1003), zurückgewiesen. Die von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland und Itelazpi, der Autonomen Gemeinschaft Katalonien und CTTI, der Navarra de Servicios y Tecnologías sowie von Abertis Telecom und Retevisión I gegen die Urteile vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), und vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), eingelegten Rechtsmittel wurden vom Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission (C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999), zurückgewiesen. Schließlich hat der Gerichtshof dem von der Autonomen Gemeinschaft Galicien und Retegal gegen das Urteil vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), eingelegten Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), stattgegeben.
16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), entschieden, dass der Beschluss 2014/489 gegen die Begründungspflicht verstößt, soweit darin festgestellt wurde, dass der durch die in Rede stehende Maßnahme gewährte Vorteil selektiv sei, da die Begründung dieses Beschlusses im Wesentlichen keinen Hinweis enthält, anhand dessen nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass die im Rundfunkbereich tätigen Unternehmen sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in anderen Bereichen tätigen Unternehmen vergleichbar ist, oder dass die Unternehmen, die die terrestrische Technologie verwenden, sich in einer Situation befinden, die derjenigen der Unternehmen vergleichbar ist, die andere Technologien verwenden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 61). Der Gerichtshof hat daher das Urteil vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), aufgehoben und den Beschluss 2014/489 für nichtig erklärt.
17 Im Anschluss an die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 übersandte die Beschwerdeführerin der Kommission auf eigene Initiative am 22. und 30 . Januar 2018, am 29. Mai 2018, am 15. Juni 2018 und am 11. Januar 2019 mehrere Schreiben, in denen sie ihren Standpunkt zu den Schlussfolgerungen darlegte, die aus dieser Nichtigerklärung zu ziehen seien. Im Laufe der Prüfung fanden auf Veranlassung der Beteiligten mehrere Sitzungen statt: am 28. Juni 2018 zwischen der Kommission und Cellnex Telecom, am 19. September 2018 zwischen der Kommission und der Beschwerdeführerin sowie am 16. Oktober 2018 zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien. Am 31. Oktober 2018 legte das Königreich Spanien einen Überblick über die Ausschreibungsverfahren und andere von den Autonomen Gemeinschaften im Anschluss an den Beschluss 2014/489 getroffene Maßnahmen vor. Die Kommission ersuchte das Königreich Spanien mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 um weitere Informationen. Das Königreich Spanien übermittelte am 19. Februar 2019 zusätzliche Informationen. Am 19. März 2019 leitete das Königreich Spanien eine Eingabe der Autonomen Gemeinschaft Baskenland vom 4. Februar 2019 an die Kommission weiter. Am 4. April 2019 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen an das Königreich Spanien, auf das das Königreich Spanien am 10. Mai 2019 antwortete. Am 26. April 2019 versandte die Kommission weitere Auskunftsersuchen und forderte das Königreich Spanien, Itelazpi, Cellnex Telecom, Retevisión I, CTTI, Navarra de Servicios y Tecnologias, Retegal und die Beschwerdeführerin auf, ihre Standpunkte zur Selektivität der in Rede stehende Maßnahme im Licht des Urteils vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), darzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen am 27. Mai 2019, Cellnex Telecom und Itelazpi übermittelten ihre Antworten am 13. Juni 2019. Das Königreich Spanien antwortete am 14. Juni 2019. Am 1. Oktober 2020 übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien ein Auskunftsersuchen, um über die im Anschluss an den Beschluss 2014/489 eingeführten Maßnahmen auf den neuesten Stand gesetzt zu werden. Das Königreich Spanien antwortete auf dieses Ersuchen am 19. Oktober 2020 und am 5. Februar 2021.
18 Vor diesem Hintergrund erließ die Kommission am 10. Juni 2021 den angefochtenen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die in Rede stehende Maßnahme eine direkt aus dem Staatshaushalt oder den Haushalten bestimmter Autonomer Gemeinschaften und Gemeinden finanzierte Beihilferegelung darstelle, die den Betreibern des terrestrischen Netzes (im Folgenden: Betreiber des terrestrischen Netzes oder Betreiber der terrestrischen Plattform) einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Außerdem bezeichnete die Kommission im angefochtenen Beschluss die Betreiber der terrestrischen Netzplattform, die Empfänger der für die Aufrüstung und den Ausbau ihres Netzes im Gebiet II und für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung im Zusammenhang mit ihrem Netz bestimmten Mittel gewesen seien und auch von der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Netze profitiert hätten, als die unmittelbaren Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme. Sodann bestätigte sie die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme im Wesentlichen mit der Begründung, dass zum einen diese Maßnahme für bestimmte Betreiber die Kosten verringert habe, die in einer Marktwirtschaft in der Regel von den Unternehmen zu tragen seien, und zum anderen selbst dann, wenn das Bezugssystem der Rundfunksektor gewesen wäre und die digitale Rundfunkübertragung zum Ziel gehabt hätte, die in Rede stehende Maßnahme nur den Betreibern der terrestrischen Plattform einen Vorteil verschafft habe, obwohl andere Technologien als die terrestrische Technologie (insbesondere die Satellitentechnologie) in der Lage seien, Dienste für die Übertragung digitaler Rundfunksignale bereitzustellen. Im Übrigen stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform verfälsche und dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Schließlich sei diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen und könne nicht unter die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV fallen. Die Kommission ordnete daher die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten an.
19 Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:
„Artikel 1
Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die vo[m Königreich] Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 [AEUV] eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates [vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1)] erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.
Artikel 3
(1) [Das Königreich] Spanien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
…
(4) [Das Königreich] Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.
…
Artikel 5
(1) [Das Königreich] Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den folgenden Kategorien: i) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden durchgeführt wurden; ii) Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind; iii) öffentliche Unternehmen, die als Netzbetreiber tätig sind; iv) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden;
b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;
c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
(2) [Das Königreich] Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt [es] unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt [es] ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.“
Anträge der Parteien
20 Das Königreich Spanien beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
21 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
22 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf acht Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird im Wesentlichen eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) und gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung gerügt. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da die Kommission bei der Durchführung des Urteils vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), ihre Befugnisse überschritten habe, und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Verbots der reformatio in peius sowie einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta aufgrund der ungerechtfertigten Verzögerung von drei Jahren und sechs Monaten bei der Erfüllung der durch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), auferlegten Pflicht zur Begründung der Selektivität geltend gemacht. Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Selektivität, die zur Umkehrung der Beweislast führe. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 geltend gemacht, da die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung eingestuft worden sei. Mit dem sechsten Klagegrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 17 der Charta und den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt, da die Quantifizierungskriterien für den Vorteil verwirrend und widersprüchlich seien. Der siebte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV mangels eines Vorteils für die identifizierten Begünstigten und wegen eines Beurteilungsfehlers bei der Bestimmung dieser Begünstigten. Mit dem achten Klagegrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV und ein Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme geltend gemacht.
23 Mit Ausnahme des fünften Klagegrundes, der zweckmäßigerweise vor dem vierten Klagegrund behandelt werden sollte, wird das Gericht diese Klagegründe der Reihe nach prüfen.
Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien und insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 der Charta sowie ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 und gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung geltend gemacht wird
24 Der erste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen. Im Rahmen des ersten Teils macht das Königreich Spanien geltend, dass die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 zur Nichtigerklärung des gesamten ihm vorausgegangenen Verfahrens – einschließlich des Einleitungsbeschlusses – geführt habe und dass die Kommission daher verpflichtet gewesen sei, einen neuen Einleitungsbeschluss zu erlassen, um ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 die Ausübung seiner Verteidigungsrechte und insbesondere seines auch durch Art. 41 der Charta geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen. Im Rahmen des zweiten Teils behauptet das Königreich Spanien im Wesentlichen, die Kommission habe ihm unter Verstoß gegen die vorgenannten Rechte und Bestimmungen nie eine hinreichende vorläufige Prüfung der Selektivität übermittelt, zu der es hätte Stellung nehmen können. Im Rahmen des dritten Teils macht das Königreich Spanien eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 geltend, da die im angefochtenen Beschluss enthaltene Prüfung der Selektivität neu sei und sich auf neue, nach dem Beschluss 2014/489 eingetretene Tatsachen stütze, die ihm nicht mitgeteilt worden seien und zu denen es daher nicht habe Stellung nehmen können. Im Rahmen des vierten Teils macht das Königreich Spanien einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 geltend, da die Kommission es unterlassen habe, ihm die im Anschluss an das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), vorgelegten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zur Selektivität zu übermitteln.
