131/2017 : 5. Dezember 2017 – Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtsache C-451/16
MB
SOPO
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte Anforderung, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nur dann einen Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente hat, wenn sie unverheiratet ist, rechtswidrig
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Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte Anforderung, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nur dann einen Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente hat, wenn sie unverheiratet ist, rechtswidrig
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