128/2022 : 14. Juli 2022 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-572/21
CC (Transfert de la résidence habituelle de l’enfant vers un État tiers)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung bestehende Zuständigkeit in einem das Sorgerecht betreffenden Rechtsstreit nicht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung bestehende Zuständigkeit in einem das Sorgerecht betreffenden Rechtsstreit nicht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist
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