25 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes
26 Das Königreich Spanien wirft der Kommission vor, keinen neuen Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen zu haben, obwohl die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 durch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), zur Nichtigerklärung des gesamten förmlichen Prüfverfahrens, das seinem Erlass vorausgegangen sei, und damit auch des Einleitungsbeschlusses, geführt habe. Die Kommission habe daher im Wesentlichen seine Verteidigungsrechte und insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der auch durch Art. 41 der Charta und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 geschützt werde.
27 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
28 Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
29 Die Organe kommen einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Außerdem hat die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Das Verfahren zur Ersetzung einer solchen Handlung kann daher genau an dem Punkt aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), und den sie tragenden Gründen, dass der Gerichtshof den Beschluss 2014/489 wegen unzureichender Begründung in Bezug auf die Selektivität der in Rede stehende Maßnahme für nichtig erklärt hat. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass dieser Beschluss keine hinreichende Begründung für die Schlussfolgerung enthielt, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv sei, und weder zum Vorliegen einer hinreichenden Begründung des Einleitungsbeschlusses noch zur Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses Stellung genommen hat.
33 Somit ist die Rechtswidrigkeit, mit der der Beschluss 2014/489 behaftet ist, zum Zeitpunkt seines Erlasses eingetreten und betrifft nicht das diesem Erlass vorausgegangene Verfahren, zu dem sich der Gerichtshof nicht geäußert hat. Daher war die Kommission zur Durchführung des Urteils vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), nicht verpflichtet, das Verfahren nach Art. 108 AEUV insgesamt neu durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 48 und 49).
34 Nach alledem kann das Königreich Spanien nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 durch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), zur Nichtigerklärung des gesamten seinem Erlass vorausgegangenen Verfahrens einschließlich des Einleitungsbeschlusses geführt habe. Dieser bleibt somit in Kraft.
35 Der erste Teil des ersten Klagegrundes, der auf einer falschen Prämisse beruht, greift daher nicht durch.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes
36 Das Königreich Spanien macht zum einen geltend, dass der Einleitungsbeschluss eine unzureichende vorläufige Prüfung der Selektivität enthalte, da er weder das herangezogene Referenzsystem noch die Gründe angebe, aus denen die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass sich die terrestrische und die Satellitentechnologie im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgte Ziel in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden. Zum anderen habe das Schreiben der Kommission vom 26. April 2019 unter Verstoß gegen die der Kommission obliegenden Beweislast keine vorläufige Prüfung der Selektivität, sondern nur Fragen enthalten. Daher hätte die Kommission nach dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), zumindest einen ergänzenden Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen müssen, der im Wesentlichen eine hinreichende vorläufige Prüfung der Selektivität enthalten hätte, zu der es seinen Standpunkt hätte darlegen können. Da die Kommission dies nicht getan habe, habe sie die Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien und insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der auch durch Art. 41 der Charta und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 geschützt werde.
37 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
– Vorbemerkungen
38 Erstens hat die Verordnung 2015/1589 die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) aufgehoben und ist am 20. Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union , die am 24. September 2015 erfolgte, in Kraft getreten. Das förmliche Prüfverfahren, das nach der Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 durch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), de facto wiedereröffnet wurde, unterlag daher den Bestimmungen der Verordnung 2015/1589. Daher ist anhand dieser Verordnung zu beurteilen, ob die Kommission nach diesem Urteil einen ergänzenden Einleitungsbeschluss hätte erlassen müssen. Dagegen ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, die im Einleitungsbeschluss enthaltene vorläufige Prüfung der Selektivität sei unzureichend, anhand der Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses anwendbar war. Für die Prüfung, ob die im Einleitungsbeschluss enthaltene Prüfung der Selektivität ausreichend ist, sind die Bezugnahmen des Königreichs Spanien auf Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung 2015/1589 daher so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 beziehen, die inhaltlich identisch sind.
39 Die Kommission macht zwar nicht geltend, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien, das im Wesentlichen darauf gestützt wird, dass die im Einleitungsbeschluss enthaltene vorläufige Prüfung der Selektivität unzureichend sei, unzulässig sei, trägt aber zweitens vor, dass das Königreich Spanien in seiner Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2014/489 niemals geltend gemacht habe, dass die Begründung des Einleitungsbeschlusses unzureichend gewesen sei, um Stellung zur Selektivität nehmen zu können.
40 Insoweit ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung, dass die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten voraussetzt, dass sie die abschließende Entscheidung anfechten können, indem sie zur Begründung ihrer Klage Mängel geltend machen, die alle Abschnitte des Verfahrens betreffen, das zu dieser Entscheidung geführt hat, und somit auch Mängel, die den Einleitungsbeschluss betreffen (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Mai 1999, Moccia Irme u. a./Kommission, T‑164/96 bis T‑167/96, T‑122/97 und T‑130/97, EU:T:1999:97, Rn. 65).
41 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Königreich Spanien nicht die Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses beantragt, sondern im Wesentlichen geltend macht, dass dieser Beschluss in Bezug auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme unzureichend begründet sei, um damit seine Rüge zu stützen, dass vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende vorläufige Prüfung der Selektivität übermittelt worden sei, zu der es seinen Standpunkt hätte darlegen können.
42 Zum anderen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), keine Aussage dazu enthält, ob die Begründung des Einleitungsbeschlusses insbesondere im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Anforderungen hinreichend ist (siehe oben, Rn. 32 und 33).
43 Nach alledem ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Königreich Spanien im Rahmen der vorliegenden Klage befugt ist, erstmals Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften geltend zu machen, die dem Einleitungsbeschluss und damit dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, anhaften.
44 Das Vorbringen des Königreichs Spanien, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die im Einleitungsbeschluss enthaltene vorläufige Prüfung der Selektivität sei unzureichend, ist daher zulässig.
– Zur Begründetheit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes
45 Gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV beschließt die Kommission, wenn sie, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, dass der betreffende Staat sie binnen der von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
46 Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 beschließt die Kommission, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung „[enthält d]ie Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens … eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt“.
47 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, dass die Kommission, wenn sie die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschließt, dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben muss und dass diese Verpflichtung den Charakter einer „wesentlichen Formvorschrift“ hat. Dieser Charakter ergibt sich daraus, dass eine solche Verpflichtung eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung darstellt, die untrennbar mit der korrekten Willensbildung oder Willensäußerung des Urhebers des Rechtsakts verbunden ist (Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C‑167/19 P und C‑171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 89).
48 Die Verpflichtung, die der Gerichtshof als „wesentliche Formvorschrift“ eingestuft hat, wird jedoch insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 konkretisiert, wonach die Kommission u. a. verpflichtet ist, im Einleitungsbeschluss die Sach- und Rechtsfragen, die für die Prüfung der betreffenden (geplanten) Beihilfe wesentlich sind, zusammenzufassen und somit die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu gewährleisten (Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C‑167/19 P und C‑171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 90).
49 Daraus folgt insbesondere, dass die Selektivität des Vorteils, da sie zu den Voraussetzungen für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, eine wesentliche Frage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt und als solche im Einleitungsbeschluss zusammengefasst und gewürdigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Kommission und Naturgy Energy Group/Kommission, C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 72, vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C‑167/19 P und C‑171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 54 und 55).
50 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das Königreich Spanien zu Recht geltend macht, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Prüfung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 unzureichend gewesen sei.
