214/2021 : 30. November 2021 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/20
LR Ģenerālprokuratūra
Vorrechte und Befreiungen
Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, derentwegen sie ermittelt, von diesem offenkundig nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wurden, so kann das gegen diesen Zentralbankpräsidenten gerichtete Verfahren fortgesetzt werden, da die Befreiung von der Gerichtsbarkeit dann nicht zur Anwendung kommt
Vorrechte und Befreiungen
Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, derentwegen sie ermittelt, von diesem offenkundig nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wurden, so kann das gegen diesen Zentralbankpräsidenten gerichtete Verfahren fortgesetzt werden, da die Befreiung von der Gerichtsbarkeit dann nicht zur Anwendung kommt
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