51 Zur Beurteilung des Umfangs der Verpflichtung, einen Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – wie den Einleitungsbeschluss – zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999, falls die Kommission entscheidet, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, der Einleitungsbeschluss nur eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine „vorläufige Würdigung“ des Beihilfecharakters der in Rede stehenden staatlichen Maßnahme und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu enthalten braucht (Urteile vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, EU:T:2002:111, Rn. 137, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, EU:T:2002:259, Rn. 99, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑332/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:79, Rn. 79). Der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthält also eine vorläufige Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf seine Einstufung als staatliche Beihilfe und in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (Urteil vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, EU:T:2002:259, Rn. 75).
52 Dass die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe in einem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens immer vorläufig ist, ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, nach dem die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens feststellen kann, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt (Urteil vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, EU:T:2002:259, Rn. 78).
53 Im Übrigen können die Begriffe „Vorteil“ und „Selektivität“, obwohl sie zwei unterschiedliche Kriterien darstellen, nach der Rechtsprechung zusammen als „dritte Bedingung“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geprüft werden, die das Vorliegen eines „selektiven Vorteils“ betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2023, Magnetrol International u. a./Kommission, T‑263/16 RENV, T‑265/16, T‑311/16, T‑319/16, T‑321/16, T‑343/16, T‑350/16, T‑444/16, T‑800/16 und T‑832/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:565, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Erstens ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die im Einleitungsbeschluss geprüfte in Rede stehende Maßnahme in einem dem Königreich Spanien – das im Übrigen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme bilden – wohlbekannten Kontext erlassen wurde. Der rechtliche Bezugsrahmen für die Regulierung des Bereichs der digitalen Fernsehübertragung und die Organisation des Übergangs von der analogen zur digitalen Rundfunkübertragung von Fernsehsignalen wird in den Erwägungsgründen 6 bis 11 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. Insbesondere geht aus den Erwägungsgründen 6 und 7 des Einleitungsbeschlusses hervor, dass die in Rede stehende Maßnahme im Rahmen der Regelung für den Übergang zum digitalen Fernsehen in Spanien erlassen wurde und dass sie es ermöglichen soll, Gebiete, die nicht von den den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern auferlegten Versorgungsverpflichtungen betroffen waren – mit Ausnahme der am stärksten isolierten Gebiete, in denen kein terrestrisches Netz aufgebaut werden könnte und die Satellitenplattform die einzige verfügbare Plattform wäre –, mit dem digitalen Fernsehsignal zu versorgen.
55 Sodann wird im 22. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses auf den Standpunkt der spanischen Behörden hingewiesen, wonach die in Rede stehende Maßnahme nicht diskriminierend sei, da die Betreiber des terrestrischen Netzes und die Satellitennetzbetreiber auf verschiedenen Märkten tätig seien und Erstere eine öffentliche Dienstleistung erbrächten und im Wesentlichen frei empfangbar ausstrahlten, während Letztere ein privates und entgeltliches Modell verwendeten. Die spanischen Behörden fügten hinzu, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht selektiv sei, da die Satellitennetzbetreiber – wie die Beschwerdeführerin in Kantabrien – an den von den Autonomen Gemeinschaften organisierten Ausschreibungen teilnehmen könnten und diese Gemeinschaften die Teilnahme der Betreiber der Satellitenplattform nicht ausdrücklich ausschlössen.
56 Außerdem wies die Kommission im 28. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses darauf hin, dass die spanischen Behörden die Auffassung vertreten hätten, dass die Kosten für den Ausbau der Versorgung durch Einsatz der terrestrischen Technologie einerseits und der Satellitentechnologie andererseits nicht vergleichbar seien, und zu diesem Zweck eine 2007 durchgeführte Kostenstudie (im Folgenden: Kostenstudie von 2007) vorgelegt hätten. Die Kommission ging davon aus, dass diese Annahme nicht durchgehend gerechtfertigt sei und keineswegs der Schluss gezogen werden könne, dass die terrestrische Technologie weniger kostspielig sei.
57 Im Übrigen hat die Kommission die Voraussetzungen des Vorliegens eines Vorteils und der Selektivität dieses Vorteils gemeinsam geprüft (vgl. Erwägungsgründe 38 bis 47 dieses Beschlusses) und ist im 47. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zu dem Schluss gekommen, dass die in Rede stehende Maßnahme u. a. den Netzanbietern/Netzinstallateuren (sektorieller Vorteil), den Betreibern der DVB‑T‑Plattform und den Rundfunkanbietern von frei empfangbaren und entgeltlichen DVB‑T‑Kanälen offenbar einen selektiven Vorteil verschaffe.
58 Hierzu heißt es im 40. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses, dass die vorhandenen privaten Betreiber des analogen Netzes weiterhin das DVB-T‑Netz betrieben, während die Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen, die dieses Netz betrieben, öffentliche Mittel für den Ausbau und die Modernisierung ihres digitalen Netzes erhielten. Nach dem 43. Erwägungsgrund dieses Beschlusses mussten zu diesen Vorteilen die laufenden Zuschüsse der Regionalregierungen zu den Betriebskosten der lokalen digitalen Netze hinzugerechnet werden.
59 Darüber hinaus wies die Kommission im 44. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hin, wonach im Wesentlichen die Betreiber des terrestrischen Netzes in ihren Wettbewerbsbeziehungen zu den Betreibern anderer Plattformen einen direkten Vorteil erhielten. Die Kommission wies auch darauf hin, dass ein Rundfunkanbieter, der an einer landesweiten Abdeckung interessiert sei, weniger geneigt gewesen wäre, sich für die Satellitenplattform zu entscheiden.
60 Aus den Erwägungsgründen 22, 28, 40, 41, 43 und 44 des Einleitungsbeschlusses geht somit klar hervor, dass die Kommission die Situation der Betreiber der terrestrischen Plattform mit der Situation der Betreiber anderer Plattformen und insbesondere der Satellitenplattform verglichen hat. Die Kommission war daher der Ansicht, dass diese Situationen für die Prüfung der Voraussetzung der Selektivität des Vorteils im Hinblick auf das mit dem rechtlichen Bezugsrahmen für den Umstieg auf Digitalfernsehen in Spanien verfolgte Ziel unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Übertragung digitaler Rundfunksignale vergleichbar seien.
61 Schließlich ergibt sich die oben in Rn. 60 dargelegte Feststellung auch aus den Erwägungsgründen 49 bis 52 des Einleitungsbeschlusses, die sich auf die Wettbewerbsverzerrung beziehen. Insbesondere heißt es im 49. Erwägungsgrund dieses Beschlusses im Wesentlichen, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform verfälschen könne, da sie auf die Digitalisierung und die Einrichtung der terrestrischen Übertragungszentren abziele, ohne die Verbreitung des Fernsehsignals über Satellit zu berücksichtigen. Außerdem wurde im 51. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses das im 50. Erwägungsgrund dieses Beschlusses wiedergegebene Argument der spanischen Behörden zurückgewiesen, wonach die von der Beschwerdeführerin betriebene Satellitenplattform nicht demselben Markt wie die terrestrische Plattform angehöre, da sie über keine Rechte zur Ausstrahlung frei empfangbarer Inhalte verfüge. Hierzu heißt es im 51. Erwägungsgrund u. a., dass die Beschwerdeführerin für den Ausbau der Versorgung in Kantabrien mit der terrestrischen Plattform im Wettbewerb gestanden habe und dass die Satellitenplattform im Gebiet III genutzt worden sei, nachdem die spanische Regierung den Rundfunkanbietern Verpflichtungen auferlegt habe, um sicherzustellen, dass ihr Signal über diese Plattform übertragen werde. Schließlich hat die Kommission im 52. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Rundfunkanbieter von frei empfangbaren Kanälen abgeneigt seien, die Satellitenplattform zu nutzen, nicht bedeute, dass diese und die terrestrische Plattform unterschiedlichen Märkten angehörten, und dass die Situation anders hätte ausfallen können, wenn die Regierung in Bezug auf die Rundfunkübertragung im Gebiet II auf andere Art und Weise eingegriffen hätte.
62 In Anbetracht der Art und des vorgenannten Inhalts des Einleitungsbeschlusses sowie des Kontexts, in dem er erlassen wurde, ist daher davon auszugehen, dass das Königreich Spanien trotz der knappen Begründung zur Selektivität der in diesem Beschluss in Rede stehenden Maßnahme in der Lage war, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission vorläufig der Ansicht war, dass dieser Beschluss u. a. den Betreibern terrestrischer Netze offenbar einen selektiven Vorteil gegenüber Netzbetreibern verschafft habe, die andere Technologien und insbesondere die Satellitentechnologie nutzten und die für die Ausstrahlung des digitalen Fernsehsignals, auf das sich die rechtliche Regelung für den Übergang zum digitalen Fernsehen in Spanien beziehe, mit Ersteren im Wettbewerb gestanden hätten. Diese vorläufige Beurteilung der Kommission wurde jedoch im Wesentlichen durch die ergänzende Argumentation zur Selektivität in den Erwägungsgründen 172 ff. des angefochtenen Beschlusses bestätigt.
63 Daher kann das Königreich Spanien nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Einleitungsbeschluss dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, dass er nicht das Bezugssystem angegeben und keine vorläufige Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Vergleichbarkeit der Betreiber des terrestrischen Netzes und der Betreiber eines Satellitennetzes im Hinblick auf das mit diesem Bezugssystem verfolgte Ziel vorgenommen habe.
64 Zweitens ist festzustellen, dass die im Einleitungsbeschluss enthaltene Begründung zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme es dem Königreich Spanien ermöglicht hat, seinen Standpunkt zu dieser Frage und insbesondere zur Vergleichbarkeit der Situationen der terrestrischen und der Satellitentechnologie darlegen zu können.
65 Insoweit wird im 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass das Königreich Spanien in seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 zum Einleitungsbeschluss erklärt habe, dass den Netzbetreibern, die DVB-T‑Technologie nutzten, kein selektiver Vorteil gegenüber anderen Netzbetreibern entstanden sei. Des Weiteren habe es vorgebracht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen andere Technologien als die terrestrischen Technologien nicht diskriminierten, und die Unterschiede zwischen der terrestrischen und der Satellitentechnologie im Hinblick auf die Kosten und die Marktbedingungen erläutert. Das Königreich Spanien habe hervorgehoben, dass diese beiden Technologien nicht zum selben Markt gehörten.
66 Darüber hinaus forderte die Kommission nach dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), das Königreich Spanien, die anderen Beteiligten und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2019 auf, zu den Folgen dieses Urteils im Hinblick auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien antwortete auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 14. Juni 2019, in dem es u. a. ausführte, dass es „[i]n dem Bestreben, bestmöglich mit der Kommission zusammenzuarbeiten, … [ihr] auf jeden Fall die in [i]hrem Schreiben vom 26. April angeforderten Stellungnahmen und Bemerkungen zu den Folgen des Urteils Retegal, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Selektivität, übermittelt [hat], wobei – wie bereits ausgeführt – davon ausgegangen wird, dass diese Stellungnahmen und Bemerkungen zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme und ihrer allgemeinen Vereinbarkeit mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bereits in den Akten enthalten [waren], die durch das vorgenannte Urteil für nichtig erklärt worden sind, und dass die [Kommission] bereits über mehr als ausreichende tatsächliche und rechtliche Elemente verfügt[e], um zu dem Schluss zu gelangen, dass die betreffende Maßnahme – insbesondere hinsichtlich ihrer Selektivität – keine staatliche Beihilfe darstellt[e], oder zumindest eine mit dem Unionsrecht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt[e].“
67 Aus den Ausführungen des Königreichs Spanien geht hervor, dass es ab 2010 tatsächlich in der Lage war, alle Argumente und Gesichtspunkte vorzutragen, um die Selektivität der fraglichen Maßnahme in Abrede zu stellen, so dass es ihm nicht zweckmäßig erschien, seinen Standpunkt im Jahr 2019 zu ergänzen oder zu präzisieren.
68 Drittens hat das Königreich Spanien in Beantwortung einer Frage des Gerichts zu den Konsequenzen, die im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989), zu ziehen sind, geltend gemacht, dass der Einleitungsbeschluss im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Mindestbegründung für die Vergleichbarkeit der angeblich Begünstigten einer Beihilferegelung und den Unternehmen, die nicht in den Genuss dieser Regelung gekommen seien, enthalte und daher eine wesentliche Verfahrensgarantie für den Mitgliedstaat, die darin bestehe, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu einer vorläufigen Prüfung der Selektivität Stellung zu nehmen, ihres Inhalts beraubt habe. Nach Ansicht des Königreichs Spanien bestätigt dieses Urteil, dass die bloße Erwähnung eines potenziellen Wettbewerbs im Einleitungsbeschluss nicht dem Erfordernis einer Mindestbegründung in Bezug auf die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen genüge. Außerdem sei im vorgenannten Urteil anerkannt worden, dass das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), für die Prüfung, ob der Einleitungsbeschluss von 2010 der Mindestbegründungspflicht genüge, relevant sei.
69 Zum einen hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989, Rn. 83), festgestellt, dass der damals in Rede stehende Einleitungsbeschluss im Wesentlichen mit einem Begründungsmangel behaftet war, da die Kommission darin nicht dargelegt hatte, aus welchen Gründen die streitige Maßnahme bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden, begünstigt haben soll.
70 Diese Schlussfolgerung ist jedoch im Licht des Inhalts des damals in Rede stehenden Einleitungsbeschlusses und der damals geprüften Beihilfemaßnahme zu sehen. Hierzu ist festzustellen, dass der damals in Rede stehende Einleitungsbeschluss eine Subventionsregelung zur Förderung der Stromerzeugung betraf, die nur Kohlekraftwerken zugutekam, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten.
71 Mit Ausnahme der Erwähnung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den von der geprüften Beihilfemaßnahme begünstigten Kraftwerken und den anderen Kraftwerken enthielt der damals in Rede stehende Einleitungsbeschluss jedoch keine weiteren Hinweise, anhand deren sich nachvollziehen ließe, weshalb sich alle diese Kraftwerke in einer vergleichbaren Situation befunden hätten.
72 Zum anderen geht insbesondere aus den vorstehenden Rn. 54 bis 62 hervor, dass der Einleitungsbeschluss im vorliegenden Fall insgesamt betrachtet eine vorläufige Prüfung der Selektivität enthielt, aus der ohne Weiteres abgeleitet werden konnte, dass sich die Satelliten- und die terrestrische Technologie im Hinblick auf das Ziel der Ausstrahlung des Digitalfernsehsignals nach Auffassung der Kommission in einer vergleichbaren Situation befanden, da beide die Versorgung der spanischen Bevölkerung über das digitale Fernsehsignal, insbesondere im Gebiet II, sicherstellen konnten. Somit ist der Umstand, dass die Satelliten- und die terrestrische Technologie miteinander konkurrieren und somit in der Lage sind, das digitale Fernsehsignal insbesondere in den entlegeneren und isolierten Gebieten des spanischen Staatsgebiets auszustrahlen, was dem Ziel des rechtlichen Bezugsrahmens entspricht, in den sich die in Rede stehende Maßnahme einfügt, unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles als ein relevanter Gesichtspunkt für die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Technologien anzusehen. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss auch die Argumente der spanischen Behörden zurückgewiesen hat, mit denen dargetan werden sollte, dass sich die vorgenannten Technologien wegen ihrer jeweiligen Kosten und der Tatsache, dass die Rundfunkanbieter von frei empfangbaren Kanälen abgeneigt seien, die Satellitenplattform zu nutzen, nicht in einer vergleichbaren Situation befänden (siehe oben, Rn. 56 und 61).
73 Die im Urteil vom 14. Dezember 2023, EDP España/Naturgy Energy Group und Kommission (C‑693/21 P und C‑698/21 P, EU:C:2023:989), gewählte Lösung ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
74 Nach alledem ist festzustellen, dass der Einleitungsbeschluss eine vorläufige Prüfung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme enthielt und dass die Kommission somit ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, dem Königreich Spanien gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesichtspunkt zu geben.
75 Unter diesen Umständen kann das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach das Schreiben der Kommission vom 26. April 2019 keine vorläufige Prüfung der Selektivität, sondern lediglich die Aufforderung enthalte, im Anschluss an das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), seinen Standpunkt zur Selektivität mitzuteilen, wobei die Beweislast für die Selektivität auf diesen Mitgliedstaat übertragen worden sei, weder das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien und insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch irgendeine Umkehr der der Kommission obliegenden Beweislast für die Selektivität belegen.
76 Nach alledem kann der zweite Teil des ersten Klagegrundes nicht durchgreifen.
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes
77 Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss seine Verteidigungsrechte und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 verletze, wonach „[d]ie von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen … dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt [werden]“, „ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität [gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat] mit der Begründung [ersuchen kann], dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte“, „[d]er betreffende Mitgliedstaat … sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern [kann]“ und „[die Kommission diese Frist i]n ordnungsgemäß begründeten Fällen … verlängern [kann]“. Die Prüfung der Selektivität beruhe auf neuen Gesichtspunkten und Argumenten, die der Kommission von den anderen Beteiligten und der Beschwerdeführerin nach der Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489 übermittelt worden seien, die in diesem Beschluss nicht enthalten gewesen und dem Königreich Spanien nicht mitgeteilt worden seien. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus der teleologischen Auslegung der Verordnung 2015/1589 und insbesondere ihres Art. 1, ihres Art. 9 Abs. 8 und ihres Art. 11, dass die Kommission ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte vorschlagen müssen, zu den wesentlichen Tatsachen- und Rechtsfragen sowie zu ihrer neuen Beurteilung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme und zu den für diese Beurteilung wesentlichen neuen Gesichtspunkten angehört zu werden.
78 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
79 Vorab geht zum einen aus den vorstehenden Rn. 53 bis 62 hervor, dass der Einleitungsbeschluss und die in den Erwägungsgründen 171 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegte ergänzende Argumentation im Wesentlichen auf derselben Prämisse in Bezug auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme beruhen und dass der Einleitungsbeschluss insoweit jedenfalls eine hinreichende Begründung enthielt, zu der das Königreich Spanien in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 659/1999 sachgerecht Stellung nehmen konnte.
80 Zum anderen kann sich das Königreich Spanien zum Nachweis dafür, dass seine Verteidigungsrechte und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 verletzt worden seien, nicht mit Erfolg auf Unterschiede zwischen dem Beschluss 2014/489 und dem angefochtenen Beschluss berufen. Der Beschluss 2014/489 war nämlich keine den angefochtenen Beschluss vorbereitende Handlung, sondern schloss das Verfahren zur Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme ab und ist nach seiner Nichtigerklärung durch das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), als inexistent anzusehen (siehe unten, Rn. 99 und 100).
81 Im Übrigen waren die angeblich neuen Gesichtspunkte, die das Königreich Spanien in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen hinreichend genau angeführt hat, ihm nicht unbekannt und können jedenfalls nicht als wesentliche Grundlage der Schlussfolgerung der Kommission zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme angesehen werden.
82 Was erstens das Vorbringen des Königreichs Spanien betrifft, wonach die Prüfung der Selektivität und die Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt Verweise auf Kostenstudien enthielten, die der Kommission von der Beschwerdeführerin und den Beteiligten nach dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), übermittelt worden seien und die in den Erwägungsgründen 177 und 260 bis 264 des angefochtenen Beschlusses erwähnt würden, genügt die Feststellung, dass die Kommission in dieser Entscheidung ihre Schlussfolgerung zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme nicht auf eine dieser Studien gestützt hat. Sie hat diese mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie aus der Zeit nach dem für die Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme maßgeblichen Zeitraum stammten und nicht hinreichend belegten, dass zwischen der terrestrischen und der Satellitentechnologie eine erhebliche Kostendifferenz bestehe. Im Übrigen hat die Kommission in Fn. 168 zum 258. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestätigt, dass sie sich auf keine Studie im Besonderen gestützt habe.
83 Zweitens macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zum Nachweis dafür, dass die Betreiber der Satellitenplattform mit den Rundfunkanbietern verhandeln und von ihnen das Signal zwecks Ausbau der Versorgung im Gebiet II bekommen könnten, das Beispiel der Comunidad foral de Navarra (Autonome Gemeinschaft Navarra, Spanien) angeführt, in der nach dem Eingreifen der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, Spanien) im Jahr 2019 ein Rechtsstreit dieser Art beigelegt worden sei. Dieses Beispiel wurde der Kommission von der Beschwerdeführerin in deren Antwort vom 27. Mai 2019 auf das Schreiben der Kommission vom 26. April 2019 zur Kenntnis gebracht. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission das genannte Beispiel der Autonomen Gemeinschaft Navarra nur angeführt hat, um das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückzuweisen, wonach die Betreiber der Satellitenplattform Schwierigkeiten hätten, von den Rundfunkanbietern Lizenzen für die Ausstrahlung ihrer Inhalte mittels Satellitentechnologie zu erhalten, und sich daher nicht in einer Situation befänden, die mit derjenigen der Betreiber der terrestrischen Plattform vergleichbar sei. Außerdem hat die Kommission das genannte Beispiel in Wirklichkeit nur ergänzend und zur Bestätigung ihres Standpunkts angeführt, dass der Ausstrahlung des Signals der Rundfunkanbieter über die Satellitenplattform keinerlei Hindernisse entgegenstünden.
84 Darüber hinaus hat die Kommission zu dem im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Verweis auf Art. 31 der Ley 7/2010 General de la Comunicación Audiovisual (Allgemeines Gesetz 7/2010 über audiovisuelle Mediendienste) vom 31. März 2010 (BOE Nr. 79 vom 1. April 2010, S. 30157) in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Königreich Spanien in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 in Beantwortung ihres Schreibens vom 26. April 2019 auf dieses Gesetz berufen hat. Jedenfalls ist Art. 31 des Allgemeinen Gesetzes 7/2010, ebenso wie das Beispiel der Autonomen Gemeinschaft Navarra, von der Kommission nur ergänzend und zur Untermauerung ihres oben in Rn. 83 dargelegten Standpunkts angeführt worden.
85 Drittens führt das Königreich Spanien aus, dass der angefochtene Beschluss auf den Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10) (ex NN 37/10, ex CP 19/09) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (ABl. 2016, L 222, S. 52) sowie auf die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs verweise, mit denen dieser Beschluss bestätigt worden sei. Aus dem Wortlaut des 178. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses geht jedoch hervor, dass dieser Gesichtspunkt angeführt wird, weil er für die Feststellung im 177. Erwägungsgrund dieses Beschlusses – zu der die Kommission bereits auf der Grundlage anderer im 177. Erwägungsgrund dargelegter Gründe gelangt war – „spricht“, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Satellitenübertragung mit einem wettbewerblichen Kostennachteil belastet sei. Daher hat die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Selektivität nicht auf den Beschluss 2016/1385 gestützt, den sie lediglich ergänzend angeführt hat, um die Schlussfolgerung am Ende des 177. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses zu bekräftigen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorgenannten Gesichtspunkte dem Königreich Spanien nicht unbekannt waren, da es Adressat des Beschlusses 2016/1385 war und selbst die Klagen vor dem Gericht (Urteil vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T‑808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734) und dem Gerichtshof (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753) gegen diesen Beschluss erhoben hat.
86 Daher kann sich das Königreich Spanien nicht auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 berufen, um darzutun, dass die Kommission ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte vorschlagen müssen, zu ihrer neuen Beurteilung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme und zu den angeblich neuen und für diese Beurteilung entscheidenden Gesichtspunkten angehört zu werden.
87 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes kann daher nicht durchgreifen.
Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes
88 Das Königreich Spanien wirft der Kommission vor, den angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 erlassen zu haben, da sie ihm nicht die Stellungnahmen der Beteiligten und der Beschwerdeführerin zu ihrem Schreiben vom 26. April 2019 übermittelt und ihr daher entgegen den Anforderungen dieses Artikels keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
89 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
90 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2015/1589 bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise – außer in hinreichend begründeten Fällen – höchstens einem Monat aufgefordert werden. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 werden die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.
91 Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 ergibt sich, dass es sich bei den Stellungnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 um diejenigen handelt, die die Beteiligten zum Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorbringen konnten.
92 Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Schreiben der Kommission vom 26. April 2019 jedoch darauf, die Parteien im Anschluss an das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), zur Abgabe von Stellungnahmen zur Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme aufzufordern (siehe oben, Rn. 66), und stellt somit keinen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dar.
93 Daraus folgt, dass die in Beantwortung des vorgenannten Schreibens übermittelten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten keine Stellungnahmen zu einem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 darstellen. Daher war die Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht verpflichtet, dem Königreich Spanien diese Stellungnahmen zu übermitteln.
94 Für den Fall, dass das Königreich Spanien schließlich geltend machen möchte, dass die unterbliebene Übermittlung der Antworten der Beteiligten und der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Kommission vom 26. April 2019 eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstelle, ist festzustellen, dass eine solche Verletzung keine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde, da das Königreich Spanien nicht substantiiert vorträgt, dass das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Der vierte Teil des ersten Klagegrundes kann daher nicht durchgreifen.
96 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
[nicht wiedergegeben ]
Zum vierten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgrund fehlerhafter Prüfung der Voraussetzung der Selektivität und unzulässiger Umkehr ung der der Kommission obliegenden Beweislast geltend gemacht wird
183 Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, die Kommission habe bei der Bestimmung der Bezugsrahmen, die für die Hauptargumentation und die ergänzende Argumentation zur Selektivität herangezogen worden seien, mehrere Fehler begangen. Im Rahmen des zweiten Teils macht das Königreich Spanien geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen mit mehreren Fehlern behaftet sei. Insbesondere wirft es ihr im Wesentlichen vor, dass sie die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen nicht konkret und erschöpfend geprüft habe und dass sie ausschließlich auf der Grundlage ihres potenziellen Wettbewerbsverhältnisses festgestellt habe, dass die terrestrische und die Satellitentechnologie vergleichbar seien. Im Rahmen des dritten Teils wendet sich das Königreich Spanien im Wesentlichen dagegen, dass nicht in Bezug auf jeden der im angefochtenen Beschluss genannten Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme eine Prüfung der Selektivität durchgeführt worden sei.
184 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
[nicht wiedergegeben ]
Zum zweiten Teil: Fehler bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen
204 Aus dem 173. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission das Vorliegen eines selektiven Vorteils unter Berücksichtigung aller Unternehmen beurteilt hat, die den Ausbau der Versorgung mit digitaler Rundfunkübertragung im Gebiet II anboten oder anbieten konnten. Insoweit war sie der Ansicht, dass Netzbetreiber, die andere als terrestrische Technologien – insbesondere Satellitentechnik – nutzten, Dienste für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II anbieten könnten und sich daher im Hinblick auf das Ziel der betreffenden rechtlichen Regelung in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.
205 Als Erstes wirft das Königreich Spanien der Kommission vor, zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass sich die Betreiber eines terrestrischen Netzes in einer Situation befänden, die mit derjenigen der Satellitennetzbetreiber vergleichbar sei, weil sie die gleichen Dienste für die Übertragung digitaler Rundfunksignale bereitstellen könnten (172. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Das Königreich Spanien ist daher der Ansicht, dass die Kommission die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme zu Unrecht aus dem potenziellen Wettbewerb zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform abgeleitet habe, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die jeweilige Situation dieser Technologien kennzeichneten, eingehend zu prüfen.
206 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
207 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme selektiv ist, wenn sie zwischen Unternehmen unterscheidet, die sich im Hinblick auf das Ziel des Bezugssystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. die oben in Rn. 188 angeführte Rechtsprechung).
208 Zum einen ist, da das Ziel des Bezugssystems im vorliegenden Fall in der digitalen Rundfunkübertragung besteht, davon auszugehen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass sowohl die Betreiber der terrestrischen Plattform als auch die Betreiber der Satellitenplattform in der Lage waren, diese Übertragung sicherzustellen, was insbesondere dadurch belegt wird, dass die Satellitentechnologie für den Ausbau der Versorgung im Gebiet III eingesetzt wurde und de facto auch im Gebiet II zur Unterstützung der terrestrischen Plattform genutzt wurde. Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 176 und 227 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Satellitenbetreiber Hispasat Dienstleistungen in bestimmten Teilen des Gebiets II zur Unterstützung der terrestrischen Übertragung von DVB‑T erbrachte, was vom Königreich Spanien nicht bestritten wird.
209 Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien deuten diese Umstände auf ein bestehendes und nicht auf ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform hin.
210 Daher ist das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückzuweisen, soweit es auf der falschen Prämisse beruht, dass die Kommission im Wesentlichen nur den potenziellen Wettbewerb zwischen diesen Plattformen berücksichtigt habe.
211 Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission nicht allein aufgrund des – bestehenden oder potenziellen – Wettbewerbsverhältnisses zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform zu dem Schluss gelangt ist, dass die in Rede stehenden Situationen vergleichbar seien. Aus den Erwägungsgründen 174 ff. des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission eine Reihe von Umständen berücksichtigt hat, die die beiden in Rede stehenden Technologien im Hinblick auf das Ziel der Übertragung digitaler Rundfunksignale aus ihrer Sicht vergleichbar machen. Erstens hat die Kommission im 175. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass die regulatorischen Unterschiede bei den beiden in Rede stehenden Technologien nicht dazu führten, dass unterschiedliche Dienstleistungen angeboten würden. Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 176 und 184 des angefochtenen Beschlusses kurz gesagt festgestellt, dass es hinsichtlich der Übertragung digitaler Fernsehsignale in technischer und qualitativer Hinsicht keinen Unterschied zwischen den beiden Technologien gebe. Drittens heißt es im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass es keinen in der Sache selbst liegenden wirtschaftlichen Grund gebe, um die Satellitentechnologie von vornherein auszuschließen, weil sie weniger kosteneffizient als die terrestrische Technologie gewesen sei. Viertens kam die Kommission im 183. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bestimmte faktische Unterschiede zwischen den beiden Technologien, wie die Existenz eines bereits bestehenden analogen terrestrischen Fernsehnetzes, deren Vergleichbarkeit nicht in Frage stellten.
212 Daher macht das Königreich Spanien zu Unrecht geltend, dass die Kommission keine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorgenommen habe, die die Situation der terrestrischen und der Satellitentechnologie im Hinblick auf das Ziel des Bezugssystems kennzeichneten.
213 Als Zweites macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie mehrere tatsächliche und rechtliche Umstände, die die terrestrische von der Satellitenplattform unterschieden, nicht berücksichtigt habe.
214 Erstens beruft sich das Königreich Spanien auf das Bestehen unterschiedlicher rechtlicher Regelungen für die terrestrische Technologie einerseits und die Satellitentechnik andererseits, auf die Verpflichtungen der Rundfunkanbieter zur Versorgung mit terrestrischem Fernsehdienst, von denen ihr Recht auf weitere Nutzung der Frequenzen für terrestrisches Fernsehen abhänge, auf den Umstand, dass das Satellitenfernsehen keine Beschränkung der Zahl der von ein und derselben natürlichen Person gehaltenen Lizenzen für Radiofrequenzen und der Zahl der audiovisuellen Lizenzen für Fernsehkanäle mit landesweiter Reichweite enthalte, und auf den Umstand, dass die terrestrische Plattform im Allgemeinen für den frei empfangbaren Rundfunk genutzt werde, während die Satellitenplattform für Bezahlfernsehen genutzt werde.
215 Hierzu genügt die Feststellung, dass das Königreich Spanien nicht nachgewiesen hat, dass die oben in Rn. 214 genannten regulatorischen Unterschiede die Satellitentechnologie daran gehindert hätten, die Dienstleistung der Übertragung digitaler Fernsehsignale zu erbringen. Im Übrigen beweist der Umstand, dass die Satellitentechnologie im Gebiet III und punktuell im Gebiet II genutzt wurde, dass dieser Dienst mit dieser Technologie erbracht werden konnte (siehe oben, Rn. 208).
216 Außerdem ist die vorliegende Rechtssache entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien daher von derjenigen zu unterscheiden, in der das Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9), ergangen ist, auf das sich das Königreich Spanien zur Stützung seiner Argumentation beruft.
217 In dieser Rechtssache ging es um den Vergleich der Situation von Londoner Taxis mit der von Funkmietwagen im Hinblick auf das Ziel, ein sicheres und effizientes Beförderungssystem zu schaffen. In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass Taxis und Funkmietwagen im Marktsegment der Vorbestellung, nicht aber in dem der Aufnahme von Kunden an der Straße miteinander in Wettbewerb standen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Situation von Taxis und Funkmietwagen jedoch nicht auf die Situation in dem Marktsegment beschränkt werden, in dem diese beiden Kategorien von Personenbeförderern in direktem Wettbewerb standen, d. h. dem der Vorbestellung, da sämtliche von Taxis und Funkmietwagen durchgeführten Fahrten die Sicherheit und Effizienz des Beförderungssystems auf allen Straßen beeinträchtigen konnten. Angesichts der den Taxis auferlegten regulatorischen Verpflichtungen – wie der Beförderungspflicht, der Verpflichtung, in der Lage zu sein, Rollstuhlfahrer zu befördern, und der Verpflichtung, erkennbar zu sein – hat der Gerichtshof bestätigt, dass sich Taxis im Hinblick auf das Ziel, ein sicheres und effizientes Beförderungssystem zu schaffen, nicht in einer Situation befanden, die mit der von Funkmietwagen vergleichbar war. Daher hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Rechtsvorschrift, die nur Taxis die Befahrung von Busspuren gestattet, nicht selektiv war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 59 bis 63).
218 Daher kann das Königreich Spanien nicht mit Erfolg geltend machen, dass die oben in Rn. 214 genannten regulatorischen Unterschiede zeigten, dass sich die terrestrische und die Satellitenplattform nicht in einer vergleichbaren rechtlichen Situation befänden.
219 Zweitens ist zu dem vom Königreich Spanien angeführten Umstand, dass nur die terrestrische Technologie von der durch die spanische Regelung vorgeschriebenen Abschaltung des analogen Signals betroffen gewesen sei, festzustellen, dass es nicht geltend macht, dass die Einstellung des analogen Signals die Fähigkeit der Satellitentechnologie oder der terrestrischen Technologie zur Übertragung des digitalen Fernsehsignals beeinträchtigt habe.
220 Darüber hinaus waren weder das Bezugssystem noch die in Rede stehende Maßnahme darauf angelegt, die Betreiber der terrestrischen Plattform für die Einstellung des analogen Signals oder die diese Technologie nutzenden Betreiber für die etwaige Einstellung der Tätigkeit zu entschädigen.
221 Daher ist der Umstand, dass die Einstellung des analogen Signals speziell die terrestrische Technologie betraf, für den Vergleich der Situation der terrestrischen und der Satellitenplattform im Hinblick auf das Ziel der Erbringung der Dienstleistung der Übertragung digitaler Fernsehsignale in Spanien und insbesondere im Gebiet II nicht relevant.
222 Drittens beruft sich das Königreich Spanien darauf, dass zum einen die Hauptbegünstigten der Digitalisierung des terrestrischen Fernsehens, d. h. die Mobilfunkbetreiber und der Zentralstaat selbst, durch die Versteigerung der digitalen Dividende einen Vorteil erlangt hätten, der die Kosten des Ausbaus der Versorgung im Gebiet II überstiegen habe, und zum anderen bei Erlass einer Maßnahme, die sowohl Kosten für die Autonomen Gemeinschaften und die lokalen Gebietskörperschaften als auch Einnahmen für den Staat mit sich bringe, Maßnahmen getroffen werden müssten, um diese Kosten auf der Grundlage des Grundsatzes der institutionellen Loyalität und der Finanzierungsregelung der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Gebietskörperschaften auszugleichen.
223 Hierzu genügt die Feststellung, dass weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass das Bezugssystem oder gar die in Rede stehende Maßnahme, d. h. die Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Gebiet II über die terrestrische Technologie, bezweckt hätten, den Schaden auszugleichen, der den Autonomen Gemeinschaften und den lokalen Gebietskörperschaften durch die Aufgabe des analogen Systems entstanden ist.
224 Daher kann die angebliche Verpflichtung des spanischen Staates, die Autonomen Gemeinschaften und die lokalen Gebietskörperschaften zu entschädigen, die Vergleichbarkeit der terrestrischen und der Satellitenplattform im Hinblick auf die Übertragung digitaler Fernsehsignale in Spanien nicht in Frage stellen.
225 Was viertens die angeblichen Hindernisse für die Übertragung von lizenzierten Sendungen über die Satellitenplattform betrifft, so hat das Königreich Spanien erläutert, dass die Rundfunkanbieter eigene Inhalte entwickelten und über Lizenzverträge auch Inhalte von Dritten kauften. Im letzteren Fall zahlten die Rundfunkanbieter Lizenzgebühren, die vom Sendegebiet und der verwendeten Vertriebsplattform abhingen. Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen geltend, dass die Rundfunkanbieter, da sie Lizenzverträge nur für die Ausstrahlung dieser Inhalte über die terrestrische Plattform geschlossen hätten, kein Interesse daran gehabt hätten, Verträge mit den Betreibern der Satellitenplattform abzuschließen. Nach Ansicht des Königreichs Spanien werden diese Umstände im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt. Außerdem habe die Kommission, indem sie im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen sei, dass diese Schwierigkeiten überwunden werden könnten, da das Allgemeine Gesetz 7/2010 den landesweit tätigen Rundfunkanbietern die Verpflichtung auferlegt habe, mit den Netzbetreibern unabhängig von der von ihnen verwendeten Technologie zu verhandeln, einen Beurteilungsfehler und letztlich einen Rechtsfehler begangen, da sie einen Ansatz gewählt habe, der im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe, wonach die Frage, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen sei, zu dem die Maßnahme getroffen worden sei.
226 Im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorbringen des Königreichs Spanien und der Beteiligten geprüft, wonach die Satellitenplattformbetreiber nicht in der Lage seien, das Signal von den Rundfunkanbietern zu bekommen, weil die Rundfunkanbieter abgeneigt seien, diese Technologie zu nutzen und nicht das Recht hätten, ihre Inhalte über die Satellitenplattform zu übertragen. Im angefochtenen Beschluss heißt es, dass „diese Schwierigkeiten“ überwunden werden könnten, da das Allgemeine Gesetz 7/2010 den Lizenzinhabern von landesweiten audiovisuellen Mediendiensten die Verpflichtung auferlegt habe, den Verkauf ihrer Hauptrundfunkkanäle unabhängig von der von ihnen verwendeten Technologie auszuhandeln. Auf der Grundlage des Beispiels der Autonomen Gemeinschaft Navarra kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Satellitenbetreiber mit den Rundfunkanbietern verhandeln und von ihnen das Signal zwecks Ausbau der Versorgung im Gebiet II bekommen könnten.
227 Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher musste sich die Kommission bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der terrestrischen und der Satellitenplattform auf die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme stützen.
228 Im vorliegenden Fall geht jedoch, ohne dass das – nach Erlass der in Rede stehende Maßnahme verabschiedete – Allgemeine Gesetz 7/2010 berücksichtigt zu werden braucht, weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Parteien hervor, dass der Abschluss von Lizenzverträgen zwischen den Rundfunkanbietern und den Satellitennetzbetreibern zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme eine „Schwierigkeit“ darstellte.
229 Vielmehr zeigen nämlich die Beispiele der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien (vgl. Erwägungsgründe 176 und 226 des angefochtenen Beschlusses) und der Autonomen Gemeinschaft Navarra (vgl. 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass die Satellitennetzbetreiber bei der Ausführung der im Wege der Ausschreibung vergebenen Aufträge mit der Weigerung einiger Rundfunkanbieter konfrontiert wurden, ihnen die Lizenzrechte an ihren Inhalten zu übertragen.
230 Vor der Einleitung der Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung und zu dem Zeitpunkt, zu dem einige der Behörden, nämlich die Behörden von Kantabrien und Navarra, die Aufträge für den Ausbau der Versorgung an Satellitenbetreiber vergeben haben, war diese Weigerung der Wirtschaftsteilnehmer für die spanischen Behörden wahrscheinlich nicht vorhersehbar.
231 Erst recht ist davon auszugehen, dass auch die Zurückhaltung der Rundfunkanstalten, ihre Rechte an die Satellitennetzbetreiber zu überragen, zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme nicht vorhersehbar war und dass die vom Königreich Spanien geltend gemachte „Schwierigkeit“ erst nachträglich, nämlich bei der konkreten Durchführung des Ausbaus der Versorgung im Gebiet II, aufgetreten ist.
232 Schließlich geht jedenfalls aus dem angefochtenen Beschluss hervor, ohne dass das Königreich Spanien dem widersprochen hätte, dass die Satellitentechnologie tatsächlich genutzt wurde, um die Versorgung mit digitalen Fernsehkanälen im Gebiet III, z. B. in Navarra (vgl. 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und im Gebiet II (vgl. Erwägungsgründe 176 und 227 des angefochtenen Beschlusses) sicherzustellen.
233 Daher ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeit für Satellitennetzbetreiber, Senderechte an den Inhalten der Rundfunkanbieter zu erhalten, die Vergleichbarkeit der terrestrischen und der Satellitenplattform im Hinblick auf die Übertragung digitaler Fernsehsignale in Spanien nicht in Frage stellt.
234 Fünftens wirft das Königreich Spanien der Kommission im Wesentlichen vor, nicht die Kostendifferenz zwischen der terrestrischen und der Satellitentechnologie berücksichtigt zu haben. Die Kommission habe ihre Analyse nicht auf eine Kostenstudie gestützt und lediglich die u. a. von ihm vorgelegten diesbezüglichen Studien zurückgewiesen, wodurch die ihr obliegende Beweislast für die Selektivität umgekehrt worden sei. Im Übrigen erhebt das Königreich Spanien eine Reihe von Rügen gegen bestimmte spezifische Gründe des angefochtenen Beschlusses, die die Schlussfolgerung der Kommission stützen, wonach im Wesentlichen nicht nachgewiesen worden sei, dass die terrestrische Plattform die kosteneffizienteste sei.
235 Im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses schloss die Kommission das Vorliegen eines in der Sache selbst liegenden wirtschaftlichen Grundes aus, der es rechtfertige, andere Plattformen als die terrestrische Plattform von vornherein für das Gebiet II auszuschließen, und wies die u. a. vom Königreich Spanien vorgelegten Studien, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die terrestrische Technologie kostengünstiger sei als die Satellitentechnologie, zurück, wobei sie auf die diesbezügliche Beurteilung in Abschnitt 6.3.3.2 des angefochtenen Beschlusses verwies. In Bezug auf die Kostenstudie von 2007 war die Kommission der Ansicht, dass diese die Kostendifferenz zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform nicht hinreichend belege. Außerdem wies die Kommission die beiden im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Kostenstudien, die im Jahr 2010, d. h. nach dem Erlass der in Rede stehenden Maßnahme, durchgeführt worden waren, zurück. Darüber hinaus erklärte sie in Bezug auf die anderen in diesem Erwägungsgrund angeführten Studien, die 2015 und 2019 durchgeführt wurden, unter Verweis auf die Erwägungsgründe 260 bis 264 des angefochtenen Beschlusses, dass diese Studien nach dieser Maßnahme erstellt worden seien und nicht hinreichend belegten, dass DVB‑T eine kostengünstigere Technologie als die Satellitenübertragung sei. Die Kommission gelangte daher im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass die Satellitentechnologie nicht mit einem wettbewerblichen Kostennachteil belastet sei.
236 Was zunächst die Rüge des Königreichs Spanien betrifft, die Beweislast für die Selektivität sei umgekehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen, und somit auch den Beweis dafür, dass die Voraussetzung der Gewährung eines selektiven Vorteils an die Begünstigten erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Larko/Kommission, C‑445/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:773, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
237 Es obliegt jedoch nicht der Kommission, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Oktober 2023, Larko/Kommission, C‑445/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:773, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
238 Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall Sache des Königreichs Spanien war, der Kommission – gegebenenfalls nachdem diese es im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens aufgefordert hatte, alle relevanten Informationen vorzulegen – alle Informationen und Angaben zu übermitteln, anhand deren sie prüfen konnte, ob sein Vorbringen zur Kostendifferenz zwischen der terrestrischen und der Satellitentechnologie begründet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
239 Daher ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die Kommission, da sie ihre Analyse nicht auf eine Kostenstudie gestützt habe, die Beweislast für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe umgekehrt habe, als unbegründet zurückzuweisen.
240 Sodann wendet sich das Königreich Spanien gegen die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Kostenstudie von 2007 keine hinreichend detaillierten und zuverlässigen Berechnungen enthalten habe, um die Wahl der terrestrischen Technologie zu rechtfertigen. Diese Studie habe keineswegs eine vollständig auf terrestrischer Technologie basierende Lösung befürwortet, sondern eine Lösung, die den Merkmalen jedes Standorts Rechnung trage. Daher werde ein Teil des Versorgungsgebiets durch eine gemischte terrestrische/Satellitenlösung (Gebiet II) abgedeckt, während ein anderer Teil nur von der Satellitenlösung (Gebiet III) abgedeckt werde.
241 Aus dem 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen 256. Erwägungsgrund ergibt sich, dass die Ergebnisse der Kostenstudie von 2007 keinen hinreichenden Beweis für die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform darstellten. Danach kam diese Studie zu dem Ergebnis, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung Region für Region geprüft werden müsse, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten jeder Region zu berücksichtigen seien.
242 Die Kommission hat diese Feststellung zu Recht getroffen. Wie das Gericht im Urteil vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2015:891, Rn. 120), festgestellt hat, kam die vorgenannte Studie nämlich zu der Schlussfolgerung, dass es wahrscheinlich sei, dass die geeignetste endgültige Lösung die sei, die sich aus der Berücksichtigung der beiden Alternativen, nämlich der terrestrischen und der Satellitenplattform, ergebe, wobei die eine oder die andere Lösung je nach Fallgestaltung entsprechend den Bedingungen und den Umständen des Standorts der Bevölkerung, für die die Versorgung ausgebaut werde, anzuwenden sei. Es sei jedoch unmöglich vorauszusehen, in welchem Ausmaß jede einzelne Alternative zur endgültigen Lösung beitragen werde, ohne zuvor eine ausführliche Studie für jede Autonome Gemeinschaft durchzuführen, die die Orografie des Geländes, die territoriale Verteilung der Bevölkerung und den Zustand des Übertragungsnetzes des bestehenden Fernsehens berücksichtige.
243 Somit hat der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Berechnungen in der Kostenstudie von 2007 nicht in Frage gestellt, sondern zu Recht festgestellt, dass diese Studie, in der eine vom Einzelfall abhängige Nutzung der terrestrischen Plattform oder der Satellitenplattform empfohlen wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die terrestrische Plattform der Satellitenplattform im Allgemeinen unter Kostengesichtspunkten überlegen war.
244 Daher ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, das auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht, zurückzuweisen.
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262 Nach alledem ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil: Fehler aufgrund der fehlenden Prüfung der Selektivität für jeden einzelnen im angefochtenen Beschluss genannten Begünstigten
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271 Der vierte Klagegrund wird daher zurückgewiesen.
Zu m sechsten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 17 der Charta und den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt wird, da die Rückforderungskriterien verwirrend und widersprüchlich seien
272 Der sechste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht, da der angefochtene Beschluss unklare und willkürliche Kriterien für die Rückforderung des Vorteils vorsehe, aus denen sich eine Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer und das Königreich Spanien ergebe. Mit dem zweiten Teil wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorgenannten Rückforderungskriterien zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der vertragschließenden Verwaltung sowie zur Enteignung der von den Netzbetreibern erbrachten Arbeitsleistung und gelieferten Materialien führten.
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Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Hesse
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2025.
Unterschriften